{"status":"available","doknr":"OLD308008","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0225.14WF23.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-25","aktenzeichen":"14 WF 23/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller, der zeitweise mit der Mutter des\nAntragsgegners zusammenlebte, erkannte durch Urkunde vom 9.10.1990\nan, der Vater des Antragsgegners zu sein. Ende 1990 trennte er sich\nvon der Mutter des Antragsgegners.\n\n4\n\nMit der Behauptung, er habe erst nach seiner im März 1997\nerfolgten Eheschließung im Verlaufe einer mit seiner Ehefrau an der\nUniversität M. durchgeführten Kinderwunschbehandlung erfahren, daß\ner praktisch zeugungsunfähig sei, hat der Antragsteller im Oktober\n1998 bei dem Amtsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für\neine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft beantragt.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch mit der\nBegründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage sei ohne\nAussicht auf Erfolg. Im vorliegenden Falle komme die einjährige\nAnfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB in der vor dem\nInkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes geltenden Fassung\nzur Anwendung. Hiernach sei die Anfechtungsfrist für den\nAntragsteller auf jeden Fall bei Inkrafttreten des neuen\nKindschaftsrechts am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen gewesen, da\nsich bei dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen bereits\nim Frühjahr 1997 Zweifel an seiner Vaterschaft eingestellt\nhätten.\n\n6\n\nMit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde macht der\nAntragsteller geltend, die Übergangsvorschrift zum\nKindschaftsrechtsreformgesetz in Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB schreibe\nausdrücklich vor, daß sich die (bisherige) Anfechtung der\nAnerkennung der Vaterschaft nach den neuen Vorschriften über die\nAnfechtung der Vaterschaft richte, weswegen im vorliegenden Fall\ndie zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB neuer Fassung\ngelte. Diese Frist sei aber noch nicht abgelaufen.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die\nSache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur weiteren Begründung\nhat es ausgeführt, aus Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB lasse sich nicht\nentnehmen, daß abgelaufene Fristen wieder in Gang gesetzt werden\nsollten und der unanfechtbare Status eines Kindes wieder beseitigt\nwerden könne. Hinsichtlich der Fristen könne die Vorschrift nur die\nBedeutung haben, daß für Anfechtungstatbestände, die nach dem\n1.7.1998 bekannt geworden seien, die neue Frist gelte.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie nach § 127 ZPO statthafte und auch im übrigen formell\nunbedenkliche Beschwerde führt nach Maßgabe der Beschlußformel zu\neinem vorläufigen Erfolg. Dem Antragsteller kann Prozeßkostenhilfe\nnicht mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und der\nNichtabhilfeentscheidung vom 29. Januar 1999 versagt werden.\n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterliegt die von dem\nKläger beabsichtigte Anfechtung der Vaterschaft der zweijährigen\nAnfechtungsfrist nach § 1600b BGB in der ab 1. Juli 1998 geltenden\nFassung. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften zum\nKindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (KindRG), die\nhinsichtlich der Abstammung in Art. 224 § 1 EGBGB geregelt\nsind.\n\n11\n\nNach dem Inkrafttreten des KindRG zum 1. Juli 1998 richtet sich\ndie rechtliche Stellung eines vor diesem Zeitpunkt geborenen Kindes\ngrundsätzlich - auch in bezug auf das Abstammungsrecht - nach den\nneuen Vorschriften (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58.\nAufl. 1999, Rdn. 1 zu Art. 224 § 1 EGBGB; Kirchmeier, Die\nabstammungsrechtlichen Vorschriften des\nKindschaftsrechtsreformgesetzes, Kind-Prax 1998, 144 ff [145]\n).\n\n12\n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält Art. 224 § 1 Abs. 1\nEGBGB. Die Vorschrift befaßt sich mit dem abstammungsrechtlichen\nStatus der Vaterschaft und bestimmt, daß eine am 1.7.1998\nabstammungsrechtlich bereits geklärte Vaterschaft - sei es auf\nGrund der Ehelichkeit des Kindes oder, wie hier, auf Grund der\nAnerkennung der Vaterschaft - fortbesteht, wobei allerdings die\nbisherigen Kategorien \"ehelich\" und \"nichtehelich\" entfallen. Aus\ndem bisherigen Rechtszustand bleibt daher nur die rechtliche\nZuordnung des Kindes zu einem Mann als Vater übrig\n(Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rdn. 2 zu Art. 224 § 1 EGBGB; Wax\nin: Familienrechtsreformkommentar 1998, Rdn. 2 zu Art. 224 § 1\nEGBGB).\n\n13\n\nDavon zu unterscheiden ist die hier interessierende Anfechtung\neiner bestehenden Vaterschaft. Die maßgebliche Übergangsregelung\ndafür findet sich in Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB. Darin wird im\nEinklang mit dem oben beschriebenen Grundsatz klargestellt, daß für\ndie Anfechtung auch in bezug auf vor dem 1.7.1998 geborene Kinder\nnur noch das neue Recht maßgebend ist. Die etwas mißverständliche\ngesetzliche Formulierung - eine Anfechtung der Ehelichkeit und eine\nAnfechtung der Anerkennung der Vaterschaft gibt es nach dem neuen\nRecht nicht mehr, sie können sich daher auch nicht nach dem neuen\nRecht \"richten\" - besagt, daß die alten Vorschriften über die\nAnfechtung ab Inkrafttreten des KindRG durch das neue Recht\nabgelöst werden. Soll nach dem 1.7.1998 eine nach bisherigem Recht\nbegründete Vaterschaft angefochten werden, so sind dafür die neuen\nVorschriften maßgeblich (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rdn. 4\nzu Art. 224 § 1 EGBGB).\n\n14\n\nMit der Geltung des neuen Rechts ändert sich insbesondere der\nKreis der Anfechtungsberechtigten und in einigen Fällen auch die\nAnfechtungsfrist (Palandt/Diederichsen, a.a.O.; Kirchmeier, a.a.O.,\nSeite 146). Nunmehr kommt für alle Anfechtungsberechtigten die\neinheitliche zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB\nzum Tragen. Das kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch\ndazu führen, daß in Fällen, in denen bisher die einjährige\nAnfechtungsfrist nach § 1600h Abs. 1 BGB a.F. galt, nunmehr eine\nAnfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet worden ist, wenn zwar\ndie alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die\nneue Zweijahresfrist aber noch läuft (so ausdrücklich Kirchmeier,\na.a.O.). Art 224 § 1 Abs. 2 EGBGB kommt deshalb keineswegs nur die\neingeschränkte Bedeutung zu, von der das Amtsgericht in seinem\nNichtabhilfebeschluß vom 29.1.1999 ausgegangen ist. Vielmehr ist ab\ndem Inkrafttreten des KindRG das Anfechtungsrecht auch in bezug auf\nvor dem 1.7.1998 geborene Kinder insgesamt neu geordnet worden, es\nwerden nicht nur - wie vorstehend dargestellt - einzelne kürzere\nAnfechtungsfristen durch längere ersetzt, sondern es wird\nbeispielsweise auch - wesentlich weitergehend - erstmals ein\ngenerelles Anfechtungsrecht der Mutter des Kindes nach § 1600 Abs.\n1 BGB begründet, während sie nach bisherigem Recht nur im Falle der\nnichtehelichen Abstammung des Kindes gemäß § 1600g Abs. 1 BGB a.F.\nzum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehörte. Umgekehrt steht den\nEltern des Mannes ein Anfechtungsrecht nicht mehr zu. Es wäre\nsinnwidrig und ist vom Gesetzgeber auch nicht gewollt, wenn zwar\neine bisher überhaupt nicht anfechtungsberechtigte Person die\nVaterschaft in bezug auf ein vor dem 1.7.1998 geborenes Kind\ninnerhalb der neuen Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sollte\nanfechten können, dagegen ein sowohl nach bisherigem als auch nach\nneuem Recht Anfechtungsberechtigter hinsichtlich der\nAnfechtungsfrist weiterhin nach altem Recht behandelt würde.\n\n15\n\nDa das Amtsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die\nübrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe -\nsowohl in materieller Hinsicht als auch in bezug auf die\nBedürftigkeit des Antragstellers - bisher nicht geprüft hat, war\nihm gemäß § 575 ZPO die unter Beachtung der vorstehenden\nAusführungen notwendige erneute Entscheidung über das\nProzeßkostenhilfegesuch des Antragstellers zu überlassen.\n\n16\n\nDa bisher nur ein Klageentwurf eingereicht worden ist, weist der\nSenat vorsorglich darauf hin, daß die Anfechtungsfrist nur durch\nrechtzeitige Klageerhebung gewahrt werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/14-wf-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 1","ref_norm":"224-1","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-25/14-wf-23-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308008","retrieved":"2026-07-09 03:36:53.577963+00:00"}}