{"status":"available","doknr":"OLD308010","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0225.19U159.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"19 U 159/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten führt gem. § 539 ZPO zur\nAufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, da es auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht.\nDas Landgericht hat zu Unrecht das Vorbringen der Beklagten in\nihrem Schriftsatz vom 13.4.1998 als verspätet gem. §§ 340 Abs. 3,\n296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen hat. Fehlerhafte Anwendung von\nPräklusionsrecht ist aber grundsätzlich auch Versagen rechtlichen\nGehörs (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 20. Aufl. § 539 Rn 13 m.w.N.; OLG\nDresden DRsp-ROM Nr. 1998/4867 = MDR 1998, 1117). Bei\nBerücksichtigung dieses Vorbringens hätte das Landgericht nicht\ndurch Urteil entscheiden können, sondern aufklären müssen.\n\n3\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von\nProvisionen für stornierte Verträge. Grundsätzlich entsteht der\nProvisionsanspruch des Versicherungsvertreters erst mit der Zahlung\nder Prämie durch den Versicherungsnehmer (§ 92 Abs.4 HGB).\nAllerdings schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht\nohne weiteres aus. Denn die Regelung des § 87 a Abs. 3 HGB ist auch\nauf Versicherungsvertreter anzuwenden ist (so BGH, Urteil vom\n19.11.1982 - IZR 125/80 - VersR 83, 371 (372)). Danach hat der\nVersicherungsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn\nfeststeht, daß der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser\nAnspruch entfällt erst dann, wenn dem Versicherer die Ausführung\ndes Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wird.\nDie Darlegungs- und Beweislast dafür trifft den Versicherer. Ihm\nobliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen notleidende\nVerträge nachzubearbeiten. Art und Umfang der Nachbearbeitung\nbestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. zum\nVorstehenden BGH VersR 88, 490; 83, 371 (372 f.)). Deshalb mußte\ndie Klägerin substantiiert vortragen, welche konkreten\nNachbearbeitungsmaßnahmen sie in jedem einzelnen Stornofall\ndurchgeführt hat; der Verweis auf das von ihr allgemein gehandhabte\nVerfahren reichte nicht aus (so BGH VersR 1983, 371 ff.).\n\n4\n\nEin derartig substantiierter Vortrag ist weder in der\nKlagebegründung noch vorher zu finden; sie beschäftigt sich im\nwesentlichen mit dem allgemein bei der Klägerin gehandhabten\nVerfahren. Unter Ziffer 11 wird lediglich behauptet, die in der\nAnlage K 12 aufgeführten Verträge hätten sich teilweise als\nnicht bestandskräftig erwiesen, die jeweiligen\nVersicherungsnehmer hätten die Beiträge nicht in ausreichender Zahl\nentrichtet (Bl. 18, 29 d.A.). Unter Ziffer 14 der Klagebegründung\nfindet sich die pauschale Behauptung, die Klägerin habe für die in\nder Anlage aufgeführte Versicherungsverträge\nBestandserhaltungsmaßnahmen über eine elektronische\nDatenverarbeitung durchgeführt. Abgesehen davon, dass sich aus\ndiesem Vortrag schon nicht entnehmen ließ, um welche konkreten\nVerträge es sich handelte, fehlen jedenfalls Ausführungen dazu,\nwelche Nachbearbeitung die Klägerin in jedem Einzelfall\ndurchgeführt hat. Der Klagevortrag war deshalb nicht schlüssig.\nDaher durfte sich die Beklagte in ihrer Einspruchsbegründung\nzunächst darauf beschränken, darauf hinzuweisen, der Klagevortrag\nsei nicht schlüssig, die Versicherungsgesellschaft dürfe die\nProvisionen nur zurückfordern, wenn sie zuvor den Vertreter auf die\nStornogefahren hingewiesen oder dargetan habe, dass sämtliche\nBemühungen desselben zur Erhaltung der gefährdeten Verträge von\nvornherein ausgeschlossen waren sowie, dass die Klägerin alles ihr\nZumutbare unternommen habe (Bl. 50 d.A.).\n\n5\n\nSubstantiierte Ausführungen der Klägerin zu den einzelnen\nVerträgen und unter Benennung derselben, insbesondere auch, wann\nder Versicherungsnehmer angemahnt, wann dies der Beklagten\nmitgeteilt und wann der Vertrag gekündigt wurde, finden sich\nerstmals in ihrem Schriftsatz vom 2.4.1998 (Bl. 68 ff. d.A.).\nHierauf hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 13.4.1998,\nEingang bei Gericht am 15.4.1998 (Bl. 80 d.A.), reagiert und\nTatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, wonach die\nStornierung u.a. durch ihren Nachfolger verursacht worden sei, der\ndie Versicherungsnehmer zu Neuabschlüssen gedrängt habe; sie hat\nauch eine Reihe von Versicherungsnehmern als Zeugen aufgeführt.\nDieser Vortrag war nach dem Dargelegten nicht verspätet, das\nLandgericht hätte ihn berücksichtigen und die nötige Aufklärung\nvornehmen müssen. Verspätet war er im übrigen auch deshalb nicht,\nweil er auch - die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe\nalles schon in der Einspruchsbegründung vortragen müssen, als\nrichtig unterstellt - auch nicht zu einer Verzögerung geführt\nhätte. Denn auch dann wäre es dem Landgericht nicht gelungen,\nzumindest sieben der genannten Zeugen zu einem\nDurchlauftermin zu laden und anzuhören; jedenfalls fehlen jegliche\nAusführungen hierzu.\n\n6\n\nDie Sache ist nach wie vor nicht entscheidungsreif. Beide\nParteien haben im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches\nVorbringen vertieft und weitere Zeugen benannt. Schon wegen des\nUmfangs der noch vorzunehmenden Sachaufklärung hält es der Senat\nnicht für sachdienlich, selbst zu entscheiden; er verweist die\nSache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurück (§§\n539, 540 ZPO).\n\n7\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM\n\n8\n\nStreitwert: a. für die Berufung 20.243,43 DM\n\n9\n\nb. für die Anschlußberufung 760,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/19-u-159-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/19-u-159-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308010","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.748034+00:00"}}