{"status":"available","doknr":"OLD307977","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0301.15W6.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-03-01","aktenzeichen":"15 W 6/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Sachverständige wurde im vorliegenden Verfahren durch\nBeschluss vom 13.01.1998 zum Sachverständigen bestellt. Es geht um\ndie Überprüfung von streitigen Baumängeln an einer Halle in B., K.\nWeg. Für die Firma C. A. et de Transport C. GmbH wurde das\nBauvorhaben durch eine Arbeitsgemeinschaft - \"ARGE\" der\nAntragstellerinnen errichtet. Weitere Firmen waren als\nSubunternehmer tätig, so etwa die Firma Z. Bau GmbH und die hiesige\nAntragsgegnerin. Der Sachverständige Prof. Dr. H. ist nicht nur im\nvorliegenden Verfahren, sondern auch in weiteren Verfahren über die\nBaumaßnahme als Sachverständiger tätig, nämlich in den Verfahren 7\nOH 2/96 und 7 OH 13/97 LG Köln und 89 O 181/97 LG Köln.\n\n3\n\nIm Verfahren 89 O 181/97 LG Köln klagen die Antragstellerinnen\ndes vorliegenden Verfahrens gegen die Antragsgegnerin sowie die\nFirma R. Handelsgesellschaft auf Zahlung von über 300.000,-- DM,\nwas ebenfalls im Zusammenhang steht mit der ordnungsgemäßen\nErstellung des Hallenbodens und der Einbringung einer Wasserleitung\nim Bodenbereich durch die Antragstellerin. In 89 O 181/97 ist\nsowohl der Firma Z. als auch der Firma C. der Streit verkündet\nworden.\n\n4\n\nDer Sachverständige Prof. H. soll in 89 0 181/97 ein Gutachten\nzur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Rohrverlegung und Verfüllung\ndes umgebenden Bodens erstellen. (Vgl. Beschluss vom 13.01.1998,\nBl. 411 ebenda). Mit Schriftsatz vom 07.09.1998 (Bl. 520 ebenda)\nhat die Fa. C. den gerichtlich ernannten Sachverständigen Prof. Dr.\nH. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mitgeteilt, sie\nhabe am 04.09.1998 erfahren, dass der Sachverständige noch vor zwei\nbis vier Jahren bei der dortigen Klägerin P. H. AG in führender\nPosition tätig gewesen sei. Dies überschneide sich mit höchster\nWahrscheinlichkeit mit der Zeit, in der die Planung für die\nstreitige Halle und die Errichtung erfolgt sei. Am 04.09.1998 sei\ndas Gutachten des Sachverständigen Prof. H. vom 22.07.1998, welches\ndieser im Verfahren 7 OH 13/97 erstellt habe, bei der Firma C.\nbesprochen worden. Ein privater Sachverständiger der Firma C.,\nProf. GünHHH ter habe bei dieser Besprechung die Frage aufgeworfen,\nob Prof. H. nicht früher bei der Firma P. H. AG tätig gewesen sei,\nwovon die anderen Gesprächsbeteiligten nichts gewusst hätten. Prof.\nDr. G. habe diesen Punkt durch einen Anruf überprüft und erfahren,\nder Sachverständige sei bei P. H. AG noch vor zwei bis vier Jahren\ntätig gewesen. Die tatsächlichen Angaben zu diesem\nBefangenheitsantrag wurden durch Vorlage von zwei eidesstattlichen\nVersicherungen von Gesprächsteilnehmern glaubhaft gemacht. Der\nAntrag ging am 07.09.1998 beim Landgericht ein und wurde mit\nVerfügung vom 15.09. an die Prozessbevollmächtigten übersandt,\nferner an den Sachverständigen Prof. Dr. H. mit der Bitte um\nÄußerung zu diesem Befangenheitsantrag. Rechtsanwälte L. und\nPartner teilten durch Schreiben vom 21.09.1998 mit, ihnen sei die\nEingabe der C. am 18.09.1998 über Gerichtsfach zugegangen. Sie\nbäten, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag der C.\nzurückzustellen (Bl. 527 ebenda).\n\n5\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. H. teilte unter dem 24.09.1998 -\neingegangen bei Gericht am 28.09.1998 - mit, sein Arbeitsvertrag\nals technischer Angestellter der P. H. AG in der Niederlassung\nFrankfurt sei am 31.08.1993 ausgelaufen. Während seiner gesamten\nBerufstätigkeit für die Firma P. H. AG sei er an keinem Projekt der\nNiederlassung K. beteiligt gewesen. Seit dem 01.09.1993 sei er als\nUniversitätsprofessor an der RWTH A. tätig. Die noch ausstehenden\nArbeiten für das Gutachten in 89 O 181/97 stelle er vorerst\nzurück.\n\n6\n\nDie Rechtsanwälte L. und H. beantragten unter dem 29.09.1998\n(Bl. 535 ebenda), den Befangenheitsantrag der Firma C.\nzurückzuweisen. Der Bauvertrag über die streitige Halle sei\nzwischen den Klägern und der Streithelferin erst am 01.12.1993\nabgeschlossen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe mit\ndiesem Bauvorhaben nie zu tun gehabt. Die Klägerin P. H. AG\nbestätigte diese Angaben in einem Schreiben, das beilag (Bl. 543\nebenda).\n\n7\n\nDurch Beschluss vom 30.09.1998 ist im Verfahren 89 O 181/97 der\nAntrag der Firma C., den Sachverständigen Prof. Dr. H. wegen\nBefangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden. Er sei unzulässig,\nda Firma C. als Streithelferin der Klägerin mit ihren Anträgen\nnicht in Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei treten dürfe\n(Bl. 560 ebenda). Der Ausfertigung dieses Beschlusses wurden gemäß\nVerfügung des Vorsitzenden (vgl. Bl. 560 ebenda) Ablichtungen der\nStellungnahme des Sachverständigen beigefügt.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 05.10.1998 - eingegangen bei Gericht am\n08.10.1998 - beantragten die Rechtsanwälte M.-S. und Partner für\ndie Beklagten im Verfahren 89 O 181/97 ebenfalls, Prof. H. wegen\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen (Bl. 565, 566 d. GA). Sie\nbegründeten dies damit, erst durch den Schriftsatz der Firma C. vom\n07.09.1998 und der Erwiderung der Bevollmächtigten der Kläger vom\n29.09.1998 hätten die dortigen Beklagten Kenntnis von den\nmaßgeblichen Tatsachen erfahren.\n\n9\n\nDurch Beschluss vom 22.12.1998 wies die 9. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Köln im Verfahren 89 O 181/97 den\nBefangenheitsantrag der Beklagten zurück. Er sei verspätet gestellt\nund auch unbegründet. (Vgl. Bl. 606 ebenda). Gegen diesen am\n28.12.1998 zugestellten Beschluss haben die Beklagten kein\nRechtsmittel eingelegt.\n\n10\n\nIm Verfahren 7 OH 13/97, in dem die Firmen D. und P. H. AG\nebenfalls Antragsteller sind, die Firma Z. Bau und die Firma C.\nAntragsgegnerinnen, war ursprünglich auch die Firma R. und Söhne\nGmbH ##blob##amp; Co. als Antragsgegnerin beteiligt. Insoweit ist das\nVerfahren durch Beschluss der 7. Zivilkammer vom 11.12.1997 (vgl.\nBl. 293 d.A.) an die 9. Kammer für Handelssachen abgegeben worden,\nda bereits das Streitverfahren 89 O 181/97 zwischen den\nVerfahrensbeteiligten anhängig war. Dies hat zum vorliegenden\nVerfahren 89 OH 2/97 geführt.\n\n11\n\nFirma C., die im Verfahren 7 OH 13/97 als Antragsgegnerin\nbeteiligt ist, hat auch dort mit Schriftsatz vom 07.09.1998 den\nSachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem\nhat die 7. Zivilkammer durch Beschluss vom 14.01.1999 stattgegeben.\n(Vgl. Bl. 449 ff.).\n\n12\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin mit\nSchriftsatz vom 05.10.1998 - eingegangen bei Gericht am 07.10.1998\n- ebenfalls den Sachverständigen Prof. Dr. H. wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnt (Bl. 387 ff.).\n\n13\n\nDie Kammer hat dieses Gesuch durch Beschluss vom 22.12.1998\n(vgl. Bl. 428 ff. GA) zurückgewiesen, da es verspätet gestellt, im\nÜbrigen auch unbegründet sei. Im Hinblick darauf, dass die\nAntragstellerinnen bereits unter dem 21.09.1998 im Verfahren 89 O\n181/97 auf den übersandten Ablehnungsantrag der Firma C. reagiert\nhätten, müsse man davon ausgehen, dass auch die Antragsgegnerinnen\nzu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Ablehnungsantrag gehabt hätten,\nder sich auf dieselben Gründe wie der Ablehnungsantrag der\nvorliegenden Antragsgegnerin stütze. Der am 08.10.1998 bei Gericht\neingegangene Ablehnungsantrag sei somit nicht mehr innerhalb des in\n§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Zeitraums eingelegt.\nDer Antrag sei auch unbegründet, da es keine objektiven Tatsachen\ngäbe, die aus Sicht der Antragsgegnerin vernünftigerweise\nMisstrauen gegen die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des\nSachverständigen erregen könnten. Bei einer großen\nAktiengesellschaft wie der Firma P. H. könne das Bestehen eines\nfrüheren Beschäftigungsverhältnisses des Sachverständigen allein\nnicht ausreichen, da dieser nicht für Bauvorhaben der\nHauptniederlassung K. tätig geworden sei.\n\n14\n\nGegen diese der Antragsgegnerin am 30.12.1998 zugestellte\nEntscheidung hat diese mit Schriftsatz vom 13.01.1999 an das\nLandgericht Köln - eingegangen dort am gleichen Tage - per Fax\nBeschwerde eingelegt.\n\n15\n\nSie macht geltend, der Schriftsatz der Firma C. im Verfahren 89\nO 181/97 sei ihren Bevollmächtigten erst am 22.09.1998 per\nGerichtsfach zugegangen. Erst am 30.09.1998 sei ihr die\nDurchschrift des Schriftsatzes der Klägerin des Verfahrens 89 O\n181/97 vom 29.09.1998 zugegangen, die Entscheidung des Landgerichts\nin 89 O 181/97 vom 30.09.1998 erst am 06.10.1998. Ihr\nAblehnungsantrag im vorliegenden Verfahren sei nicht verspätet\ngestellt, da man von ihr keine Ablehnung allein nach Kenntnisnahme\nvom Ablehnungsantrag der Firma C. vom 07.09.1998 verlangen könne.\nSie habe die Stellungnahme der Gegenseite abwarten dürfen, um sich\nnicht auf bloßes Hörensagen von Dritten stützen zu müssen.\n\n16\n\nIn der Sache bestehe aufgrund der früheren Beschäftigung des\nSachverständigen bei Firma H. kein Zweifel an der Begründetheit des\nBefangenheitsantrags.\n\n17\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache\nErfolg.\n\n18\n\nIhr Antrag vom 05.10.1998 - eingegangen bei Gericht am\n07.10.1998 - ist nach Auffassung des Senats nicht verspätet\ngestellt.\n\n19\n\nNach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen ist\nnach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO ein erst dann\nbekannt gewordener Ablehnungsgrund allerdings unverzüglich geltend\nzu machen. Eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist ist\njedoch einzuräumen (vgl. Baumbach-Lauterbach, Rdnr. 23 zu § 406\nZPO; Zöller-Greger, Rdnr. 10 zu § 406 ZPO; MüKo-Dammrau, Rdnr. 7 zu\n§ 406 ZPO; OLG Koblenz in NJW-RR 1992, 1470 und in MDR 1994, 1147).\nHierbei ist im Einzelfall ein Zeitraum von 18 Tagen als noch\nunschädlich angesehen worden (vgl. BayObLG MDR 1995, 412/413).\nSelbst bei strengerer Auffassung wird aber eine für den jeweiligen\nEinzelfall erforderliche Abwägung gefordert (vgl. Stein-Jonas,\nRdnr. 19 zu § 406 ZPO).\n\n20\n\nVorliegend war der Antrag als noch rechtzeitig anzusehen, da der\nAntragsgegnerin, wie sie glaubhaft gemacht hat, der Antrag der\nFirma C. vom 07.09.1998 im Verfahren 89 O 181/97 erst am 22.09.1998\nzugegangen ist. Dann hätte sie mit dem Befangenheitsgesuch vom\n07.10.1998 allerdings eine 14-Tage-Frist um einen Tag versäumt.\nNach Wertung des Senates durfte sie aber vorliegend abwarten, wie\nsich der Sachverständige oder die Antragstellerin Firma H. zu\ndiesem Gesuch stellen würden. Sie musste nicht ihrerseits sofort\nnach Kenntnis des Gesuchs vom 07.09.1998 entsprechende Anträge\nstellen und dem Inhalt des Antrags von Firma C. insoweit vertrauen.\nAuch waren ihr eigenständige Überprüfungen vor Eingang der\nStellungnahme der Firma H. und/oder des Sachverständigen nicht\nabzuverlangen. Diese sind ihr, wie sie durch entsprechende\nAblichtungen dargetan hat, erst am 06.10.1998 zugegangen. Die\nTatsache, dass sie sich letztendlich schon einen Tag zuvor, nämlich\nam 05.10.1998 dazu entschlossen hatte, ihrerseits ebenfalls ein\nAblehnungsgesuch zu stellen, schlägt nicht zu ihrem Nachteil\naus.\n\n21\n\nIhr Gesuch wird auch nicht dadurch unzulässig, dass sie zwar im\nvorliegenden Verfahren die Ablehnung durch Beschwerde\nweiterverfolgt, nicht aber im Verfahren 89 O 181/97. Hierin liegt\nkeine Widersprüchlichkeit, die ihr Gesuch unzulässig machte.\n\n22\n\nDas Ablehnungsgesuch ist auch begründet. Hierfür ist es nicht\nerforderlich, dass wirkliche Zweifel an der Objektivität des\nSachverständigen bestünden. Es reicht vielmehr aus, wenn Tatsachen\nvorliegen, die vom Standpunkt der Antragsgegnerin aus geeignet\nsind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu\nrechtfertigen. Grund für eine solche Besorgnis kann insbesondere\nbestehen, wenn der Sachverständige Angestellter einer Partei ist\noder auch nur war (vgl. Baumbach-Lauterbach, Rdnr. 5 zu § 406 ZPO,\nMüKo-Dammrau, Rdnr. 5 zu § 406 ZPO, Stein-Jonas, Rdnr. 10 zu § 406\nZPO und Zöller-Greger, Rdnr. 8 zu § 406 ZPO; OLG Köln in VersR\n1993, 72; OLG Hamburg in MDR 1983, 412). Sowohl der Sachverständige\nals auch Firma H. haben bestätigt, dass Prof. Dr. H. lange Jahre in\nDiensten der Antragstellerin zu 1) stand. Dies reicht aus. Es ist\nnicht erforderlich, dass er bei Vorplanungen zu dem streitigen\nVerfahren mitgewirkt hätte oder zur K.er Niederlassung in engeren\nBeziehungen gestanden hätte, wofür nichts ersichtlich wäre. Bei\neinem früheren Angestellten lässt sich für einen außenstehenden\nDritten nie ausschließen, dass dieser sich aufgrund des früheren\nArbeitsverhältnisses der betreffenden Partei innerlich verbunden\nfühlt und in seinen Arbeitsergebnissen dadurch - möglicherweise\nauch ihm selbst gar nicht bewusst - beeinflusst werden könnte.\n\n23\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht.\n\n24\n\nBeschwerdewert: Wert des Hauptsacheverfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/15-w-6-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":10}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-03-01/15-w-6-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307977","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.133836+00:00"}}