{"status":"available","doknr":"OLD308009","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0225.18U173.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"18 U 173/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wurde 1996 als Architekt von den Beklagten mit der\nPlanung und Überwachung zweier Neubauten von Autohäusern in G. und\nL. beauftragt. Für den schriftlichen Architektenvertrag vom\n24.8.1996 kam ein Vertragsmuster \"Einheitsmustervertrag für Gebäude\nder Bundesarchitektenkammer vom 2.8.94\" zur Anwendung. Dieses sieht\nin § 9 u.a. vor, daß der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar\nist.\n\n3\n\nNach § 4.6 des Vertrages waren die Beklagten verpflichtet, auf\nAnforderung Abschlagszahlungen zu leisten, die dem jeweiligen Stand\nder erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten\nZahlungsplan entsprachen.\n\n4\n\nÜber die Berechtigung der 5. und 6. Abschlagsrechnung vom 8.9.\nbeziehungsweise 29.9.1997 gerieten die Parteien in Streit. Nachdem\nder Kläger sich weigerte, seine Tätigkeit ohne Bezahlung dieser\nRechnungen fortzusetzen, kündigten die Beklagten den Vertrag mit\nSchreiben vom 29.10.1997 \"aus wichtigem Grund\".\n\n5\n\nDer Kläger, der die Kündigung für nicht gerechtfertigt hält,\n\n6\n\nhat beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß das\nVertragsverhältnis zwischen den Parteien auf der Basis des\nArchitektenvertrages vom 24.8.1996 weiterhin besteht.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie haben dem Kläger neben einer Falschabrechung und\nunberechtigter Arbeitseinstellung zahlreiche weitere\nPflichtverletzungen vorgeworfen, die nach ihrer Auffassung eine\nKündigung des Vertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen. Wegen\nder Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Klageerwiderung\nvom 3.3.1998 und den Schriftsatz vom 25.5.1998 verwiesen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 5.8.1998\nstattgegeben und ausgeführt, daß ein wichtiger Grund, der die\nBeklagten zur Kündigung des Vertrages berechtigen könnte, nicht\nvorliege.\n\n12\n\nGegen dieses ihnen am 13.8.1998 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten mit bei Gericht am 8.9.1998 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.\n\n13\n\nBeide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die im\nBerufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet, weil der dem Kläger erteilte\nArchitektenauftrag mit Schreiben der Beklagten vom 29.10.1997\nwirksam gekündigt worden ist. Die Beklagten waren zur ordentlichen\nKündigung berechtigt, so daß es zur Wirksamkeit der Kündigung auf\ndie geltend gemachten wichtigen Gründe nicht ankam.\n\n21\n\nSoweit § 9 des Architektenvertrags die ordentliche\nKündigungsmöglichkeit auch für die Beklagten als Auftraggeber\nausschließt und nur die Kündigung aus wichtigem Grund zuläßt, ist\ndiese Klausel gemäß § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam, weil sie\ndie Beklagten als Vertragspartner des Klägers, der Verwender des\nVertragsmusters \" Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude\" und damit\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, entgegen den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligt.\n\n22\n\nDie sich grundsätzlich stellende Frage, ob das nach der\ngesetzlichen Regelung in § 649 BGB vorgesehene uneingeschränkte\nKündigungsrecht des Auftraggebers durch eine AGB-Klausel auf die\nKündigung aus wichtigem Grund beschränkt werden, die ordentliche\nKündigung somit ausgeschlossen werden kann, wird in der Literatur\nund Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.\n\n23\n\nFür die Wirksamkeit plädieren - wenngleich vielfach ohne nähere\nBegründung - beispielsweise:\n\n24\n\nLöffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Aufl.,1995, Rdn.\n1457; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Auflage,\n1981, § 12 Rdn.11; Staudinger/Schlosser zu AGB, § 9, 183;\nKorbion/Locher, AGB-Gesetz und Bauerrichtungsvertrag, 1987, Rdn.\n192.\n\n25\n\nFür die Unwirksamkeit der Klausel treten etwa ein:\n\n26\n\nOLG Hamburg BauR 93, 123; Löwe/Graf v.Westpalen/ Trinkner, AGBG,\n2. Aufl., Bd. III, Abschn. 32.1 Rn. 12; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG,\n2. Aufl., § 23, 313; Werner/Pastor, 9. Aufl. Rdn. 938.\n\n27\n\nVor Geltung des AGB-Gesetzes hat der Bundesgerichtshof an\nderartigen Klauseln keinen Anstoß genommen (BauR 72,185; BGHZ 62,\n208). Nach Geltung des AGB-Gesetzes hat er sich - soweit\nersichtlich - mit der Frage noch nicht befaßt und in seiner\nEntscheidung vom 19.2.1998 - VII ZR 207/96 - (MDR 1998, 1093,1094)\nnoch dahinstehen lassen, \" ob der in § 8.1 AVA geregelte Ausschluß\nder freien Kündigung einer Prüfung nach dem AGB-Gesetz standhalten\nwürde\".\n\n28\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß eine derartige Klausel\nunwirksam ist.\n\n29\n\nEs liegt ein von dem wesentlichen Grundgedanken des § 649 BGB\nabweichende Regelung vor, die mit der in der Gesetzesbestimmung\ngewährten Dispositionsfreiheit des Bestellers nicht vereinbar ist\nund deshalb den Besteller unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs.2 Nr.\n1 AGBG).\n\n30\n\nWenn teilweise (Korbion/Locher a.a.O.) geltend gemacht wird, die\nEinschränkung verstoße unter dem Gesichtspunkt \"pacta sunt\nservanda\" nicht gegen § 9 AGBG, verkennt diese Auffassung, daß in\nAbweichung von der sonst grundsätzlich für gegenseitige Verträge\nnicht möglichen willkürlichen Loslösung vom Vertrag im Bereich des\nWerkvertragsrechts gerade wegen der besonderen Interessenlage die\nfreie Kündbarkeit durch den Besteller normiert ist. Den sich daraus\nergebenden Nachteilen für den Unternehmer/Architekten trägt § 649\nBGB in vollem Umfang Rechnung, indem er diesem den vollen\nVergütungsanspruch beläßt, lediglich gemindert um die Ersparnisse.\nDiese ausgewogene gesetzliche Regelung hebt auch der\nBundesgerichtshof in BGHZ 92, 245 ff., 249 f. hervor.\n\n31\n\nEs sind keine ins Gewicht fallenden Gründe erkennbar, die ein\nschützenswertes Interesse des Architekten aufzeigen, welches eine\nderartige Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den\nAuftraggeber rechtfertigen und das Resultat noch - orientiert an\nder gesetzlichen Regelung - als angemessen erscheinen lassen\nkönnte. Dabei kann der Architekt sich nicht darauf berufen, daß er\nseinerseits nach der Klausel gleichfalls nur ein Kündigungsrecht\naus wichtigem Grund habe. Ein ordentliches Kündigungsrecht steht\nihm nach dem Gesetz nämlich nicht zu.\n\n32\n\nDie für die Gültigkeit der Klausel von dem Kläger ins Feld\ngeführten Argumente sind nach Auffassung des Senats letztlich nicht\nüberzeugend.\n\n33\n\nDaß die Berechnung des Honoraranspruchs und dessen Durchsetzung\nnach einer Kündigung wegen der strengen Anforderungen der\nBGH-Rechtsprechung an eine Rechnungslegung für den Architekten\nschwierig sein kann, vermag die Klausel nicht zu rechtfertigen.\nBerechnung und Nachweis des Architektenhonorars sind bei einem\nStreit immer schwierig.\n\n34\n\nWas die mögliche Beeinträchtigung der Reputation eines\nArchitekten durch eine Kündigung angeht, so kann dieser\nGesichtspunkt ebenfalls nicht gegenüber dem Interesse des Bauherrn\nan einer freien Kündigung bestehen. Die Kündigung gehört zum\nnormalen Risiko eines jeden Architekten und\nWerkunternehmer-Vertrtag, auf den Werkvertragsrecht und damit auch\ndie Bestimmung des § 649 BGB Anwendung finden. Soweit bei einem\nArchitekten aufgrund besonders origineller und herausragender\nPlanungsschöpfungen, die sich in dem zu errichtenden Bauwerk\nmanifestieren, der Vergleich seiner Arbeit mit der eines Künstlers\nin Betracht kommt, gilt nichts anderes. Gerade im künstlerischen\nBereich muß es dem Auftraggeber wegen der Subjektivität\nästhetischer beziehungsweise kunstverständiger Anschauung\nunbenommen bleiben, sich anders zu entscheiden. Gerade die freie\nKündbarkeit eines einem Architekten oder Künstler erteilten\nAuftrags wahrt die Reputation des Auftragnehmers, weil die Qualität\nseiner Arbeit nicht notwendiger Maßstab einer\nKündigungsrechtfertigung sein muß.\n\n35\n\nSieht man hingegen die Interessenlage des Auftraggebers, so\nleuchtet es nicht ein, daß dieser an die Beauftragung eines\nArchitekten gebunden sein soll, obwohl er das Vertrauen in diesen\nverloren hat oder beispielsweise von der weiteren Durchführung des\nBauvorhabens Abstand nehmen will, obwohl er hierfür vielleicht\nkeine zwingenden objektiven Gründe hat.\n\n36\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß ein Vertrauensverlust auf\nSeiten des Auftraggebers auch dann eintreten kann, wenn der\nArchitekt hierfür objektiv keinen wichtigen Kündigungsgrund gesetzt\nhat. Ein solcher Vertrauensschwund läßt jedoch die eigentliche\nFunktion des Architekten als letztlich nicht mehr erfüllbar\nerscheinen, weil er sich negativ auf die Vertragsdurchführung\nauswirkt und damit auch das Verhältnis zu den Handwerkern\nempfindlich beeinträchtigen kann.\n\n37\n\nSchließlich zeigt sich die gegenüber der gesetzlichen Regelung\nsichtbare Unausgewogenheit der Klauselregelung in der praktischen\nAuswirkung, wenn die Vertragsparteien - wie vorliegend - über die\nBerechtigung einer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes\ngerechtfertigten Kündigung streiten und den Streit sogar vor\nGericht austragen. Dies wäre bei Wirksamkeit der Klausel in der\nRegel für einen Bauherrn mit nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen\nRisiken verbunden, die vor allem darin bestehen, daß für ihn über\nlängere Zeit ungewiß ist, ob er das Bauvorhaben berechtigt einem\nanderen Architekten übertragen darf.\n\n38\n\nNach alledem muß der Klausel die Wirksamkeit gemäß § 9 Abs.1 und\n2 Nr. 1 AGBG versagt bleiben mit der Folge, daß die Kündigung der\nBeklagten als ordentliche Kündigung den Architektenvertrag\naufgelöst hat.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n40\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:\n200.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/18-u-173-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/18-u-173-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308009","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.661287+00:00"}}