{"status":"available","doknr":"OLD307988","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0226.6U63.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"6 U 63/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien sind, was in der mündlichen Verhandlung vom 22.\nJanuar 1999 unstreitig geworden ist, Wettbewerber. Der Kläger\nvertreibt in seinem auf der W.straße 44 in A. gelegenen\nGeschäftslokal Orientteppiche im Einzelhandel. Auch die ebenfalls\nin Aachen tätige Beklagte befaßt sich mit dem Verkauf von\nTeppichen. In einer Beilage der am 22. Januar 1997 erschienen\nAusgabe der örtlichen Tageszeitungen \"A.er Zeitung\" und \"A.er\nNachrichten\" warb die Beklagte wie im Urteilstenor wiedergegeben\nmit dem vom Kläger wegen der Verwendung des Begriffs \"Hoflieferant\"\nals irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandeten Hinweis \"Der\nTeppich-Hoflieferant seit 1875\". Tatsächlich gab es in A. bereits\nim Jahre 1875 ein Einzelhandelsgeschäft, das von F.-W. R., dem\nUrgroßvater des ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafters der\npersönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, geführt wurde\nund in dem unter anderem Teppiche verkauft wurden. F.-W. R. war,\nwas der Kläger allerdings bestreitet, am 17. März 1886 zum\nkaiserlich-königlichen Hoflieferanten ernannt worden.\n\n3\n\nF.-W. R. verstarb im August 1913. Wenige Monate zuvor war die\nbereits zu seinen Lebzeiten auf seinen Sohn O. R. übertragene Firma\nin Konkurs geraten. Mit Beschluß vom 21. Mai 1913 wurde über diese\nFirma das gerichtliche Konkursverfahren eröffnet. Am 10. Dezember\n1913 wurde sie von Amts wegen gelöscht. Am selben Tag erfolgte die\nerste Eintragung der neu gegründeten Firma \"Teppichlager R. Frau O.\nR.\". Geschäftsgründerin und -inhaberin war M. R., O. R.s Ehefrau.\nDiese Firma wurde im Juli 1950 in \"Teppichlager R. O. R.\" geändert.\nSie ging später in der am 14. Januar 1994 in das Handelsregister\neingetragenen Beklagten auf.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, er führe seit dem 13. September 1996\nunter der Anschrift W.straße 44 in A. einen selbständigen\nTeppichhandel. Er hat die Werbeankündigung \"Der\nTeppich-Hoflieferant\" als irreführend beanstandet. Er hat\nbehauptet, ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen\nVerkehrs werde annehmen, die Beklagte sei auf ein Unternehmen\nzurückzuführen, das einmal zu Recht den Titel \"Hoflieferant\" habe\nführen dürfen. Selbst wenn F.-W. R. den Titel einmal erhalten habe,\nwas im übrigen bestritten werde, sei die Kontinuität der\nTitelfortführung durch den Konkurs im Jahre 1913 und die\nanschließende Löschung des damaligen Unternehmens beendet\nworden.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - im Nichteinbringungsfall\nersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft\nbis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der\nKomplementärin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Verkäufe von Teppichen unter\ndem Hinweis \"Teppich R. - Der Teppich-Hofliefer-ant\" zu werben.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat die Prozeßführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des\nKlägers in Abrede gestellt. Sie hat hierzu behauptet, das\nTeppichgeschäft in der W.straße 44 in A. werde nicht von ihm,\nsondern von seinen Eltern betrieben. Unstreitig sei dem Kläger mit\neiner auf § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung gestützten\nOrdnungsverfügung der Stadt Aachen vom 16. September 1997 die\nAusübung seines Gewerbes untersagt worden. F.-W. R. sei am 17. März\n1886 zum kaiserlich-könglichen Hoflieferanten ernannt worden. Trotz\ndes Konkurses des Unternehmens im Jahre 1913 könne von einer\nIrreführung des angesprochenen Verkehrs nicht ausgegangen werden.\nDieser verstehe die Werbeaussage vielmehr lediglich dahin, daß die\nBeklagte oder ein Unternehmen, aus dem sie hervorgegangen sei, oder\nein früheres über den Namen R. verbundenes Unternehmen den Titel\n\"Hoflieferant\" verliehen bekommen habe und zu führen berechtigt\ngewesen sei. Heute verbänden die maßgeblichen Verkehrskreise mit\ndem Titel \"Hoflieferant\" lediglich die Vorstellung, daß die\nUrsprünge dieses Unternehmens für den in Anspruch genommenen\nGeschäftszweig in die Kaiserzeit zurückreichten. Dies treffe auf\nsie, die Beklagte, zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des\ndiesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird auf die von ihr\nerstinstanzlich zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst\nsämtlichen Anlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf\ndessen Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, aus den für das Klagebegehren allein in Betracht\nkommenden Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG könne der Kläger gemäß §\n13 Abs. 2 Nr. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch nur herleiten, wenn\ner Gewerbetreibender sei und Waren gleicher oder verwandter Art auf\ndemselben Markt wie die Beklagte vertreibe. Diesen Nachweis sei der\nKläger schuldig geblieben.\n\n12\n\nGegen das ihm am 6. Januar 1998 zugestellt Urteil hat der Kläger\nam 3. Februar 1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung\nder Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. April 1998 mit einem an\ndiesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n13\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Die gegen ihn gerichtete Gewerbeuntersagungsverfügung\nvom 16. September 1997 ist unstreitig mit Schreiben der Stadt A.\nvom 26. September 1997 zurückgenommen worden; die Bezirksregierung\nK. hat als Widerspruchsbehörde ein auf die Ordnungsverfügung der\nStadt A. vom 14. November 1997 zurückgehendes weiteres\nGewerbeuntersagungsverfahren unter dem 17. September 1998 zunächst\nbis zum 31. August 1999 ausgesetzt. Die Beklagte hat im Termin zur\nmündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1999 unstreitig gestellt, daß\nder Kläger in den auf der W.straße 44 in A. gelegenen\nRäumlichkeiten seinem Gewerbe auch tatsächlich nachgeht. Der Firma\nR. sei, so behauptet der Kläger, entgegen der Behauptung der\nBeklagten weder vor noch nach dem Firmenkonkurs im Jahre 1913 die\nErlaubnis erteilt worden, den Titel \"Hoflieferant\" zu führen.\nJedenfalls aber könne von einer kontinuierlichen Fortführung der\nFirma nach dem Konkurs keine Rede sein. Deshalb führe die Beklagte\nden angesprochenen Verbraucher in die Irre, wenn sie gleichwohl mit\ndem Begriff \"Hoflieferant\" werbe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, im\nNichteinbringungsfall ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,\noder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem\nGeschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu\nunterlassen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs wie nachstehend wiedergegeben für Verkäufe von\nTeppichen unter dem Hinweis \"Teppich R. - Der Teppich-Hoflieferant\"\nzu werben:\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie macht geltend, die neue Firma \"Teppichlager R. Frau O. R.\"\nhabe sich nahtlos, auch in zeitlicher Hinsicht, an die in Konkurs\ngegangene Firma angeschlossen, habe deren Personal und deren\nWarenlager übernommen und sich ebenfalls den Firmennamen \"R.\"\ngegeben. In einem 85 Jahre zurückliegenden Konkurs erblicke der\nangesprochene Verkehr keine Unterbrechung der Firmenkontinuität.\nJedenfalls fehle es an der erforderlichen Relevanz einer etwaigen\nIrreführung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Der nicht nachgelassene\nSchriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 1999 (Blatt 216 ff. der\nAkten) hat vorgelegen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n25\n\nAn der Prozeßführungsbefugnis und - wegen des Doppelcharakters\ndes § 13 Abs. 2 UWG (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 13 Rdn. 4) -\nzugleich auch der Aktivlegitimation Gewerbetreibender nach § 13\nAbs. 2 Nr. 1 UWG kann kein durchgreifender Zweifel mehr bestehen,\nnachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.\nJanuar 1999 die gewerbliche Tätigkeit des Klägers in den von ihm\nangemieteten Räumlichkeiten auf der W.straße 44 in A. ausdrücklich\nunstreitig gestellt hat. Die Parteien vertreiben Waren gleicher Art\nauf einem gemeinsamen örtlichen Markt und begegnen sich dort nicht\nnur (was bereits ausreichen würde) im Rahmen eines abstrakten,\nsondern eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Dem Standpunkt\nder Beklagten, wegen der am 17. September 1998 erfolgten Aussetzung\ndes Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zunächst zum 31. August 1999\nsei keineswegs sicher, ob der Kläger sein Gewerbe auch demnächst\nfortzusetzen in der Lage sei, deshalb sei der vorliegende\nRechtsstreit wegen Vorgreiflichkeit des öffentlich-recht-lichen\nGewerbeuntersagungsverfahrens auszusetzen, vermag sich der Senat\nnicht anzuschließen. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach §\n148 ZPO ist ungeachtet sonstiger Zweifel schon deshalb kein Raum,\nweil es an der Vorgreiflichkeit der zu erwartenden Entscheidung der\nBezirksregierung Köln für den vorliegenden Rechtsstreit fehlt. Denn\nselbst dann, wenn die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der\nAussetzungsfrist zu dem Ergebnis kommen sollte, die vormals\nangenommene, offensichtlich auf Steuerrückstände zurückzuführende\ngewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers liege weiterhin vor\nund rechtfertige die Untersagung der weiteren Ausübung des\nGewerbes, würde eine solche Untersagungsverfügung Wirkung nur für\ndie Zukunft entfalten. In der Zwischenzeit ist der Kläger aber auch\nauf der Basis des Sachvortrags der Beklagten wegen der\naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Dezember 1997\nberechtigt, das Gewerbe zu betreiben und die an seine gewerbliche\nTätigkeit anknüpfenden Rechte aus §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG\nwahrzunehmen.\n\n26\n\nIn der Sache selbst nimmt der Kläger die Beklagte zu Recht aus §\n3 UWG auf Unterlassung der jetzt zutreffend in der konkreten\nVerletzungsform beanstandeten Werbung in Anspruch. Ein nicht\nunbeachtlicher Teil der Endverbraucher wird durch die\nWerbeankündigung \"Der Teppich-Hoflieferant\" in relevanter Weise\nirregeführt. Das können die Mitglieder des Senats als Teil der von\nder Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aufgrund\neigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.\n\n27\n\nAufgrund der Verwendung des Begriffs \"Hoflieferant\" erwartet das\nangesprochene Publikum, die Beklagte sei auf ein Unternehmen gleich\nwelcher Rechtsform zurückzuführen, das irgendwann einmal zu Recht\nden Titel \"Hoflieferant\" habe führen dürfen, sie könne im Gegensatz\nzu vielen anderen Teppichhändlern, die, was gerichtsbekannt ist,\nihre Firmen mangels Rentabilität häufig schon nach kurzer Zeit\nihrer geschäftlichen Tätigkeit wieder schließen müssen, auf eine\nlangjährige Geschäftstradition zurückblicken, die bis in die Zeiten\n\"bei Hof\" zurückreiche, also eine Zeit, in der Kaiser und Könige\ndas Land regierten. Mit dem Alter eines Unternehmens sind Ruf und\nAnsehen, in dem es beim Publikum steht, eng verbunden. Angaben über\ndas Alter geben Hinweise auf Erfahrung, Zuverlässigkeit und\nlangjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises. Deshalb darf\nein Unternehmen bei anderweitigem Verstoß gegen § 3 UWG die auf\nseinen Rechtsvorgänger entfallende Zeit in die Alterswerbung nur\ndann einbeziehen, wenn die wirtschaftliche Fortdauer und die\norganische Fortentwicklung des Unternehmens zum gegenwärtigen\nBetrieb nicht in Frage zu ziehen sind (BGH GRUR 1981, 69, 70/71 -\n\"Alterswerbung für Filialen\" -). Der angesprochene Verkehr erwartet\nhier eine organische Entwicklung, die das Unternehmen für die in\nAnspruch genommene Zeit ungeachtet etwaiger Änderungen im Laufe der\nZeit wirtschaftlich als Einheit erscheinen läßt. Erweiterungen des\nGeschäftsbetriebs, Maßnahmen zur Modernisierung der Produktion im\nZuge der Entwicklung und der Technik stehen dem Gebrauch einer\nAltersangabe zwar nicht entgegen. Gleiches gilt für Inhaberwechsel,\nRechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens und auch der\nRechtsform (BGH, a.a.O., sowie OLG Dresden, NJWE-WettbR 1998, 194,\n195 - \"seit 1460\" - mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung\nund dem Schrifttum). Das gilt aber nur dann, wenn sich solche\nÄnderungen bei Wahrung des Geschäftscharakters im Rahmen einer\norganischen unternehmerischen Entwicklung halten, die Geschäfts-\nund Unternehmenstradition also während des angegebenen Zeitraums\nununterbrochen bestanden hat.\n\n28\n\nIm Streitfall fehlt es hieran. Denn selbst wenn F.-W. R. dem\nSachvortrag der Beklagten entsprechend seinerzeit die Berechtigung\nzur Führung dieses Titels erhalten haben sollte, kann von einer\nununterbrochenen Unternehmenstradition im vorbezeichneten Sinne,\nalso einer Geschäftskontinuität im Gegensatz zur bloßen\nNamenskontinuität, schon deshalb nicht gesprochen werden, weil das\nUnternehmen des F.-W. R. im Jahre 1913 in Konkurs gefallen ist und\nder Konkurs zum Erlöschen der Firma geführt hat. Das von F.-W. R.\nbetriebene Unternehmen ist, wie aus den vorgelegten\nHandelsregisterunterlagen folgt, vollständig liquidiert und nicht\netwa in dem am Tage des Erlöschens der Firma, dem 10. Dezember\n1913, in das Handelsregister eingetragenen Unternehmen\n\"Teppichlager R., Frau O. R.\" aufgegangen. Ein derartiges Erlöschen\ndes Unternehmens nebst Firma durch Konkurs kann aber mit einer\nUnterbrechung der Unternehmenstätigkeit zum Beispiel durch Krieg,\nUmweltkatastrophen etc. nicht gleichgesetzt werden, sondern führt\nrechtlich und wirtschaftlich dazu, daß das solchermaßen liquidierte\nUnternehmen mit Abschluß des Konkurses nicht mehr existent ist. Ein\n- wie hier - neu gegründetes Unternehmen mag an die Tradition und\nauch den Namen des vormaligen Unternehmens anknüpfen, führt es aber\nnicht als dasselbe Unternehmen fort. Daß Mitarbeiter des in Konkurs\ngefallenen und aufgelösten Unternehmens unter der Rigide eines\nneuen Unternehmers fortan - wie die Beklagte vorträgt - Waren vom\nselben Lieferanten bezogen, dieselben Geschäftsräume benutzt und\ndenselben Kundenstamm bedient haben mögen, ändert hieran nichts. Im\nStreitfall kann eine kontinuierliche Fortführung des ursprünglichen\nUnternehmens, das zu Recht den Titel \"Hoflieferant\" getragen hat,\nim übrigen auch deshalb nicht angenommen werden, weil das neue\nUnternehmen \"Teppichlager R. Frau O. R.\" entgegen der zum Teil\nunrichtigen Sachdarstellung der Beklagten in der\nBerufungserwiderung vom 15. Juni 1998, dort Seite 7 (Blatt 143 der\nAkten), nicht etwa von dem späteren Firmeninhaber O. R. oder gar\nvon dem vormaligen Inhaber der in Konkurs gefallenen Firma\ngegründet worden ist. Firmeninhaberin war vielmehr M. R.. Das\nergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in der\nKlageerwiderung vom 9. Oktober 1997, dort Seite 6 (Blatt 22 der\nAkten), in Verbindung mit dem von der Beklagten selbst zu den Akten\ngereichten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts A. zu\nHRA 4073 (Anlage B 14).\n\n29\n\nBesteht demgemäß zwischen dem von F.-W. R. bis 1913 geführten\nUnternehmen und der Beklagten kein innerer, organisch gewachsener\nZusammenhang im vorumschriebenen Sinne, wird zumindest ein nicht\nunbeachtlicher Teil des Verkehrs in seiner Erwartung enttäuscht,\nbei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin handele es sich um\nein Unternehmen, das einmal zu Recht den Titel \"Hoflieferant\" hat\nführen dürfen. Damit, daß der Titelinhaber mit seiner Firma in\nKonkurs geraten und die Firma infolge dieses Konkurses vollständig\ngelöscht und liquidiert worden ist, rechnet der Verbraucher sicher\nnicht.\n\n30\n\nAus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 9.\nSeptember 1997 (NJWE-WettbR 1998, 194 ff. - \"seit 1460\" -) kann die\nBeklagte entgegen der von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvom 22. Januar 1999 geäußerten Rechtsauffassung für sie Günstiges\nnicht herleiten, und zwar schon deshalb nicht, weil der vom\nOberlandesgericht Dresden zu beurteilende Lebenssachverhalt mit dem\nvorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Denn im Unterschied zum\nStreitfall konnte dort von der Unterbrechung der organischen\nEntwicklung des die Alterswerbung nutzenden Unternehmens gerade\nnicht ausgegangen werden.\n\n31\n\nDer hiernach irreführenden werblichen Ankündigung \"Der\nHoflieferant\" fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht\nan der erforderlichen Relevanz. Bei einem Unternehmen, das mit\nsolchen Angaben wirbt, rechnet das Publikum in aller Regel mit\nVorzügen, die ein jüngeres nicht aufzuweisen hat. Solche Angaben\nüber das Gründungsjahr oder - was dem gleichsteht - über das Alter\neines Unternehmens sind geeignet, das Angebot des Unternehmens als\nbesonders günstig erscheinen zu lassen (BGH GRUR 1981, 69, 70 -\n\"Alterswerbung für Filialen\" -), vor allem in bestimmten Branchen,\nzu denen auch der Teppichhandel zählt. Der angesprochene Verkehr\nweiß nämlich, daß gerade Unternehmen, die sich mit dem An- und\nVerkauf von Teppichen befassen, häufig bereits kurze Zeit nach\nihrer Eröffnung mangels Rentabilität der Geschäfte wieder schließen\noder in Konkurs fallen. Deshalb wird der angesprochene Verbraucher,\nder sich für den Kauf eines Teppichs und damit einer\nvergleichsweise teuren, langlebigen Ware interessiert, die zu\nkaufen überdies Vertrauenssache ist, eher geneigt sein, mit einem\nUnternehmen in geschäftlichen Kontakt zu treten, dem solches\ninfolge guter Geschäftspolitik erspart geblieben ist und das im\nGegensatz zu anderen Unternehmen auf eine lange, bis in die Kaiser-\nund Königszeit zurückgehende Tradition zurückblicken kann.\n\n32\n\nDaß diese hiernach irreführende Werbung der Beklagten geeignet\nist, den Wettbewerb in dem Marktsegment, in dem sich die Parteien\nbegegnen, wesentlich zu beeinträchtigen, ist nach dem Vorgesagten\noffensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung. Sie ist\nfolglich zu unterlassen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,\n108 ZPO. Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der\nBeklagten entspricht dem Wert ihren Unterliegens im\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/6-u-63-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/6-u-63-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307988","retrieved":"2026-07-09 03:36:52.088197+00:00"}}