{"status":"available","doknr":"OLD307985","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0226.11U163.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-26","aktenzeichen":"11 U 163/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht\nstattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf\ndie begehrte Zahlung und Feststellung.\n\n5\n\n1. Der Beklagte verteidigt sich gegen\ndie begehrte Zahlung des Mietzinses und die Feststellung des\nFortbestehens des auf zehn Jahre abgeschlossenen gewerblichen\nMietverhältnisses mit dem Argument, die gemäß § 566 BGB\nerforderliche Schriftform sei nicht gewahrt, weil die Anlagen A -\nD, die ausweislich § 26 Nr. 6 des Mietvertrages \"Bestandteil dieses\nMietvertrages\" sind, auf einem gesonderten, nicht fest mit dem\nübrigen Text verbundenen Papierbogen abgedruckt seien. Mit dieser\nVerteidigung kann der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend\nangenommen hat, keinen Erfolg haben.\n\n6\n\na) In der Entscheidung vom 13. November\n1963 (BGHZ 40, 255, 263 ff.), auf die sich der Beklagte beruft, hat\nder Bundesgerichtshof angenommen, daß, wenn in einem von den\nParteien unterzeichneten Mietvertrag auf weitere von ihnen nicht\nunterzeichnete Urkunden Bezug genommen wird, diese für die\nErfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden\nwerden müssen, daß entweder die Auflösung der Verbindung nur mit\nteilweiser Substanzzerstörung möglich ist oder die körperliche\nVerbindung als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung\nGewaltanwendung erfordern muß. Eine solche Fallgestaltung liegt\nnicht vor. Der zweite Papierbogen, der unstreitig Bestandteil des\nzwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 5. November\n1990 sein sollte und der die \"Anlage zum Mietvertrag 'A' \", die\n\"Anlage zum Mietvertrag 'B' \", die Hausordnung und die nach dem\nAGBG erforderliche Erklärung des Mieters als \"Bestandteil des\nMietvertrages über Büroräume vom 5.11.1990\" enthält, ist von dem\nBeklagten unterzeichnet. Er enthält zwar keine Unterschrift des\nKlägers. Doch ist dieser in der Anlage A als Vermieter ausdrücklich\ngenannt. Zudem stimmt die vor der Unterschrift des Beklagten\nbefindliche Datumsangabe mit der entsprechenden Angabe vor den auf\ndem anderen Papierbogen befindlichen Unterschriften überein. Sie\nstammt, wie schon bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres erkennbar\nist, von der Hand des Klägers ebenso wie das Wort \"Büroräume\", mit\ndem der Gegenstand des Mietvertrages in der im übrigen\nformularmäßig vorgedruckten Erklärung näher erläutert wird.. Die\nvom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13. November 1963\nentschiedene Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, wenn der\nMietvertrag auf Anlagen verweist, die diesem nicht ohne weiteres\nzuzuordnen sind (dazu der von dem Beklagten in Bezug genommene\nBeitrag von Lindner-Figura in NJW 1998, 731 ff.), stellt sich\nmithin nicht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen,\nob unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn die in Bezug\ngenommenen Urkunden unterzeichnet wurden, geringere Anforderungen\nzu stellen sind (BGHZ 40, 255, 264).\n\n7\n\nb) In dem Urteil vom 24. September 1997\n(BGHZ 136, 357, 369 ff.), auf das sich das Landgericht stützt, hat\nder Bundesgerichtshof entschieden, daß dem generellen\nSchriftformerfordernis des § 126 BGB bei einer mehrere Blätter\numfassenden und am Ende des Texts unterzeichneten Urkunde nicht nur\ndann genügt ist, wenn die einzelnen Blätter körperlich fest\nmiteinander verbunden sind, sondern auch dann, wenn sich die\nEinheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu\ndenen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende\nNumerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige\nSeitenende fortlaufender Text zu rechnen sind (vgl. auch BGH NJW\n1997, 2182 ff. zu § 34 GWB). Dem Beklagten ist zuzugeben, daß auch\ndie dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung nicht\nvorliegt, weil der zweite Papierbogen des vorliegenden Vertrages\nnicht zu dem vor den Unterschriften der Parteien befindlichen Text\ngehört, dort vielmehr die Anlagen lediglich als Vertragsbestandteil\nbezeichnet werden. Der Entscheidung - und der dort dargestellten\nsog. Auflockerungsrechtsprechung - lassen sich aber die nach\nAuffassung des Senats zutreffenden entscheidenden Maßstäbe für die\nBeurteilung des Streitfalls entnehmen.\n\n8\n\nc) Danach läßt sich weder den\ngesetzlichen Vorgaben noch Sinn und Zweck des\nSchriftformerfordernisses entnehmen, daß ein Vertragswerk, das nach\ndem Willen der Parteien in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt\nwerden soll, dem Schriftformerfordernis nur genügt, wenn die\neinzelnen Blätter des Vertragswerks fest miteinander verbunden sind\n(vgl. BGHZ 136, 357, 360 ff.). Ebensowenig erfordert der vorrangige\nZweck des § 566 BGB, den Grundstückserwerber über den Umfang der\nauf ihn nach § 571 BGB übergehenden langfristigen Mietverhältnisse\nzu unterrichten, eine feste Verbindung der einzelnen Blätter des\nVertragswerks (BGH, a.a.O. S. 370 ff.). Demgemäß ist dem\nSchriftformerfordernis des § 566 BGB nach Ansicht des Senats\njedenfalls auch dann genügt, wenn die Einheit der Vertragsurkunde\noder die Zusammengehörigkeit der einzelnen von den Parteien\nunterzeichneten oder sonstwie eindeutig dem Vertragswerk\nzugeordneten als selbständige Urkunden anzusehenden Teile des\nVertragswerks dem Schriftwerk, welches unstreitig Gegenstand des\nVertragswerks sein sollte, unzweifelhaft zu entnehmen ist (vgl.\nauch; KG, KG-Report 1997, 49; BB 1997, 2074, 2075 mit Anmerkung von\nNettersheim; Lindner-Figura, a.a.O. S. 732 mit weiteren\nNachweisen).\n\n9\n\nd) So liegt es im Streitfall. § 21 Nr.\n6 des Vertragsformulars, in dem der Inhalt der in Bezug genommenen\nAnlagen A-D näher erläutert ist (Wertsicherungsvereinbarung,\nNebenkostenverteilerschlüssel, Hausordnung,\nFormularmietvertragsanerkenntnis), und die auf dem zweiten\nPapierbogen enthaltenen Erklärungen zur Indexklausel, zum\nNebenkostenschlüssel, zur Hausordnung und zu den Erfordernissen des\nAGBG nehmen eindeutig aufeinander Bezug. Aufgrund der\nUnterschriften der Parteien auf dem Vertragsformular sowie der\nUnterschrift des Beklagten und der handschriftlichen Eintragungen\ndes Klägers auf dem zweiten Papierbogen steht zudem unzweifelhaft\nfest, daß die Parteien die Erklärungen auf beiden Papierbogen als\nBestandteil des von ihnen als Einheit gewollten Vertragswerks\nangesehen haben. Für einen Grundstückserwerber bestünde bei Vorlage\ndes vorhandenen Vertragswerks keinerlei Zweifel über den Inhalt der\nvon den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Denkbare\nManipulationsmöglichkeiten sind gering und könnten im übrigen auch\nbei einer strengen Handhabung des Schriftformerfordernisses nicht\nausgeschaltet werden (vgl. BGH a.a.O.).\n\n10\n\n2. Der Feststellungsausspruch ist\nentsprechend dem von dem Kläger in der Berufungsinstanz gestellten\nAntrag zu ändern, nachdem zwischenzeitlich die Restfläche an einen\nNachfolgemieter vermietet wurde, der durch die Weitervermietung\nerzielte Gesamtmietzins aber hinter dem mit dem Beklagten\nvereinbarten Mietzins zurückbleibt. Der Beklagte hat die\nentsprechenden Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 8. Januar\n1999 nicht bestritten. Die - vom Kläger erklärte - Erledigung des\nweitergehenden Feststellungsantrags ist festzustellen, da sich der\nBeklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat.\n\n11\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n12\n\nFür die - vom Beklagten angeregte -\nZulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO besteht kein Anlaß.\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die\nVoraussetzungen, unter denen das Schriftformerfordernis trotz der\nfehlenden Verbindung mehrerer Blätter eines Vertragswerks gewahrt\nist, jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung aureichend\ngeklärt ist. Eine Abweichung von einer Entscheidung des\nBundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten\nGerichtshöfe des Bundes, auf der das vorliegende Urteil beruht,\nliegt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht\nvor.\n\n13\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz und\nBeschwer des Beklagten: 14.281,31 DM (5.071,70 + 446,61 + 8.763\nDM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/11-u-163-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-26/11-u-163-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307985","retrieved":"2026-07-09 03:36:51.850352+00:00"}}