{"status":"available","doknr":"OLD307986","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0226.11U185.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"11 U 185/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Beklagte bot der Klägerin Ende 1994\neinen teilrestaurierten PKW Jaguar XK-140 Cabrio-DHC LHD (Baujahr\n1954) für 36.500 DM zum Kauf an. Er gab an, der Zustand des\nFahrzeugs sei \"gut\", das Chassis des Fahrzeugs sei komplett\nüberholt (aber gut), Motor, Getriebe und Hinterachse seien in einer\nJaguar-Werkstatt neu gemacht worden; er glaube, das allein, was\nbereits restauriert worden sei, sei viel mehr wert ist als der\nKaufpreis, es sei schon sehr aufwendige Arbeit geleistet worden.\nDie Klägerin nahm das Angebot an. Bei der Anlieferung des Fahrzeugs\nfehlten eine Reihe von Teilen (u.a. die Scheiben, die Vordersitze,\nTeile der Stoßfänger u.a.). Gleichwohl bezahlte die Klägerin den\nvollen Kaufpreis. In der Folge bemühte sich der Beklagte - zuletzt\nim September 1995 - erfolglos, den französischen Lieferanten des\nFahrzeugs zur Nachlieferung der fehlenden Teile zu bewegen. Nach\nFristsetzung nahm die Klägerin den Beklagten zunächst im\nMahnverfahren auf Zahlung der Kosten für die fehlenden Teile in\nAnspruch. Der Mahnbescheid wurde im April 1996 zugestellt, im Mai\n1996 erhob der Beklagte Widerspruch. Die Gebühren für das streitige\nVerfahren zahlte die Klägerin im April 1997 ein, sodann erfolgte\ndie Abgabe der Sache an das Streitgericht. Das Landgericht hat der\nKlage nach Zeugenvernehmung gestützt auf die §§ 325 Abs. 1 Satz 1,\n326 Absatz 1 Sätze 1 und 3 BGB stattgegeben. Mit der Berufung macht\nder Beklagte geltend, der Anspruch der Klägerin sei nach\nGewährleistungsrecht zu beurteilen, ferner erhebt er die Einrede\nder Verjährung.\n\n4\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n5\n\nDie zulässige Berufung ist\nbegründet.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Klage im\nErgebnis zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den\nBeklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der\nKlagesumme, denn ein möglicher Anspruch ist gemäß § 477 Abs. 1 BGB\nverjährt.\n\n7\n\n1. Der von der Klägerin geltend\ngemachte Anspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 477 Abs.\n1 BGB.\n\n8\n\na) Der Beklagte verkaufte der Klägerin\nein konkret bezeichnetes Fahrzeug. Es handelte sich also um eine\nStückkauf. Wird ein konkret bestimmtes Fahrzeug verkauft, bei dem\neinige - nicht selbständig verkaufte oder selbständig\nbetriebsfähige - Teile fehlen, sind nach Gefahrübergang alleine die\n§§ 459 ff. BGB maßgeblich. Zwar hat die Rechtsprechung daneben beim\nVerkauf von Sachgesamtheiten immer wieder allgemeines\nLeistungsstörungsrecht angewendet (vgl. BGH NJW 1992, 3224, 3225;\n1993, 461, 462 f.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber\nnicht vor, weil die fehlenden Teile weder Gegenstand einer\ngesonderten Vereinbarung noch unabhängig von dem gelieferten\nFahrzeug selbständig funktionsfähig waren. Ob ein bloßer Sachmangel\nanzunehmen ist oder ob - was in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat erörtert worden ist - die Erklärungen des Beklagten bei\nVertragsabschluß als \"Zusicherung\" angesehen werden können, kann\ndahinstehen, da jedenfalls auch ein daraus hergeleiteter\nGewährleistungsanspruch der Verjährung nach § 477 Abs. 1 BGB\nunterläge.\n\n9\n\nb) Der Klägerin kann nicht gefolgt\nwerden, wenn sie geltend macht, die Anwendung des\nGewährleistungsrechts scheide aus, weil jedenfalls ein aliud oder\neine nicht genehmigungsfähige Sache geliefert worden sei. Die\nKlägerin hat das vom Beklagte angebotene - wenn auch mangelhafte -\nFahrzeug erhalten. Sie hat es als Kaufobjekt entgegengenommen und\nwill es behalten.\n\n10\n\nc) Nicht gefolgt werden kann auch der\nAnsicht der Klägerin, der Beklagte habe unabhängig von bestehenden\nvertraglichen Ansprüchen der Klägerin eine selbständige\nVerpflichtung zur Nachlieferung der fehlenden Teile übernommen.\nDafür geben die von der Klägerin behaupteten und die von den\nerstinstanzlich vernommenen Zeugen bekundeten Äußerungen des\nBeklagten anläßlich der Zahlung des Restkaufpreises sowie die\nvorliegenden Schreiben nichts her. Nach den Aussagen der Zeugen K.\nund T. S. soll der Beklagte zwar versprochen haben, die fehlenden\nTeile zu besorgen. Darin kann aber lediglich das Versprechen\ngelegen haben, sich aus Kulanzgründen bei dem französischen\nLieferanten des Fahrzeugs um eine Nachlieferung der Teile zu\nbemühen. Dafür spricht zum einen, daß bei der Übergabe des\nRestkaufpreises nach der Aussage der Zeugen weder der Inhaber der\nKlägerin noch der Beklagte genau wußten, welche Teile im einzelnen\nüberhaupt fehlten. Dafür spricht zum anderen, daß der Beklagte in\ndem vorprozessualen Schriftverkehr - noch nicht anwaltlich beraten\n- geltend machte, er werde alles tun, um das gute Verhältnis zu dem\ndamaligen Inhaber der Klägerin nicht zu zerstören, und er werde\ndeshalb persönlich zu dem französischen Verkäufer fahren, um die\nSache aufzuklären, er tue dies aber nur als \"Vermittler\" des\nFahrzeugs und müsse bei allem Verständnis über die Verärgerung des\nInhabers der Klägerin einschränken, daß diesem der teilzerlegte,\nteilrestaurierte und nicht ganz komplette Zustand des Fahrzeugs\nbekannt gewesen sei (Fax an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 21.\nJuni 1996). Dem Schlußsatz des nach Frankreich gefaxten Schreibens\nvom 12. September 1995 (\"I don't understand why all these parts are\nmissing\") läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal dort\nzuvor die Bitte geäußert wird, der Lieferant möge eventuell\nentsprechende Teile aus anderen Fahrzeugen schicken, um die gute\nGeschäftsbeziehung des Beklagten zu der Klägerin nicht zu\ngefährden.\n\n11\n\nAllerdings wäre § 477 BGB nicht\nanzuwenden, wenn der Beklagte das Bestehen von Mängeln anerkannt\nund sich mit einer Mängelbeseitigung - hier in Form der\nNachlieferung der fehlenden Teile - einverstanden erklärt hätte;\ndenn die kurze Verjährungsfrist gilt nur, soweit die Parteien über\ndas Bestehen von Mängeln streiten (vgl. Soergel/Huber, 12. Aufl., §\n477 Rn. 11; Palandt/Putzo, 58.Aufl., § 477 Rn. 8 mit weiteren\nNachweisen). Auch insoweit lassen sich indes keine ausreichenden\nFeststellungen zugunsten der Klägerin treffen. Den bereits\ndargestellten Äußerungen des Beklagten ließ sich nicht entnehmen,\ndaß er der Auffassung der Klägerin, das Fahrzeug sei im Hinblick\nauf die fehlenden Teile mangelhaft, zustimmen und insoweit eine\nrechtliche Verpflichtung zur Nachlieferung übernehmen wollte.\n\n12\n\nOb den Äußerungen der Parteien eine\nVereinbarung dahingehend entnommen werden kann, die Pflichten des\nBeklagten hinsichtlich der fehlenden Teile sollten sich auf eine\nmögliche Nachlieferung im rechtlich gebotenen Umfang beschränken,\nkann dahinstehen. Auch Ansprüche wegen Nichterfüllung eines - hier\nnachträglich vereinbarten - vertraglichen Nachlieferungsanspruchs,\nder der Beseitigung eines Mangels des gelieferten Fahrzeugs dienen\nsoll, sind nach § 477 BGB zu behandeln (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O.,\n§ 477 Rn. 5; Soergel/Huber, a.a.O., § 477 Rn. 10; vgl. auch BGHZ\n60, 9, 11). Denn über den zu engen Wortlaut des § 477 Abs. 1 BGB\nhinaus unterliegen alle im Zusammenhang mit der kaufrechtlichen\nGewährleistung geltend gemachten Ansprüche der kurzen Verjährung,\nsofern sie sich unmittelbar auf Sachmängel gründen und die Frage\nder Mangelhaftigkeit zwischen den Parteien noch nicht geklärt ist\n(BGHZ 60, 9, 12).\n\n13\n\n2. Demgemäß sind mögliche Ansprüche der\nKlägerin gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt.\n\n14\n\na) Die in der Vorschrift genannten\nAnsprüche verjähren bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der\nAblieferung, wenn nicht der Verkäufer den Mangel arglistig\nverschwiegen hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß\nAnhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Beklagten, der das\nFahrzeug lediglich von Fotos her kannte, nicht ersichtlich\nsind.\n\n15\n\nb) Die Verjährung trat danach\nspätestens im Laufe des Jahres 1996 ein. Schon das Mahnverfahren\nist mehr als 6 Monate nach Lieferung anhängig gemacht worden.\nAllerdings kann im Hinblick auf die Nachlieferungsbemühungen des\nBeklagten davon ausgegangen werden, daß die Verjährung zunächst\ngehemmt war (entsprechend § 639 Abs. 2 BGB oder nach § 242 BGB). Es\nkann sogar unterstellt werden, daß die Verjährung nach § 208 BGB\nunterbrochen wurde (ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis\nliegt allerdings nicht vor, wenn der Verpflichtete seine Leistung\nnur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits anbietet,\nvgl. BGH NJW 1988, 254, 255). Jedenfalls lief die durch Zustellung\ndes Mahnbescheids (erneut) unterbrochene Verjährungsfrist ab der\nletzten Prozeßhandlung im Mahnverfahren im Mai 1996 neu (§§ 213\nSatz 1, 212a Satz 2, 211 Abs. 2 BGB). Eine weitere Hemmung der\nVerjährung läßt sich - entgegen dem von der Klägerin in der\nmündlichen Verhandlung erneut vorgetragenen Standpunkt - nicht\nfeststellen. Die letzte Maßnahme des Beklagten, mit der er den\nBeanstandungen der Klägerin Rechnung zu tragen versuchte, ist sein\nSchreiben an den französischen Lieferanten des Fahrzeugs vom 12.\nSeptember 1995. In der Widerspruchsschrift vom 2. Mai 1996\nbezeichnete er Ansprüche der Klägerin als unberechtigt. Weitere\nÄußerungen des Beklagten, denen die Klägerin hätte entnehmen\nkönnen, daß er zu weiteren Maßnahmen bereit sei, sind nicht\nersichtlich. Die Verjährung trat mithin vor Zahlung des\nKostenvorschusses im April 1997 ein.\n\n16\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf\nden §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nDie Beschwer der Klägerin übersteigt\nnicht 60.000,00 DM.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert: 26.552,35 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/11-u-185-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/11-u-185-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307986","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.932416+00:00"}}