{"status":"available","doknr":"OLD308017","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0224.26U11.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"26 U  11/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem\nKläger dessen Verluste aus einem Kapitalanlagevertrag zu\nersetzen.\n\n3\n\nDer Kläger hatte Anfang 1994 einen größeren Geldbetrag aus einem\nHausverkauf erlangt, den er zinsgünstig anlegen wollte. Durch die\nVermittlung seines Steuerberaters kam es im April 1994 zu\nGesprächen zwischen den Parteien in einer Gaststätte in B.-D. und\nspäter in R.. Der Beklagte bot dem Kläger eine Kapitalanlage in\nHöhe von DM 200.000,00 bei der Firma S. Business Inc. mit Sitz in\nPanama und Repräsentanz in Zürich (im folgenden Firma S. genannt)\nan. Er legte hierzu ein Blankoexemplar eines Kapitalanlagevertrages\nmit dieser Firma vor, das er im einzelnen erläuterte. Danach sollte\nder Anlagebetrag als 3-Monats-Festgeldanlage auf ein Konto der\nAnlagegesellschaft eingezahlt und \"als Kapitalnachweis/Handel von\nin sich geschlossenen Finanztransaktionen\" dienen. Der Gegenwert\nsollte ausschließlich zum An- und Verkauf von \"Standby Letters of\nCredit (SLC)\" und \"Prime Bankgarantien (PBG)\" verwandt werden. Die\nRendite der Anlage sollte 16 % jährlich betragen; die Auszahlung\nder Zinsen alle drei Monate erfolgen.\n\n4\n\nDer Beklagte verwies darauf, daß sich R.er Geschäftsleute und\nauch Angehörige seiner eigenen Familie bereits erfolgreich an dem\nGeschäft beteiligt hätten. Er nahm den Kläger und seine damalige\nLebensgefährtin am 26. April 1994 in seinem Pkw mit nach Zürich und\nmachte ihn dort mit den Repräsentanten der Firma S., den Herren B.\nund Dr. W., sowie mit dem Filialdirektor F. der Neuen A. Bank in Z.\n(nachfolgend: \"NAB\") bekannt, bei der die Firma S. ihre Konten\nunterhielt. Der Kläger zahlte schließlich DM 150.000,00 in bar auf\nein Konto der Firma S. bei der NAB ein und unterzeichnete sodann am\n01.05.1994 einen Kapitalanlagevertrag über diese Summe (Anlage K 2\nzur Klageschrift).\n\n5\n\nDie Zinsen für den Zeitraum von Mai bis Dezember 1994 in Höhe\nvon insgesamt DM 16.000,00 wurden dem Kläger im November 1994 bzw.\nim Februar 1995 ausbezahlt. Am 20.01.1995 kündigte der Kläger den\nKapitalanlagevertrag fristgerecht zum 30. April 1995. Die Firma S.\nbestätigte auch die Kündigung. Die am 30. April 1995 fällige\nAuszahlung des Anlagebetrages erfolgte jedoch nicht. Es wurden auch\nkeine weiteren Zinszahlungen geleistet. Die Firma S. ist\nzwischenzeitlich zahlungsunfähig. Der geschäftsführende\nGesellschafter der Firma S., Herr B., hat sich ins Ausland\nabgesetzt. Er wird seither mit internationalem Haftbefehl gesucht.\nGegen ihn ist ein Ermittlungsverfahren wegen im großen Stile\nvorgenommener Anlagebetrügereien eingeleitet worden. Auch gegen den\nBeklagten ist von der Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt worden.\nDas gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren ist zwischenzeitlich\nnach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn hinsichtlich der\nRisiken des Anlagegeschäftes vorsätzlich getäuscht. Er habe ein\nbetrügerisches Geschäft vermittelt, das von vorne-herein habe\nscheitern müssen, da es keinen Handel mit Bankgarantien,\nsogenannten Standby Letters of Credit und Prime Bankgarantien,\ngebe. Er, der Kläger, habe dadurch einen Vermögensschaden von DM\n150.000,00 erlitten.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn,\nden Kläger, DM 150.000,00 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit\n(19.11.1997) zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat bestritten, dem Kläger gegenüber als Anlageberater tätig\ngeworden zu sein. Er habe lediglich den Kontakt zwischen dem Kläger\nund der Firma S. bzw. der NAB hergestellt. Insoweit habe der Kläger\nihm gegenüber kein besonderes Vertrauen entgegengebracht und auch\ner habe nicht das Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Er\nhabe den Kläger wegen der Einzelheiten der Anlage und wegen der\nBonität der Firma S. an den Filialleiter der NAB verwiesen. Er habe\nden Kläger auch nicht zum Abschluß des Kapitalanlagevertrages\ngedrängt oder überredet. Dessen Anlageentscheidung basiere\nausschließlich auf seinen mit dem Filialleiter F. der NAB geführten\nGesprächen.\n\n14\n\nEr selbst sei seinerzeit der festen Überzeugung gewesen, daß es\nsich um eine sichere und seriöse Geldanlage gehandelt habe.\nMögliche Probleme seien ihm nicht bekannt gewesen. Insbesondere\nhabe er keinerlei negative Zeitungsberichte über diese Art der\nGeldanlage gekannt. Er habe insoweit auf die Bonitätsauskünfte und\nZusicherungen des Direktors der NAB in Z. vertraut.\n\n15\n\nFür den dem Kläger entstandenen Schaden seien die Repräsentanten\nder Firma S. bzw. die NAB und deren ehemaliger Filialleiter F.\nverantwortlich.\n\n16\n\nDas Landgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus\n§ 826 BGB in Höhe von DM 134.000,00 nebst Rechtshängigkeitszinsen\nzuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, die Anlageempfehlung des Beklagten sei jedenfalls\ngrob fahrlässig falsch gewesen, da es bei der Anlage um ein\nbetrügerisches Geschäft mit nicht handelbaren Wertpapieren gegangen\nsei und sich der Beklagte gegenüber den veröffentlichten\nWarnhinweisen in leichtfertiger Weise \"blind\" gestellt habe.\n\n17\n\nGegen dieses ihm am 25. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit bei Gericht am 24. März 1998 eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt, die er innerhalb der ihm bis zum 24. Mai 1998\ngewährten Fristverlängerung mit am 25. Mai 1998 (Montag)\neingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n18\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er meint, das Landgericht habe den von ihm\nvorgetragenen Sachverhalt nicht zu seinen Gunsten ausgeschöpft,\nweil es seinen eigenen Anlageverlust und den seiner Schwiegermutter\nnicht berücksichtigt habe. Ferner habe das Landgericht nicht\nhinreichend beachtet, daß es nach den vorgelegten Presseberichten\noffenbar auch seriöse Geschäfte mit Bankgarantien gegeben habe.\nAuch das Referenzschreiben der NAB für die PIT habe das Landgericht\nberücksichtigen müssen, weil die PIT von denselben Personen\nbetrieben worden sei wie die S. und der Gegenstand der von der PIT\nbetriebenen Geschäfte ebenfalls Bankinstrumente gewesen seien. Er\nhabe darauf vertraut, daß die Geschäfte, so wie von Herrn B. im\nSchreiben für die Firma E. Financial Services INC. (Panama) vom 15.\nFebruar 1991 (Bl. 240) beschrieben und von der NAB (Bl. 241)\nbestätigt, auch für die Firma S. ablaufen und die Anlagegelder\ndaher stets ausreichend gesichert seien, wie ihm auch der\nFilialdirektor F. (Bl. 207) bestätigt habe.\n\n19\n\nEr habe diese Geldanlagemöglichkeit in der Schweiz im\nBekanntenkreis nur gelegentlich aufgezeigt - so auch dem\nSteuerberater Sch. -, der sich nach Prüfung dieser Anlage bedient\nund größere Beträge eingezahlt habe. Sch. habe diese Empfehlung und\ndas Musterformular des Anlagevertrages auch an den Kläger gegeben.\nEr habe dem Kläger erklärt, er möge selbst in die Schweiz fahren\nund sich mit den Herren B., Dr. W. und F. darüber unterhalten, ob\ndiese Anlageform für ihn in Betracht komme. Nach dem Gespräch mit\nDirektor F. habe der Kläger zunächst von der Anlage Abstand\ngenommen und es sich erst nach einem erneuten Gespräch mit Herrn F.\nohne seine des Beklagten Beteiligung anders überlegt. Dadurch sei\neine Unterbrechung des Kausalverlaufes eingetreten. Zu dem letzten\nEntscheidungsvorgang bei dem Kläger habe er keinen\nVerursachungsbeitrag geleistet.\n\n20\n\nEntgegen den Vorwürfen im landgerichtlichen Urteil habe er sich\nauch nicht in leichtfertiger Weise Warnhinweisen gegenüber blind\ngestellt. Die beteiligte NAB-Bank sei seriös und der Zinssatz nicht\nexorbitant hoch gewesen. Außerdem seien nur 7 % der Zinsen aus den\nGeschäften mit den Bankgarantien geflossen, der Rest von 9 % stamme\naus den Festgeldanlagen. Im übrigen habe er sich an die goldenen\nRegeln der ICC gehalten und Referenzen einer seriösen Bank\nvertraut.\n\n21\n\nDen Gerlach-Report aus dem Jahre 1992 habe er nicht gekannt. Er\nhabe sich aber über den Wohnsitz von Herrn B. informiert, dessen\nAnwesen schätzungsweise einen Wert von 5 Millionen DM gehabt\nhabe.\n\n22\n\nEr habe insbesondere kein persönliches Vertrauen des Klägers in\nbesonderem Maße in Anspruch genommen. Er sei deshalb für den\nSchaden des Klägers nicht haftbar.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klage abzuweisen;\n\n26\n\n \n\n27\n\nfür den Fall der Sicherheitsleistung\ndem Beklagten zu gestatten, diese durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Sparkasseninstituts\nabwenden zu dürfen.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\n \n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n31\n\n \n\n32\n\ndem Berufungsbeklagten zu gestatten,\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n33\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt die Feststellungen des Landgerichts. Der\nKläger meint ferner, der Beklagte hafte auch aufgrund schuldhafter\nVerletzung seiner Aufklärungspflicht aus dem stillschweigend\ngeschlossenen Auskunftserteilungsvertrag im Rahmen der\nAnlagevermittlung.\n\n34\n\nDer Beklagte hat der Neuen A. Bank AG in A./Schweiz mit\nSchriftsatz vom 13. Januar 1998 den Streit verkündet mit der\nAufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Ein\nBeitritt ist weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Der\nProzeßbevollmächtigte der Streitverkündeten hat lediglich unter\nVorbehalt eines förmlichen Beitritts mit Schriftsatz vom 24. August\n1998 (Bl. 323) zur Sache Stellung genommen.\n\n35\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit\nden dazu eingereichten Unterlagen und auf den Inhalt des\nangefochtenen Urteils - einschließlich seiner Verweisungen -\nergänzend Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist im Ergebnis in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n38\n\nEs mag dahinstehen, ob die vom Landgericht bejahten subjektiven\nVoraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten nach § 826\nBGB gegeben sind. Denn der Beklagte ist dem Kläger jedenfalls wegen\npositiver Vertragsverletzung des zwischen ihnen mit der\nAnlagevermittlung zustande gekommenen Auskunftsvertrages zum\nSchadensersatz verpflichtet.\n\n39\n\nDer Senat ist auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der\nvertraglichen Haftung zur Entscheidung über den Rechtsstreit\nzuständig. Zwar hat der Beklagte als Schuldner dieser Auskunft\nseinen Wohnsitz und damit auch seinen allgemeinen Gerichtsstand\nnicht in diesem Gerichtsbezirk, sondern im OLG-Bezirk Koblenz. Die\nstreitige Auskunftspflicht war aber ihrer Natur nach an dem Ort der\nAuskunftserteilung, d.h. bei den Begegnungen der Parteien in B.-D.\nund in R. (Landgerichtsbezirk Bonn) zu erfüllen, wo der Beklagte\ndem Kläger das Anlagemodell vorstellte und dessen ernsthafte\nAnlagebereitschaft hierfür weckte. Daß die Anlagevermittlung\nmöglicherweise erst mit Abschluß des Anlagegeschäftes selbst später\nin der Schweiz beendet war, steht der Annahme nicht entgegen, daß\nder mit Aufnahme des Vermittlungsverhältnisses konkludent\nstillschweigend eingegangene Auskunftsvertrag am Ort der erteilten\nAuskunft - hier in Bonn und R. - zu erfüllen war. Das Landgericht\nBonn war daher gemäß § 29 ZPO auch als Gerichtsstand des\nErfüllungsortes für die Schadensersatzklage aus positiver\nVertragsverletzung des Auskunftsvertrages zuständig. Deshalb ist\nder Senat zur Entscheidung über diesen vertraglichen\nSchadensersatzanspruch gegen den Beklagten berufen.\n\n40\n\nDa sich die in § 9 des Kapitalanlagevertrages vom 1. Mai 1994\ngetroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur auf den Anlagevertrag mit\nder Firma S. und nicht auf das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten\nbezieht, kommt es auf Inhalt und Wirksamkeit dieser\nGerichtsstandsvereinbarung für die Zulässigkeit der hier streitigen\nKlage nicht an.\n\n41\n\nDer Beklagte ist dem Kläger in dem von dem Landgericht\nzuerkannten Umfang zu Schadensersatz wegen des Verlustes seines\nAnlagekapitals aus §§ 276, 676 BGB verpflichtet.\n\n42\n\nDer Beklagte ist für den Kläger als Vermittler von Anlagen bei\nder Firma S. tätig geworden. Im Rahmen der Anbahnung einer solchen\nKapitalanlage haben die Parteien zumindest stillschweigend einen\nAuskunftsvertrag geschlossen (BGH NJW-RR 93, 1114).\n\n43\n\nDaß der Beklagte eigentlich für eine Firma C. GmbH im Vertrieb\nvon Schiffsbeteiligungen tätig ist und nur bei Gelegenheit von der\nGeldanlagemöglichkeit in der Schweiz über die NAB erfahren haben\nwill, steht der Beurteilung seiner Tätigkeit als Anlagevermittler\nfür die Firma S. nicht entgegen. Er erhielt von dieser Firma für\ndie vermittelten Kapitalanlagen nach seinen eigenen Angaben im\nTermin vom 26. August 1998 (Bl. 328) eine Provision. Die\nEinzahlungen der von ihm vermittelten Kunden wurden mit dem Zusatz\n\"Rubr.\" (= Rubrik) H. auf dem Einzahlungsbeleg versehen. Der\nBeklagte ist daher im Interesse der kapitalsuchenden Firma S. und\nauch mit Rücksicht auf die ihm von dieser Firma versprochenen\nProvisionen bei dem Vertrieb der streitigen Kapitalanlage tätig\ngeworden.\n\n44\n\nEinem solchen Anlagevermittler tritt der Anlageinteressent in\nKenntnis des werbenden und anpreisenden Charakters der\nVermittlungstätigkeit zwar selbständiger gegenüber als einem\nsogenannten Anlageberater, dem er weitergehendes Vertrauen\nentgegenbringt, weil er von diesem eine auf seine persönlichen\nVerhältnisse zugeschnittene Beratung erwartet, die er auch\nbesonders honoriert (vgl. BGH a.a.O.). Aber auch mit dem (bloßen)\nAnlagevermittler kommt im Rahmen der Anbahnung einer Kapitalanlage\nzumindest stillschweigend ein Vertrag auf Auskunftserteilung mit\nHaftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß\ner - auf die betreffende Anlage bezogen - die besonderen Kenntnisse\nund Verbindungen des Anlagevermittlers in Anspruch nehmen will und\ndieser die gewünschte Tätigkeit beginnt. So ist es vorliegend\ngeschehen, als der Beklagte dem Kläger in den beiden Gesprächen in\neinem Lokal in D. und später in R. die Anlageform erklärte, die\nRendite für DM 200.000,00 vorrechnete, die Bargeldbeschaffung durch\nden Kläger veranlaßte und ihn schließlich auf eigene Kosten mit\nseiner Lebensgefährtin nach Z. in der Schweiz mitnahm und dem\nRepräsentanten der Anlagegesellschaft sowie dem Direktor der NAB\nvorstellte, bei der die Anlagen für die Firma S. eingezahlt wurden.\nMit diesem Verhalten hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht,\ndaß er die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Beklagten in\nAnspruch nehmen will. Nach dem objektiven Erklärungswert des\nbeiderseitigen Verhaltens ist daher davon auszugehen, daß das\nVerhältnis der Parteien zueinander, die sich vor Aufnahme der\nGespräche über die Kapitalanlage nicht kannten, sich nicht mehr im\nBereich rechtsunverbindlicher Empfehlungen bewegte, sondern, daß\nzwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, weil zum\neinen die Auskünfte des Beklagten für diesen erkennbar von\nerheblicher Bedeutung für den Kläger und entscheidend für dessen\nweitere Entschließung waren und zum anderen der Beklagte an dem\ngeplanten Geschäft selbst wirtschaftlich interessiert war und\naufgrund seiner Verbindungen zu der Anlagegesellschaft und der NAB\nfür die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig erschien.\n\n45\n\nMit Eingehung dieses Auskunftsvertrages im Rahmen der\nAnlagevermittlung war der Beklagte dem Kläger gegenüber zu\nrichtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen\nUmstände verpflichtet, die für den Anlageentschluß des\nInteressenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehört sowohl die\nInformation über die Art und Sicherheit der Kapitalanlage als auch\nüber die Bonität der kapitalsuchenden Gesellschaft. Die Grundlagen\nfür diese Informationen muß sich ein Anlagevermittler aus möglichst\numfassenden und objektiven Quellen verschaffen. Denn ein\nInteressent darf auch bei einem bloßen Anlagevermittler davon\nausgehen, daß dieser über die nötigen und erwarteten Kenntnisse\nverfügt oder offen legt, daß dies nicht der Fall ist (BGH\na.a.O.).\n\n46\n\nDiese Aufklärungspflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt,\nindem er mit dem unstreitigen Hinweis auf den Erwerb derselben\nKapitalanlage durch R.er Geschäftsleute und seiner eigenen\nFamilienangehörigen sowie deren gute Gewinne dem Kläger die\nstreitige Kapitalanlage als sicher und gewinnbringend empfahl. Es\nentlastet ihn in diesem Zusammenhang nicht etwa, wenn er\ntatsächlich auf Fragen des Klägers nach der Sicherheit der Anlage\ngeantwortet haben sollte, es gebe keine wirklich sicheren\nKapitalanlagen. Denn durch seine Empfehlung als solche, die durch\nden gleichzeitigen Hinweis auf den Erwerb dieser Anlage durch\nFamilienmitglieder und andere Geschäftsleute noch unterstrichen\nwurde, hat er bei dem Kläger den Eindruck erweckt, seine eigene\nÜberzeugung von der Güte der Kapitalanlage beruhe auf objektiven\nInformationen, zu deren Beschaffung der Beklagte als\nAnlagevermittler verpflichtet ist.\n\n47\n\nIn Wirklichkeit lagen dem Beklagten aber keine objektiven\nInformationen vor, auf die er die Empfehlung der streitigen Anlage\nstützen durfte. Bereits diesen Umstand der mangelnden objektiven\nGrundlage für eine Empfehlung hätte der Beklagte dem Kläger offen\nlegen müssen, um gar nicht erst den Eindruck aufkommen zu lassen,\nseine Empfehlung beruhe nicht nur auf seiner subjektiven\nÜberzeugung, sondern auf hinreichend gesicherten Informationen.\n\n48\n\nAls geeignete objektive Informationsgrundlage kommen entgegen\nder Auffassung des Beklagten weder angebliche Erklärungen des\nDirektors F. der NAB-Filiale Z. noch Empfehlungsschreiben der NAB\nbetreffend die Herren B. und Dr. W. (Bl. 135, 136) in Betracht.\nAbgesehen davon, daß sich letztere nur auf deren Eigenschaft als\nBankkunden und nicht auf die Bonität der von ihnen geleiteten\nGesellschaften oder die speziell hier angebotene Anlage beziehen,\nstammen diese Erklärungen sämtlich von der mit der Firma S.\nzusammenarbeitenden NAB. Es fehlt ihnen daher die nötige objektive\nAussagekraft.\n\n49\n\nAus den vorgenannten Gründen kann sich der Beklagte auch nicht\ndarauf berufen, er habe bezüglich der Sicherheit der Anlage auf das\nSchreiben von Herrn B. vom 15. Februar 1991 (Bl. 240) betreffend\ndie E. Financial Services INC. vertraut. Selbst wenn die dort\nbeschriebene Vorgehensweise derjenigen von der Firma S. entspricht,\nwird aus dem Inhalt des Briefes keineswegs klar, wie das\nAnlagegeschäft betrieben wird. In diesem Schreiben wird vielmehr\nbewußt keine Aufklärung geboten, um den Interessenten keine\n\"Gebrauchsanweisung\" für eigene Geschäfte gleicher Art zu\nliefern.\n\n50\n\nDarüber hinaus ist die Person von Herrn B. als Initiator der\nAnlage auch keine objektive Informationsquelle für die Sicherheit\nder von ihm angebotenen Anlage.\n\n51\n\nDer Beklagte konnte sich nach alledem bei seiner Empfehlung der\nAnlage auf keinerlei objektive Information über den Handel mit\nBankgarantien stützen. In Verletzung seiner Verpflichtung aus dem\nAuskunftsvertrag hat er den Kläger hierüber nicht aufgeklärt, so\ndaß dieser bei seiner Anlageentscheidung fälschlicherweise davon\nausgehen durfte, der Empfehlung des Beklagten lägen solche\nobjektiven aussagekräftigen Informationen zugrunde. Bereits durch\ndas Unterlassen dieser Information hat der Beklagte gegen seine\nvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger schuldhaft, nämlich\nmindestens fahrlässig, verstoßen.\n\n52\n\nDer Beklagte hat aber die streitige Anlage nicht nur ohne\nobjektive Informationen über den Handel mit Bankgarantien als\nsichere Anlage empfohlen, sondern auch dadurch gegen seine\nAufklärungspflicht verstoßen, daß er die zur Zeit des\nVertragsschlusses bereits allgemein zugänglichen Warnungen vor\nsolchen Anlagegeschäften nicht gekannt und deshalb dem Kläger die\nAnlage ohne hinreichende Information und ohne Hinweis auf das\nFehlen objektiver Informationen empfohlen. Wie das Landgericht\nausführlich und zutreffend ausgeführt hat, waren bereits vor Ende\nApril 1994 zahlreiche Publikationen in der Fachpresse erschienen,\nin denen Anlegerschützer vor Geschäften mit Bankgarantien gewarnt\nhaben. Auf Blatt 7 des angefochtenen Urteils wird - mit Ausnahme\ndes Gerlachreports - zur Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen.\n\n53\n\nDer Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er\nhabe sich bei Kollegen, die bereits länger diese Anlage vertrieben\nhatten, über die Bonität der Anlage vergewissert und auch Teile der\nFachpresse verfolgt. Die Einschätzung von Anlagevermittlern, zu\nderen Qualifikation und Erkenntnismöglichkeiten von dem Beklagten\nnichts dargelegt wird, ist keine hinreichende Information, und bei\nder von einem Anlagevermittler zu erwartenden eingehenden\nVerfolgung der Fachpresse hätten dem Beklagten die massiven\nWarnungen vor dem Handel mit Bankgarantien auffallen müssen. Daß er\nsich auf Empfehlungen der Anlage in den von ihm gelesenen\nZeitschriften \"Finanzmarkt intern\", \"Finanztip\" und \"Steuertip\"\nstützen könne, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen.\n\n54\n\nSchließlich ist schon das Vertragsformular von nur einer DIN-A\n4-Seite so unklar abgefaßt, daß der Beklagte hieraus eine genaue\nInformation über den Ablauf des Anlagegeschäftes nicht entnehmen\nkonnte. Auch dieser Umstand hätte den Beklagten zu weiteren\nkritischen Recherchen - etwa bei Bankinstituten, die nicht wie die\nNAB mit der S. und den hinter ihr stehenden Personen\nzusammenarbeiteten, oder unabhängigen Anlageberatern - über die von\nihm vermittelte Anlage veranlassen müssen. Andernfalls dürfte er\nsie nicht ohne Hinweis auf seine fehlende objektive\nInformationsgrundlage empfehlen. Angesichts der Vielzahl von\nWarnungen vor dem Handel mit Bankgarantien, insbesondere auch durch\ndas ICC (Internationale Handelskammer), hätte ihm als\nAnlagevermittler bei solchem Verhalten das hohe Verlustrisiko\ndieser Anlageform nicht verborgen bleiben können. Wesentliches\nMerkmal der vorliegenden Kapitalanlage ist die Zurverfügungstellung\nvon Geldern zum An- und Verkauf von Bankgarantien bzw. Standby\nLetters of Credit. Daß es sich hierbei um nicht handelbare Papiere,\ndie zudem häufig gefälscht sind, handelt, geht aus der\nanschaulichen Schilderung der Praktiken im ICC-Bericht von Januar\n1994 hervor. Entgegen der Auffassung des Beklagten lassen auch die\nwarnenden Artikel in der FAZ und der übrigen Fachpresse keinen\nRückschluß darauf zu, daß es auch seriöse Geschäfte von\nAnlagegesellschaften mit Prime Bankgarantien gebe. Auch der\nschlichte Hinweis, daß sich auf dem sogenannten \"grauen Markt\"\nneben zwielichtigen auch seriöse Unternehmen befinden, reicht zur\nEntlastung des Beklagten nicht aus. Jedenfalls geht aus den\nveröffentlichten Artikeln hervor, daß die Bankgarantien nicht zum\nHandel bestimmt sind und für den Anleger ein großes Risiko\ndarstellen.\n\n55\n\nDie Haftung des Beklagten ist entgegen seiner Auffassung nicht\ndeshalb ausgeschlossen, weil er kein besonderes persönliches\nVertrauen des Klägers in Anspruch genommen habe. Die\nInanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ist nur\nHaftungsvoraussetzung für die Annahme einer Vertreterhaftung bei\nder Anlagevermittlung oder -beratung, nicht aber Voraussetzung für\ndie persönliche Haftung des Anlagevermittlers. Denn hier resultiert\ndie Vertrauensstellung und die Auskunftspflicht bereits aus der\nStellung als Vertragspartner. Etwas anderes besagt auch weder die\nvon dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW\n90, 506) noch die vorgelegte Entscheidung des 7. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 2. April 1998 (7 U 169/96). Beide\nEntscheidungen befassen sich nur mit der Vertreterhaftung bei\nAnlagevermittlung (bzw. -beratung). Dementsprechend befindet sich\nauch auf Blatt 11 des Urteils des 7. Senats der Hinweis, daß\nSchadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung nicht\ngegenüber dem Beklagten zu 2), der namens und in Vollmacht der (in\nKonkurs gegangenen) Beklagten zu 1) gehandelt hat, sondern\nallenfalls gegenüber der Beklagten zu 1) (Vertretenen)\nbestehen.\n\n56\n\nDie Kausalität des schuldhaften Verhaltens des Beklagten ist\nentgegen seiner Meinung nicht etwa durch die Gespräche des Klägers\nmit dem Direktor der NAB oder den Repräsentanten der Firma S.\nunterbrochen, auch wenn der Kläger aufgrund des ersten Gesprächs\nmit Herrn Direktor F. von der geplanten Zeichnung der Anlage\nzunächst wieder Abstand nehmen wollte und erst nach dem zweiten\nGespräch mit ihm die Einzahlung vorgenommen hat. Denn die von dem\nBeklagten gesetzten Ursachen für die Anlageentscheidung des Klägers\nwirken auch dann im Sinne der conditio sine qua non fort, wenn\nspäter andere Personen ebenfalls zur Anlageentscheidung des Klägers\nbeigetragen haben. Denn durch ihre Einwirkung ist der vom Beklagten\ngesetzte Ursachenanteil nicht ersetzt, sondern nur in gleicher\nRichtung verstärkt worden. Die Mitursächlichkeit Dritter führt aber\n- wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auch\nnicht zu einer Haftungsbeschränkung des Beklagten (§ 830 BGB).\n\n57\n\nDa sich die Verpflichtungen des Beklagten zur Information und\nzum Hinweis auf besondere Gefahren aus einem objektiven\nVerhaltensmaßstab ableiten, wird die Feststellung des fahrlässigen\nVerhaltens des Beklagten nicht dadurch in Frage gestellt, daß er\nauch für seine Verwandten und für sich selbst gleichartige Anlagen\nerworben hat. Denn der Haftungsmaßstab für seine vertragliche\nVerantwortung ist nicht auf \"diligentia quam in suis\" beschränkt,\nd.h. seine eigene leichtfertige Geldanlage entbindet ihn nicht von\nder Einhaltung der objektiven Ansprüche an sein vertraglich\ngeschuldetes Informationsverhalten gegenüber dem Kläger (vgl. BGH\nNJW-RR 93, 1115).\n\n58\n\nSchließlich ist die Haftung des Beklagten auch nicht nach den\nGrundsätzen des Schutzzwecks der verletzten Pflicht beschränkt,\nweil der Kläger seine Einlage nach dem Vortrag des Beklagten durch\nstrafbares Verhalten der Initiatoren der Anlage verloren hat, über\ndas der Beklagte nicht aufzuklären hatte. Denn lediglich, wenn\neinem Anlageinteressenten nur in einem bestimmten Einzelpunkt\nAufklärung geschuldet wurde, beschränkt sich die Pflicht des\nAnlagevermittlers darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem\nPunkt eintreten können (BGH ZIP 98, 1308). Ein solcher Fall liegt\nindes hier nicht vor. Anlagevermittler schulden umfassende\nAufklärung über die Bonität und das Risiko der gesamten Anlage.\nDeshalb sind sie wegen fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung\nzum vollen Ersatz aller Schäden des Anlegers verpflichtet und\nkönnen sich nicht darauf berufen, der Aufklärungsfehler habe nur\neinen Punkt betroffen, der für das Scheitern des Vorhabens nicht\nausschlaggebend gewesen sei (BGH ZIP 98, 1306, 1308).\n\n59\n\nDie Haftung des Beklagten wird auch nicht durch ein\nMitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) beschränkt. Denn der Kläger\nhat sich ohne Fahrlässigkeit auf die Empfehlung des Beklagten\neingelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Zinssatz für die\nAnlage zwar sehr gut war, im Vergleich zu sonstigen unseriösen\nAngeboten auf dem internationalen Markt jedoch nicht so extrem\nangehoben, daß er schon deshalb auf eine absolut unseriöse Anlage\nhätte schließen lassen müssen. Einem Nichtfachmann fehlt insoweit\nein verbindlicher Beurteilungsmaßstab. Auch der Umstand, daß sein\nSteuerberater und auch der Beklagte dieselbe Anlage gezeichnet\nhatten, wirkte für den Kläger so vertrauenerweckend, daß er sich\nmit den Referenzen der NAB über die S. und ihre Repräsentanten\nzufriedengeben durfte. Ein anderer Maßstab ist selbstverständlich\nfür den Anlagevermittler selbst anzulegen. Er kann sich nicht auf\ndie \"goldenen Regeln\" des ICC berufen und mit den Referenzen der\nbeteiligten Bank zufriedengeben. Er mußte die Warnhinweise aus der\nPresse ernst nehmen und sich vergewissern oder die allgemeinen\nBedenken und seine fehlende Informationsgrundlage über die Anlage\ndem Kläger offenbaren; wenn er beides mangels hinreichender\nKenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten nicht tun konnte, so mußte\ner jedenfalls dem Kläger gegenüber seine mangelnde\nInformationsgrundlage offenlegen (vgl. speziell zu dem Sich-\nVerschließen vor Warnhinweisen: BGH ZIP 94, 789, 793).\n\n60\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n61\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Beklagten: DM 134.000,00.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-24/26-u-11-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 676","ref_norm":"676","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-24/26-u-11-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308017","retrieved":"2026-07-09 03:36:54.356908+00:00"}}