{"status":"available","doknr":"OLD307991","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0226.16WX48.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"16 Wx 48/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nFür den verstorbenen Betroffenen war im August 1995 wegen\naltersbedingter Beeinträchtigungen Betreuung angeordnet und zum\nBetreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge\nund Postangelegenheiten einer seiner drei Söhne, nämlich der Sohn\nW. K. zum Betreuer bestellt worden. Die beiden anderen Söhne sind\nJ. K. und der Gesuchsteller. Im Februar 1998 wurde der Sohn\nWolfgang des Betroffenen auf seine Anregung hin wegen des von\nStreit und Mißtrauen geprägten Familiengefüges des Betroffenen\nentlassen und zum neuen Betreuer Frau Ch. S. bestellt.\n\n3\n\nNach dem Tod des Betroffenen beauftragte der Sohn G. St. mit der\nWahrnehmung seiner Interessen betreffend den Nachlaß seinen\njetzigen Verfahrensbevollmächtigten, der mit der Begründung, sein\nMandant sei Miterbe seines Vaters zu 1/3 geworden, um Überlassung\nder Akte in sein Büro zwecks Einsichtnahme bat.\n\n4\n\nWegen der in der Akte befindlichen \"äußerst persönlichen\nSchreiben der Kinder des Verstorbenen\" bat das Amtsgericht mit\nSchreiben vom 28.09.1998 den Antragsteller um Vorlage der\nZustimmung der Miterben zur Überlassung der Akte und einer Kopie\ndes Erbscheins.\n\n5\n\nHiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, der das\nAmtsgericht nicht abhalf, und die das Landgericht durch den\nangefochtenen Beschluß als unstatthaft zurückgewiesen hat.\n\n6\n\nDie gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde des\nAntragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur\nanderweitigen Behandlung und Entscheidung.\n\n7\n\nDas Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die\nAufforderung des Amtsgerichts nur eine verfahrensleitende Anordnung\nenthalte, da sie gerade nicht die Akteneinsicht ablehne, sondern\ndie Entscheidung darüber nur vorbereite, und diese mithin mangels\nEingriffs in Rechte des Antragstellers keine nach § 19 FGG\nanfechtbare Verfügung darstelle, denn es sei nicht ersichtlich, daß\nder Antragsteller ergebnislos bereits den Versuch unternommen\nhätte, die Zustimmung der Miterben sowie einen Erbschein\nbeizubringen.\n\n8\n\nDie Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG)\nnicht stand, denn sie beruht auf einem Rechtsverstoß.\n\n9\n\nEntgegen der Annahme des Landgerichts war die Erstbeschwerde\nstatthaft, denn die angegriffene Aufforderung des Amtsgerichts\nbeinhaltet eine nach § 19 FGG anfechtbare Verfügung, weil sie eine\nden Antragsteller beschwerende Auflage und infolgedessen mittelbar\ndie Ablehnung seines Gesuches nach § 34 FGG enthält.\n\n10\n\nZutreffend ist nur der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, daß das\nRechtsmittel nicht gegen eine Entscheidung, sondern nur gegen eine\ndiese bloß vorbereitende Verfügung des Amtsgerichts gerichtet war.\nDerartige der Endentscheidung vorausgehende Verfügungen\n(Zwischenverfügungen) sind aber der Anfechtung nur insoweit\nentzogen, als sie für den inneren Dienstbetrieb des Gerichts\nbestimmt und nicht geeignet sind, Rechte der Beteiligten zu\nbeeinträchtigen (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 19 Rdnr. 9\nmwN). Nach allgemeiner Meinung anfechtbar sind danach\nZwischenverfügungen, durch die dem Antragsteller die Beseitigung\neines der Erledigung des Gesuchs entgegenstehendes Hindernisses\naufgegeben wird, weil darin - mittelbar - zugleich der Ausspruch\nliegt, das Gesuch werde bei Nichtbehebung des Hindernisses\nzurückgewiesen werden, bzw. der Antragsteller daher zumindest mit\nder Möglichkeit rechnen muß, bei Nichterfüllung der Auflage bleibe\nsein Gesuch erfolglos (vgl. KG OLGZ 78, 257; OLG Frankfurt Rpfleger\n77, 362 jeweils mwN). So liegt der Fall auch hier. Mit der\nerteilten Auflage hat das Amtsgericht hinreichend\n\n11\n\ndeutlich und verbindlich zu erkennen gegeben, dem Gesuch ohne\nVorlage der angeforderten Unterlagen nicht stattgeben zu wollen,\nund zugleich damit in Aussicht gestellt, dem Gesuch nach Vorlage\nder Unterlagen stattzugeben. Damit ist in der Auflage, die\nausschließlich auf die Beseitigung eines der sachlichen,\nEndentscheidung z. Zt. entgegenstehenden Hindernisses gerichtet\nist, die verbindliche Ablehnung zu sehen, über den\nAkteneinsichtsantrag ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen zu\nentscheiden, so daß mittelbar über das Gesuch im Sinne einer\nZurückweisung entschieden wird. Die Auflage erhält sonach als\nsachliche Entschließung den Charakter einer anfechtbaren\nZwischenverfügung im Sinne des § 19 FGG. Es wäre bei dieser\nFallgestaltung auch reiner Formalismus, wollte man den\nAntragsteller darauf verweisen, gegenüber dem Gericht die Ablehnung\nder Erfüllung der Auflage zu erklären, um eine ausdrückliche\nAblehnung des Gesuchs herbeizuführen.\n\n12\n\nHat sonach das Landgericht zu Unrecht die Erstbeschwerde als\nunzulässig verworfen und deshalb nicht in der Sache entschieden,\nist die Zurückverweisung geboten. Zulässig ist dem\nRechtsbeschwerdegericht eine Sachentscheidung nur, wenn bei einer\nZurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich\nerscheint (vgl. BGH NJW 99, 795 mwN). Bei der Beantwortung der\nFrage, ob dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren ist, handelt\nes sich indes um eine den Tatsacheninstanzen obliegende\nErmessensentscheidung, bei der nicht nur eine denkbare Entscheidung\nrichtig sein kann. Ein Fall, daß das Ermessen hier auf Null\nreduziert wäre, d.h. die erbetene Einsicht klar zu gewähren bzw.\nabzulehen wäre, liegt nicht vor.\n\n13\n\nGemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FGG kann Einsicht in die Gerichtsakten\njedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse\nglaubhaft macht. Als Miterbe hat der Antragsteller ein derartiges\nInteresse glaubhaft gemacht. Die Betreuungsakten enthalten ohne\nZweifel Informationen, die für Miterben ebenso wie für\nPflichtteilsberechtigte von Interesse sind, da sie das Vermögen des\nErblassers betreffen. Auch wenn der Antragsteller\n\n14\n\nhier ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, steht\ndie Gewährung der Akteneinsicht sodann im pflichtgemäßen Ermessen\ndes Gerichts (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG § 34 Rdnr. 16 mwN).\nGegeneinander abzuwägen sind die vom Antragsteller geltendgemachten\nInteressen an der Einsicht mit den Interessen der übrigen am\nVerfahren Beteiligten. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die\nAkteneinsicht gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht eines\nVerfahrensbeteiligten verstößt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FGG §\n34 Rdnr. 1b) bzw. dem nicht gering zu veranschlagende Interesse an\nder Einsicht ein gleich oder höher zu bewertendes, im einzelnen\nsubstantiiert vorgetragenes Interesse der übrigen\nVerfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung der gesamten Akte oder\neinzelner Aktenteile entgegensteht. Im Rahmen dieser Prüfung kann\ndas Gericht zur Ermittlung eines etwa gegenläufigen Interesses auch\nden anderen beiden Brüdern Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem\nAntrag auf Akteneinsicht geben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/16-wx-48-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/16-wx-48-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307991","retrieved":"2026-07-09 03:36:52.266214+00:00"}}