{"status":"available","doknr":"OLD308043","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0219.19U115.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-19","aktenzeichen":"19 U 115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus\neiner behaupteten fehlerhaften Steuerberatung geltend.\n\n3\n\nDer Kläger war Inhaber eines Busunternehmens. Die Beklagte war\nseit dem Jahre 1971 bis Anfang 1996 für den Kläger in steuerlichen\nAngelegenheiten tätig. Zu diesen Tätigkeiten gehörte die Erstellung\nder Jahresabschlüsse, der Bilanzen, die Vorbereitung der\nSteuererklärungen sowie zeitweise auch die Kontierung von\nBelegen.\n\n4\n\nAm 28. Dezember 1994 verkaufte der Kläger sein Unternehmen zu\neinem Nettokaufpreis von 855.400,00 DM an eine neugegründete GmbH,\nderen Anteil zu 99 % im Besitz von Frau K., einer ehemaligen\nAngestellten des Klägers, und zu 1 % im Besitz des Klägers\nstanden.\n\n5\n\nNachdem zwischenzeitlich ein anderer Steuerberater seine\nTätigkeit für den Kläger aufgenommen hatte, wurde der Kläger am 10.\nJanuar 1997 durch Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1994 mit\neiner Nachzahlung von 189.382,37 DM belastet, wobei dem\nSteuerbescheid ein Entnahmegewinn aus der Aufgabe des\nGewerbebetriebes von 717.290,72 DM zu Grunde liegt.\n\n6\n\nDer Kläger hat behauptet, bei dem Verkauf des Gewerbebetriebes\nvon der Beklagten beraten worden zu sein. Die Art der Transaktion\nsei von der Beklagten vorgeschlagen worden. Schon 1989 habe die\nBeklagte den Kläger anläßlich eines konkreten Angebotes des\nTÜV-Rheinland, der an dem gewerblichen Grundstück des Klägers\ninteressiert gewesen sei, beraten. Schon damals habe er vorgehabt,\nin den Ruhestand zu gehen. Nach dem Tod seiner Tante Anfang 1991\nhabe er dann mit sofortiger Wirkung sein Unternehmen veräußern\nwollen. Die Beklagte habe ihm jedoch geraten, das 55. Lebensjahr\nabzuwarten, um in den Genuss eines Freibetrages in Höhe von\n300.000,00 DM gemäß § 16 EStG zu gelangen. Anfang 1994 hätten die\nParteien dann ins Einzelne gehende Gespräch über den Verkauf\ngeführt. Die Beklagte habe dem Kläger dabei konkrete Anweisungen\nzur Vorbereitung des Verkaufs gegeben. Unter anderem sei von der\nBeklagten eine Berechnung des zu versteuernden Veräußerungsgewinns\nerfolgt, die nach Angaben des Klägers wie folgt lautete:\n\n7\n\nVeräußerungserlös Fuhrpark 840.000,00 DM\n\n8\n\nabzüglich Freibetrag nach § 16 EStG 300.000,00 DM\n\n9\n\nabzüglich AfA 220.000,00 DM\n\n10\n\nabzüglich Verlustvortrag 150.000,00 DM\n\n11\n\nvoraussichtlich verbleibender Ver-\n\n12\n\näußerungsgewinn 170.000,00 DM.\n\n13\n\nAlle diese Gespräche seien unter vier Augen geführt worden.\n\n14\n\nDer Verkauf sei dann im Hinblick auf den in 1995 anstehenden\nSolidaritätszuschlag noch im Jahre 1994 erfolgt.\n\n15\n\nDer Kläger hat behauptet, dass die Berechnungen der Beklagten\nsowohl hinsichtlich der Bedeutung des § 16 EStG, der Größe des\nAbschreibungsvolumens als auch des eingesetzten Verlustvortrages\nunrichtig gewesen seien. Hätte ihm die Beklagte die tatsächliche\nSteuerlast mitgeteilt, hätte er davon Abstand genommen, sich zur\nRuhe zu setzen. Den entscheidenden Beratungsfehler der Beklagten\nhat er darin gesehen, dass sie ihm keine andere Gestaltung als die\nAufgabe des Betriebes und den Übergang des beweglichen\nAnlagevermögens an die GmbH vorgeschlagen habe. Der Kläger hat\nbehauptet, dass eine Umwandlung des Betriebszweckes in ein\nLeasingunternehmen, das sodann die Busse an die neugegründete GmbH\nverleast hätte, zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte,\nda dann ein wesentlich geringerer Entnahmegewinn entstanden wäre.\nDas Anlagevermögen, das im Buspark steckte, hätte dann einem\nWertverzehr infolge der Alterung der Fahrzeug unterlegen. Nach\nAnsicht des Klägers wäre daher bei entsprechend langer Nutzung der\nBusse die Aufdeckung der stillen Reserven entfallen.\n\n16\n\nDer Kläger hat behauptet, dieses Alternativmodell seit Ende des\nJahres 1997 realisiert zu haben.\n\n17\n\nDer Kläger hat auf der Grundlage dieser Behauptung eine\nalternative Steuerbelastung für das Jahr 1994 berechnet. Er hat die\nAnsicht vertreten, dass die ihm vom Finanzamt darüber hinausgehend\nauferlegte Steuerbelastung den von der Beklagten zu ersetzenden\nSchaden darstelle. Er ist insoweit einschließlich\nNachzahlungszinsen auf eine Schadenshöhe von 168.895,81 DM\ngelangt.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\n1.\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 168.895,81 DM nebst\n8,62 % Zinsen seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen,\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch den\nZufluss des Schadensersatzbetrages im Jahr der Zahlung ausgelöste\nhöhere Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidarzuschlag dem\nKläger zu erstatten, sofern es bei der bisherigen Rechtslage der\nSteuerpflichtigkeit bleibt.\n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Beklagte hat bestritten, von dem Kläger mit der Beratung\nhinsichtlich des Verkaufs des Unternehmens beauftragt worden zu\nsein. In den Jahren 1989 und 1991 hätten keine Gespräche zu diesem\nThema stattgefunden. Erstmals im Mai 1993 habe der Kläger mit Herrn\nB., einem Mitarbeiter und Sohn der Beklagten, über einen Verkauf\ngesprochen. Bei diesem Gespräch sei auch eine überschlägige\nErmittlung des Veräußerungsgewinnes thematisiert worden. Allerdings\nseien, da die Bilanzen für die Jahre 1991 und 1992 noch nicht\nerstellt gewesen seien, keine konkreten Zahlen zu Grunde gelegt\nworden. Konkrete Verkaufsabsichten habe der Kläger bei diesem\nGespräch nicht geäußert. Im Oktober und Dezember 1994 habe es\ninsgesamt vier Gespräche zu dem Thema Veräußerung gegeben, die\njeweils allerdings nur zwischen einer halben und 1 1/2 Stunden\ngedauert hätten. Erst bei der letzten Besprechung am 20. Dezember\n1994 habe der Kläger, der Beklagten eröffnet, dass er sich\nentschlossen habe, das Unternehmen zu verkaufen. Eine Beratung über\ndie Art und die Gestaltung der Veräußerung habe es daher nicht\ngegeben. Auch seien in keinem der Gespräche Berechnungen\ndurchgeführt worden.\n\n26\n\nDie Beklagte hat bestritten, dass der Kläger durch eine andere\nArt der Gestaltung ein besseres steuerliches Ergebnis hätte\nerzielen können. Die Umwandlung in ein Leasingunternehmen hätte\nnach Ansicht der Beklagten keinen Vorteil für den Kläger gebracht.\nInsoweit sei es im übrigen nach ihrer Ansicht Sache des Klägers\ngewesen, in einer Parallelrechnung die Auswirkungen des von ihm\nbehaupteten Modells darzulegen. Von einem Schaden sei schon deshalb\nnicht auszugehen, da der Kläger als Gegenleistung für die\nAufdeckung der stillen Reserven des Fuhrparks einen erheblichen\nLiquiditätszuwachs erhalten habe. Außerdem sei die Aufdeckung\ndieser stillen Reserven zum ermäßigten Steuerersatz gemäß §§ 16, 34\nEStG erfolgt.\n\n27\n\nMit Urteil vom 10. Juni 1998, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es\ndahingestellt bleiben könne, ob eine zum Schadensersatz\nverpflichtende Verletzung des Steuerberatungsvertrages durch die\nBeklagte vorgelegen habe, da der Kläger jedenfalls einen darauf\nberuhenden Schaden nicht schlüssig dargelegt habe.\n\n28\n\nGegen dieses ihm am 23. Juni 1998 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit am 21. Juli 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt, und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 21. September 1998 mit einem am\n18. September 1998 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n29\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzlichen\nVortrag. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte ihm als\nAlternativlösung die Gründung eines Leasingunternehmens habe\nvorschlagen müssen. Darüber hinaus habe es aber auch eine weitere\nlegale Gestaltungsmöglichkeit gegeben, seine Steuerlast zu\nreduzieren. Er habe in ein ihm gehörendes, unter Denkmalschutz\nstehendes Haus infolge eines dort vorhandenen Renovierungsstaus ca.\n750.000,00 DM investieren können. Dieser Renovierungsstau habe sich\nausschließlich auf solche Renovierungsarbeiten bezogen, die er im\nEinklang mit der Denkmalschutzbehörde hätte ausführen können, und\ndie daher in dem Jahr, in dem sie durchgeführt wurden, steuerlich\nals Aufwand zu 100 % hätten genutzt werden können. Auch diese\nMaßnahme hätte zu einer Steuerlast von 0,00 DM geführt. Die\nBeklagte habe ihn jedoch davon abgehalten mit der Begründung, da\ndurch die Betriebsveräußerung \"keine oder nur sehr wenige\" Steuern\nanfallen würden, würde der Kläger bei der Renovierung nur Gelder\ninvestieren, die er steuerlich nicht geltend machen könne.\n\n30\n\nDer Kläger behauptet weiterhin, er habe auch noch 1995 und 1996\ndie Investitionen durchführen können und so mit Hilfe des\nVerlustrücktrags in 1994 die Steuerlast beseitigen können. Er habe\ndies nur deshalb nicht getan, weil er bis zum Zugang des\nEinkommenssteuerbescheides vom 10. Januar 1997 davon ausgegangen\nsei, dass die Betriebsaufgabe für ihn zu keiner hohen Steuerlast\nführen werde.\n\n31\n\nNachdem der Kläger zunächst angekündigt hatte zu beantragen,\n\n32\n\n1.\n\n33\n\nDie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 168.895,81 DM nebst 8,62\n% Zinsen seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen.\n\n34\n\n2.\n\n35\n\nFestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die durch den\nZufluss des Schadensersatzbetrages im Jahr der Zahlung ausgelöste\nhöhere Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag dem\nKläger zu erstatten, sofern es bei der bisherigen Rechtslage der\nSteuerpflichtigkeit bleibt\n\n36\n\nbeantragt er nunmehr:\n\n37\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 168.895,81 DM nebst 8,62\n% Zinsen seit dem 20. Februar 1997 zu zahlen.\n\n38\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n39\n\n1.\n\n40\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,\n\n41\n\n2.\n\n42\n\nhilfsweise der Beklagten zu gestatten, eine von ihr zu\nerbringende Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.\n\n43\n\nSie wiederholt und vertieft ihrerseits ihren erstinstanzlichen\nVortrag und bestreitet weiterhin einen Beratungsauftrag\nhinsichtlich der Veräußerung des Betriebes sowie einen Schaden\ninfolge der Nichtdurchführung des Leasingmodells.\n\n44\n\nZu dem vom Kläger behaupteten, ihr nach ihren Angaben\nunbekannten und im übrigen bestrittenen Renovierungsstau vertritt\nsie die Ansicht, dass angesichts des - vom Kläger nicht\nbestrittenen - Erwerbspreis des Hauses von lediglich 250.000,00 DM\nRenovierungskosten in Höhe von ca. 750.000,00 DM ohnehin keinen\nsofort abziehbaren Erhaltungsaufwand hätten darstellen können. Im\nübrigen sei der Kläger nicht gehindert gewesen, diese Investitionen\nnoch 1996 durchzuführen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzt Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n47\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n48\n\nSelbst bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers ist nach\nAnsicht des Senats äußerst zweifelhaft, ob ein Beratungsverschulden\nder Beklagten vorgelegen hat. Jedenfalls hat der Kläger aber auch\nin der Berufungsinstanz einen auf einem - unterstellten -\nBeratungsfehler der Beklagten beruhenden Schaden nicht schlüssig\ndargetan. Im Einzelnen:\n\n49\n\nI.\n\n50\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten war diese verpflichtet, den\nKläger - so wie sie es letztlich ausweislich der Unterlagen in 1993\nund 1994 getan hat - bei der Betriebsaufgabe steuerlich zu beraten.\nDenn die Beklagte war die steuerliche Beraterin des Klägers im\nRahmen eines Dauermandats. Dies folgt aus dem Umfang der von ihr\nfür den Kläger erbrachten Leistungen als Steuerberaterin. Sie\nbetreute den Kläger über mehr als 20 Jahre in den im Rahmen seines\nBusunternehmens anfallenden steuerlichen Angelegenheiten, indem sie\njeweils - wie aus den Gebührenrechnungen ersichtlich - die Bilanzen\neinschließlich der G+V-Rechnungen aufstellte, die Einkommens-,\nGewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen abfasste, Einkünfte aus\nKapitalvermögen etc. ermittelte, und den Kläger auch im\nZusammenhang mit diesen Arbeiten beriet. Im Rahmen eines solchen\nsteuerlichen Dauermandats ist aber der Steuerberater - ohne dass es\ninsoweit der Erteilung eines Sonderauftrags bedürfte -\nverpflichtet, den Mandanten von sich aus - also ungefragt - über\nsteuerlich bedeutsame Fragen einschließlich insoweit bestehender\nzivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten, jedenfalls\ndann, wenn der Steuerberater über steuerlich relevante Vorhaben\nseines Mandanten unterrichtet ist (BGH WM 1998, 299 m.w.N.).\n\n51\n\nVorliegend wusste die Beklagte - unstreitig - einerseits von den\nPlänen des Klägers, das Betriebsgrundstück steuerlich möglichst\ngünstig in sein Privatvermögen überführen zu wollen, sowie\nandererseits von dem Vorhaben des Klägers, sich zur Ruhe zu setzen.\nDanach gehörte es ohne weiteres zu ihren Aufgaben, den Kläger über\ndie steuerlich günstigste Art der Realisierung dieser beiden Ziele\n- allerdings auch nur hierüber - zu beraten. Der Kläger selbst\nbehauptet nämlich nicht etwa, irgendwann gegenüber der Beklagten\nden Wunsch geäußert zu haben, darüber informiert zu werden, welche\nsteuerlichen bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten es grundsätzlich\ngäbe, stille Reserven nicht aufdecken zu müssen. Er hat vielmehr\nganz konkrete steuerliche Beratung für den Fall der Betriebsaufgabe\nund Überführung des Grundstücks in sein Privatvermögen gesucht.\nAngesichts dieser konkreten Vorgaben war die Beklagte - entgegen\nder Ansicht des Klägers - gerade nicht verpflichtet, ihn umfassend\nüber unterschiedliche Steuerspar- oder Umwandlungsmodelle bzw.\nzivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären.\nUmwandlungsmodelle und anderweitige zivilrechtliche\nGestaltungsmöglichkeiten hätten nämlich der Verwirklichung der\neindeutigen Vorgabe des Klägers, sich zur Ruhe setzen zu wollen,\nnicht gedient; sie hätten vielmehr das Gegenteil bewirkt.\n\n52\n\nAufgabe der Beklagten war mithin nur, den Kläger über einen\nsteuergünstigen Weg aufzuklären, der den beiden Zielvorgaben des\nKlägers gerecht wurde. Dies war der Weg, der dann tatsächlich\ngewählt worden ist. Denn sowohl die im Betriebsgrundstück als auch\nim sonstigen Betriebsvermögen vorhandenen stillen Reserven musste\nder Kläger lediglich zum halben Steuersatz gemäß §§ 16, 34 EStG\nversteuern. Zudem hat er infolge der Veräußerung des sonstigen\nBetriebsvermögens an die GmbH einen sofortigen Liquiditätszuwachs\nim Jahre 1995 - jedenfalls - in Höhe von 310.000,00 DM zuzüglich\nder Zinsen in Höhe von 8,25 % p.A. auf den Restkaufpreis in Höhe\nvon ca. 200.000,00 DM. Hinzukommt, dass im Falle einer späteren\nVeräußerung des - nach Angaben des Klägers - weit höherwertigeren\nGrundstücks aus seinem Privatvermögen heraus, auf den\nVeräußerungsgewinn keine Einkommenssteuer mehr anfallen wird.\n\n53\n\nDie Beklagte hat ausgehend von dem Vortrag des Klägers diesen\nauch nicht etwa im Unklaren darüber gelassen, dass im Falle der\nVeräußerung bzw. der Betriebsaufgabe stille Reserven aufgedeckt\nwürden, und dass dies zu einer Einkommenssteuerbelastung führen\nwürde.\n\n54\n\nEin Beratungsfehler der Beklagten würde allerdings dann\nvorliegen, wenn sie - wie der Kläger behauptet - ihn über die Höhe\nder auf ihn zukommenden Steuerbelastung in eklatanter Weise falsch\ninformiert hätte. Denn selbst bei klaren Beratungsvorgaben wie im\nvorliegenden Fall kann die mit der Verwirklichung dieser Pläne\nverbundene Steuerlast für den Mandanten, sei es weil er sie nicht\naufbringen kann, sei es aus anderen Gründen, Anlass sein, seine\nPläne zu ändern.\n\n55\n\nDer Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Beklagte\npersönlich habe ihm gegenüber folgende Rechnung aufgemacht:\n\n56\n\nVeräußerungserlös Fuhrpark 840.000,00 DM\n\n57\n\nabzüglich Freibetrag nach § 16 EStG 300.000,00 DM\n\n58\n\nabzüglich AfA 220.000,00 DM\n\n59\n\nabzüglich Verlustvortrag 150.000,00 DM\n\n60\n\nvoraussichtlich verbleibender Ver-\n\n61\n\näußerungsgewinn 170.000,00 DM\n\n62\n\nDa dieser Veräußerungsgewinn nur dem halben Steuersatz\nunterliegen würde, käme auf den Kläger eine Steuerlast zu, die er\nzunächst als ihm gegenüber von der Beklagten als \"erträglich\"\nangegeben dargestellt hat (Blatt 6 d.A.); im Laufe des Prozesses\nhat er dann behauptet, die Beklagte habe ihm konkret mitgeteilt,\ndie Steuerlast betrage 7.000,00 DM - 10.000,00 DM.\n\n63\n\nAn der Richtigkeit dieser Darstellung des Klägers hat der Senat\nerhebliche Zweifel. Der Kläger persönlich hat bei seiner Anhörung\ndurch den Senat erklärt, die oben angeführten Zahlen seien ihm nie\nschriftlich mitgeteilt worden, er selbst habe sie ebenfalls\nnirgendwo schriftlich festgehalten. Der Senat hält es angesichts\ndessen schon für sehr unwahrscheinlich, dass sich der Kläger fast 3\nJahre nach der von ihm behaupteten Beratung, ohne schriftliche\nNotizen, noch so präzise an diese Beträge will erinnern können.\nHinzukommt, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass sich in\nden Handakten der Beklagten, die sich im Besitz des Klägers\nbefinden, keinerlei Aufzeichnungen über die Ermittlung derartiger\nWerte durch die Beklagte befinden, wenn denn eine solche Auskunft\nüberhaupt erteilt worden sein sollte. Dass eine solche schriftliche\nErmittlung im Büro der Beklagten durchaus üblich war, wird aber\nbelegt durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die\nVerkaufsberatung im Jahre 1993 (Blatt 63 ff. Anlagehefter), die\neine - wie in einem solchen Fall zu erwartende - sehr detaillierte\nPrognoseberechnung enthalten.\n\n64\n\nZudem hält der Senat es nahezu für ausgeschlossen, dass die\nBeklagte dem Kläger erklärt haben soll, er erhalte einen Freibetrag\ngemäß § 16 EStG in Höhe von 300.000,00 DM. Zwar mag die Vorschrift\ndes § 16 Abs. 4 EStG sich für einen Laien nicht sofort erschließen;\nfür einen Steuerberater ist dies jedoch eine eindeutig\nverständliche, gesetzliche Regelung.\n\n65\n\nLetztlich vermag der Senat auch nur schwer nachzuvollziehen,\nwoher die Beklagte Ende 1994 die Zahlen, die sie zu AfA und zum\nVerlustvortrag genannt haben soll, überhaupt haben sollte. Denn es\nwaren zu diesem Zeitpunkt, dass heißt im November/Dezember 1994,\nwie aus der Anlage B 5 (Blatt 21 Anlagehefter) auch datumsmäßig\nhervorgeht, gerade erst der Jahresabschluss, die Bilanzen und die\nEinkommensteuererklärung 1992 fertiggestellt. Zudem trägt der\nKläger selbst, wenn auch in anderem Zusammenhang (Blatt 39 der\nAkten) vor, dass angesichts der Tatsache, dass die Beklagte mit der\nFertigung der Bilanzen gut 2 Jahre zurücklag, keine aktuellen\nZahlen vorliegen konnten.\n\n66\n\nAngesichts dessen musste dem Kläger, wenn ihm denn durch die\nBeklagte überhaupt Zahlen genannt worden seien sollten, jedenfalls\nklar sein, dass diese allenfalls auf Hochrechnungen beruhende,\ngrobe Schätzungen der Beklagten, nicht jedoch verlässliche\nZahlenangaben sein konnten.\n\n67\n\nZweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers, ihm\nseien diese Zahlen genannt worden, hat der Senat zudem auch vor dem\nHintergrund, dass der Kläger in erster Instanz vehement darauf\nabgehoben hat (Blatt 8 der Akten), dass alle die Gespräche über die\nBetriebsaufgabe, damit also auch das Gespräch, in dem ihm die\nZahlen genannt worden sein sollen, unter vier Augen mit der\nBeklagten geführt worden seien. In der Berufungsinstanz stellt er\ndie Richtigkeit seiner Behauptung aber, ohne den Widerspruch\naufzuklären, unter Beweis durch Vernehmung des Zeugen B..\n\n68\n\nLetztlich lässt ein weiterer Umstand den Senat daran zweifeln,\ndass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt haben soll, er brauche nur\nmit einer Steuerlast von 7.000,00 DM bis 10.000,00 DM zu rechnen.\nDenn Anlass für den Entschluss des Klägers, die Betriebsveräußerung\nnoch 1994 zu realisieren, war, wie er in der Berufungsinstanz\nbesonders betont hat, der Umstand, dass ab 1. Januar 1995 der\nSolidaritätszuschlag erhoben werden sollte. In diesem Zusammenhang\nsoll die Beklagte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung\nwiederholt bekundet hat, ihm unter Nennung der oben angeführten\nZahlen erklärt haben: \"Mehr Geld können Sie nie verdienen\". Da der\nSolidaritätszuschlag von der Steuerlast, die nach Angaben des\nKlägers allenfalls 10.000,00 DM betragen sollte, zu zahlen gewesen\nwäre, wäre der \"Gewinn\" für den Kläger derart gering gewesen, dass\ndies mit der oben zitierten, behaupteten Erklärung der Beklagten\nhinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten in keiner Weise in Einklang\nzu bringen ist. Als Kaufmann war es dem Kläger, der sich ansonsten\nin der mündlichen Verhandlung als durchaus bewandert im Umgang mit\nGeldern und steuerlichen Fragen gezeigt hat, ohne weiteres möglich,\nden angeblichen Gewinn aus dem ersparten Solidaritätszuschlag\nselbst auszurechnen. Jedenfalls rechtfertigte der geringfügige\nBetrag des Solidaritätszuschlags keinesfalls die Überstürzung der\nBetriebsveräußerung noch in 1994.\n\n69\n\nLetztlich kann aber die Frage, ob die Beklagte dem Kläger\ntatsächlich falsche Angaben hinsichtlich der zu erwartenden\nSteuerlast gemacht hat, und damit die Entscheidung darüber, ob eine\nPflichtverletzung der Beklagten vorliegt, dahingestellt bleiben, da\nder Kläger einen auf der - angeblichen - Falschberatung beruhenden\nSchaden nicht schlüssig dargelegt hat.\n\n70\n\nII.\n\n71\n\nZum einen behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, bei\nrichtiger Beratung hätte er, statt den Betrieb zu veräußern, die\nBusse in ein Leasingunternehmen überführt und die Busse sodann an\ndie Betriebs-GmbH bzw. bei Bedarf an andere Busunternehmer\nverleast. Dieses Unternehmen hätte er auslaufen lassen können durch\nNichtanschaffung neuer Busse und Verschrottung der vorhandenen\nBusse infolge Alters. Auf diese Art und Weise hätte er stille\nReserven nicht aufdecken müssen. Diese Form praktiziere er nunmehr\nseit 1997 und seine Steuerlast sei gleich Null. Eine Entnahme des\nBetriebsgrundstücks, wenn auch nicht zum halben Steuersatz, sei\nauch bei dieser Konstruktion möglich gewesen (an anderer Stelle und\nin anderem Zusammenhang (Bl. 38 d.A.) behauptet er allerdings das\nGegenteil).\n\n72\n\nDieser Vortrag des Klägers reicht zur schlüssigen Darlegung\neines Schadens nicht aus. Denn bei der Beurteilung dieser Frage\nkann nicht allein auf den Umstand abgestellt werden, dass durch den\nÜbergang des Betriebsvermögens in Gestalt der Busse\nEinkommenssteuer angefallen ist (h.M.; siehe z.B. OLG Hamm GE 1997,\n141). Dabei handelt es sich nämlich um die Besteuerung eines\ntatsächlich vorhandenen Betriebsgewinns, der dem Vermögen des\nKlägers zu Gute gekommen ist, jedoch als sogenannte stille Reserve\nnicht von der Einkommensteuer erfasst wurde, weil er bei der\nGewinnermittlung für den Betrieb im Hinblick auf die Fortführung\nder Buchwerte nicht aufzudecken war. Die Offenlegung des\ntatsächlich vorhandenen Wertes des Fuhrparks durch dessen Übergang\nauf die GmbH, die letztlich nur eine Realisierung und keine\nSchädigung des tatsächlich vorhandenen Vermögens darstellt,\neröffnete dem Kläger erst die Möglichkeit, diesen Gewinn zu nutzen.\nSie bedeutete also lediglich eine Offenlegung und Umschichtung,\naber keine Schädigung seiner Gesamtvermögenslage, auch wenn dadurch\nEinkommenssteuer auf die bisher stillen Reserven anfiel. Nach der\nauch hier bei der Schadensermittlung anzuwendenden\nDifferenzhypothese liegt ein Vermögensschaden vielmehr nur dann\nvor, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Gesamtvermögens des\nKlägers geringer wäre als der Wert, den es ohne die Veräußerung des\nFuhrparks und stattdessen dessen Überführung in ein\nLeasingunternehmen gehabt hätte. Dabei kann nicht allein auf die\nangefallene Einkommensteuer abgestellt werden. Vielmehr sind in\neiner Gesamtbetrachtung das jetzige und das hypothetische Vermögen\nzu vergleichen. Der Kläger hätte in Form einer umfassenden\nDarstellung die abweichende steuerliche Entwicklung im Falle der\nÜberführung in ein Leasingunternehmen darlegen müssen. Die Vor- und\nNachteile der gewählten und der hypothetischen Lösung hätten\ngegeneinander abgewogen werden müssen. Hierauf ist der Kläger\nmehrfach durch die Beklagte hingewiesen worden; auch das\nLandgericht hat hierauf abgestellt. Auch das Oberlandesgericht\nFrankfurt (GE 1995, 229 ff.) hat in einem ähnlich gelagerten Fall\nin Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Ansicht in der Literatur\ndie Ansicht vertreten, dass eine Betriebsumwandlung ein komplexer\nVorgang sei, der nicht nur Vorteile mit sich bringen könne. Es hat\nzutreffend ausgeführt, dass es nicht angehe, dass der Kläger nur\neinige nachteilige Steuerfolgen herausgreife und diese als Schaden\ndarstelle.\n\n73\n\nEine derartige, ihm durchaus mögliche Gegenüberstellung der Vor-\nund Nachteile, hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht\nnachgeholt. Insbesondere reicht insoweit sein Vortrag, er\npraktiziere nunmehr die Form des Leasings und seine Steuerlast sei\ngleich Null, nicht aus. Der Kläger hat nämlich auf ergänzende\nBefragung im Termin erklärt, Grundlage seines jetzigen\nLeasingunternehmens sei ein Buspark, für den er 1997 neue Busse für\n1.800.000,00 DM erworben habe, und er habe seine ehemaligen eigenen\nBusse von der Betriebs-GmbH zurückgekauft. Allein wegen der mit\ndiesen Investitionen verbundenen Schaffung eines großen\nAbschreibungsvolumens und dessen Einfluss auf die tatsächliche\nSteuerlast des Klägers, kann dieser die jetzigen Verhältnisse nicht\nzur Begründung eines Schadens im Jahre 1994 anführen. Die Schaffung\neines neuen Unternehmens unter Einsatz erheblicher Investitionen\nist erkennbar nicht dazu geeignet, als Schadensnachweis für eine\nSteuermehrbelastung zu dienen für den Fall der vom Kläger für das\nJahr 1994 als Alternative aufgezeigten Form eines auf ein Auslaufen\nangelegten Leasingunternehmens, das die vorhandenen alten Busse\nnach und nach verschrottet.\n\n74\n\nDas mit diesem neuen, auf ein Auslaufen angelegten Unternehmen\nSteuerlasten auf den Kläger zugekommen wären, die bei der\nDifferenzhypothese zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand,\nohne dass insoweit eine abschließende, umfassende Prüfung nötig\nwäre.\n\n75\n\nZwar wäre es möglich gewesen, bei der Überführung des Fuhrparks\nin ein Leasingunternehmen zunächst im Gründungsjahr die im Fuhrpark\nruhenden stillen Reserven nicht aufzudecken. Das Betriebsvermögen\nhätte zunächst steuerneutral überführt werden können (vgl. Hermann\nu. a., EStG, 21. Auflage, § 5 Anm. 49 q Ziff. 2). Hätte der Kläger\naber sodann die Busse verleast, hätte er nicht nur den darin\ntatsächlich liegenden Gewinn nicht realisieren können, er hätte\nzudem die Einnahmen aus dem Leasinggeschäft - mangels\nAbschreibungsmöglichkeiten - in voller Höhe zum vollen Steuersatz\nversteuern müssen. Zudem hätte er in den Folgejahren neben der\nEinkommensteuer zusätzlich Gewerbesteuer zahlen müssen.\n\n76\n\nHinzukommt, dass es durchaus zweifelhaft erscheint, ob die\nÜberführung des Betriebsgrundstücks in das Privatvermögen bei\ngleichzeitiger Fortführung eines Leasingunternehmens auf demselben\nGrundstück steuerlich anerkannt worden wäre. Insoweit hat der\nKläger eingeräumt, dass eine Betriebsprüfung für den streitigen\nVeranlagungszeitraum noch nicht stattgefunden hat, so dass dem\nUmstand allein, dass er derzeit ein Leasingunternehmen auf seinem\nPrivatgrundstück betreibt, in diesem Zusammenhang keine\nausschlaggebende Bedeutung zukommt.\n\n77\n\n2.\n\n78\n\nDes Weiteren stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch\ndarauf, dass er bei Kenntnis der tatsächlich auf ihn zukommenden\nSteuerbelastung Renovierungsarbeiten durchgeführt hätte. Dieser\nAufwand hätte seine Steuerlast ebenfalls auf Null reduziert.\nInsofern hat er behauptet, er habe aufgrund ausreichender liquider\nMittel die Möglichkeit gehabt, in ein ihm gehörendes, unter\nDenkmalschutz stehendes Haus Renovierungskosten in Höhe von 750.000\nbis 800.000,00 DM zu investieren. Diese hätte er für das Jahr des\nAufwands voll als Werbungskosten absetzen können.\n\n79\n\nAuch hiermit lässt sich jedoch ein Schadensersatzanspruch nicht\nbegründen. Unstreitig hat der Kläger das denkmalgeschützte Haus zu\neinem Kaufpreis von ca. 250.000,00 DM erworben. Angesichts dessen\nist es mehr als zweifelhaft, ob ein Renovierungsaufwand von ca.\n750.000,00 DM als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand steuerlich\nabsetzbar gewesen wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, dass es\nsich in Wahrheit um nachträgliche Herstellungskosten\n(Abschreibungsdauer: 10 Jahre) gehandelt hätte. Auch hat der Kläger\nin keiner Weise belegt, was ihm durch eine Bescheinigung gemäß § 7\ni Abs. 2 EStG durchaus möglich gewesen wäre, dass die Renovierung\ndes Hauses tatsächlich in Abstimmung mit der Denkmalbehörde möglich\ngewesen wäre.\n\n80\n\nLetztlich kann dies aber alles dahingestellt bleiben. Denn wenn\nman dem Kläger in seinem Vortrag zur sofortigen Abzugsfähigkeit der\nKosten sowie zur Abstimmung mit der Denkmalbehörde folgt, scheitert\nsein Anspruch daran, dass es in seiner Macht stand, seine\nSteuerlast auf Null zu reduzieren.\n\n81\n\nAufgrund der Angaben des Klägers im Termin, deren Richtigkeit er\nauf mehrfache Nachfrage bestätigt hat, war ihm seit Januar 1996,\nalso über 1 Jahr vor Erlass des Einkommenssteuerbescheides für den\nhier einschlägigen Veranlagungszeitraum 1994, bekannt, welche\nSteuerlast tatsächlich auf ihn zukommen würde. Zu dieser Zeit hatte\ner, wie er ebenfalls mehrfach betont hat, ausreichende finanzielle\nMöglichkeiten, die Renovierungen in Höhe von ca. 750.000,00 DM an\ndem Haus sofort durchzuführen. Hätte er dies getan, hätte dies -\ndie sofortige Abzugsfähigkeit unterstellt - zu einem\nVerlustrücktrag für das Jahr 1994 geführt. Der Kläger hätte also\nseine Steuerlast selbst auf Null reduzieren können. Dann war aber\ndie - unterstellte - falsche Beratung der Beklagten letztlich nicht\nursächlich für den - angeblichen - Schaden des Klägers. Das gilt\nauch, soweit der Kläger im Termin vorgetragen hat, er hätte in\nseinen umfangreichen weiteren Immobilienbesitz investieren können,\nwas er inzwischen auch getan habe. Bei diesem habe ebenfalls ein\nenormer Reparaturstau bestanden, dessen Beseitigung steuerlich\nsofort abzugsfähiger Gehaltsaufwand gewesen sei. Wenn dies\nzutrifft, hätte der Kläger die Aufwendungen in 1996 tätigen können\nund müssen, um die Steuerbelasung 1994 zu beseitigen.\n\n82\n\nSoweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.1999 vortragen\nlässt, erst Ende 1996 sei ihm das Ergebnis des Jahres 1994 bekannt\ngewesen und zu diesem Zeitpunkt habe er keine Investitionen mehr\ntätigen können, ist dieser Vortrag - jedenfalls - deshalb\nunbeachtlich, weil er in Widerspruch zu seinen eigenen, mehrfach\nwiederholten Angaben im Termin vor dem Senat steht.\n\n83\n\nIII.\n\n84\n\nAus der Unbegründetheit der Klage hinsichtlich angeblich zu viel\ngezahlter Einkommenssteuer folgt zugleich die Unbegründetheit des\nAnspruchs auf Ausgleich der Nachzahlungszinsen.\n\n85\n\nIV.\n\n86\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91, 515 Abs. 3,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n87\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n88\n\nbis zum 15. Januar 1999: 244.895,81 DM\n\n89\n\ndanach, zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 168.895,81\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/19-u-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-19/19-u-115-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308043","retrieved":"2026-07-09 03:36:56.614061+00:00"}}