{"status":"available","doknr":"OLD308031","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0222.4UF237.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-22","aktenzeichen":"4 UF 237/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15. Oktober 1998 - 41 F 61/96 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\n1) \n\nZu Lasten der für die Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein Westfalen unter Vers. Nr. bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von 720,61 DM, bezogen auf den 31. März 1996 begründet. \n\n2) \n\nDer Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nII.\n\nEs bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.\n\n3\n\nDenn das Amtsgericht hat bei der Durchführung des\nVersorgungsausgleichs die für den Antragsgegner von der Beteiligten\nzu 1) erteilte Auskunft zugrunde gelegt, in der die jährliche\nSonderzuwendung bei der Berechnung der ehezeitlich erworbenen\nAnwartschaften wie das sonstige Ruhegehalt als volldynamisch\nbehandelt wird, obwohl es sich dabei um eine statische Leistung\nhandelt.\n\n4\n\nDurch Art. 4 des Bundesbesoldungs- und\nVersorgungsanpassunggesetzes (BBVAnpG) 1994 wurde die jährliche\nSonderzuwendung zunächst nur für die Jahre 1994 - 1996 auf dem\nStand des Jahres 1993 festgeschrieben. Diese Festschreibung wurde\njedoch durch Art. 4 BBVAnpG 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl I S. 590\nff.) auf unbestimmte Zeit verlängert, so daß von einer dauerhaften\nUmwandlung der jährlichen Sonderzuwendung in eine statische\nLeistung auszugehen ist. Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber\nbislang nicht berücksichtigt. Denn aus § 1587 Abs. 3 BGB i. V. m. §\n1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon\nausgegangen ist, Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich\nrechtlichen Dienstverhältnis seien volldynamisch, wie es seinerzeit\nja auch gewesen ist. Da dies durch das Besoldungs- und\nVersorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 jedoch im Hinblick auf den\nauf die Sonderzuwendung entfallenden Teil der\nVersorgungsanwartschaften geändert worden ist, liegt insoweit\nnunmehr ein in den Absätzen 1 - 4 des § 1587 a BGB nicht\nausdrücklich geregelter Fall vor. In den Fällen, in denen sich die\nVersorgung nicht nach den in den genannten Absätzen geregelten\nBewertungskriterien bemißt, ermöglicht die Auffangvorschrift des §\n1587 a Abs. 5 BGB, die Ausgleichung der Versorgung in sinngemäßer\nAnwendung der in den genannten Vorschriften festgelegten Kriterien\nnach billigem Ermessen zu bestimmen. Da die zukünftige Behandlung\nder statischen Sonderzuwendung wie die im übrigen dynamische\nVersorgungsanwartschaft, im Ergebnis zu einer Überschreitung des\nHalbteilungsgrundsatzes des § 1587 a Abs. 1 BGB führen würde, ist\neine Anpassung erforderlich. Diese Anpassung kann angemessen\ndadurch erfolgen, daß die Sonderzuwendung vor ihrer Einstellung in\ndie Ausgleichsbilanz mit Hilfe der Barwertverordnung und der dazu\nveröffentlichten amtlichen Rechengrößen dynamisiert wird (so auch\nOLG Hamm in FamRZ 1998, 1361 f.).\n\n5\n\nDanach ist wie folgt zu rechnen:\n\n6\n\nDie monatliche Sonderzuwendung der Versorgungsanwartschaften der\nAntragstellerin beträgt nach der Auskunft des LBV in Tz. 2.6. der\nAuskunft 374,46 DM monatlich, jährlich also 4.493,52 DM. Dies\nentspricht multipliziert mit dem für das Alter der Antragstellerin\n(geboren am 11.08.1943) am Ende der Ehezeit (31.03.1996)\nmaßgeblichen Lebensaltersfaktor (4,4) gemäß Tabelle 1 zur\nBarwertverordnung einem Barwert von 19.771,49 DM. Nach\nMultiplikation dieses Barwerts mit dem an Ende der Ehezeit\nmaßgeblichen Umrechnungsfaktor (0,0001019084) sowie dem an Ende der\nEhezeit aktuellen Rentenwert (46,23) ergibt sich ein dynamisierter\nBetrag von 93,15 DM für die Sonderzuwendung. Damit betragen die in\nTz. 2.6 der Auskunft des LBV festgestellten\nVersorgungsanwartschaften noch 4.586,61 DM (4.493,46 DM + 93,15\nDM). Daraus ergibt sich nach der Berechnung in Tz. 2.9 der Auskunft\nein Ehezeitanteil von 2.884,64 DM ((27,83 Jahre x 4.586,61 DM) :\n44,25 Jahre).\n\n7\n\nDamit ist der Versorgungsausgleich zu kürzen auf 720,61 DM\n((2.884,64 DM Anwartschaften der Antragstellerin - 1.443,42 DM\nAnwartschaften des Antragsgegners : 2).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.\n\n9\n\nBeschwerdewert: 1.061,64 DM ((809,08 - 720,61 x 12)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-22/4-uf-237-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-22/4-uf-237-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308031","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.631259+00:00"}}