{"status":"available","doknr":"OLD308039","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0219.SS188.98Z121B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-19","aktenzeichen":"Ss 188/98 (Z)  - 121 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Bundesamt für Güterverkehr hat gegen den Betroffenen durch\nBußgeldbescheid vom 12.08.1996 wegen einer fahrlässigen\nOrd-nungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b , § 1 Abs. 1 und 3 ABBG\neine Geldbuße in Höhe von 250,-DM und durch Bußgeldbescheide vom\n20.1.1997 und 14.4.1997 wegen fünf vorsätzlicher Verstöße gegen die\nvorgenannten Bestimmungen Geldbußen in Höhe von jeweils 500,-DM\nfestgesetzt. Gegen diese Bußgeldbescheide hat der Betroffene form-\nund fristgerecht Einspruch eingelegt .\n\n4\n\nDas Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom\n17.11.1997 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die oben\ngenannten Bestimmungen zu einer Geldbuße von 250,-DM und wegen fünf\nvorsätzlicher Verstöße gegen die genannten Bestimungen zu zu\nGeldbußen in Höhe von jeweils 500,-DM verurteilt .\n\n5\n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts ließ der Betroffene als\nGeschäftsführer der W. Verzinkungsgesellschaft H. GmbH in H. es\nzumindest fahrlässig zu, daß sein Fahrer am 6.02.1996 die BAB 1 in\nFahrtrichtung D. mit einem zweiachsigen LKW (amtliches Kennzeichen\n...; zulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg) nebst zweiachsigem Anhänger\n(amtliches Kennzeichen ...; zulässiges Gesamtgewicht 9.000 kg)\nbenutzte, obwohl nur eine Autobahnbenutzungsgebühr für ein Fahrzeug\nbzw. eine Fahrzeugkombination mit drei Achsen ent-richtet war.\nAnläßlich dieses Vorfalls wurde der Betroffene ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß die Gebühr sich nach der Anzahl der tatsächlich\nvorhandenen Achsen richte. Gleichwohl veranlaßte er als\nGeschäftsführer der E.-Zaunbau- und Stanz-teile GmbH in Wallenhorst\nseine Fahrer, am 12.08.1996, 22.08. 1996, 4.9.1996 ,16.9.1996 und\n22.10.1996 mit einem zweiachsigen LKW (amtliches Kennzeichen ... ;\nzulässiges Gesamtgewicht 7.490 kg) nebst zweiachsigem Anhänger\n(amtliches Kennzeichen ...; zulässiges Gesamtgewicht 8.700 kg) die\nBundesauto-bahnen A . und A . zu benutzen, obwohl nur eine\nAutobahn-benutzungsgebühr für ein dreiachsiges Fahrzeug entrichtet\nwar. Zweck der Fahrten war in allen Fällen die\nGüterbeförderung.\n\n6\n\nDer Betroffene hat sich dahin eingelassen, die beiden Anhänger\nhätten jeweils eine Tandemachse, die nach der StVZO als eine Achse\nzähle. Die beiden Zugfahrzeuge seien nicht mit Achsen, sondern mit\neiner Achskonstruktion ausgestattet.\n\n7\n\nDas Amtsgericht ist demgegenüber zu der Überzeugung gelangt, daß\ndie Zugfahrzeuge zweiachsig waren. Zur Begründung hat es auf die\nEintragung in den Fahrzeugscheinen verwiesen und sich auf das von\nihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.\ngestützt, wonach es auf die Achsenkonstruk-tion insoweit nicht\nankommt. Das Amtsgericht hat ferner die Auffassung vertreten, daß\nbei der Tandemachse, bei der der Abstand zwischen zwei Achsen unter\neinem Meter liegt, jede vorhandene Achse zähle. Zur Begründung ist\nausgeführt, daß nach Art. 8 des Übereinkommens über die Erhebung\nvon Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren\nNutzfahrzeugen vom 9.2.1994 (BGBl.II S. 1768) nicht die Anzahl der\nbei der jeweiligen Fahrt tatsächlich benutzten, sondern die Anzahl\nder vorhandenen Achsen die Eingruppierung des Fahrzeugs in eine\nGebührenklasse bestimme. Hiervon ließen die übrigen Vorschrif-ten\ndieses Übereinkommens wie auch die Bestimmungen der Richt-linie\n93/89 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.1993\nüber die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung\nsowie die Erhebung von Maut- und Benutzungs-gebühren für bestimmte\nVerkehrswege durch die Mitgliedstaaten und die Vorschriften des\nABBG keine Ausnahmen zu. Vielmehr sei nach Art. 1 des\nÜbereinkommens vom 9.2.1994 und nach der Be-gründung und Art. 1 der\nRichtlinie 93/89 EWG vom 25.10.1993 eine einheitliche Handhabung\nder Erhebung von Autobahn-benutzungsgebühren geboten. Die\nAusnahmebestimmung in § 5 I StVZO, nach der für die Fahrerlaubnis\nder Klasse 2 die Tandemachse als eine Achse gelte, sei hier nicht\nanwendbar.\n\n8\n\nGegen diese Entscheidung hat der Betroffene form- und\nfrist-gerecht Rechtsbeschwerde eingelegt , mit der die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gerügt wird.\n\n9\n\nDie Sache ist nach § 80 a Abs. 3 OWiG durch den zuständigen\nEinzelrichter dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern\nübertragen worden.\n\n10\n\nDer Senat hat mit Beschluß vom 8. 5.1998 die Sache gemäß Art.\n177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über\ndie Frage vorgelegt, ob es für die Höhe der nach Art. 8 Abs. 1 des\nÜbereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung\nbestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9.02.1994 (BGBl.\nII S. 1768) zu entrichtenden Gebühr allein auf die Anzahl der\nvorhandenen Achsen des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination\nankommt, und zwar unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während\nder Fahrt beansprucht wird oder hochgezogen ist, oder ob Tamdem-\nbzw. Liftachsen bei der Gebührenberechnung nicht mitzuzählen sind.\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vierte Kammer) hat\nsich mit Be-schluß vom 12.11.1998 zur Entscheidung dieser Frage für\nunzu-ständig erklärt, weil das von Belgien, Dänemark, Deutschland,\nLuxemburg und den Niederlanden geschlossene Übereinkommen vom\n9.2.1994 nicht als Teil des Gemeinschaftsrechts anzusehen sei und\nin Art. 2 der Richtlinie 93/89 EWG des Rates der Euro-päischen\nGemeinschaften vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter\nKraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhe-bung von Maut-\nund Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrs-wege durch die\nMitgliedstaaten, auf den Art. 2 Abs. 1 des Über-einkommens\nverweist, der Begriff der \" Achse\" nicht definiert sei. Der Senat\nist hiernach zur Entscheidung über die Aus-legungsfrage zu Art. 8\nAbs.1 des Übereinkommens vom 9.02.1994 selbst zuständig.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde kann in der Sache keinen\nErfolg\n\n13\n\nhaben.\n\n14\n\nDer Senat hat bereits in dem Vorlegungsbeschluß darauf\nhin-gewiesen, daß die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird,\ndie Hauptverhandlung habe nicht in ununterbrochener Gegenwart eines\nUrkundsbemten der Geschäftstelle stattgefunden ( §§ 226, 338 Nr.5\nStPO i.V.m. §§ 71 Abs.1, 79 Abs.3 Satz 1 OWiG), nicht durchgreift.\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Sitzungsprotokoll die\nständige Anwesenheit der in § 226 StPO bezeichneten\nProzeßbeteiligten beweist ( vgl. BGHSt 24,280;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 273 Rdn 7 m.w.N.).\n\n15\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge, mit der\ngeltend gemacht wird, der Betroffene habe in einem Tatbestands-\noder Verbotsirrtum gehandelt, hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Betroffenen ergeben.\n\n16\n\nDas Amtsgericht hat das festgestellte Verhalten des Betroffenen\nzutreffend als einen fahrlässigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 b\n, § 1 Abs. 1 und 3 ABBG (Benutzung der BAB 1 am 6.02.1996) und als\nvorsätzlichen Verstoß gegen die genannten Vorschriften in fünf\nFällen ( Benutzung der BAB 1 und 43 am 12.08.1996, 22.08. 1996,\n4.9.1996 und 22.10. 1996) gewertet.\n\n17\n\nNach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig als Person, die über den Gebrauch des\nMotorfahrzeugs bestimmt, die Benutzung einer Bundesautobahn\nanordnet oder zuläßt, obwohl die nach dem ABBG geschuldete Gebühr\nnicht entrichtet worden ist. Der Betroffene ist als Geschäftsführer\nfür die Entrichtung der Gebühren , die bei der Benutzung von\nBundesautobahnen mit den Fahrzeugen der genannten Unternehmen\ngeschuldet waren, verantwortlich gewesen.\n\n18\n\nEr hat die Benutzung der Bundesautobahnen unter Entrichtung\neiner Gebühr für dreiachsige Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombi-nationen\nzugelassen. Dabei hat es sich nicht um die nach dem ABBG\ngeschuldete, sondern um eine geringere Gebühr gehandelt.\n\n19\n\n§ 1 Abs.1 ABBG bestimmt, daß nach dem Übereinkommen über die\nErhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit\nschweren Nutzfahrzeugen vom 9.02.1994 für die Benutzung von\nBundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Art. 2 der\nRichtlinie 93/89 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur\nGüterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und\nBe-nutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die\nMit-gliedstaaten eine Gebühr erhoben wird. Nach Art. 2 letzter\nSpiegelstrich der Richtlinie 93/89 EWG bezeichnet der Ausdruck\n\"Kraftfahrzeug\" eine Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombi-nation,\ndie ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und\nderen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Diese\nVoraussetzungen sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei\nden hier jeweils benutzten Fahrzeugkombi-nationen gegeben.\n\n20\n\nArt. 8 des Übereinkommens vom 9.02.1994 bestimmt die Höhe der\nGebühren und unterscheidet bei der Jahresgebühr und der Gebühr für\neinen Monat zwischen Kraftfahrzeuge mit bis zu drei Achsen und\nKraftfahrzeugen mit vier oder mehr Achsen; nur die Gebühr für einen\nTag, um die es im vorliegenden Fall nicht geht, ist bei beiden\nFahrzeugklassen einheitlich. Der Begriff der Achse ist in den\nBestimmungen des Übereinkommens vom 9. 02. 1994 wie auch der\nRichtlinie 93/ 89 EWG und des ABBG nicht definiert. Ohne eine\nabweichende Legaldefinition in den für die Erhebung der Gebühr\nmaßgeblichen Bestimmungen kann nur der technische Begriff der Achse\nmaßgebend sein. Diesen hat - wie der angefochtenen Entscheidung zu\nentnehmen ist - der Sachver-ständige dahin erläutert, daß es sich\nbei der Konstruktion, an der die Räder befestigt sind, jeweils um\neine Achse handelt.\n\n21\n\nTandemachsen bestehen hiernach in dem für die\nGebührenbe-rechnung nach Art. 8 des Übereinkommens vom 9.02.1994\nmaß-geblichen Sinne ungeachtet des zwischen ihnen bestehenden\ngeringen Abstandes von weniger als einem Meter aus zwei Achsen.\n\n22\n\nDie bisher für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 geltende\nAus-nahmeregelung in § 5 Abs. 1 der\nStraßenverkehrszulassungs-ordnung für die Bundesrepublik\nDeutschland, nach der Achsen mit einem Abstand von weniger als 0,1\nm voneinander als eine Achse gegolten haben, ist bereits aus den\nvom Amtsgericht genannten, unter Ziff. I wiedergegebenen Gründen,\nzu denen noch das Gebot einfacher Kontrollmöglichkeiten hinzukommt,\nbei der Gebühren-berechnung nach Art. 8 des Übereinkommens vom\n9.02.1994 nicht anwendbar. Seit dem Inkrafttreten der\nFahrerlaubnis-Verordnung vom 18.8.1998 (BGBl I 2214), nach der für\ndie Fahrerlaubnis-klasse bei Fahrzeugkombinationen die zulässige\nGesamtmasse bestimmend ist, gibt es auch keine vergleichbare\nRegelung mehr. Im übrigen ist in den das Ausmaß der Straßennutzung\nbetreffen-den Bestimmungen der Richtlinie 96/53 des Rates vom\n17.9.1996 über die Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im\ngrenz-überschreitenden Verkehr und des § 34 StVZO bisher schon\nzwischen Achsen und Achsgruppen unterschieden und bei dem\nzulässigen Gesamtgewicht auf die Zahl der Achsen abgestellt worden.\nDie frühere Legaldfinition in § 34 Abs. 1 Satz 2 StVZO, nach der\n\"zu einer Achse alle Räder (gehören), deren Mittel-punkte zwischen\nzwei parallelen, 1 m voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse\nsenkrecht stehenden Vertikalebene liegen\", hat bei Abschluß des\nÜbereinkommens vom 9.02.1994 nicht mehr gegolten.\n\n23\n\nDas Amtsgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, daß\ndie mit Tandemachsen ausgestatteten Anhänger der in Rede stehenden\nFahrzeugkombinationen im Sinne des Art. 8 des Übereinkommens vom\n9.02.1994 zweiachsig sind .\n\n24\n\nWie bereits in dem Vorlegungsbeschluß des Senats bemerkt, hat\ndas Amtsgericht auch überzeugend dargelegt, daß die\nAchs-konstruktionen der Zugfahrzeuge Achsen im Sinne dieser\nBestimmung darstellen und die Zugfahrzeuge damit ebenfalls im Sinne\ndes Art. 8 des Übereinkommens zweiachsig sind.\n\n25\n\nBei Benutzung der Bundesautobahnen mit den genannten\nFahrzeug-kombinationen war folglich die erhöhte Gebühr für\nFahrzeuge mit vier Achsen geschuldet, für deren Entrichtung der\nBetroffene hätte Sorge tragen müssen. Daß der Betroffene zunächst\njeden-falls fahrlässig gegen dieses Gebot verstoßen hat, ist in der\nangefochtenen Entscheidung mit der für den Betroffenen als\nGeschäftsführer bestehenden Erkundigungspflicht und dem Hinweis auf\ndie gebührenrechtliche Behandlung der Tandemachse in der\nInformationsbroschüre des Bundesministeriums für Verkehr\nnach-vollziehbar begründet. Auch die Annahme des Amtsgericht, daß\nder Betroffene bei den weiteren Fahrten vorsätzlich gehandelt hat,\nist rechtsfehlerfrei. Der mit der Revision erhobene Einwand, der\nBetroffene habe sich bis zur Bekanntgabe des von dem Amtsgericht\neingeholten Sachverständigengutachtens in einem\nvorsatzausschließenden Irrtum über den Begriff der Achse befunde,\nbis dahin nämlich angenommen, daß es sich bei der Hinterachse des\nZugfahrzeugs nicht um eine Achse im technischen Sinne handle, kann\nden Betroffenen von dem Vorwurf vorsätz-lichen Handelns nicht\nentlasten. Durch den ausdrücklichen Hinweis im Anschluß an die\nFahrt vom 6.2.1996, daß die Gebühr sich nach der Anzahl der\ntatsächlichen Achsen richtet, ist er bösgläubig geworden und hat\njedenfalls billigend in Kauf ge-nommen, durch das fortgesetzte\nVerhalten gegen § 4 Abs. 1 Nr. b ABBG zu verstoßen.\n\n26\n\nDie Höhe der festgesetzten Geldbußen von 250,-DM für den\nfahr-lässigen Verstoß und von jeweils 500,-DM für die vorsätzlichen\nVerstöße ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht ist\nden Bußgeldrichtsätzen der Verwaltungsbehörde gefolgt und mit\nzutreffender Begründung von durchschnittlichen wirtschaft-\n\n27\n\nlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgegangen. Unter diesen\nUmständen ist eine vertiefte Erörterung der wirtschaftlichen\nVerhältnisse entbehrlich ( vgl. SenE v.23.7.1998 - Ss 338/98 [B]-).\nDaß der Betroffene bei dem ersten Verstoß möglicherweise in\nUnkenntnis von der Höhe der zu entrichtenden Gebühr gehan-delt hat,\nist durch die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes und die\nErmäßigung des Bußgeldes berücksichtigt worden. Sofern ihm trotz\ndes Hinweises auf die Höhe der zu entrichtenden Ge-bühr die\nUnrechtseinsicht gefehlt hat, liegt darin kein unver-meidbarer\nVerbotsirrtum. Eine abweichende Rechtsauffassung zur Höhe der nach\ndem ABBG geschuldeten Gebühr läßt sich auf dem Verwaltungsrechtsweg\ngeltend machen. Wird das Bußgeldverfahren hierfür gewählt, nimmt\nder Betroffene in Kauf, daß die gesetz-liche Sanktion für den\nbegangenen Verstoß ohne Milderung zur Anwendung kommt, wenn seine\nRechtsauffassung nicht bestätigt wird.\n\n28\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach alledem als unbegründet zu\nverwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/ss-188-98-z-121-b","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/ss-188-98-z-121-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308039","retrieved":"2026-07-09 03:36:56.256534+00:00"}}