{"status":"available","doknr":"OLD308034","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0222.16U33.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-22","aktenzeichen":"16 U 33/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht auf Grund des Verkehrsunfalls vom 1. Februar\n1997 kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3\nPflVG gegen die Beklagte zu. Der Kläger kann nicht den Nachweis\nführen, dass die Schäden an seinem Kraftfahrzeug, die zu einem\nwirtschaftlichen Totalschaden geführt haben, ganz oder teilweise\naus dem Unfallgeschehen herrühren.\n\n4\n\n1. Zwar haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein\ngestelltes Unfallgeschehen, wie es die Beklagte behauptet, ergeben.\nAllerdings liegen nach wie vor gewisse Indizien vor, wie die\nwidersprüchlichen Angaben des Klägers zum Unfallort, der behauptete\nUnfallhergang selber, der im Wesentlichen auf ein Verhalten eines\nunbekannt gebliebenen Verursachers beruht, die fehlende\nInanspruchnahme des Fahrers des gegnerischen Unfallfahrzeugs sowie\ndie an dem Unfall beteiligten Fahrzeugtypen; gleichwohl reichen\ndiese Hinweise nicht zum Nachweis einer Manipulation aus. Aus den\nsachverständigen Ausführungen des Gutachters B. ergibt sich\nnämlich, dass aus sachverständiger Sicht kein Zweifel an einem\ntatsächlich erfolgten Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen\nbesteht. Der Sachverständige hat dies im Einzelnen dargelegt und an\nHand der Fotos der unfallgeschädigten Fahrzeuge erläutert. Für die\nKompatibilität der Schäden sprechen verschiedene Einzelheiten, wie\nz.B. der an dem Klein-Lkw befindliche Eindruck in Höhe des kleinen\nMercedesSternes von der hohen Heckkante des Mazda oder Schäden\nunterhalb des Kfz-Kennzeichens des Lkw's, die durch das rostige\nAuspuffrohr des Mazda verursacht worden sind.\n\n5\n\n2. Der klägerische Anspruch ist gleichwohl nicht begründet.\n\n6\n\nEs wäre Voraussetzung für einen materiellen\nSchadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, dass er\ndarlegen und beweisen kann, dass durch das Unfallgeschehen am 1.\nFebruar 1997 der nun geltend gemachte Schaden, der zu einem\nwirtschaftlichen Totalschaden geführt hat, insgesamt verursacht\nworden ist. Diesen Beweis hat der hierzu darlegungs- und\nbeweisbelastete Kläger nicht führen können. Ferner ist auch nicht\nschlüssig dargetan, dass wenigstens ein bestimmter, genau\nabgrenzbarer Teil des Schadens auf die Kollision mit dem bei der\nBeklagten versicherten Lkw zurückzuführen ist.\n\n7\n\nDer vom Senat beauftragte Sachverständige hat in seinem\nmündlichen Gutachten, das er vor dem Senat erstattet hat,\nausgeführt, dass die Beschädigungen an der linken Fahrertür des\nklägerischen Fahrzeugs, wie sie aus dem Lichtbild Blatt 45 oben\nerkennbar sind - eine Deformierung der Tür, so dass diese nicht\nmehr ordnungsgemäß schließt - nicht durch den Unfall vom 1. Februar\n1997 verursacht worden sein kann. Vielmehr resultierten diese\nSchäden aus einem Knick im Türholm, der mit einer Kollision mit dem\nLkw nicht in Einklang gebracht werden kann. Dieser Schaden müsse\naus einem anderen Ereignis herrühren. Der Senat hat keine Bedenken,\ndiesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen.\nDiese sind ohne weiteres schon deshalb nachvollziehbar, da der\nEinstoß des Lkw im Heckbereich, und nicht an der linken Seite des\nPkw erfolgt ist.\n\n8\n\nDer Kläger hat auf Befragen erklärt, auch dieser Schaden sei auf\ndas Unfallereignis zurückzuführen; eine Vorschädigung durch ein\nanderes Ereignis hat er ausdrücklich verneint. Im Hinblick auf die\nAusführungen des Sachverständigen werden diese Angaben jedoch\nwiderlegt. Hinzu kommt, dass bereits der vom Kläger beauftragte\nSachverständige Ba. in seinem Gutachten vom 7. Februar 1997, das\nder Kläger mit der Klageschrift vorgelegt hat, einen\n(unreparierten) Schaden an der Tür links (\"eingedrückt im\nGriffbereich\") als Vorschaden angegeben hat (Bl. 14 R d. GA). Der\nKläger hat sich zu diesem Passus des Gutachtens Ba. weder in der\nKlageschrift noch im weiteren Verlauf des Verfahrens geäußert.\nImmerhin spricht einiges dafür, dass es sich hierbei um denselben\nVorschaden handelt, den auch der Sachverständige B. festgestellt\nhat.\n\n9\n\nDass es sich um ein mit dem Unfallgeschehen unvereinbaren\nVorschaden handelt, wird durch die Aussage des Zeugen H. nicht\ninfrage gestellt. Seine Angabe, der Türschaden sei bei der\nMotorüberholung, bei der er mitgeholfen habe, noch nicht vorhanden\ngewesen, bezieht sich auf einen deutlich vor dem Unfallgeschehen\nliegenden Zeitpunkt und schließt demnach spätere Schadensereignisse\nvor dem eigentlichen Unfall nicht aus. Die Motorüberholung hat\nnämlich bei einem Kilometerstand von maximal 174.0000 km\nstattgefunden, während das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits\neinen Kilometerstand von 181.922 km aufwies.\n\n10\n\nIst davon auszugehen - wie hier auf Grund überzeugender\nsachverständiger Feststellungen -, dass nicht sämtliche Schäden,\ndie das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen\nsind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden\nkeine Angaben, bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden,\nso ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis\nzugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund\ndieses Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die\nkompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden\nsind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden\nwaren (vgl. dazu Senat, Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95 = OLGR\n96, 202; Urteil vom 14.07.1997 - 16 U 7/97). Der hier nicht\naufgeklärte Vorschaden betrifft nämlich die linke Fahrzeugseite,\ndie auch durch das Unfallgeschehen vom 1. Februar 1997 in\nMitleidenschaft gezogen worden ist. Somit kann nicht ohne weiteres\nfestgestellt werden, welche Schäden auf welche Ereignisse\nzurückzuführen sind.\n\n11\n\nIn diesem Zusammenhang kann nicht zu Gunsten des Klägers\nberücksichtigt werden, dass er im vorliegenden Verfahren den\nSchaden an der linken Tür nicht als Unfallschaden angegeben,\nsondern mit der Klageschrift durch Bezugnahme auf das Gutachten Ba.\nvom 7. Februar 1997 diesen Schaden als unreparierten Vorschaden\ndeklariert hat, wenn zu Gunsten des Klägers, obgleich sich auch\ninsoweit Zweifel ergeben, eine Identität zwischen dem vom\nSachverständigen B. konstatierten und dem vom Sachverständigen Ba.\nangegeben Vorschaden angenommen wird. Mithin hätte der Kläger die\nmit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringende\nVorschädigung zwar nicht als Schaden geltend gemacht, so dass sich\nder Sachverhalt von denen in den bisher vom Senat entschiedenen\nFällen unterscheidet. Gleichwohl ist dem Kläger unter Bezugnahme\nauf die Rechtsprechung des Senats der Schadensersatz in vollem\nUmfang zu versagen. Denn die dieser Rechtsprechung zu Grunde\nliegende Überlegung gilt auch für den hier vorliegenden Fall. Die\noben aufgezeigte theoretische Möglichkeit, die sich als in das\nUnfallgeschehen einfügenden Schäden könnten ebenfalls ihre Ursache\nin dem nicht bekannten, zeitlich vorangegangenen Ereignis haben,\nbesteht hier ebenso. Die daraus resultierenden Bedenken gegen eine\nZurechnung der festgestellten Schäden zu dem Unfall vom 1. Februar\n1997 hätte der Kläger durch einen substantiierten Sachvortrag zur\nUrsache der Vorschäden begegnen können, wobei er insbesondere Art\nund nähere Umstände der Schadensverursachung sowie das Ausmaß des\ndamaligen Schadens hätte angeben müssen. Auf dieser Grundlage hätte\ngegebenenfalls sachverständig geklärt werden können, ob und welche\nSchäden dem hier im Verfahren gegenständlichen Unfall zugeordnet\nwerden können. Dem ist der Kläger weder in seiner Klageschrift -\ntrotz der erklärungsbedürftigen Angaben im Gutachten Ba. - noch im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - trotz\nentsprechenden Befragens - nachgekommen. Demnach war eine\nErstattung seines materiellen Schadens einschließlich der geltend\ngemachten Unkostenpauschale abzulehnen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert und Beschwer des Klägers: 12.040,00 DM\n\n14\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-22/16-u-33-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-22/16-u-33-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308034","retrieved":"2026-07-09 03:36:55.900850+00:00"}}