{"status":"available","doknr":"OLD308048","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0218.1U96.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-18","aktenzeichen":"1 U 96/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren des im April 1985\nverstorbenen H. G. K., welches beim Amtsgericht Köln unter dem\nAktenzeichen 71 N 641/85 geführt wird. Zu dem Nachlass gehörten\nu.a. die in Köln gelegene Immobilie \"W.-C.\" und Immobilienvermögen\nin Ka. und den U..\n\n3\n\nDie Beklagte ist absonderungsberechtigte Gläubigerin. In\nAbteilung 2 Nr. 642 der Konkurstabelle ist am 10. Juli 1987 eine\nvon der Beklagten angemeldete Forderung von 18.162.595,37 DM in\nHöhe des nachzuweisenden Ausfalls (§ 64 KO) anerkannt worden, den\ndie Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 1997 per 18. August 1989\nmit 4.012.260,13 DM beziffert hat.\n\n4\n\nDer Kläger hat die Forderung der Beklagten in die Verzeichnisse\nfür die beiden Abschlagsverteilungen vom Dezember 1994 und vom\nDezember 1997/ Januar 1998 nicht aufgenommen. Die von der Beklagten\nbegehrte Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses hat das\nKonkursgericht rechtskräftig abgelehnt.\n\n5\n\nDer Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die\nBeklagte mit ihrer Ausfallforderung in die Gläubigerverzeichnisse\nnicht aufzunehmen und an den Verteilungen nicht zu beteiligen ist.\nEr beruft sich dabei auf eine Vereinbarung mit der Beklagten vom\n23./24. Mai 1989, die im Zusammenhang mit der Veräusserung des\nNachlassgrundstückes \"W.-C.\" durch den Kläger am 18. Mai 1989 zum\nPreise von 51 Million DM zustandegekommen war, und an der neben den\nParteien auch die F. Hy.bank beteiligt war. In dieser Vereinbarung\nheisst es u.a.:\n\n6\n\n\"...\n\n7\n\n5.\n\n8\n\nZum Ausgleich von Ansprüchen, die die Konkursmasse K. bei einer\nZwangsversteigerung, zumal im Bereich des sogenannten\n\"Gl.-Warenhauses\" nach Zuteilung des Versteigerungspreises und\nAusgleich der valutierenden Ansprüche der Bank, erwarten kann,\nerhält die Konkursmasse K. aus dem Veräußerungspreis von 51 Mio DM\n(ggf. zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer) einen Betrag\nvon 2 Mio DM (ggf. zuzüglich anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer\naus dem gesamten Kaufpreis). Dieser Kaufpreisanteil wird fällig und\nzahlbar an den Konkursverwalter zusammen mit den übrigen\nKaufpreisteilen.\n\n9\n\nWegen der von den Banken von der B. Hy- und Web. AG erworbenen\nauf dem sogenannten \"Gl.-Warenhaus\" abgesicherten Forderungen\nwerden die Banken aus dem Kaufpreis vollständig befriedigt werden,\nnachdem der Konkursverwalter weitergehende Forderungen unter\nHinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nVerzugszinsenregelung nicht anerkannt hat.\n\n10\n\n6.\n\n11\n\nWegen ihrer auf dem \"W.-C.\" abgesicherten eigenen Forderungen\nwerden die Banken angabegemäß jedoch aus den ihnen zufliessenden\nKaufpreisanteilen nicht vollständig befriedigt werden.\n\n12\n\na) Gleichwohl werden die Banken die\nausfallenden Forderungsteile im beim Amtsgericht Köln anhängigen\nKonkursverfahren über den Nachlass G. K. nicht (mehr) geltend\nmachen. Der Bestand der Restforderung soll dadurch nicht berührt,\nein Verzicht damit nicht erklärt werden.\n\n13\n\nb) Hinsichtlich der in Ü. belegenen\nTeile des Nachlasses K. werden die Banken ihre ausgefallenen\nForderungen in Abstimmung mit dem Konkursverwalter weiterverfolgen.\nSie bestätigen und erkennen ausdrücklich an, daß eventuelle Erlöse\naus dieser Rechtsverfolgung in Ü. oder aus Ü. frei von eigenen\nEinreden an den Konkursverwalter zur Konkursmasse K. herausgegeben\nwerden.\n\n14\n\nc) Mit Maßnahmen vorstehender lit. b)\nzusammenhängende direkte Kosten werden den Banken vom\nKonkursverwalter gegen Nachweis unverzüglich erstattet. Darüber\nhinaus entstehende sogenannte kalkulatorische Kosten werden dadurch\nabgegolten, daß die Banken 5 % der zur Masse des beim Amtsgericht\nKöln geführten Nachlasskonkursverfahrens G. K. abzuführenden Erlöse\naus der Rechtsverfolgung in Ü. vergütet erhalten. Diese Vergütung\nwird auch geschuldet, wenn eventuelle Zahlungen auf die\nRestforderungen der Banken unmittelbar von den jeweiligen\nVerwaltern in U. und/oder Ka. zur Masse des Konkursverfahrens in\nKöln geleistet werden sollten.\n\n15\n\n7.\n\n16\n\nFür den Fall, dass der Verkauf an die Gemeinschaft A./Z.\nerwartungswidrig nicht durchgeführt werden sollte, sind die\nParteien schon jetzt darüber einig, daß zum Preis von mindestens 50\nMio DM an einen anderen Erwerber veräussert werden soll. Sofern der\nGesamtkaufpreis 50 Mio DM (ggf. zuzüglich Umsatzsteuer) beträgt,\nerhält der Konkursverwalter daraus 1,5 Mio DM (ggf. zuzüglich der\ngesetzlichen Umsatzsteuer auf den Kaufpreis). Alle weiteren\nVerabredungen gelten unverändert.\n\n17\n\n8.\n\n18\n\nDie Vereinbarung zum freihändigen Verkauf zum Preis von 51 Mio\nDM/50 Mio DM und den daraus abgeleiteten Rechtsfolgen gilt auf der\nBasis der gemeinschaftlichen Annahme der Parteien, daß ein Verkauf\nin der vorausgesetzten Weise bis 31.12.1989 stattfinden kann.\n\n19\n\n...\"\n\n20\n\nDie Parteien haben in einem früheren Rechtsstreit zunächst\ndarüber gestritten, ob der Kläger der Beklagten aus der\nKonkursmasse pauschalierten Kostenersatz in Höhe von 5 % des Wertes\ndes zur Masse gelangten ausländischen - unerwartet hohen -\nNachlassvermögens gemäss Ziffer 6 c) der Vereinbarung schulde.\nDieses Ü.ische Vermögen hatte der Kläger unstreitig ohne Mitwirkung\nder Beklagten und ohne Inanspruchnahme ihrer Forderungen zur\ndeutschen Konkursmasse gezogen. Die ka.sche Konkursmasse wurde als\nErgebnis eines Zwangsvergleichs zur deutschen Konkursmasse\nvereinnahmt, wobei der Zwangsvergleich ohne Mitwirkung der\nForderungen der Beklagten zustandegekommen ist. In den U. gelang es\ndem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter ebenfalls\nohne Mitwirkung der Beklagten das Nachlassvermögen - allerdings mit\nerheblichen Schwierigkeiten - zur Konkursmasse zu ziehen.\n\n21\n\nDas Landgericht Hannover hat in diesem Rechtsstreit durch Urteil\nvom 5. Oktober 1995 - 2 O 48/95 - entschieden, dass der\nRechtsstreit hinsichtlich der Klage, mit der der Kläger die\nFeststellung begehrt hatte, dass der Beklagten keine Ansprüche\ngegen ihn aus der Vereinbarung vom 23./24. Mai 1989 mehr zustehen,\nin der Hauptsache erledigt sei und die widerklagend erhobene\nAuskunftsklage der Beklagten abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1996 - 3 U 279/95 -\nist die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen\nworden. Das Oberlandesgericht Celle hat ausgeführt, aus der\nfraglichen Vereinbarung stünden der Beklagten keine\nZahlungsansprüche zu. Der Anspruch auf pauschale Abgeltung der\nkalkulatorischen Kosten, wie er in Ziffer 6 c) vereinbart worden\nsei, habe nur für den Fall und nur insoweit gegeben sein sollen,\nals der Konkursmasse aus Ü. Vermögenswerte dadurch zufließen\nwürden, dass die Banken ihre Ansprüche gegen den Nachlass K. in den\nU. und Ka. erfolgreich durchsetzen und die erzielten Erlöse\nentsprechend Nr. 6 b) zur Konkursmasse herausgeben würden. Für den\nFall, dass der Kläger als Konkursverwalter selbst und ohne\nBeteiligung der Banken das Auslandsvermögen zur Konkursmasse ziehe,\nsei hingegen nach der Vereinbarung keine pauschale Beteiligung der\nBanken an den erzielten Erlösen vorgesehen. Der in § 6 a)\nvorgesehene Quotenverzicht sei als \"Gegenleistung\" der Banken für\nden wesentlich höheren Veräusserungserlös der Immobilie \"W.-C.\"\ndurch den Kläger zu sehen, die zu einer erheblichen Begrenzung der\nAusfallforderung geführt habe. Ein Zusammenhang mit dem\nAuslandsvermögen des Nachlasses K. ergebe sich aus dem\nwirtschaftlichen Zusammenhang daher nicht. Eine von dieser\nschriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Vereinbarung habe\ndie Beklagte nicht substantiiert behauptet. Auch für die\nBehauptung, es habe ein Irrtum oder Dissens vorgelegen, sei\nangesichts der Tatsache, dass auf allen Seiten Juristen mitgewirkt\nhätten und die Vereinbarung von allen Seiten schriftlich\nvorbereitet worden sei, ohne näheren Vortrag kein Raum. Es fehle\nauch an einer entsprechenden Anfechtungserklärung, die in der als\nWiderklage erhobenen Auskunftsklage nicht gesehen werden könne. Auf\ndas ebenfalls zweifelhafte Vorliegen der Voraussetzungen der\nAnfechtungsfrist und des Anfechtungsgrundes komme es demnach nicht\nan.\n\n22\n\nDie gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist seitens der\nBeklagten am 8. April 1997 zurückgenommen.\n\n23\n\nIn einem entsprechenden Prozess ist auch die F. Hy.bank gemäss\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Januar 1996 -\n18 U 52/95 - unterlegen. In diesem Rechtsstreit ist die Hauptsache\nnicht für erledigt erklärt worden. Vielmehr hat das\nOberlandesgericht - unter Abänderung der erstinstanzlichen\nEntscheidung - festgestellt, dass die dortige Beklagte keine\nAnsprüche gegen den Kläger aus der fraglichen Vereinbarung habe.\nDas Oberlandesgericht Frankfurt hat ein schützenswertes Interesse\ndes Klägers an der Feststellung bejaht, ob der dortigen Beklagten\ngenerell noch Rechte gegen die Konkursmasse zustünden, und dies im\nHinblick auf den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage\nverneint.\n\n24\n\nDer Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision\ndurch Beschluss vom 19. September 1996 - IX ZR 35/96 - nicht\nangenommen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\nhabe und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg biete.\nZwingende Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung der\nVereinbarung im Sinne der dortigen Beklagten seien nicht gegeben.\nDie Auslegung der Beklagten führe nämlich möglicherweise dazu, dass\nsie sich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung\naller Gläubiger im Konkurs eine Vergütung für letztlich nicht im\nAusland gemeldete Forderungen habe versprechen lassen, womit der\nKläger jedenfalls ohne einen insoweit ausdrücklichen Hinweis der\nBeklagten nicht habe zu rechnen brauchen.\n\n25\n\nNach Rücknahme der Revision im Vorprozess erklärte die Beklagte\nmit Schreiben vom 15. April 1997 die Anfechtung der Ziffern 6 a)\nbis c) der vorstehenden Vereinbarung mit der Begründung, sie sei\nbei Abschluss der Vereinbarung einem Erklärungsirrtum unterlegen.\nSie habe den Begriff der \"kalkulatorischen Kosten\" in der Weise\nverstanden, dass ihr auf jeden Fall - unabhängig von einer eigenen\nVerfolgung der Forderung im Ausland - die vereinbarte Beteiligung\nan den zur deutschen Konkursmasse gelangten Erlösen aus der\nRechtsverfolgung in Ü. zustehe.\n\n26\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe in\nZiffer 6 a) der Vereinbarung auf die Geltendmachung der\nAusfallforderung im Konkursverfahren verzichtet. Dem stehe nicht\nentgegen, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Celle\nfeststehe, dass die Beklagte gegen die Konkursmasse keine\nZahlungsansprüche aus Ziffer 6 c) hinsichtlich des Ü.-Vermögens\ngeltend machen könne. Hierdurch sei die Geschäftsgrundlage für die\nRegelung in Ziffer 6 a) der Vereinbarung nicht entfallen. Die\nAnfechtungserklärung der Beklagten vom 15. April 1997 sei\nverspätet. Der Begriff der \"kalkulatorischen Kosten\" sei auch\nkeineswegs missverständlich gewesen. Die möglicherweise bei der\nBeklagten vorhandene Vorstellung, die in Ziffer 6 c) der\nVereinbarung vorgesehenen Beträge auf jeden Fall zu vereinnahmen,\nsei ein für eine Anfechtung nicht ausreichender Motivirrtum.\n\n27\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nfestzustellen, dass die Beklagte im\nbeim Amtsgericht Köln anhängigen Konkursverfahren über den Nachlass\ndes H. G. K. mit dem Aktenzeichen 71 N 641/85 mit der von ihr\nbehaupteten Forderung von 4.012.260,13 DM in Gläubigerverzeichnisse\nfür die Zwecke von Quotenverteilungen nach § 151 KO nicht\naufzunehmen und an solchen Verteilungen nicht zu beteiligen\nist.\n\n30\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie hat die Auffassung vertreten, sie sei an die vertragliche\nVereinbarung in Ziffer 6 a) nicht mehr gebunden.\n\n34\n\nGeschäftsgrundlage dieser Regelung sei die weitere Vereinbarung\nin Ziffer 6 c) gewesen, wonach ihr die Vereinnahmung des dort\nvorgesehenen Betrages von 5 % der zur Konkursmasse abzuführenden\nErlöse aus der Rechtsverfolgung in Ü. zugestanden habe. Bei\nAbschluss der Vereinbarung seien alle Beteiligten der festen\nÜberzeugung gewesen, dass der Kläger mangels einer\ngrenzüberschreitenden Wirkung des im Inland eröffneten Konkurses\nnicht in der Lage sein werde, das ausländische Vermögen zur\nKonkursmasse zu ziehen. Man sei daher davon ausgegangen, dass die\nGläubiger aktiv werden müssten und der Kläger sie als\nKonkursverwalter lediglich unterstützen könne. Deshalb habe man in\nAussicht genommen, die Forderungen der Banken als \"Vehikel\" zu\nbenutzen, um auf diese Weise die ausländischen Vermögen zur\ndeutschen Konkursmasse zu ziehen. Daher seien die Beteiligten davon\nausgegangen, dass die 5%-ige Beteiligung der Beklagten am\nAuslandsvermögen auf jeden Fall wirksam werde. Wenn der Kläger\nletztlich ohne die Mitwirkung der Beklagten im Ausland ausgekommen\nsei, so habe er den Eintritt des von beiden Parteien\nvorausgesetzten Bedingungseintritts treuwidrig verhindert. Er müsse\ndaher entweder die Vergütung auszahlen oder dürfe sich nicht auf\nden Quotenverzicht berufen. Sie, die Beklagte, sei nur deshalb,\nweil sie mit der versprochenen Erfolgsbeteiligung im Ausland fest\ngerechnet habe, bereit gewesen, den Verzicht auf die Konkursquote\nim deutschen Konkursverfahren auszusprechen. Dem Kläger sei klar\ngewesen, dass sie, die Beklagte, den Verzicht nicht ausgesprochen\nhätte, wenn der Kläger keine Beteiligung an den Auslandserlösen\nhätte auskehren müssen. Eine entsprechende Forderung des Klägers\nhätte sie, die Beklagte, damals abgelehnt (Zeugen M., Mü., P., S.,\nJ., GA. 93, 97f.).\n\n35\n\nDie Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung in Ziffer 6 c) sei\nmit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1997\nweggefallen, weil danach unstreitig feststehe, dass ihr gegen die\nKonkursmasse keinerlei Ansprüche aus Ziffer 6 c) zustünden. Für\ndiesen Fall könne der Quotenverzicht nach dem übereinstimmenden\nWillen der Parteien nicht greifen. Ausserdem habe sie die\nVereinbarung wirksam wegen eines Erklärungsirrtums angefochten. Sie\nhabe den Begriff der \"kalkulatorischen Kosten\" in Ziffer 6 c) so\nverstanden, dass ihr die vereinbarte Beteiligung in jedem Falle\nzustehe. Deshalb komme auch ein versteckter Dissens in Betracht,\ndessen Geltendmachung allerdings an der Rechtskraft der\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Celle scheitern könne (GA\n96).\n\n36\n\nIm übrigen habe sie dem Kläger - wie unstreitig ist - im\nFrühjahr 1988 anwaltliche Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen\nim ausländischen Konkursverfahren erteilt. Im Hinblick auf den\nbehaupteten Nichtgebrauch dieser Vollmacht, die dem Kläger\npersönlich und nicht in seiner Funktion als Konkursverwalter\nerteilt worden sei, hat die Beklagte dem Kläger persönlich mit\nSchriftsatz vom 24. Juni 1998 den Streit verkündet. Sie meint, der\nKläger habe, wenn seine Behauptung zutreffe, schuldhaft von der ihm\nerteilten Vollmacht keinen Gebrauch gemacht und daher das Entstehen\ndes Vegütungsanspruchs gemäss Ziffer 6 c) der Vereinbarung\nschuldhaft verhindert. Er sei daher persönlich zum Schadensersatz\nverpflichtet.\n\n37\n\nDer Streitverkündete, also der Kläger persönlich, ist dem\nRechtsstreit mit Schriftsatz vom 14. Juli 1998 auf Seiten des\nKlägers beigetreten und hat dessen Antrag unterstützt.\n\n38\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die\nAuffassung vertreten, der Kläger könne die Einhaltung der\nVereinbarung vom 23./24. Mai 1989 verlangen. Die Anfechtung der\nVereinbarung wegen Irrtums sei verspätet, weil sie spätestens nach\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1996 habe\nerklärt werden müssen. Grundlage der Vereinbarung sei auch nicht\ndie Erwartung der Beklagten gewesen, am Auslandsvermögen mit 5 %\nbeteiligt zu werden. Der Gesamtzusammenhang der Vereinbarung ergebe\nvielmehr, dass die in Ziffer 6 c) niedergelegte Beteiligung nur\ndann Platz greifen sollte, wenn das ausländische Vermögen mit Hilfe\nder Beklagten unter Verwendung der ausgefallenen Bankenforderung\nherbeigeschafft worden wäre, was unstreitig nicht der Fall sei. Der\nVerzicht auf die Geltendmachung der Restforderung im deutschen\nKonkursverfahren stehe daher nicht im Zusammenhang mit der\nBeibringung des Auslandsvermögens, sondern sei allein im\nZusammenhang mit der das Grundstücksveräusserungsgeschäft\nbetreffenden Gesamtregelung zu sehen. Hätten die Parteien das\nSchicksal der ausgefallenen Forderungen unmittelbar mit der\nEinbringung des Auslandsvermögens in die Konkursmasse verknüpfen\nwollen, so hätten sie eine gesonderte Regelung, geknüpft an die\nBeibringung des Auslandsvermögens, treffen können. In Ziffer 8 sei\ndie Wirksamkeit der Vereinbarung auch nicht von der Beibringung des\nAuslandsvermögens, sondern allein von der Veräusserung des\nfraglichen Grundstückes abhängig gemacht worden.\n\n39\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht\neingelegte und begründete Berufung der Beklagten.\n\n40\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie vertritt den Standpunkt, es liege bereits ein\nversteckter Einigungsmangel vor. Mit dem Begriff \"kalkulatorische\nKosten\" hätten die Parteien einen objektiv mehrdeutigen Begriff\nverwendet, den jede Partei unterschiedlich verstanden habe. Während\nder Kläger der Meinung sei, eine Erstattung dieser Kosten komme nur\nin Betracht, wenn die Banken sich aktiv am Einzug des\nAuslandsvermögens beteiligt hätten, habe sie, die Beklagte, den\nBegriff so verstanden, dass damit ihre Beteiligung am Auslandserlös\nfestgeschrieben werde, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang\nsie beim Einzug des Auslandsvermögens aktiv sein werde (Zeugen J.,\nP. und S.). Jedenfalls habe sie ihre Erklärung aber rechtzeitig\nwegen Irrtums angefochten. Für den Beginn der Frist könne nur die\nRechtskraft der Entscheidung im Vorprozess massgeblich sein, weil\nerst dann festgestanden habe, welche Auslegung zugrundezulegen sei.\nVorher sei eine Anfechtung der Willenserklärung widersprüchlich\ngewesen, weil sie, die Beklagte, zunächst für die von ihr\nvertretene Auslegung der Erklärung habe streiten dürfen. Nachdem\nder Revisionsanwalt sie über den Eintritt der Rechtskraft am 8.\nApril 1997 unterrichtet habe, habe sie mit Schreiben vom 15. April\n1997 ihre Willenserklärung unverzüglich angefochten. Die Anfechtung\nsei auch begründet, weil sie die vom Oberlandesgericht objektiv\nbindend festgestellte Erklärung, nicht habe abgeben wollen. Sie\nhabe geglaubt zu erklären, dass die 5%-ige Beteiligung unabhängig\nvon ihrem Tätigwerden gezahlt werde, da sie dem Kläger ihre\nForderungen als Mittel zur Realisierung des Ü.ischen Vermögens zur\nVerfügung gestellt habe (Zeugen J., P. und S.).\n\n41\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei\nZiffer 6 a) der Vereinbarung insofern einzuschränken, dass der\n\"Quotenverzicht\" nur bei einer Beteiligung an den Auslandserlösen\nhabe gelten sollen. Der Auffassung des Landgerichts, der\nQuotenverzicht sei allein im Zusammenhang mit der\nGrundstücksveräusserung zu sehen, widerspreche schon die Systematik\nder Vereinbarung. Während in Ziffer 5 die Veräusserung des\nGrundstücks regele, sei der Verzicht in Ziffer 6 a) gleichrangig\nneben den Unterpunkten b) und c) geregelt, die die Art und Weise\ndes Einzugs von Ü.ischem Nachlassvermögen betroffen hätten. Der\nZusammenhang zwischen Quotenverzicht und Beteiligung am\nAuslandsvermögen sei auch wirtschaftlich sinnvoll. Zur Realisierung\nder Ausfallforderung habe sie, die Beklagte, zwei Möglichkeiten\ngehabt, nämlich einerseits die Geltendmachung im Inlandskonkurs und\nandererseits die Verfolgung der Forderung in den ausländischen\nKonkursverfahren. Keineswegs habe sie auf beide\nRealisierungsmöglichkeiten verzichten wollen. Indem sie den\nQuotenverzicht im Inland ausgesprochen habe, sei sie nicht\ngehindert gewesen, ihre Forderungen im ausländischen\nKonkursverfahren durchzusetzen und damit den Zufluss dieser Erlöse\nzur inländischen Konkursmasse zu unterbinden, was dem\nKonkursverwalter auch bewusst gewesen sei. Die Beteiligung an den\nAuslandserlösen sei deshalb für sie Voraussetzung für den\nQuotenverzicht gewesen, wie sie bereits erstinstanzlich unter\nBenennung mehrerer Zeugen vorgetragen habe (GA 93). Es habe sich\nnicht um eine einseitige Vorstellung gehandelt, sondern um die\nGeschäftsgrundlage des Vertrages. Unstreitig seien die Beteiligten\nseinerzeit davon ausgegangen, dass ohne die Mitwirkung der Banken\n(z.B. durch Zuverfügungstellung der Forderungen) ein Einzug des\nÜ.ischen Nachlassvermögens zur Konkursmasse nicht möglich sein\nwürde. Dies habe sich erst später als entbehrlich erwiesen. Bei\nVertragsschluss seien also beide Seiten davon ausgegangen, dass die\nBanken die Erlösbeteiligung von 5 % erhalten würden. Nur weil man\nfälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass mangels Anerkennung\ndes deutschen Konkursverwalters in Nordam. die Banken beim\nForderungseinzug mitwirken müssten, habe man auf die ausdrückliche\nFormulierung einer Bedingung verzichtet, die den Quotenverzicht\nauch förmlich von dem Erhalt der Erlösbeteiligung nach Ziffer 6 c)\nabhängig gemacht hätte.\n\n42\n\nDiese Auslegung folgte schließlich auch aus der\nEntstehungsgeschichte der Ziffer 6 c) der Vereinbarung. Die\nursprüngliche Formulierung habe besagt, dass die Banken die 5 % als\nunbedingte Beteiligung an den Auslandserlösen erhalten sollten. Der\nKläger habe aber Bedenken gehabt, ob der Gläubigerausschuss diese\nFormulierung mittragen würde und deshalb die Formulierung der\nErstattung \"kalkulatorischer Kosten\" vorgeschlagen, ohne dass dies\neine inhaltliche Änderung habe bedeuten sollen (Zeugen J., P., S.).\nDer Wegfall dieser Geschäftsgrundlage habe zur Folge, dass Ziffer 6\na) insoweit einzuschränken sei, als ein Quotenverzicht nur gelte,\nwenn die Auslandsbeteiligung nach Ziffer 6 c) fliesse. Es könne\nnämlich nicht richtig sein, dass sie, die Beklagte, weder an den\nAuslandserlösen beteiligt werde noch im inländischen Konkurs\nzumindest die Quote erhalte.\n\n43\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n44\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln\nvom 20. August 1998 - 15 O 37/98 - die Klage abzuweisen.\n\n45\n\nDer Kläger beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen.\n\n48\n\nDer Streitverkündete unterstützt auch im Berufungsverfahren den\nklägerischen Antrag.\n\n49\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt die\nAuffassung, die Beklagte unternehme den untauglichen Versuch, eine\nvon den Parteien nicht gewollte inhaltliche Verknüpfung zwischen\nZiffer 6 a) und 6 c) herzustellen und die in Ziffer 6 c)\nvorgesehene mögliche Zahlung von 5% der zur deutschen Konkursmasse\nabzuführenden Erlöse aus der Rechtsverfolgung in Ü. als eine\nGegenleistung für den Quotenverzicht im Inlandskonkursverfahren\nauszugeben. Das Gegenteil stehe auf Grund des Urteils des\nOberlandesgerichts Celle vom 6. November 1996 mit\nRechtskraftwirkung zwischen den Parteien fest.\n\n50\n\nDie Vereinbarung sei auch nicht auf Grund eines versteckten\nDissenses ganz oder teilweise unwirksam. Der Begriff der\nkalkulatorischen Kosten und der Sinn der Regelung der Ziffer 6 c)\nseien eindeutig. Die Auslegung dieser Regelung stehe auf Grund des\nUrteils des Oberlandesgerichts Celle ebenfalls zwischen den\nParteien rechtskräftig fest. Dabei habe das Oberlandesgericht Celle\ndie Entstehungsgeschichte der Klausel zutreffend dahin gewertet,\ndass der Quotenverzicht nicht mit der Auslandsbeteiligung, sondern\nausschließlich mit dem für die Banken günstigen freihändigen\nGrundstücksverkauf durch den Kläger zu sehen sei. Hintergrund der\nstreitgegenständlichen Vereinbarung, so trägt der Kläger ergänzend\nvor, sei es gewesen, dass es den Banken, darunter der Beklagten,\nunstreitig nicht gelungen sei, die Immobilie \"W.-C.\", die noch\ndurch den Gemeinschuldner in 901 Wohnungsgrundbücher aufgeteilt\nworden sei, angemessen zu verwerten. Es habe eine umfangreiche\nKorrespondenz zwischen ihm und der federführenden F. Hy.bank\nstattgefunden, aus der sich eindeutig ergebe, dass die Banken\nbereit gewesen seien, auf die Geltendmachung der Ausfallforderung\nim Inlandskonkurs vollständig zu verzichten. Dies sei den auf\nSeiten der Beklagten verhandelnden erfahrenen Juristen aus dem der\nVereinbarung vorangehenden Schriftverkehr bekannt gewesen. Diese\nhätten auch gewusst, dass aussschließlich auf seine, des Klägers\nInitiative eine Konstruktion vereinbart worden sei, die eine\nVerfolgung der Ausfallforderungen in Ü. ermöglichte, ohne dass die\nBanken einen unbedingten Anspruch auf Beteiligung an den in Ü.\nerzielten Erlösen haben sollten. Dies hätten die Banken in den\nVerhandlungen auch nicht verlangt. Von einem versteckten\nEinigungsmangel könne bei dieser Sachlage keine Rede sein.\n\n51\n\nDie Erklärung der Beklagten sei auch nicht wirksam angefochten.\nDie Anfechtung vom 15. April 1997 sei nahezu 8 Jahre nach Abschluss\nder fraglichen Vereinbarung erfolgt. Schon Anfang 1995, als ihr das\nVerständnis des Klägers vom Inhalt der Vereinbarung mit Schreiben\nvom 3. Januar 1995 verdeutlicht worden sei, jedenfalls aber im\nLaufe des Vorprozesses vor dem Landgericht Hannover, das in seinem\nUrteil vom 5. Oktober 1995 auf die Möglichkeit der\nIrrtumsanfechtung ausdrücklich hingewiesen habe, habe die Beklagte\ndie Eventualanfechtung erklären müssen. Der Fristbeginn setzte\nnämlich nicht die volle Überzeugung vom Bestehen des\nAnfechtungsgrundes voraus. Wenn der Erklärende erkenne, dass sich\nsein Wille und seine Erklärung auch nur möglicherweise nicht\ngedeckt hätten, müsse er aus Gründen der Rechtssicherheit zur\nFristwahrung eine Eventualanfechtung erklären. Zweifel bei der\nAuslegung eines Vertrages seien der klassische Fall einer\nEventualanfechtung.\n\n52\n\nJedenfalls sei ein hinreichender Anfechtungsgrund nicht gegeben.\nDie beteiligten Banken seien zu einem bedingungslosen Verzicht auf\ndie Ausfallforderung bereit gewesen und hätten dies nicht von der\nBeteiligung an den ausländischen Verwertungserlösen abhängig\ngemacht. Es liege allenfalls ein unbeachtlicher Motivirrtum\nvor.\n\n53\n\nAuch eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage scheide aus. Zwischen den Parteien stehe mit\nRechtskraftwirkung fest, dass eine inhaltliche Verknüpfung zwischen\nZiffer 6 a) und 6 c) gerade nicht vereinbart worden sei. Es bleibe\ndaher ohne jede Auswirkung, ob sich die angeblichen Erwartungen der\nParteien über die Notwendigkeit einer Mitwirkung der Beklagten am\nEinzug des Ü.ischen Nachlassvermögens zur Konkursmasse bewahrheitet\nhätten oder nicht. Selbst wenn die Parteien gewusst hätten, dass es\neiner solchen Mitwirkung der Banken nicht bedurfte, hätten sie, so\nbehauptet der Kläger, den Quotenverzicht als Gegenleistung für die\nvom Kläger vermittelte günstige freihändige Verwertung der\nImmobilie \"W.-C.\" vereinbart (Zeugen RA Ja. und He.).\n\n54\n\nDie Regelung in Ziffer 6 c) habe, für die für die Beklagte\ntätigen Juristen eindeutig erkennbar, nicht bedeutet, dass den\nBanken aus den ausländischen Erlösen vorab eine Quote von 5%\nzugesichert werden sollte. Eine solche Vereinbarung hätte einen\neklatanten Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller\nKonkursgläubiger bedeutet und ihn gegenüber diesen\nschadensersatzpflichtig gemacht. Die in Ziffer 6 c) enthaltene\nVereinbarung sei daher als Erstattung von Sonderaufwand nur mit der\nPrämisse zu rechtfertigen gewesen, dass die Banken selbst Erlöse\naus dem Ü.ischen Nachlassvermögen erzielten und zur deutschen\nKonkursmasse herausgaben.\n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\ndie zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen sind.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n57\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie\nkeinen Erfolg.\n\n58\n\nDie Feststellungsklage des Klägers ist als\nVollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu werten und als solche\nzulässig. Die Eintragung der Beklagten in die Konkurstabelle am 10.\nJuli 1987 wirkt wegen der festgestellten Forderung ihrem Betrag und\nihrem Vorrecht nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen\nKonkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO) und in gleicher Weise auch\ngegenüber dem Konkursverwalter. Einwände gegen diese festgestellte\nForderung, die nachträglich entstanden sind, kann der\nKonkursverwalter im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgen\n(vgl. nur BGH KTS 1985, 90ff, 92, 93 m.w.N.; GA 79ff.). Über diesen\nrechtlichen Ansatzpunkt herrscht zwischen den Parteien kein\nStreit.\n\n59\n\nDer Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, da\nüber den Gegenstand der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage noch\nnicht rechtskräftig entschieden worden ist.\n\n60\n\nIn dem zwischen den Parteien bis zum OLG Celle geführten\nRechtsstreit ist der Tenor des landgerichtlichen Urteils bestätigt.\nEs ist festgestellt worden, dass sich der dortige Rechtsstreit,\ngerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger\nkeine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 23./24. Mai 1989 zustehen,\nin der Hauptsache erledigt hat. Ausserdem sind die widerklagend\nerhobenen Auskunftsansprüche abgewiesen worden. Damit ist aber nur\nrechtskräftig darüber entschieden worden, ob die Beklagte aus der\nVereinbarung gegen den Kläger noch Ansprüche geltend machen kann,\nwährend es hier darum geht, ob den gemäss § 145 Abs. 2 KO\ntitulierten Ansprüchen der Beklagten Einwendungen i.S.v. § 767 BGB\nentgegengehalten werden können. Gegenstand des damaligen\nRechtsstreits war nach dem Inhalt der Urteile auch eher die Frage,\nob der Beklagten noch Ansprüche aus Ziffer 6 c) auf die 5-%ige\nAuslandvergütung zustanden und nicht die Frage, ob die 1987 zur\nKonkurstabelle angemeldete Ausfallforderung zu Recht bestand oder\nnicht. Die Beklagte hat in dem Vorprozess vielmehr versucht, 5 %\nder Auslandskonkursmasse zu erhalten und hätte bei Erfolg im\nVorprozess den Verzicht auf die Ausfallforderung im Inlandskonkurs\ngemäss Ziffer 6 a) gelten lassen.\n\n61\n\nDie Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Auf Grund der\nVereinbarung der Parteien vom 23./24. Mai 1989 ist die Beklagte\nnicht berechtigt, die Ausfallforderung von 4.012.260,13 DM noch im\ninländischen Konkursverfahren 71 N 641/85 AG Köln geltend zu\nmachen. Denn sie hat auf diese Geltendmachung wirksam\nverzichtet.\n\n62\n\nAllerdings ergibt sich die Begründetheit der\nVollstreckungsgegenklage nicht ohne weiteres aus den\nrechtskräftigen Feststellungen im Vorprozess. Eine Bindungswirkung\nder Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Celle ist hinsichtlich\nder Auslegung der Ziffer 6 a) der Vereinbarung nicht gegeben, auch\nwenn das Urteil in seinen die Entscheidung tragenden\nRechtsausführungen eindeutig zu den hier entscheidenden Fragen\nStellung nimmt. Mit Rechtskraftwirkung steht zwischen den Parteien\nnur fest, dass die Beklagte keine Ansprüche aus der fraglichen\nVereinbarung herleiten kann, mit anderen Worten, dass ihr keine\nAnsprüche gemäss Ziffer 6 c) der Vereinbarung auf eine Beteiligung\nam Auslandsvermögen zustehen. Damit ist - auch wenn sich die\nRechtsfragen in beiden Prozessen überschneiden - aber nicht\nentschieden, ob der Beklagten nach Ziffer 6 a) der Vereinbarung die\nGeltendmachung ihrer Ausfallforderung im Inlandskonkurs\nabgeschnitten ist.\n\n63\n\nIn der Sache ist es der Beklagten auf Grund der am 23./24. Mai\n1989 getroffenen Vereinbarung verwehrt, die Ausfallforderung im\ninländischen Konkurs noch geltend zu machen. Dies folgt, wie die\nvorgelegten Entscheidungen im Zusammenhang mit dem nun 14 Jahre\ndauernden Konkursverfahren mit eingehender Begründung darstellen,\naus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte (Vorkorrespondenz) und\nder Interessenlage. Danach ist die fragliche Vertragsbestimmung\neindeutig dahin auszulegen, dass die Beklagte auf eine\nGeltendmachung der Ausfallforderung im Inlandskonkurs in Ziffer 6\na) der Vereinbarung vom 23./24. Mai 1989 als \"Gegenleistung\" für\ndie günstige Veräusserung der Immobilie \"W.-C.\" wirksam und\nbedingungslos verzichtet hat.\n\n64\n\nSoweit die Beklagte meint, aus der Systematik der\nVertragsbestimmungen, namentlich der Trennung von Ziffer 5 und 6,\nergebe sich eine zwingende Auslegung zu ihren Gunsten, kann ihr\nnicht gefolgt werden. Während Ziffer 5 der Vereinbarung den\nvollständigen Ausgleich von Ansprüchen insbesondere im Bereich des\nsogenannten \"Gl.-Warenhauses\" aus dem erzielten Kaufpreis von 51\nMio DM regelt, befasst sich Ziffer 6 mit den auf dem \"W.-C.\"\nabgesicherten Forderungen, wegen derer die Banken aus dem Kaufpreis\nangabegemäß nicht vollständig befriedigt werden können. Die hierzu\nin lit. a) bis c) getroffenen Regelungen stehen dabei nicht in\neinem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit oder Bedingtheit.\nVielmehr regelt lit. a) die ausgefallenen Forderungen in dem\ninländischen Konkursverfahren vor dem Amtsgericht Köln, lit. b) die\nVerfolgung der Forderungen im Ausland und lit. c) die im\nZusammenhang mit lit. b) entstehenden Kostenerstattungen bzw.\nVergütungen für die Rechtsverfolgung im Ausland. Dieser Systematik\nlässt sich der von der Beklagten interpretierte Zusammenhang\nzwischen der Realisierung der Forderungen im Ausland und dem\nVerzicht auf die Ausfallforderungen im Inlandskonkurs gerade nicht\nentnehmen. Auch aus dem der Vereinbarung vorausgegangenen\nSchriftwechsel der Parteien folgt dieser Zusammenhang nicht.\n\n65\n\nAuch der wirtschaftliche Hintergrund der Vereinbarung\nrechtfertigt es nicht, den Bestand der Verzichtserklärung in Ziffer\n6 a) von einer Beteiligung der Banken am Auslandserlös gemäß Ziffer\n6 c) in dem Sinne abhängig zu machen, dass die Beteiligung der\nBanken an den Auslandserlösen Geschäftsgrundlage oder Bedingung der\nRegelung in Ziffer 6 a) gewesen ist. Die damalige Erwartung der\nParteien, die Mitwirkung der Banken durch die Einbringung ihrer\nForderungen werde bei der Verwertung des Auslandsvermögens\nerforderlich sein, ist eben nicht zur Geschäftsgrundlage der\nRegelung in Ziffer 1 a) gemacht worden. Hätten die Parteien diese\nVerknüpfung gewollt, so hätte nichts näher gelegen, als diese\nRegelung in der Vereinbarung festzuschreiben. Die Vereinbarung\nwurde über mehrere Monate ausgehandelt und von den bei der\nBeklagten tätigen, erfahrenen Juristen sowie den ebenso\nqualifizierten Mitarbeitern der F. Hy.bank im einzelnen geprüft. In\nkeinem der vorgelegten Korrespondenzschreiben ist die nun begehrte\nVerknüpfung zwischen dem Verzicht im Inlandskonkurs und der\nRealisierung des Vergütungsanspruchs angesprochen worden. Die\nBeklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, in welchen\nGesprächen etwa eine hiervon abweichende Vereinbarung mit dem\nKläger zustande gekommen sein soll. Dass sie bzw. ihre Vertreter,\nwie die Beklagte behauptet, möglicherweise einseitig von dieser\nVorstellung ausgegangen sein mögen, führt nicht dazu, dass diese\neinseitige Vorstellung als Geschäftsgrundlage oder Bedingung der\ngetroffenen Vereinbarung angesehen werden könnte.\n\n66\n\nUnter diesen Umständen besteht auch für die Annahme eines\nDissenses kein Raum. Ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB\nsetzt voraus, dass die Parteien glauben, vollständig einig zu sein,\nwährend das in Wirklichkeit nicht zutrifft, wenn also der Inhalt\nder abgegebenen Erklärungen nicht übereinstimmt. Nicht genügend ist\nhingegen, dass die Parteien Verschiedenes gewollt haben. Stimmen\ndie Erklärungen in ihrer gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden\nobjektiven Bedeutung überein, ist § 155 BGB unanwendbar. Die\nPartei, die ihre Erklärung mit einem anderen als dem objektiven\nSinn verbunden hat, kann allenfalls zur Anfechtung wegen eines\nErklärungsirrtums berechtigt sein. Auch hiermit hat die Beklagte\nvorliegend indes keinen Erfolg.\n\n67\n\nHinsichtlich eines Dissenses oder Irrtums der Beklagten hat das\nOberlandesgericht Celle bereits für die Vertragsklausel der Ziffer\n6 c) darauf hingewiesen, dass angesichts des ausgehandelten klaren\nWortlautes ohne nähere Darlegungen der Beklagten kein Raum für eine\nsolche Behauptung sei. Dies gilt erst recht für die eindeutige, auf\nbeiden Seiten unter Juristen ausgehandelte Bestimmung der Ziffer 6\na) der Vereinbarung. Den von der Beklagten konstruierten\nZusammenhang von Ziffer 6 a) und 6 c), wäre er tatsächlich gewollt\ngewesen, hätten die auf Seiten der Beklagten und der F. Hy.bank\ntätigen Juristen herstellen müssen, also insbesondere regeln\nmüssen, ob der Verzicht auf die Geltendmachung der Ausfallforderung\nder Beklagten im Inlandskonkurs an die Geschäftsgrundlage oder auch\neinseitige Erwartung geknüpft gewesen war, dass die 5%-ige\nBeteiligung am Auslandsvermögen realisiert werden konnte. Eine\nsolche Verknüpfung enthält der Wortlaut des Vertrages eindeutig\nnicht. Dieser legt vielmehr - wie in Übereinstimmung mit den\nEntscheidungen des Vorprozesses festzustellen ist - nahe, dass der\nVerzicht auf die \"Quotenforderung\" nur im Hinblick auf den\ngünstigen Immobilien-Verkauf erfolgt ist und in keinerlei\nZusammenhang mit dem Auslandsvermögen gestanden hat.\n\n68\n\nEs bedarf auch keiner Beweisaufnahme über die Vorstellungen der\nBeklagten bei Abschluss der Vereinbarung durch Vernehmung der von\nder Beklagten benannten Zeugen J., P. und S.. Eine solche\nBeweisaufnahme liefe auf eine Ausforschung nicht geschilderter\nGesprächsinhalte hinaus und befasste sich mit intern gebliebenen\nVorstellungen der Mitarbeiter der Banken zu dem fraglichen\nZusammenspiel der vertraglichen Regelungen. Jeder Vertragspartner\nwar in der Lage, Inhalt, Umfang und Risiko der Vereinbarungen zu\nerkennen und genau zu prüfen. Diese Möglichkeit haben beide\nParteien ausgiebig wahrgenommen. Hierfür spricht schon der\nzeitliche Rahmen und die Vorkorrespondenz, vor allem aber die\nAusbildung der beteiligten Vertreter der Beklagten und die\nBedeutung der Angelegenheit.\n\n69\n\nAuch die Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums greift nicht\ndurch. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die erst am 15.\nApril 1997 erklärte Anfechtung sei verfristet. Die Beklagte war\nnicht berechtigt, mit der Anfechtung ihrer Erklärungen bis zum\nrechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses zu warten. Für den\nBeginn der Frist des § 121 BGB ist die volle Überzeugung vom\nBestehen des Anfechtungsrechts nicht erforderlich. Sobald der\nAnfechtungsberechtigte erkennt, dass sich Wille und Erklärung\nmöglicherweise nicht gedeckt haben, ist zur Fristwahrung eine\nEventualanfechtung geboten (BGH NJW 1968, 2099; 1979, 765;\nPalandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 121 Rdnr. 2). Dass Ziffer 6 c) im\nSinne der späteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle\nausgelegt werden konnte und damit eine Anfechtung der gesamten\nRegelung in Ziffer 6 a) bis c) in Betracht zu ziehen war, wusste\ndie Beklagte letztlich bereits seit dem Schreiben des Klägers vom\n2. Januar 1995, in dem dieser ihr mitgeteilt hatte, dass die\nKostenerstattungsregelung in Ziffer 6 c) keine Gegenleistung für\nden Verzicht auf die Ausfallforderungen darstelle und dass die\nErstattung kalkulatorischer Kosten gemäss Ziffer 6 c) mangels\nMitwirkung der Beklagten oder Einsatz ihrer Forderungen nicht in\nBetracht komme. Schon zu diesem Zeitpunkt, also fast 3 Jahre vor\nder Anfechtungserklärung, wusste die Beklagte, dass sich der Kläger\neinerseits auf den Verzicht auf die Ausfallforderung berufen und\nandererseits auch die Vergütung aus der ausländischen Konkursmasse\nstreitig stellte. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte\nerkennen müssen, dass sich ihr Wille und ihre Erklärungen bei\nAbschluss der Vereinbarung möglicherweise nicht gedeckt haben, und\ndementsprechend ihre Erklärung anfechten müssen. Jedenfalls hätte\nsie eine solche Anfechtung im Laufe des Vorprozesses abgeben können\nund müssen. Das Landgericht Hannover hatte in seinem Urteil vom 5.\nOktober 1995 darauf hingewiesen, dass es an einer wirksamen\nAnfechtung der Erklärungen fehle. Das Oberlandesgericht Celle hat\nseine Entscheidung, aus der sich alle massgeblichen Erwägungen zur\nAuslegung der Vereinbarung ergeben, am 6. November 1996 verkündet.\nSpätestens ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte allen Anlass zu\neiner Eventualanfechtung. Sie durfte nicht durch den Einlegung und\nspätere Rücknahme der Revision den Beginn der Anfechtungsfrist des\n§ 121 BGB hinauszögern und von ihrem eigenen prozessualen Verhalten\nabhängig machen.\n\n70\n\nAber auch ein Anfechtungsgrund ist nicht hinreichend dargetan.\nDies setzt ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und\nErklärung voraus. Die Beklagte müsste also den in Wahrheit nicht\nzum Ausdruck gekommenen Zusammenhang zwischen Quotenverzicht und\nAuslandsbeteiligung als Inhalt ihrer Erklärung gewollt haben. Dafür\nfehlt ein nachvollziehbarer Vortrag der Beklagten. Hierfür reicht\nes nämlich nicht, dass die Beklagte seinerzeit möglicherweise davon\nausgegangen ist, dass sie die 5%-ige Beteiligung auf jeden Fall\nerhalte, weil sie dem Konkursverwalter ihre Forderungen zur\nRealisierung des ausländischen Vermögens zur Verfügung gestellt\nhabe. Damit hat sie nämlich nicht substantiiert vorgetragen und\nunter Beweis gestellt, nur wegen der sicheren Beteiligung am\nAuslandsvermögen habe sie auf die Ausfallforderung im\nInlandskonkurs verzichtet. Ein solcher Wille ist vielmehr in der\ngesamten Korrespondenz nicht zum Ausdruck gekommen. Tatsachen, die\ndiese Willensrichtung der Beklagten untermauern könnten, hat diese\nnicht vorgetragen. Die Vernehmung der benannten Zeugen liefe auf\neinen Ausforschungsbeweis hinaus.\n\n71\n\nDie Beklagte muss sich danach an dem objektiv Erklärten, also an\nder Vereinbarung vom 23./24. Mai 1989 im Sinne einer verständigen\nWürdigung der Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB festhalten\nlassen. Ihre internen Vorbehalte und Erwartungen mögen hiervon\nabgewichen sein. Vertragsrechtlich sind sie aber unbeachtlich. Sie\nstellen weder einen Dissens dar noch berechtigen sie zur\nIrrtumsanfechtung, die ohnehin verfristet wäre, noch machen sie die\nRegelung der Ziffer 6 c) zur Geschäftsgrundlage für Ziffer 6\na).\n\n72\n\nDie Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs.\n1 ZPO und - im Hinblick auf § 101 ZPO - mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, dass die dem Streithelfer in beiden Instanzen\nentstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen waren.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDer Streitwert für beide Instanzen und der Wert der Beschwer der\nBeklagten wird - abweichend von der Wertfestsetzung des\nLandgerichts - entsprechend dem nach den Abschlagverteilungen\nerzielbaren Wert von 39 % der behaupteten Ausfallforderung von\n4.012.260,13 DM auf 1.564.781,45 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-18/1-u-96-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-18/1-u-96-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308048","retrieved":"2026-07-09 03:36:57.061131+00:00"}}