{"status":"available","doknr":"OLD308004","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0225.7U148.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"7 U 148/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufungen beider Beklagter sind zulässig, haben in der\nSache aber keinen Erfolg. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nimmt der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug\n\n3\n\n(§ 543 Abs.1 ZPO).\n\n4\n\nDas Berufungsvorbringen gibt darüber hinaus Anlass zu folgenden\nBemerkungen:\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nEine weitere Aufklärung des Unfallhergangs war nicht geboten.\nDass der Sonnenschirm durch vier Betonplatten gesichert war, dass\ndiese sich in einem Bereich befanden, in dem mit Publikumsverkehr\nzu rechnen war, dass man die Platten bei Dunkelheit nicht\nhinreichend erkennen konnte, und dass die Klägerin wegen der\nBetonplatten des Sonnenschirms gestürzt ist und sich dabei verletzt\nhat, steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie der\nergänzenden informatorischen Befragung der Klägerin im Termin vom\n14.1.1999 fest. Insbesondere die Tatsache, dass die Gefahrenstelle\nunzureichend beleuchtet und deshalb nicht hinreichend zu erkennen\nwar, ergibt sich aus den insoweit eindeutigen und glaubhaften\nAussagen der Zeugen B. und S.. Ob an der in der Nähe befindlichen\nSäule zum Unfallzeitpunkt tatsächlich schon eine Lampe angebracht\nwar oder nicht, ist dabei unerheblich. Wenn beide Zeugen\nanschaulich und plausibel schildern, dass sie über die\nGehwegplatten gestolpert und darüber hinaus (so der Zeuge S.) die\nLichtverhältnisse derart schlecht gewesen seien, dass nicht einmal\nmehr der Inhalt der Kasse festgestellt werden konnte, vielmehr eine\nKerze zur zusätzlichen Beleuchtung erforderlich war, dann reichte\nselbst eine etwa vorhandene Lampe offensichtlich nicht aus, die\nGefahrenstelle, die sich überdies am Boden befand und deren\nErkennbarkeit durch Tische beeinträchtigt war, hinreichend zu\nsichern. Ebenso unerheblich ist, ob die Betonplatten in den\nDurchgang hineinragten oder sich neben den Tischen befanden. Fest\nsteht, dass sich die Platten in einem für Besucher ohne weiteres\nzugänglichen Bereich befanden und dass wegen der Enge im\nEingangsbereich für die Festbesucher eine erhebliche Gefahr\nbestand, über die Platten zu stolpern, insbesondere bei Gedränge.\nDass die Zeugin J., die Schulleiterin, problemlos den auch nach\nihrer Bekundung künstlich verengten Eingang passieren konnte,\ninsbesondere nicht über die Platten klettern musste, besagt für den\nUnfall der Klägerin nichts. Dies hat das Landgericht zutreffend\nausgeführt. Entsprechendes gilt für ihr \"subjektives Gefühl\", dass\ndie Beleuchtung zwar nicht gut, aber ausreichend gewesen sei.\nImmerhin hat auch diese Zeugin eingeräumt, dass nach ihrer\nErinnerung auf den Tischen am Eingang Kerzen aufgestellt worden\nseien. Dass die Klägerin schließlich auch wegen der Betonplatten zu\nFall gekommen ist, kann nach den Zeugenaussagen, der Art der durch\närztliche Bescheinigungen nachgewiesenen Verletzungen und nach der\nAnhörung der Klägerin ebensowenig bezweifelt werden. Auf den\nkonkreten Unfallhergang, also ob die Klägerin zwischen den Platten\nmit dem Fuß hängen blieb oder über eine Platte stolperte, kommt es\nnicht an. Insgesamt hat die Kammer die notwendigen Beweise\nerschöpfend erhoben und sachgerecht gewürdigt. Weiteren\nAufklärungsbedarf oder Anlass, die durchgeführte Beweisaufnahme zu\nwiederholen, sieht der Senat daher nicht.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDas beklagte Land ist als Dienstherr der Lehrer für den objektiv\npflichtwidrigen Zustand des Schulhofes während des Festes\nverantwortlich. Veranstalter des Festes war, neben dem\nFörderverein, \"die Schule\". Das Fest stellte eine schulische\nVeranstaltung außerhalb des planmäßigen Unterrichts dar, es war -\nwie das beklagte Land im Schriftsatz vom 4.2.1999 noch einmal\nausdrücklich klargestellt hat - von der Schulkonferenz im Rahmen\nderen gesetzlicher Aufgaben (hier § 5 Abs.2 Nr. 4\nSchulmitwirkungsgesetz NW) beschlossen worden. Solche\nSchulveranstaltungen sind aber, auch wenn sie nicht als planmäßiger\nSchulunterrricht anzusehen sind, nicht etwa dem Schulträger\nzuzurechnen. Diesem obliegt vielmehr nur die Verantwortung für\nErrichtung, Organisation und Verwaltungsführung (vgl. § 2 Abs.1\nSchulverwaltungsgesetz NW), nicht aber die inhaltliche\nAusgestaltung des Schulbetriebes. Schulfeste, die der Pflege\nsozialer Belange dienen, sind zum Bereich der inhaltlichen\nGestaltung zu rechnen, nicht zum Bereich der äußeren Verwaltung.\nVeranstalter waren damit (neben dem Förderverein) die einzelnen\nLehrer, nicht der Schulträger. Als Veranstalter traf sie die\nVerantwortung für einen gefahrlosen Ablauf des Festes und für einen\nverkehrssicheren Zustand der Örtlichkeiten. Wenn sie im Rahmen der\nOrganisation des Festes eine Gefahrenquelle schufen, waren sie für\nderen Überwachung und Sicherung verantwortlich. In Wahrnehmung\ndieser Aufsichts- und Sicherungspflichten handelten sie hoheitlich\n(so auch OLG Hamm ZBR 1994, 354 f.). Den entsprechenden\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts schließt sich der Senat\nan.\n\n9\n\nEs kommt auch nicht darauf an, welche konkrete Person die\nAnordnung gegeben hat, die Platten auf den Fuss des Schirms zu\nlegen, oder wer tatsächlich die Platten dahin gelegt hat, was nicht\nmehr zu klären ist. Auch wenn dies etwa durch Mitglieder des\nFördervereins geschehen sein sollte, ändert dies an der\nVerantwortlichkeit der Lehrer nichts. Als Mitveranstalter waren die\nLehrer für den Zustand des Schulhofes mitverantwortlich. Sie\nmussten selbst dafür sorgen, dass die Platten entweder nicht\nverwendet oder hinreichend abgesichert oder jedenfalls bei Anbruch\nder Dunkelheit fortgeschafft wurden. Da die von den Betonplatten\nausgehenden Gefahren erkennbar waren - und zwar nicht erst, als\nmehrere Lehrer selbst darüber stolperten -, ist den anwesenden und\nan der Organisation beteiligten Lehrern auch ein\nFahrlässigkeitsvorwurf zu machen.\n\n10\n\nFehl geht schließlich der Einwand des beklagten Landes unter\nVerweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 14.1.94 (ZBR 1994,\n354 f.), die Lehrer seien nicht hinsichtlich der Besucher\naufsichtspflichtig. Es geht nicht um die Frage, ob die Lehrer für\nschädigendes Verhalten von Besuchern zur Verantwortung zu ziehen\nsind, vielmehr stehen eigene Versäumnisse jenseits der\nAufsichtspflicht in Rede.\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nAuch die Beklagte zu 1) als Schulträgerin haftet aus dem\nGesichtspunkt schuldhaft verletzter Verkehrssicherungspflichten.\nNach § 30 Abs.1 Schulverwaltungsgesetz NW ist der Schulträger für\nden Zustand der schulischen Anlagen, wozu auch der Schulhof gehört,\nverantwortlich. Die Verantwortlichkeit umfasst dabei den Zustand\nder Anlagen sowohl im Hinblick auf den Unterricht als auch im\nHinblick auf sonstige schulische Veranstaltungen (BGH NJW-RR 1993,\n213). Woher eine Gefahrenquelle stammt, insbesondere, ob sie\nunmittelbar aus dem baulichen Zustand der vom Schulträger\nerrichteten und dem Schulbetrieb gewidmeten Anlagen herrührt oder\naber aus Gegenständen, die von Dritten auf das Schulgelände\nverbracht wurden, ist ohne Bedeutung. Es bedarf keiner besonderen\nBegründung, dass die Verantwortung für den Zustand der Anlagen es\neinschließt, etwa Glasscherben oder Bananenschalen durch das\nhierfür einzustellende Personal (Hausmeister) vom Schulhof zu\nentfernen, auch wenn sie nicht vom Schulträger dorthin verbracht\nwurden. Für die Sicherung oder Entfernung von gefährlichen\nBetonplatten, die im Rahmen einer schulischen Veranstaltung auf den\nSchulhof verbracht werden, gilt nichts anderes.\n\n13\n\nDie Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) entfällt auch\nnicht deshalb, weil die Gefahr sich nur im Rahmen einer schulischen\nVeranstaltung verwirklichte, weil sie von den Organisatoren dieser\nVeranstaltung erst geschaffen wurde, und weil die Organisatoren\njener Veranstaltung ihrerseits verkehrssicherungspflichtig waren.\nEs gibt keinen rechtlichen Grundsatz, wonach die\nVerkehrssicherungspflichtigkeit des einen die des anderen\nverdrängt. Es gibt insbesondere bei einem Zusammentreffen von\nPflichten des Veranstalters eines Schulfestes einerseits und des\nSchulträgers andererseits keinen Vorrang der Haftung des\nVeranstalters. Allenfalls käme für den Schulträger die Möglichkeit\nin Betracht, durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Veranstalter\ndie Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten auf diesen zu\nübertragen, was dann aber jedenfalls entsprechende\nÜberwachungspflichten auslösen würde. Eine solche - notwendig klare\nund ausdrückliche - Vereinbarung hat es unstreitig nicht\ngegeben.\n\n14\n\nHiergegen kann nicht eingewandt werden, die Beklagte zu 1) sei\ngegenüber den Veranstaltern des Festes nicht weisungsbefugt\ngewesen, so dass ihr eine Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht\nnicht möglich gewesen sei. Die Beklagte zu 1) als Schulträgerin\nwurde vor allem repräsentiert durch die Schulleiterin, die sehr\nwohl gegenüber den anderen Lehrern weisungsbefugt war ( und im\nübrigen auch selbst zu den Veranstaltern gehörte). Auch gibt es\nkeinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Veranstalter hätten sich\neiner etwaigen Bitte eines Hausmeisters, die durch die Betonplatten\ngeschaffene Gefahrenquelle zu beseitigen, widersetzt. Erst recht\nkann sich die Beklagte zu 1) nicht auf die Erkrankung der beiden an\nder Schule angestellten Hausmeister berufen. Sie war verpflichtet,\nErsatz zu schaffen oder - wie dargelegt - ihre eigenen Pflichten\nausdrücklich auf die Veranstalter zu übertragen.\n\n15\n\nAuch der Einwand, während einer Schulveranstaltung könnten\nfortwährend neue Gefahrenquellen entstehen, für deren Beseitigung\nder Schulträger schon mangels Kenntnis nicht einstehen könne, geht\nins Leere. Haftung für einen eingetretenen Schaden setzt\ngrundsätzlich Verschulden voraus, an dem es fehlen wird, wenn eine\nGefahr nicht rechtzeitig als solche erkannt werden kann. Insoweit\nkann naturgemäß nicht gefordert werden, dass während einer\nSchulveranstaltung der für den Schulträger Handelnde, etwa der\nHausmeister, seine Augen immer überall hat. Die grundsätzliche\nPflicht, gegen einen gefährlichen Zustand der schulischen Anlagen\neinzuschreiten, bleibt hiervon aber unberührt.\n\n16\n\nIm hier gegebenen Fall besteht allerdings kein Anlass, an der\nsubjektiven Pflichtwidrigkeit zu zweifeln. Der pflichtwidrige\nZustand war der Beklagten zu 1), jedenfalls in Person der\nSchulleiterin und der Hausmeister, schon vor Beginn des Festes\nbekannt oder hätte ihr zumindest bekannt sein müssen, da es sich\nbei der Befestigung des Schirms um eine bereits seit Jahren\npraktizierte Vorgehensweise handelte. Sie hätte also von vornherein\ngeeignete Sicherungsmaßnahmen treffen können.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nEin Mitverschulden der Klägerin kommt nicht unter dem von den\nBeklagten herangezogenen Gesichtspunkt in Betracht, dass die\nKlägerin als Ehefrau des Hausmeisters der Schule und in\nunmittelbarer Nähe Wohnende Ortskenntnisse gehabt habe. Bei den\nBetonplatten handelt es sich nicht um eine Gefahrenquelle, die\nregelmäßig vorhanden war, bei der also Ortskunde eine Rolle spielen\nwürde. Dass die Klägerin konkret um die Gefährlichkeit der Stelle\ngewusst hätte, etwa, weil sie im Vorjahr oder am Unfalltag selbst\nschon von ihr bewusst wahrgenommen worden wäre, ist nicht einmal\nkonkret dargelegt, im übrigen aber auch nicht unter Beweis gestellt\nworden. Mitverschulden ist indes gegeben, weil die Klägerin die\ngebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet hat. Bei Dunkelheit und bei\neinem auf dem Schulhof stattfindenden Fest muss allgemein mit der\nMöglichkeit von Stolperfallen aller Art gerechnet werden.\nEntsprechende Obacht ist also für jedermann geboten. Erst recht\ngilt dies in der Nähe eines großen Sonnenschirms, bei dem es\nnaheliegt, dass er irgendwie befestigt sein muss, und dass insoweit\nein Hindernis auftreten kann. Selbst bei Gedränge darf man sich\nnicht vollständig ablenken lassen. Die Klägerin behauptet auch\nnicht, etwa gestoßen oder derart abgedrängt worden zu sein, dass\nsie keine Möglichkeit mehr gehabt habe, dem Hindernis\nauszuweichen.\n\n19\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nur ein\nMitverschulden zu 1/3 angenommen hat. Der Klägerin ist nur eine\nmomentane Unaufmerksamkeit unterlaufen. Die Beklagten sind dagegen\nfür eine von vornherein gefährliche Lage verantwortlich.\n\n20\n\n5.\n\n21\n\nDer zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 10.000.- DM ist\nangemessen. Art und Schwere der erlittenen Verletzungen,\ninsbesondere die durch die ärztlichen Unterlagen hinreichend\nbelegten Dauerfolgen rechtfertigen auch unter Berücksichtigung\neiner Mitverschuldensquote von einem Drittel ein solches\nSchmerzensgeld. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts\nhierzu wie auch zu den nur noch pauschal bestrittenen materiellen\nSchäden und zur Begründung des Feststellungsantrags wird\nverwiesen.\n\n22\n\nIn Höhe eines Betrages von 108,00 DM hat die Klägerin im Termin\nvom 14.01.1999 die Klage zurückgenommen (Bl. 378 GA). Insoweit ist\ndas angefochtene Urteil wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO 2.\nHalbsatz).\n\n23\n\n6.\n\n24\n\nDie Revision war nicht zuzulassen. Das Urteil weicht weder von\neiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes beziehungsweise des\nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe ab, noch handelt es\nsich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Letzteres\ngilt insbesondere für die Haftung des Veranstalters eines\nSchulfestes für von ihm geschaffene Gefahrenquellen ebenso wie für\ndie Haftung des Schulträgers für den gefahrlosen Zustand des\nSchulgeländes während einer Schulveranstaltung.\n\n25\n\n7.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert 2. Instanz und Wert der Beschwer: 16.487,47 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/7-u-148-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/7-u-148-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308004","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.215865+00:00"}}