{"status":"available","doknr":"OLD308026","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0223.SS630.98B25B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-23","aktenzeichen":"Ss 630/98 (B) - 25 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Arbeitsamt hat gegen den Betroffenen wegen eines\nfahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 in Verbindung\nmit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG eine Geldbuße von 4.000,00 DM verhängt.\nAuf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht den Betroffenen\nfreigesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n3\n\n\"In der Hauptverhandlung nicht bestritten wurde die Feststellung\ndes Bußgeldbescheides, dass der Betroffene als Inhaber eines\nBauunternehmens mit Sitz im Inland in der Zeit vom 01.01.1997 bis\nzum 31.10.1997 den W. Wo., den L. Wo. und den H. S. zusammen für\ninsgesamt 536 Stunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nbeschäftigt habe und ihnen nur einen Stundenlohn zwischen 10,00 DM\nund 15,00 DM brutto gezahlt habe, obwohl der bis einschließlich\nAugust gültige und für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag\nvom 02.09.1996 zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Mindestlohn von 17,00\nDM und der ab dem 01.09.1997 geltende Tarifvertrag vom 17.07.1997\neinen Mindestlohn von 16,00 DM für das Gebiet der alten\nBundesländer der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben habe.\nDer Verteidiger des Betroffenen trug in der Hauptverhandlung\nlediglich vor, dass das Arbeitnehmerentsendegesetz für die drei\noben namentlich aufgeführten Arbeitnehmer keine Anwendung finden\nkönne, da diese weder als Bauarbeiter noch als Bauhelfer\nbeschäftigt gewesen seien. Es habe sich um Rentner gehandelt, die\nin erster Linie nach Feierabend die Baustelle gesäubert und gegen\nDiebstahl und das Eindringen unbefugter Personen gesichert\nhätten.\n\n4\n\nOb vorliegend das AEntG schon aus Gründen der Art des\nBeschäftigungsverhältnisses der drei aufgeführten Arbeitnehmer\nkeine Anwendung finden kann, kann vorliegend dahinstehen. Mit dem\nOberlandesgericht Düsseldorf entsprechend seinem Beschluß im\nVerfahren 5 Ss (OWi) 225/98 vom 19.02.1998 ist nämlich das\nerkennende Gericht der Ansicht, dass auf Arbeitgeber mit Firmensitz\nim Inland bei Beschäftigung von Arbeitnehmern im Gebiet der alten\nBundeländer der Bundesrepublik Deutschland das AEntG grundsätzlich\nkeine Anwendung findet.\n\n5\n\nDurch die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge sind\ndie Mindestlöhne der Arbeitgeber mit Sitz im Inland und einer\nBeschäftigung von Arbeitnehmern (auch ausländischen) auf dem Gebiet\nder Bundesrepblik Deutschland verbindlich geregelt. Nicht\nerstreckte sich diese verbindliche Regelung auf im Gebiet der\nBundesrepulik beschäftigte Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber\nmit Firmensitz im Ausland zur Arbeit auf dem Gebiet der\nBundesrepulik Deutschland entsandt waren. So auch die\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Tarifverträge konnten\nsomit nicht verhindern, dass von Firmen mit Sitz im Ausland auf dem\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer beschäftigt\nwurden, bei Zahlung von Löhnen, die unterhalb der tarifvertraglich\nfestgesetzten Mindestlöhne lagen. Um den sich daraus ergebenden\nWettbewerbsnachteil für inländische Arbeitgeber auszuräumen, wurde\ndas AEntG geschaffen mit dem Ziel, die Anwendbarkeit in Deutschland\nzwingender Arbeitsbedingungen im Bereich der Bauwirtschaft auch für\naus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer und deren im Ausland\nsitzende Arbeitgeber verbindlich zu machen. Dadurch soll auf dem\nGebiet der Bundesrepulik ein einheitlicher Arbeitsmarkt im Bereich\nder Bauwirtschaft geschaffen werden. Zur Erreichung dieses Zieles\nwerden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG bestimmte von deutschen\nArbeitgebern zwingend einzuhaltene Arbeitsbedingungen auf\nausländische Arbeitgeber und ihre im Inland beschäftigten\nArbeitnehmer erstreckt (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung\nvom 25.09.1995 - Bundestagsdrucksache 13/2414). Wegen der sonst\nmöglichen Diskriminierung von ausländischen Arbeitgebern ist diese\nGebotsnorm auch für deutsche Arbeitgeber verbindlich mit Firmensitz\nim Ausland. § 1 Abs. 1 Satz 1 des AEntG bestimmt aber bereits, dass\ndiese Regelung nur gilt, soweit nicht ohnehin deutsches Recht für\ndie Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. Eine Erstreckung auf\nArbeitsverhältnisse zwischen in Deutschland ansässigen Arbeitgebern\nund ihren hier tätigen Arbeitnehmern, auch wenn es sich um\nAusländer handelt, ist damit nicht gegeben. Sinn des AEntG ist es,\ndie Normen der für Arbeitgeber mit Sitz im Inland maßgebenden\nallgemein verbindlichen Tarifverträge auch für im Ausland ansässige\nArbeitgeber bei Beschäftigung von Arbeitnehmern im Inland in Sicht\ndes Internationalen Privatrechts (Artikel 34 EGBGB) verbindlich zu\nmachen.\n\n6\n\nEntgegen der vom Vertreter des Arbeitsamts in der\nHauptverhandlung geäußerten Ansicht findet das AEntG auch nicht\nüber § 1 Abs. 1 Satz 4 generell Anwendung auf Arbeitgeber mit Sitz\nim Inland. Insofern schließt sich das erkennende Gericht den\nAusführungen des OLG Düsseldorf in dem oben erwähnten Beschluß an,\nwobei sich das OLG Düsseldorf dabei auf den Kommentar zum AEntG\nKoberski/Sahr/Hold, § 1 Rdnr. 6 Stützpunkt.\n\n7\n\nDas OLG Düsseldorf führt insoweit aus: ...\n\n8\n\nAuch nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind danach die\nVorschriften des AEntG auf die vom Betroffenen mit seinen drei oben\nangeführten Arbeitnehmern abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht\nanzuwenden, seien diese Bauarbeiter, Bauhelfer oder auch nicht\nunter die tarifvertragliche Regelung fallende Arbeitnehmer. Eine\nOrdnungswidrigkeit nach § 5 AEntG ist somit nicht gegeben, weshalb\nder Betroffene mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs.\n1 StPO freizusprechen ist.\n\n9\n\nDas Gericht verkennt zwar nicht, dass bei der von ihm\ndargelegten Ansicht zur Ausdehnung des AEntG nunmehr Arbeitgeber\nmit Firmensitz im Ausland insofern benachteiligt sind, als im\nGegensatz zu inländischen Arbeitnehmern bei ihnen Verstöße gegen\ndie Tarifverträge als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können,\ndoch kann dies nicht zu einer anderen Auslegung des AEntG im Sinne\nder vom Arbeitsamt vertretenen Ansicht führen. Hätte der\nGesetzgeber generell Verstöße gegen die Normen allgemein für gültig\nerklärter Tarifverträge bußgeldpflichtig machen wollen, hätte er\ndieses in Ansehung des Rechtsgrundsatzes \"keine Strafe ohne\ngesetzliche Bestimmung\" zweifelsfrei klarstellen müssen. Dieser\nGrundsatz fordert, dass für den dem Recht unterworfenen Bürger\nersichtlich sein muß, ob eine bestimmte Handlungsweise straf- oder\nbußgeldbewehrt ist. Diesem Grundsatz genügt das AEntG für im Inland\nansässige Arbeitgeber nicht, sollte es entgegen der hier\nvertretenen Ansicht generell auch diese Verstöße gegen\nTarifverträge zu Ordnungswidrigkeiten machen. Auch insoweit\nrechtfertigt sich daher der Freispruch des Betroffenen.\"\n\n10\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts.\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den\nBetroffenen mit im Wesentlichen zutreffender Begründung\nfreigesprochen. Wie das Amtsgericht schließt sich auch der Senat\nder Auffassung des OLG Düsseldorf an (Beschluß vom 03.07.1998 - 5\nSs OWi 225/98 - OWi 98/98 I = NZA 1998, 1286). Danach stellt der\nVerstoß inländischer Arbeitsvertragsparteien gegen allgemein\nverbindlich erklärte Tarifverträge keine Ordnungswidrigkeit nach §\n5 AEntG dar. Durch § 1 Abs. 1 AEntG sind - vom (hier nicht\nvorliegenden) Ausnahmefall im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 AEntG\nabgesehen - nur ausländische Arbeitgeber als Normadressaten\nverpflichtet (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung\nder Beschwerdeführerin (vgl. insoweit auch Hanau NZA 1998, 1249)\nist mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG, aus dem sich als\nNormadressat der \"Arbeitgeber mit Sitz im Ausland\" ergibt und der\ndurch Satz 3 \"auch in Verbindung mit Satz 4\" (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1\nAEntG) keine Erweiterung dahin findet, dass das Arbeitnehmer-\nEntsendegesetz in Fällen der vorliegenden Art zur Anwendung kommt,\nnicht in Einklang zu bringen.\n\n12\n\nDer Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen\nzu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der\nArbeitnehmerrechte (BT-Dr 14/45) enthält (demgemäß) Neufassungen\nunter anderem der §§ 1 Abs. 1, 5 AEntG, durch die die Anwendbarkeit\ndes Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf inländische\nArbeitsvertragsgesetze \"klargestellt\" werden soll.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSatz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-23/ss-630-98-b-25-b","cited_norms":[{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"AEntG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-23/ss-630-98-b-25-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308026","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.182924+00:00"}}