{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_120_98urteil19990226","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0226.6U120.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"6 U 120/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.8.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 814/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefaßt wird:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs zu behaupten, bei einer von ihm durchgeführten Umfrage unter deutschen Zahnärzten über die Regulierungspraxis deutscher Krankenversicherungen sei die Klägerin hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Punkte von den Befragten kritisiert worden:\n\n- Einschränkung der Erstattung auf GOZ 2,3-fach;\n\n und/oder \n\n- weist willkürlich Begründungen als \"unzureichend\" ab; \n\nund/oder \n\n- Einschränkung der Erstattung auf BEL-Technik Preise;\n \nund/oder \n\n- besteht auf \"Gutachten\" durch Versicherungszahnarzt;\n\n und/oder \n\n- verweigert Herausgabe des \"Gutachtens\";\n \n und/oder \n\n- Einschränkung bei Materialerstattung: Anästhetika, Nahtmaterial und Implantatsysteme;\n\n und/oder \n\n- strapaziert den Begriff \"medizinische Notwendigkeit\" bei Implantologie, Verblendungen und Technikpreisen;\n\n und/oder \n\n- diskriminierende Äußerungen gegen Behandler;\n\n und/oder \n\n- führt unbillige Verzögerungen herbei;\n\n und/oder \n\n- offensichtlich schikanöse Auskunftsbegehren;\n\n und/oder \n\n- negiert § 2 GOZ, weil \"nicht erforderlich\", weil \"nicht versichert\" und weil \"keine wirklichen Verhandlungen stattgefunden haben\";\n \nwie nachstehend wiedergegeben:\n \n \n \n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: \n\nBei Vollstreckung des Anspruches auf\na) Unterlassung 153.409,08 DM;\nc) Kostenerstattung 20.300,00 DM.\n\nDer Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 153.409,08 DM festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Der Beklagte\nist ein als privatrechtlicher Verein organisierter Zusammenschluß\nvon Zahnärzten ohne Kassenzulassung, die frei praktizieren. Er\nveranstaltete in der Vergangenheit mehrfach Umfragen bei frei\npraktizierenden Zahnärzten, die deren Zufriedenheit mit der\nAbrechnungspraxis der verschiedenen privaten Krankenversicherer,\nu.a. auch der Klägerin, zum Gegenstand hatten. Mit dem vorliegenden\nVerfahren begehrt die Klägerin die Untersagung der Veröffentlichung\nder Umfrageergebnisse, soweit diese sie betreffen. Die Parteien\nstreiten im wesentlichen über das Bestehen eines\nWettbewerbsverhältnisses sowie über die Frage, ob der Beklagte zur\nVeröffentlichung der - für die Klägerin negativen - Ergebnisse der\nUmfragen befugt ist.\n\nDer Beklagte führte zunächst im Jahre 1997 eine Befragung durch,\ndie sich auf das vierte Quartal des Jahres 1996 bezog. Dazu\nversandte er u.a. den auf S.6 des vorliegenden Urteils in Kopie\nwiedergegebenen \"Bewertungsbogen zur\nPKV-Leistungsperformance\". Der Beklagte ermittelte als die von\nden Zahnärzten am schlechtesten eingestufte private Krankenkasse\ndie Klägerin und wandte sich deswegen mit dem aus S.4 f dieses\nUrteils ersichtlichen Schreiben, in dem er u.a. die Verleihung der\n\"goldenen Zitrone der Krankenversicherungsbranche\" und eine\nInformation der Medien ankündigte, an sie. Das Schreiben\nveröffentlichte er anschließend in dem ebenfalls aus S.4 f dieses\nUrteils ersichtlichen, von ihm herausgegebenen sog. \"P. Brief\n1/97\". Über die Umfrage und das schlechte Abschneiden der Klägerin\nberichtete sodann die Zeitung \"Die Z. Woche\" in ihrer Ausgabe vom\n9.4.1997. Außerdem veröffentlichte der \"Generalsekretär\" des\nBeklagten in der Zeitung \"Der f. Zahnarzt\" unter der Überschrift\n\"Etikettenschwindel mancher Versicherer\" zu der Umfrage einen\nBeitrag, in dem die Klägerin als die Versicherung mit den meisten\nNegativnennungen bezeichnet wurde. Wegen des Wortlautes beider\nZeitungsberichte wird auf die Kopien verwiesen, die sich als Bl.\n158-160 bei den Akten befinden.\n\nFür die weitere, das dritte Quartal 1997 betreffende Umfrage\nverwendete der Beklagte das aus Bl.174-176 ersichtliche, nunmehr\naus drei Teilen bestehende Formular, dessen Teil 1 als deren S.7\nebenfalls Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist. Das\nErgebnis, wonach wiederum die Klägerin am schlechtesten\nabgeschnitten hatte, veröffentlichte der Beklagte wie aus Bl.161 ff\nersichtlich kommentierend in dem P. Brief 1/98. Anschließend\nerschien in der Ausgabe 8/98 vom 18.2.1998 der schon erwähnten\nZeitung \"Die Z. Woche\" der aus Bl.166 ersichtliche Artikel, der\nebenfalls die neuerliche Umfrage zum Gegenstand hatte.\n\nDie Klägerin begehrt die Unterlassung verschiedener, in ihrem\nAntrag im einzelnen wiedergegebener Äußerungen des Beklagten, weil\nes sich bei den Befragungen nicht um objektive und neutrale\nWarentests gehandelt habe und in der Veröffentlichung eine\nDiskriminierung und wettbewerbswidrige Gefühls- und\nVertrauensausnutzung liege.\n\nNachdem der Beklagte wegen zweier der beanstandeten Äußerungen\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatte,\nhaben die Parteien insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt.\n\nDie Klägerin hat, nachdem sie zuvor mehrere andere\nAntragsfassungen angekündigt hatte, b e a n t r a g t,\n\nDen Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs zu behaupten:\n\ndie Klägerin schränke die Erstattung auf GOZ 2,3-fach ein und\nweise willkürlich Begründungen als \"unzureichend\" ab;\n\nsie schränke die Erstattung der BEL-Technik Preise ein;\n\nsie bestehe auf Gutachten durch den Versicherungszahnarzt und\nverweigere die Herausgabe von Gutachten;\n\nsie schränke die Materialerstattung bei Anästhetika,\nNahtmaterial und Implantatsystemen ein;\n\nsie strapaziere den Begriff \"medizinische Notwendigkeit\" bei\nImplantolgie, Verblendungen und Technikpreisen;\n\nsie äußere sich diskriminierend gegen Behandler;\n\nsie führe unbillige Verzögerungen herbei;\n\nsie begehre schikanös Auskunft;\n\nsie negiere § 2 GOZ, weil medizinisch \"nicht erforderlich\",\n\"nicht versichert\" und \"keine wirkliche Verhandlung stattgefunden\nhabe\";\n\n \n\nwie nachstehend wiedergegeben:\n\n(es folgten Kopien der oben\nangesprochenen P. Briefe und Presseveröffentlichungen)\n\nwenn die Aussagen auf Umfragen beruhen,\ndie aufgrund der nachstehend wiedergegebenen Befragungen ermittelt\nwurden:\n\n(es folgten Kopien beider Fragebögen\njeweils einschließlich der Anschreiben an die befragten\nZahnärzte)\n\nDer Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat u.a. die Auffassung vertreten, es fehle an dem\nerforderlichen Wettbewerbsverhältnis, zudem habe er nicht zu\nZwecken des Wettbewerbs gehandelt. Überdies sei die\nVeröffentlichung der Meinungsäußerungen auf Grund von Art.5 GG\ngerechtfertigt.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat den Beklagten mit der Begründung\nantragsgemäß verurteilt, der Anspruch ergebe sich aus § 1 UWG unter\ndem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung. Die\nVeröffentlichungen seien zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, weil\nder Beklagte eine großzügigere Erstattungspraxis durch die\nVersicherungen erstrebe. Daher bestehe auch das erforderliche\nWettbewerbsverhältnis. In der Sache sei die Veröffentlichung\nwettbewerbswidrig, weil die Fragestellungen aus im einzelnen\ndargelegten Gründen nicht von dem Bemühen um Sachlichkeit und\nVollständigkeit getragen seien. Aus diesem Grunde gebe die\nVeröffentlichung der Einzelergebnisse, auch sofern diese teilweise\nzutreffend sein sollten, insgesamt ein unvollständiges und\nverfälschtes Bild von der Klägerin wieder.\n\nSeine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\nder Beklagte wie folgt:\n\nDie Klage sei wegen Unbestimmtheit des Klageantrages bereits\nunzulässig. Darüber hinaus bestehe ein Wettbewerbsverhältnis\nzwischen den Parteien nicht, weil die Klägerin ein privater\nKrankenversicherer und er ein Zusammenschluß von 400 Zahnärzten in\nDeutschland sei. Seine kritischen Äußerungen über die Klägerin\nbegünstigten seinen oder den Wettbewerb seiner Mitglieder nicht.\nEine etwaige Änderung des Regulierungsverhaltens durch die Klägerin\nkomme auch nicht ihm oder seinen Mitgliedern, sondern nur den bei\nder Klägerin Versicherten zugute.\n\nAuch in der Sache sei die Befragung nicht zu beanstanden. Daß\nganz überwiegend nach negativen Kriterien gefragt worden sei,\nerkläre sich aus dem Umstand, daß die Krankenversicherer im Großen\nund Ganzen ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkämen. Überdies\nkönne eine Befragung von rund 400 Zahnärzten entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht entsprechend dessen Formulierung\nein \"einigermaßen vollständiges und objektives Bild über das\nLeistungsverhalten der privaten Krankenkassen\" erbringen. Es habe\nsich vielmehr um ein \"Stimmungsbild bei einem kleinen Kreis ohne\nKassenzulassung arbeitender Zahnärzte\" gehandelt, die sich\nbesonders hohen Qualitätskriterien verpflichtet fühlten.\nSchließlich hält der Beklagte seine Auffassung aufrecht, wonach ihm\nArt.5 GG das Recht zur Veröffentlichung der Ergebnisse\nverleiht.\n\nDer Beklagte b e a n t r a g t,\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß dem Beklagten über den Wortlaut der\nerstinstanzlichen Verurteilung hinaus auch jede einzelne Behauptung\nfür sich untersagt sein soll.\n\nSie hält den Klageantrag für hinreichend bestimmt und wiederholt\nihre Auffassung, wonach der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs\ngehandelt hat und mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Die\nKlägerin stützt auch bezüglich der Wettbewerbswidrigkeit das\nangefochtene Urteil und meint, die Ansprüche ergäben sich darüber\nhinaus zusätzlich aus §§ 1004, 823 Abs.1 BGB.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Unterlassung\nverurteilt hat.\n\nA\n\nEntgegen der von dem Beklagten bereits mit dem ihm nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 28.7.1998 in erster Instanz nach\nSchluß der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist die\nKlage zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag ersichtlich im\nSinne des § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO hinreichend bestimmt.\n\nDurch den Wortlaut des Klageantrages wird eindeutig festgelegt,\nwelches Verhalten der Beklagte nach dem - berechtigten - Begehren\nder Klägerin zukünftig unterlassen soll. Der Text des Klageantrages\nlegt nämlich im einzelnen fest, daß der Beklagte nach dem\nklägerischen Begehren nicht behaupten darf, bei einer näher\nbeschriebenen Umfrage sei die Klägerin bezüglich der im einzelnen\naufgeführten Punkte von den Befragten kritisiert worden. Dabei\nbezieht sich das Verbot sowohl auf eine kumulative Wiedergabe\naller, als auch auf eine selektive Wiedergabe nur einzelner\nBefragungspunkte. Inwieweit auf diese Weise nicht hinreichend\neindeutig der Inhalt und Umfang des begehrten Verbotes festgelegt\nsein soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht\naus dem Vortrag des Beklagten. Das gilt nicht nur für den Antrag in\nder oben tenorierten Fassung, sondern ohne weiteres auch schon für\ndie von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht gestellten und von der Kammer zuerkannten Fassung.\nEntgegen der von dem Beklagten geäußerten Auffassung ist der Antrag\nweder aufgrund der Vielfalt der angegriffenen Äußerungen noch\naufgrund der - im Gegenteil gerade der Eingrenzung des Verbotes\ndienenden - Bezugnahme auf die konkrete Umfrage durch deren\nEinblendung nicht hinreichend bestimmt. Schließlich betrifft die\nvon dem Beklagten in diesem Zusammenhang in den Vordergrund\ngestellte Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und\nMeinungsäußerungen ersichtlich ebenfalls nicht die Frage der\nzweifellos gegebenen hinreichenden Bestimmtheit des\nKlageantrages.\n\nB\n\nDie mithin zulässige Klage ist auch aus § 1 UWG begründet.\n\nDer Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs gehandelt, es besteht das erforderliche\nWettbewerbsverhältnis und die beanstandete Veröffentlichung der\nUmfrageergebnisse ist auch gem. § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil die\nvon dem Beklagten durchgeführten Umfragen nicht den an derartige\nMeinungstests zu stellenden Anforderungen genügen.\n\nDie beanstandete Veröffentlichung der Umfragen stellt nach der\nbereits von dem Landgericht auf S.48 f seiner Entscheidung\nzutreffend wiedergegebenen allgemeingültigen Definition ein Handeln\nzu Zwecken des Wettbewerbs dar, weil sie objektiv geeignet ist,\nfremden Wettbewerb zu fördern, und die Beklagte auch in der nicht\nvöllig nachrangigen Absicht dieser Wettbewerbsförderung gehandelt\nhat. Durch die Veröffentlichung wird der Wettbewerb derjenigen\nVersicherer gefördert, die nach der Darstellung der Beklagten in\nden Umfragen gut bzw. auch nur besser als die Klägerin\nabgeschnitten haben. Dies ist auch das Ziel des Beklagten, dem es -\nim eigenen Interesse - erklärtermaßen darum geht, die Versicherer\nzu einer für die Zahnärzte günstigeren Regulierungspraxis zu\nveranlassen. Denn die Förderung solcher Versicherungen, mit deren\nRegulierungsverhalten die Zahnärzte zufrieden sind, dient eben dem\nZiel, deren Anzahl zu erhöhen und langfristig ein solches\nRegulierungsverhalten möglichst von allen Versicherern zu\nerreichen.\n\nAus diesen Gründen ist auch nicht zweifelhaft, daß zwischen den\nParteien ein anspruchsbegründendes Wettbewerbsverhältnis besteht.\nDieses ist dadurch entstanden, daß der Beklagte in der\nbeschriebenen Weise durch die Veröffentlichung der\nUmfrageergebnisse den Wettbewerb gerade der unmittelbaren\nWettbewerber der Klägerin, nämlich aller anderen privaten\nKrankenversicherer, fördert.\n\nSchließlich ist die Veröffentlichung auch wettbewerbswidrig im\nSinne des § 1 UWG. Dies ergibt sich - über die zutreffende\nBegründung des Landgerichts ab S.50 der angefochtenen Entscheidung\nhinaus, auf die zunächst gem. § 543 Abs.2 ZPO Bezug genommen wird -\nbereits daraus, daß durch die Veröffentlichung ein unzutreffender\nEindruck über die Anzahl der befragten Ärzte und damit über die\nAllgemeingültigkeit der Aussagen erweckt wird. Durch die\nFormulierung: \"Für den Zeitraum ... hat die Privatzahnärztliche\nVereinigung Deutschlands eine Umfrage unter deutschen Zahnärzten\nvorgenommen, ...\", mit der der veröffentlichte Brief des Beklagten\nan die Klägerin eingeleitet worden ist, entsteht zumindest bei\neinem nicht unerheblichen Teil der Leser der Eindruck, die Umfrage\nsei in einer Form und einem Umfang durchgeführt worden, die\nrepräsentative Ergebnisse gewährleisteten. Das ergibt sich aus der\neinschränkungslosen Verwendung des Begriffes \"Umfrage\", zumal durch\ndie Formulierung \"unter deutschen Zahnärzten\" der Eindruck einer\nbundesweiten Aktion hervorgerufen wird. Dies vermag der Senat aus\neigener Sachkunde zu beurteilen, obwohl seine Mitglieder nicht zu\nden unmittelbar angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Denn das\nvorstehende Verständnis ergibt sich ohne weiteres aus dem deutschen\nSprachgebrauch und setzt ein besonderes, etwa nur Fachkundigen\nzukommendes Wissen nicht voraus.\n\nTatsächlich liegt angesichts der Befragung von nur rund 400\nZahnärzten eine repräsentative Umfrage nicht vor. Das bedarf keiner\nnäheren Begründung, weil der Beklagte im Berufungsverfahren die\nUmfrage selbst lediglich als Einholung eines \"Stimmungsbildes\"\nbezeichnet.\n\nZu Recht hat das Landgericht aber auch die Fragestellungen\nbeanstandet. Es handelt sich durchweg um reine Suggestivfragen, die\neine positive Beurteilung der Versicherer - außer durch Nichtangabe\n- nicht zulassen. Schon dies verleitet die Befragten dazu, negative\nUrteile abzugeben, die bei einer offenen Fragestellung so nicht\nabgegeben worden wären. Es kommt hinzu, daß einzelne Fragen\nWertungen enthalten, die die Ergebnisse von vornherein unbrauchbar\nmachen. So bleibt es der - naturgemäß durchaus unterschiedlichen -\nBewertung des einzelnen befragten Zahnarztes überlassen, was er als\n\"Strapazierung des Begriffes 'Medizinische Notwendigkeit'\", als\n\"Diskriminierende Äußerungen\", als \"unbillige Verzögerungen\" und\nals \"willkürlich\" empfindet. Überdies sind einzelne Fragen auch\ninsofern unklar, als sie zwar nach dem Zusammenhang offenbar auch\nals Negativkriterium gemeint sind, nach ihrem Wortlaut aber auch\nnicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfassen. So ist z.B. die\nArgumentation, der Zahnarzt rechne falsch ab, nicht zu beanstanden,\nwenn dies tatsächlich der Fall ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der\nverlangten Gutachten und deren Herausgabe.\n\nDen vorstehenden Gesichtspunkten kann nicht etwa\nentgegengehalten werden, daß der aufmerksame Leser die Qualität der\nFragestellungen erkenne. Denn zum einen kann schon nicht\nzugrundegelegt werden, daß die angesprochenen Verkehrskreise die\nVeröffentlichungen im Detail lesen, und zum anderen kann auch nicht\nausgeschlossen werden, daß die Äußerungen nach ihrer\nVeröffentlichung durch die Beklagte nur unvollständig und damit so\nin der Presse wiedergegeben werden, daß auch ein aufmerksamer Leser\nnicht erkennt, daß die Ergebnisse der Befragung keinen objektiven\nund allgemeingültigen Aussagewert haben.\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Verbreitung der\nUmfrageergebnisse auch nicht durch Art.5 Abs.1 GG gedeckt. Denn die\ndort festgeschriebene Meinungsfreiheit besteht gem. Art.5 Abs.2 GG\nnur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das UWG\ngehört. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet damit nicht\ndie Verbreitung von wettbewerbswidrigen Behauptungen. Es ist auch\nnicht etwa so, daß die Äußerungen sich im Lichte des Grundrechtes\nder Meinungsfreiheit entgegen den vorstehenden Ausführungen als\nnicht wettbewerbswidrig erweisen. Denn die Meinungsfreiheit\ngebietet es nicht, Aussagen über in unzulänglicher Weise\nvorgenommene Umfragen verbreiten zu dürfen, die auf die soeben\nbeschriebene Weise einen unzutreffenden Eindruck über die Art und\nden Umfang der Befragungen hervorrufen. Das gilt umso eher, als es\ndem Beklagten freisteht, Befragungen mit einwandfreier\nFragestellung durchzuführen und die Ergebnisse in einer Weise zu\nverbreiten, die nicht zu beanstanden ist.\n\nC\n\nDie aus den vorstehenden Gründen begründete Klage führt zur\nVerurteilung des Beklagten im oben tenorierten Wortlaut. Soweit\ndieser von dem Antrag der Klägerin und der landgerichtlichen\nEntscheidung abweicht, liegt darin keine teilweise Zurückweisung\nder Klage, sondern lediglich eine von dem Begehren der Klägerin\nnicht abweichende genauere Anpassung des Urteilstenors an die\nkonkrete Verletzungsform.\n\nDer Beklagte hat nicht für sich genommen die Behauptungen\naufgestellt, die in dem Tenor des landgerichtlichen Urteils\naufgeführt sind, sondern er hat die beiden Umfragen durchgeführt,\nin denen die Behauptungen als \"Fragen\" enthalten sind, und sodann\ndie Umfrageergebnisse veröffentlicht. Dementsprechend beanstandet\ndie Klägerin auch gerade die Veröffentlichung der Umfragen. Das\nergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang der Klagebegründung\nund ihrer weiteren Schriftsätze, in denen sich nicht die Behauptung\nfindet, der Beklagte habe isoliert die aufgelisteten Behauptungen\naufgestellt, ohne deutlich zu machen, daß es sich dabei um \"Fragen\"\naus einer seiner Umfragen gehandelt habe. Überdies stellen die\nbeanstandeten Äußerungen - wenn sie auch in indirekter Rede\nwiedergegeben sind - wörtlich gerade \"Fragen\" aus der ersten\nUmfrage dar. Diese sind schließlich ohnehin ohne den Zusammenhang\nder Umfrage kaum zur Verbreitung geeignet.\n\nSoweit in der obigen Fassung des Tenors die beanstandeten Punkte\nsprachlich in anderer Weise als durch das Landgericht dargestellt\nsind, beruht dies neben der Verwendung der direkten Rede auf einer\ngenaueren Übernahme der \"Fragen\" aus der ersten Umfrage. Diese\nführt auch zu einer Unterteilung in eine größere Anzahl einzelner\nÄußerungen, weil in dem bisherigen Antrag teilweise - z.B. hinter\ndem ersten Spiegelstrich - mehrere Äußerungen miteinander verbunden\nworden sind, die in der Umfrage getrennt \"gefragt\" worden\nwaren.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDie nachfolgend darzulegende Reduzierung des Streitwertes für\ndas landgerichtliche Verfahren vom 16.7.1998 an gibt zu einer\nÄnderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung keinen Anlaß,\nweil zu jenem Zeitpunkt bereits sämtliche Kosten der Instanz\nangefallen waren.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer des Beklagten\nentspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.\n\nDer Streitwert für wird für beide Instanzen endgültig wie folgt\nfestgesetzt:\n\nfür die erste Instanz (Änderung gem. § 25 Abs.2 S.2 GKG)\n\nbis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung am\n16.7.1998 auf: 250.000,00 DM,\n\nanschließend auf: 204.545,44 DM.\n\nfür das Berufungsverfahren auf: 153.409,08 DM.\n\nAusgehend von der unbeanstandet gebliebenen, der Wertangabe der\nKlägerin entsprechenden Wertfestsetzung von anfänglich 250.000 DM\ndurch das Landgericht ist der Streitwert mit Blick auf die in\nerster Instanz in der Sitzung vom 16.7.1998 übereinstimmend\nerfolgte teilweise Erledigungserklärung zu reduzieren. Der Senat\nschätzt mangels anderer Anhaltspunkte gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO\ndas Interesse der Klägerin an der Unterlassung der 11 anfänglich\nbeanstandeten Äußerungen als gleich hoch ein, wodurch sich eine\nReduzierung des Streitwertes um 2/11 auf 204.545,44 DM ergibt.\n\nFür das Berufungsverfahren ist dieser Wert um ein weiteres\nViertel und damit auf 153.409,08 DM zu kürzen, nachdem das\nLandgericht die in der mehrfachen Antragsänderung der Klägerin\nliegende Teilklagerücknahme unbeanstandet mit 1/4 des\nursprünglichen Wertes veranschlagt und der Klägerin insoweit gem. §\n269 Abs.3 ZPO die Kosten auferlegt hat. Demgegenüber hat nicht mit\nBlick auf die Erstreckung des Verbotswortlautes auf jede einzelne\nBehauptung eine Erhöhung des Streitwertes zu erfolgen, weil die\nKlägerin ersichtlich von Beginn des Verfahrens an auch und gerade\njede Behauptung für sich verboten wissen wollte und es sich daher\nauch insoweit lediglich um eine genauere Anpassung des\nVerbotstenors an ihr Begehren handelt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/6-u-120-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/6-u-120-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:33.616121+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-02-26/6-u-120-98","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.8.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 814/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilsausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefaßt wird:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs zu behaupten, bei einer von ihm durchgeführten Umfrage unter deutschen Zahnärzten über die Regulierungspraxis deutscher Krankenversicherungen sei die Klägerin hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Punkte von den Befragten kritisiert worden:\n\n- Einschränkung der Erstattung auf GOZ 2,3-fach;\n\n und/oder\n\n- weist willkürlich Begründungen als \"unzureichend\" ab;\n\nund/oder\n\n- Einschränkung der Erstattung auf BEL-Technik Preise;\n\nund/oder\n\n- besteht auf \"Gutachten\" durch Versicherungszahnarzt;\n\n und/oder\n\n- verweigert Herausgabe des \"Gutachtens\";\n\n und/oder\n\n- Einschränkung bei Materialerstattung: Anästhetika, Nahtmaterial und Implantatsysteme;\n\n und/oder\n\n- strapaziert den Begriff \"medizinische Notwendigkeit\" bei Implantologie, Verblendungen und Technikpreisen;\n\n und/oder\n\n- diskriminierende Äußerungen gegen Behandler;\n\n und/oder\n\n- führt unbillige Verzögerungen herbei;\n\n und/oder\n\n- offensichtlich schikanöse Auskunftsbegehren;\n\n und/oder\n\n- negiert § 2 GOZ, weil \"nicht erforderlich\", weil \"nicht versichert\" und weil \"keine wirklichen Verhandlungen stattgefunden haben\";\n\nwie nachstehend wiedergegeben:\n\n2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:\n\nBei Vollstreckung des Anspruches auf\na) Unterlassung 153.409,08 DM;\nc) Kostenerstattung 20.300,00 DM.\n\nDer Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 153.409,08 DM festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":4},{"id":"UWG 2004/1","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"1","label":"§ 1 UWG 2004","mentions":4},{"id":"GOZ 1987/2","law":"GOZ 1987","abbreviation":"GOZ 1987","ref":"2","label":"§ 2 GOZ 1987","mentions":2},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"GKG 2004/25","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"25","label":"§ 25 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/12","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"12","label":"§ 12 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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