{"status":"available","doknr":"OLD308040","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0219.SS610.98.278.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-19","aktenzeichen":"Ss 610/98 - 278 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Betreibens\nvon Anlagen (§ 327 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Verbindung\nmit §§ 5, 7 AbfG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je\n40.-- DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das\nLandgericht mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen\nfahrlässigen unerlaubten Betreibens von Anlagen gem. § 327 Abs. 2\nNr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB zu\neiner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt worden\nist. Zum Sachverhalt hat das Landgericht im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n7\n\nAuf dem Betriebsgrundstück R. ... in A. betrieb schon der Vater\ndes Angeklagten seit 1933 eine Autoverwertung, die später von der\nMutter des Angeklagten als Firmeninhaberin fortgeführt wurde und\nnoch fortgeführt wird. Betriebsleiter und Betriebsbeauftragter für\ndiese Anlage zur Lagerung und Behandlung von Autowracks ist seit\nvielen Jahren, zumindest seit November 1978, der Angeklagte. Er\nzeigte unter dem 15.11.1978 bei dem Regierungspräsidenten in K. an,\ndaß die Autoverwertung J. Ja. auf dem Gelände A., R. ..., seit 1933\nbetrieben werde und eine Neuzulassung deshalb nicht erforderlich\nsei. Nach Durchführung von Überprüfungen unter Beteiligung anderer\nBehörden erließ daraufhin der Oberstadtdirektor der Stadt A. einen\n- bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 22.7.1981, in dem unter\nHinweis auf die erfolgte Anzeige der Anlage nach § 5 Abs. 1 i.V.m.\n§ 9 Abs. 1 AbfG für deren Einrichtung und weiteren Betrieb\nverschiedene \"Auflagen\" angeordnet wurden. Darüber hinaus enthielt\nder Bescheid den Hinweis, daß \"derjenige ordnungswidrig handele,\nder entgegen § 18 Abs, 1 Zif. 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes\neiner vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfG\nzuwiderhandele\". In der Folgezeit wurde anläßlich von\nBetriebsprüfungen am 11.7. 1990, 22.6.1992 und 21.7.1992\nfestgestellt, daß der Angeklagte gegen einige dieser Auflagen\nverstoßen hatte. Die anläßlich der Betriebsprüfung vom 11.7.1990\nfestgestellten Verstöße wurden vom Angeklagten in der Folgezeit\nbeseitigt; ein wegen der Verstöße vom Juni/Juli 1992 gegen ihn\nanhängiges Strafverfahren wurde am 8.10.1993 gem. § 153 a StPO\ngegen eine Geldbuße von 500.-- DM vorläufig eingestellt. Am\n18.10.1995 wurde abermals eine Betriebsprüfung durchgeführt und\nerneut Verstöße gegen die mehrere Auflagen in dem Bescheid vom\n22.7.1981 festgestellt. So wurden u.a. auf dem Betriebsgrundstück\n85 Autowracks und damit mehr als die in dem Bescheid zugelassenen\n60 Autowracks gelagert, befanden sich nicht vorbehandelte PKWs\naußerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs und wurden ausgebaute\nAutowrackteile entgegen den Auflagen in einem nicht überdachten\nBereich des Geländes gelagert. Auf diesen Sachverhalt gründete sich\nder Strafbefehl vom 17. Januar 1997. Auf den Einspruch des\nAngeklagten wurde er durch das Amtsgericht und auf seine Berufung\nhin durch das Landgericht wegen des Betreibens einer Anlage nach §\n327 Abs. 2 Nr. 3 StGB ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu\neiner Geldstrafe in der oben angegebenen Höhe verurteilt. Gegen\ndieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und gerügt, daß\nder dem Verfahren zugrunde liegende Strafbefehl nicht ordnungsgemäß\nsei, da er Bezug nehme auf das Kreislaufwirtschafts- und\nAbfallgesetz (Krw/AbfG), obwohl dieses erst am 7.10.1996 und damit\nnach der Tatzeit im Oktober 1995 in Kraft getreten sei. Darüber\nhinaus erhebt er Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Das\nRechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen\nkeiner Entscheidung, da schon die Sachrüge durchgreift. Die\ngetroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten\nwegen eines Verstoßes gegen § 327 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 StGB\nnicht.\n\n8\n\nDabei ist vorab festzustellen, daß der Strafbefehl vom 17.\nJanuar 1997 nicht bereits deshalb mangelhaft ist, weil er auf das\nzur Tatzeit noch nicht gültige Krw/AbfG Bezug nimmt. Zwar gehören\nnach § 409 Abs. 1 Nr. 4 StPO die verwendeten Vorschriften zum\nerforderlichen Inhalt des Strafbefehls. In der Aufzählung der zur\nAnwendung kommenden Bestimmungen in dem Strafbefehl ist jedoch\nentgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift das\nKrw/AbfG nicht enthalten. Vielmehr ist im Strafbefehl aufgeführt,\ndaß es sich bei den vorgeworfenen Verstößen um Vergehen nach § 327\nAbs. 2 Zif. 3, Abs. 3 Zif 2 StGB in Verbindung mit im einzelnen\naufgeführten Vorschriften des Abfallgesetzes (AbfG) handelt. Daß in\nZiff. 6 der aufgeführten Verstöße darüber hinaus neben § 11 AbfG\nauch - in Klammern und mit dem Zusatz \"bzw.\" - § 42 Krw/AbfG\nerwähnt ist, hat demgegenüber lediglich erläuternde Funktion und\nberührt die Wirksamkeit des Strafbefehls nicht.\n\n9\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist auch nicht\nzu beanstanden, daß das Landgericht die Verantwortlichkeit des\nAngeklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB hergeleitet hat, da er\ndanach schon seit vielen Jahren vor dem Tatzeitraum (Oktober 1995)\nzumindest konkludent mit der Leitung des seiner Mutter gehörenden\nAutoverwertungsbetriebes beauftragt gewesen ist. Indessen läßt sich\naus den getroffenen Feststellungen nicht herleiten, daß der\nAngeklagte am 18. Oktober 1995 die Autoverwertungsanlage ohne die\nnach dem Gesetz erforderliche Genehmigung im Sinne von § 327 Abs. 2\nNr. 3 StGB betrieben hat. Gem. § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der im\nOktober 1995 geltenden Fassung ist der Betrieb einer\nAbfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes ohne die nach\ndiesem Gesetz erforderliche Genehmigung strafbar. Bei der\nAutoverwertung des Angeklagten handelt es sich um eine\nAbfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes, da darunter\nauch Anlagen fallen, die der Lagerung oder Behandlung von\nAutowracks dienen ( § 5 AbfG; vgl. dazu auch BayObLG NStZ 1986,\n319; BVerwG DVBl 1983, 350 f; VGH Kassel NVwZ 1987, 993). Der\nAngeklagte hat diese Anlage jedoch nicht ohne die erforderliche\nGenehmigung betrieben. Bezüglich der Genehmigungspflicht von\nAbfallentsorgungsanlagen bestimmt § 7 Abs. 1 AbfG, daß \"die\nErrichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen\nzur Lagerung oder Behandlung von Abfällen... der Genehmigung nach\nden Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG)\nbedürfen\" und eine weitere Zulassung nach dem Abfallgesetz nicht in\nBetracht kommt. Diese durch das Investitionserleichterungs- und\nWohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466, 482; in Kraft\nseit dem 1.5.1993) neu gefaßte Regelung unterstellt die Zulassung,\ndie Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen nur\nnoch dem BImschutzG und behält eine spezielle abfallrechtliche\nZulassung nur noch für die Deponien bei (vgl. dazu\nErbs-Kohlhaas/Steindorf, Strafrechtliche Nebengesetzes, AbfG, § 7\nRdnr. 1). Damit richtet sich die Frage, ob die Anlage des\nAngeklagten genehmigungspflichtig ist, nach den Vorschriften des\nBImschG. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine\nAbfallentsorgungsanlage, die - wie die Anlage des Angeklaten -\nkeine Deponie ist, § 327 Abs. 2 Nr. 1 und nicht Nr. 3 StGB\nunterfällt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu: in beiden\nFällen richtet sich nach Inkrafttreten des\nInvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1.5.1993 die\nGenehmigungspflicht nach dem BImschG (vgl. zu dem Problem Sack,\nUmweltstrafrecht, 1997, § 327 StGB, Rdnr. 130).\nAutoverwertungsanlagen wie die vom Angeklagten betriebene sind\ngrundsätzlich genehmigungsbedürftig nach dem BImschG. Insoweit ist\nin der 4. Verordnung zur Durchführung des BImschGes (Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImschV vom 24. 7.1985\n(BGBl I S. 1586) in Verbindung mit der durch das\nInvestitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz geänderten\nFassung vom 24.3.1993 (BGBl I S. 83) in dem Anhang Nr. 8.9 Spalte 2\nbestimmt, daß Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Autowracks\ngenehmigungsbedürftige Anlagen sind. Die Erteilung einer\nGenehmigung für die vom Angeklagten betriebene\nAbfallentsorgungsanlage nach dem BImschG ist indessen nicht\nerforderlich, da nach § 67 BImschG für Anlagen, die bei\nInkrafttreten der 4. BImschV bereits bestanden, eine\nÜbergangsregelung gilt:\n\n10\n\nDanach besteht gem. § 67 Abs. 2 BImschG für Anlagen, die bei\nInkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImschG bereits\nerrichtet waren, lediglich eine Anzeigepflicht innerhalb bestimmter\nFristen. Ergänzend bestimmt § 67 Abs. 7 Satz 2 BImschG, daß eine\nnach dem Abfallgesetz angezeigte Anlage als nach diesem Gesetz\nangezeigt gilt. Damit ist ein Zulassungsverfahren für Altanlagen im\nGesetz nicht vorgesehen (vgl. BVerWNvwZ 1989, 966; DVBl 1983, 350;\nOVG Lüneburg DÖV 1986, 385; Erbs-Kohlhaas (Steindorf), a.a.O. § 9\nRdnr. 2). Bei der von dem Angeklagten betriebenen Anlage handelt es\nsich um eine sogenannte Altanlage, die bereits seit 1933 betrieben\nwurde und damit bei Inkrafttreten der 4. BImschV ( am 1. November\n1985, BGBl I S. 1586) bereits bestand. Damit ist sie gem. § 67 Abs.\n7 BImschG nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig.\nDieser Verpflichtung ist der Angeklagte nachgekommen, denn er hat\ndie Anlage unter dem 15.11. 1978 dem zuständigen\nRegierungspräsidenten angezeigt. Damit gilt diese Altanlage als\nzugelassene Abfallbeseitigungsanlage. Ein weiteres\nZulassungsverfahren kommt nicht in Betracht, sondern lediglich eine\nAnpassung der Anlage an die modernen Bedürfnisse durch\nnachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs. 5 , Abs. 1 - 4 BImschG.\nDementsprechend hat der Oberstadtdirektor der Stadt A. in dem auf\ndie Anzeige vom 15.11.1978 ergangenen Bescheid auch keine\n\"Genehmigung\" erteilt, sondern lediglich die Anzeige der Anlage\nbestätigt und nachträgliche Anordnungen (§ 17 Abs. 5 BImschG)\nbezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Anlage\nausgesprochen.\n\n11\n\nDaß ein Zulassungsverfahren für Altanlagen nach dem Gesetz nicht\nvorgesehen ist, gilt zwar nur für solche Altanlagen, die nach\nbisherigem Recht materiell oder formell legal errichtet oder\nbetrieben worden sind (vgl. BVerwG NVwZ 1989, 966 m.w.N.; VGH\nKassel NVwZ 1987, 993 ff). Feststellungen darüber, daß die Anlage\ndes Angeklagten in der Vergangenheit nicht legal errichtet oder\nbetrieben worden wäre, sind in dem Urteil nicht enthalten. Damit\nist die Anlage des Angeklagten nicht genehmigungspflichtig; ein\nVerstoß gegen § 327 Abs. 2 StGB liegt somit nicht vor.\n\n12\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte gegen einige\nAuflagen in dem Bescheid vom 22.7.1981 verstoßen hat, denn der\nVerstoß gegen Auflagen führt nicht dazu, daß der Angeklagte so zu\nbehandeln wäre, als hätte er eine Anlage ohne die erforderliche\nGenehmigung betrieben. Insoweit ist das Landgericht davon\nausgegangen, daß der Angeklagte beim Betrieb der Anlage \"gegen\nwesentliche Genehmigungsvoraussetzungen verstoßen (hat), durch die\nder Genehmigungsbescheid im Kernbereich qualitativ verändert\" werde\nund hat dies dem Betreiben einer Anlage ohne Genehmigung\ngleichgestellt. Daß das Landgericht § 327 Abs. 2 StGB so ausgelegt\nhat, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Eine derartige Ausdehnung der\nStrafbarkeit auf die Fälle, in denen zwar keine Genehmigung\nerforderlich ist, der Betrieb aber nur unter Auflagen gestattet ist\nund nunmehr gegen diese Auflagen verstoßen wird, ist nicht\nzulässig. Dies stellt im Ergebnis eine unzulässige Analogie\nzuungunsten des Angeklagten dar.\n\n13\n\n§ 327 Abs. 2 StGB stellt ausdrücklich darauf ab, daß eine\ngenehmigungspflichtigen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung\nbetrieben wird. Damit ist der Wortlaut eindeutig und beschränkt auf\ndie Fälle, in denen eine Genehmigung der Anlage erforderlich ist.\nVor diesem Hintergrund kann der Anwendungsbereich der Norm nicht\nauf Sachverhalte ausgedehnt werden, die vom Wortlaut der Norm nicht\nerfaßt, sondern den dort geregelten nur ähnlich sind:\n\n14\n\nDer Begriff der Genehmigung ist ein von seinem Inhalt her\nfestgelegter Rechtsbegriff. Geht der Gesetzgeber von einem\nderartigen, allgemein bekannten und in bestimmter Weise verwendeten\nund festgelegten Begriff aus, so darf die Rechtsprechung nicht\nvöllig andersartige Verhaltensweisen unter diesen vorgegebenen\nBegriff einordnen. Würden unter den Begriff \"ohne die vom Gesetz\nerforderliche Genehmigung\" auch solche Fälle subsumiert, in denen\neine Genehmigung im Rechtssinne nicht erforderlich ist, so würde\ndies den Anwendungsbereich der Vorschrift so ungenau fassen, daß\ndies mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot\nnicht in Einklang zu bringen wäre. Dieses Gebot verlangt, daß\njedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit welcher Strafe\nbedroht ist, um sich entsprechend einrichten zu können.\n\n15\n\nDies gilt auch dann, wenn die Gleichbehandlung der Sachverhalte\nim Hinblick auf den Normzweck wünschenswert wäre (vgl. BVerfGE 64,\n393; Tröndle, StGB 48. Aufl., § 1 Rdnr. 10), da damit im Ergebnis\ndie Grenze von der zulässigen Auslegung zur unzulässigen Analogie\nüberschritten würde (vgl. BGHSt 34, 178). Art. 103 GG bindet den\nRichter strikt an das geschriebene materielle Recht und hält ihn\nan, das Gesetz auszuführen, soweit erforderlich fortzubilden, nie\naber zu korrigieren und verbietet damit die Anwendung einer\nStrafvorschrift über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht\nzugänglichen Wortlaut hinaus lediglich im Hinblick auf den\nNormzweck (vgl. BVerfGE 64, 393).\n\n16\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, daß im übrigen auch kein\npraktisches Bedürfnis zu einer derartigen Ausdehnung besteht, da\ndie Behörde durch nachträgliche Anordnungen den Betrieb bereits\nbestehender Anlagen durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen\nregeln (vgl. § 9 AbfG, § 17 Abs. 5 BImschG) und bei Verstößen gegen\ngewichtige behördliche Anordnungen letztlich untersagen kann. Setzt\nder Betreiber sich dann über die Untersagungsverfügung hinweg, so\nist dieses Verhalten in gleicher Weise wie der Betrieb einer nicht\ngenehmigten Anlage gem. § 327 Abs. 2 StGB strafbewehrt.\n\n17\n\nDamit kann der Verstoß gegen die Anordnungen in dem Bescheid vom\n22. Juli 1981 nicht dem Fall gleichgestellt werden, daß ein\nAngeklagter eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die nach dem\nGesetz erforderliche Genehmigung betrieben hat. Vor diesem\nHintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Anordnungen aus diesem\nBescheid, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, als \"Auflagen\"\noder wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen anzusehen sind (vgl.\ndazu BayObLG MDR 1988, 252). Insoweit ist jedoch anzumerken, daß\ndie Frage, ob die Anordnungen als wesentliche\nGenehmigungsvoraussetzungen einzustufen wären, im vorliegenden Fall\nschon deshalb nicht sicher zu beantworten sein dürfte, weil eben\nkeine Genehmigung vorliegt und deshalb über deren wesentliche\nVoraussetzungen allenfalls spekulative Prognosen abgegeben werden\nkönnten, die nicht als Anknüpfung für eine mögliche Strafbarkeit\ngeeignet sind. Insofern liegt dieser Fall anders als der vom\nBayObLG (MDR 1988, 252) entschiedene, in dem eine Genehmigung\nerteilt worden war und die erfolgten Verstöße und ihr Gewicht an\nden Inhalt der Genehmigung und deren konkreter Ausgestaltung\ngemessen werden konnten.\n\n18\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen mithin\neine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 327\nAbs. 2 Nr. 3 StGB nicht. Das angefochtene Urteil war danach\naufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 354 StPO).\n\n19\n\nDas Landgericht wird das Verhalten des Angeklagten insbesondere\nunter dem Gesichtspunkt zu würdigen haben, ob er durch die\nanläßlich der Betriebsüberprüfung am 18.10.1995 festgestellte\nNichtbefolgung von Auflagen aus dem Bescheid vom 22.07.1981 eine\nOrdnungswidrigkeit begangen hat. In diesem Zusammenhang wird auf §\n62 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 17 Abs. 5 BImschG hingewiesen.\n\n20\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung im angefochtenen Urteil ist infolge der\nUrteilsaufhebung gegenstandslos.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/ss-610-98-278","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/ss-610-98-278","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308040","retrieved":"2026-07-09 03:36:56.346402+00:00"}}