{"status":"available","doknr":"OLD308041","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0219.20U120.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-19","aktenzeichen":"20 U 120/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der\nZwangsvollstreckung in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich mit\nzur Aufrechnung gestellten Forderungen.\n\n3\n\nDer Zwangsvollstreckung liegt ein in dem Verfahren gleichen\nRubrums 15 0 368/96 LG Bonn am 21.01.1997 von den Parteien\ngeschlossener Vergleich zugrunde, in dem sich die Beklagte\nverpflichtete, zum Ausgleich rückständiger Mietzins- und\nNutzungsentschädigungsansprüche an den Kläger 20.000,00 DM zu\nzahlen. Ihr war gestattet, den Vergleichsbetrag in monatlichen\nRaten zu je 1.000,00 DM, beginnend mit dem 15.02.1997 zu erfüllen.\nDabei sollte der Vergleich lediglich die Mietzins- und\nNutzungsentschädigungsansprüche des Klägers erledigen, während alle\nanderen etwaigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis\nausdrücklich offen bleiben sollten.\n\n4\n\nDie von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche\nwaren bereits Gegenstand der Verteidigung der Beklagten in dem\nVerfahren 15 0 368/96 LG Bonn. Mit ihnen wurde schon dort\nhilfsweise die Aufrechnung gegenüber den geltend gemachten\nMietzinsansprüchen erklärt.\n\n5\n\nDie Beklagte hat auf die titulierte Forderung im Anschluß an den\nVergleichsschluß zunächst die erste Rate in Höhe von 1.000,00 DM am\n29.02.1997 bezahlt. Die zweite Rate wurde von ihr nicht mehr\nerbracht.\n\n6\n\nWegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird\neinschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge auf den\nTatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen, mit dem das\nLandgericht der Klage entsprochen hat. Zur Begründung hat es\nausgeführt, die Beklagte habe das Bestehen der von ihr zur\nAufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht hinreichend\nsubstantiiert.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe\n\n8\n\nDie Berufung ist zulässig. In der Sache selbst ist das\nRechtsmittel nicht begründet.\n\n9\n\nDie Geltendmachung der Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung\nist nach dem Inhalt des von den Parteien am 21.01.1997\ngeschlossenen Vergleichs ausgeschlossen.\n\n10\n\nDie Vereinbarung eines dahingehenden Aufrechnungsverbots läßt\nsich dem Wortlaut des Vergleichs zwar nicht ausdrücklich entnehmen.\nDies folgt bei verständiger Würdigung der zwischen den Parteien\nvergleichsweise getroffenen Vereinbarung (§§ 779, 157 BGB) aber\nohne weiteres aus der Ratenzahlungsvereinbarung, wonach die\nBeklagte die vergleichsweise übernommene Verbindlichkeit in Höhe\nvon 20.000.- DM in monatlichen Raten von 1000.- DM entrichten\nkonnte. Im Gegenzuge zu dieser der Beklagten günstigen\nErfüllungsmodalität hat diese sich zugleich verpflichtet, zur\nErfüllung der Verbindlichkeit fortlaufend zumindest die ihr\neingeräumten Raten zu zahlen.\n\n11\n\nGegen diese vergleichsweise getroffene Regelung, an die die\nBeklagte gebunden ist, verstößt die von ihr geltend gemachte\nAufrechnung, wenn sie unter Hinweis auf die Erfüllungswirkung der\nAufrechnung (§§ 389, 362 BGB) zugleich die Ratenzahlungen\neinstellt, jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Erfüllungswirkung\nstreitig ist, weil die Gegenforderungen mit dem Grunde und der Höhe\nnach streitigen Gegenforderungen erfolgt.\n\n12\n\nErsichtlich sollte der Vergleich dazu dienen, die zweifelsfrei\nbegründeten Forderungen des Klägers außer Streit zu stellen und zu\ntitulieren und der Beklagten die Erfüllung durch die vereinbarte\nRatenzahlung zu erleichtern. Damit sollten die Mietzins- und\nNutzungsentschädigungsansprüche des Klägers dem weiteren Streit\nüber anderweitige wechselseitige Forderungen entzogen werden, deren\netwaige Begründetheit dem Grunde und der Höhe nach damals völlig\nungeklärt waren. Dafür wurden der Beklagten Ratenzahlungen\neingeräumt.\n\n13\n\nDie Zulassung der Aufrechnung hätte zur Folge, daß der\nvergleichsweise für das Bestehen und die Durchsetzung der\nMietzinsansprüche des Klägers sowie zur Zahlungspflicht der\nBeklagten insoweit ausgeschlossene Streit über die Begründetheit\nder in jenem Verfahren zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche\nder Beklagten im vorliegenden Verfahren wieder aufgenommen werden\nkönnte. Dies sollte nach dem Inhalt des Vergleichs aber gerade\nausgeschlossen sein.\n\n14\n\nDabei ist auch nicht zu übersehen, daß für den Fall einer\nstreitigen Entscheidung für die Beklagte die Gefahr einer\nrechtskräftigen Aberkennung der von ihr geltend gemachten\nGegenansprüche mangels Schlüssigkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 19.\nAufl., § 322 Rn. 18) bestanden hätte.\n\n15\n\nDanach bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, daß die von der\nBeklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen trotz des\nweitergehenden Berufungsvorbringens auch in zweiter Instanz nicht\nso substantiiert vorgetragen worden sind, daß sie einer konkreten\nPrüfung und Erwiderung durch den Beklagten zugänglich wären.\n\n16\n\nDessen ungeachtet wäre das Vorbringen, wenn es erheblich wäre,\nals verspätet zurückzuweisen.\n\n17\n\nIhre Behauptung, daß sie die geltend Arbeiten ausgeführt habe\nund dafür die pauschal bezifferten Kosten angefallen seien, hat die\nBeklagte in das Wissen von Zeugen gestellt und zur Angemessenheit\nauch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.\nWeitergehende Unterlagen, insbesondere Rechnungen legt sie nicht\nvor. Die Aufklärung dazu durch eine zweistufige Beweisaufnahme\nhätte nicht terminsvorbereitend erfolgen können und hätte mithin zu\neiner Verzögerung des Rechtsstreits über die anberaumte mündliche\nVerhandlung hinaus erfordert.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:\n\n21\n\n19.ooo.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/20-u-120-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/20-u-120-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308041","retrieved":"2026-07-09 03:36:56.437203+00:00"}}