{"status":"available","doknr":"OLD308050","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0218.14U24.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-18","aktenzeichen":"14 U 24/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als\nTräger der Insolvenzsicherung gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet\nist, Arbeitnehmern der W. R. KG in F./N. Anwartschaftsausweise gem.\n§ 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilten. Dem liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n3\n\nIm Jahre 1973 schloß die W. R. KG mit der Klägerin - damals noch\nals \"V.\" L.versicherungs-Aktiengesellschaft firmierend - für ihre\nMitarbeiter D.versicherungen im Rahmen eines in den folgenden\nJahren mehrfach modifizierten Gruppenversicherungsvertrages ab.\nDabei wurden die Mitarbeiter in 4 Gruppen mit unterschiedlich\ngestalteten Bezugsrechten eingeteilt.\n\n4\n\nAm 09.10./13.11.1995 trat die W. R. KG nach vorheriger Rückfrage\nbei der Beklagten, ob diese auch nach Abtretung der mit\nwiderruflichen Bezugsrechten ausgestatteten D.versicherungen im\nInsolvenzfall für die unverfallbaren Rentenansprüche der\nMitarbeiter hafte, sämtliche Ansprüche aus dem\nGruppenversicherungsvertrag an die b.-wü.sche Bank in H. ab, die\nder Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 16.11.1995 anzeigte.\nDer Rückkaufwert der betroffenen D.versicherungen belief sich zu\ndiesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM.\n\n5\n\nAuf den Anfang 1997 von der W. R. KG gestellten Konkursantrag\nordnete das Amtsgericht Ludwigsburg am 08.04.1997 die Sequestration\nan und eröffnete am 02.05.1997 das Konkursverfahren. Kurz zuvor, am\n07.04.1997, hatte die B.-wü.sche Bank gegenüber der Klägerin den\nG.versicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung des\nRückkaufwertes der D.versicherungen verlangt. In der Folgezeit\nkorrespondierten der Konkursverwalter und die Parteien dieses\nRechtsstreits darüber, ob die Abtretung der Ansprüche aus dem\nGruppenversicherungsvertrag an die B.-wü.sche Bank wirksam sei, ob\ndie Bank den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt habe und\ndeshalb den Rückkaufwert der Versicherungen beanspruchen könne und\nob der Beklagte für die unverfallbaren Ruhegeldanwartschaften der\nMitarbeiter der W. R. KG gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG einzustehen\nhabe.\n\n6\n\nMit der Behauptung, die Abtretung der Ansprüche aus dem\nGruppenversicherungsvertrag an die B.-wü.sche Bank sei wirksam,\nebenso die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Bank mit\nder Folge, daß der Rückkaufwert an die Bank auszukehren sei und der\nBeklagte für die unverfallbaren Anwartschaften aus den\nD.versicherungen einzutreten habe, hat die Klägerin beantragt,\nfestzustellen, daß der Beklagte den in zwei Listen aufgeführten\nArbeitnehmern der W. R. KG Versorgungsanwartschaftausweise\nauszustellen habe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat der B.-wü.schen Bank den Streit verkündet, die\ndem Rechtsstreit aber nicht beigetreten ist.\n\n8\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Klage für\nunzulässig gehalten, weil die Klägerin keine eigenen Rechte geltend\nmacht, darüber hinaus der Klageantrag zu unbestimmt sei und die\nFeststellung i. S. des Klageantrags nicht zu einer verbindlichen\nEintrittspflicht des Beklagten führen könne.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller\nEinzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als\nunzulässig abgewiesen, da unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen\nden Parteien nicht bestünden und deshalb der Klage das\nerforderliche Rechtsschutzinteresse fehle.\n\n10\n\nGegen dieses ihr am 19.08.1998 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 18.09.1998 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am\n25.09.1998 begründet.\n\n11\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren\nFeststellungsantrag weiter, wonach der Beklagte für die den\nMitarbeitern der W. R. KG erteilten Versorgungszusagen einzutreten\nhabe.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt, nachdem sie auf die Berufungserwiderung\nhin die zunächst überreichten Listen überprüft und korrigiert hat,\nnunmehr,\n\n13\n\ndas Urteil des Landgerichts vom\n13.08.1998 aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen\nVerhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den 312\nin der anliegenden Liste 1 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der\nW. R. KG in ... F. am N. Anwartschaftsausweise gem. § 9 Abs. 1\nBetrAVG zu erteilen, und zwar auch den 42 Mitarbeitern, die\nnamentlich in der anliegenden Liste 2 erfaßt sind,\n\n16\n\naußerdem festzustellen, daß der\nBeklagte verpflichtet ist, den 24 in der beigefügten Liste 3\nnamentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. R. KG\nLeistungsbescheide nach § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen, der\nMitarbeiterin M. S. in jedem der beiden aufgeführten Verträge.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen,\n\n19\n\ndem Beklagten als Gläubiger\nSicherheitsleistung, auch durch unbefristete, unwiderrufliche,\nunbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der\nBundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen\ninländischen Kreditinstituts zu gestatten,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\ndem Beklagten für den Fall des\nteilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nunbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische\nBürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder\nZollbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts\nabzuwenden.\n\n22\n\nDer Beklagte hat die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin\ngerügt und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil nach\nMaßgabe seiner Berufungserwiderung und des nachgelassenen\nSchriftsatzes vom 18.01.1999.\n\n23\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie förmlich nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin ist\nbegründet.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin, eine\nVersicherungsgesellschaft sc.schen Rechts, durch ihren\nHauptbevollmächtigten, Herrn Dr. He. Fo., im vorliegenden\nRechtsstreit ordnungsgemäß vertreten, § 106 Abs. 3 VAG.\n\n27\n\nDie erhobene Feststellungsklage ist zulässig.\n\n28\n\nNach gefestigter Rechtsprechung kann Gegenstand einer\nFeststellungsklage ein Rechtsverhältnis der beklagten Partei zu\neinem Dritten sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf\nein solches Rechtsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist\nallerdings, daß das Rechtsverhälntis zugleich für die Beziehungen\nder Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein\nrechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage\nhat. Dabei wird es auch als ausreichend angesehen, wenn das\nBestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der\nbeklagten Partei und einem Dritten den Kläger in seinem\nRechtsbereich unmittelbar betrifft (vgl. zuletzt BGH NJW 1993,\n2539, 2540 m. w. N.). In dieser Entscheidung hat der\nBundesgerichtshof das Rechtsschutzinteresse für den Fall bejaht,\ndaß zwischen zwei möglichen Schuldnern durch eine\nFeststellungsklage des einen gegen den anderen Schuldner geklärt\nwerden soll, wer von beiden für die betreffende Verbindlichkeit\nhaftet. Er hat es für unerheblich angesehen, daß das beantragte\nFeststellungsurteil nur im Verhältnis der Parteien bindend sei und\nkeine Rechtskraft gegenüber dem Dritten (Gläubiger) entfaltet. Im\nVerhältnis der Parteien untereinander sei aber durch das\nFeststellungsurteil die Frage denkbarer Rückgriffsansprüche\nrechtskräftig entschieden. Erwirkt der Gläubiger später gegen den\nim Feststellungsrechtsstreit obsiegenden Kläger ein Zahlungsurteil,\nso stehe fest, daß der Kläger eine Verbindlichkeit des Beklagten\nerfülle.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall streiten die Parteien ebenfalls über die\nFeststellung, wer von ihnen die Ansprüche der\nversorgungsberechtigten Mitarbeiter der W. R. KG aus den\nabgetretenen D.versicherungen zu befriedigen habe. Hat die W. R. KG\ndie Rechte aus dem Gruppenversicherungsvertrag gegen die Klägerin\nwirksam an die B.-wü.sche Bank abgetreten, schuldet nicht sie,\nsondern der Beklagte den Mitarbeitern die Versicherungsrenten aus\nden D.versicherungen. Für die Klärung dieser Frage ist die\nFeststellungsklage der zulässige, darüber hinaus aber auch der im\nInteresse aller Betroffenen am besten geeignete Rechtsweg.\n\n30\n\nIst durch ein Feststellungsurteil bindend geklärt, ob die\nAbtretung gegenüber den Versorgungsempfängern wirksam ist bzw. ob\ndie Klägerin oder der Beklagte die Versorgungsansprüche zu\nbefriedigen hat, besteht kein Zweifel, daß die hier rechtskräftig\nunterliegende Partei die streitige Verpflichtung erfüllt. Dies gilt\nfür die Klägerin als ursprünglich Verpflichtete ebenso wie für den\nBeklagten als gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung.\nGleichzeitig erhalten die Versorgungsberechtigten Gewißheit,\ngegenüber welcher Partei sie ihre Ansprüche aus der betrieblichen\nD.versicherung geltend machen können, ohne das Prozeßrisiko\neingehen zu müssen, eine falsche Partei zu verklagen.\n\n31\n\nSchließlich wird durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil\nin diesem Rechtsstreit zugleich die Rechtsbeziehung der Klägerin\nzur Streitverkündeten, der B.-wü.schen Bank, geklärt. Auch wenn\ndiese nicht dem Rechtsstreit beigetreten ist, so ist die Bank\naufgrund der Interventionswirkungen nach §§ 74, 68 ZPO an die\ngerichtliche Feststellung gebunden, ob die Abtretung der Rechte aus\ndem Gruppenversicherungsvertrag an sie wirksam ist.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten steht die Möglichkeit, die\nWirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung in einem\nRechtsstreit zwischen der Klägerin und der B.-wü.schen Bank zu\nklären, der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage nicht\nentgegen. Denn damit wäre nur über eine Teilfrage entschieden.\nWeitaus wichtiger für die Klägerin ist die Frage, ob sie oder der\nBeklagte für die Versicherungsrenten der Versorgungsempfänger\naufkommen muß. Dies läßt sich aber nur in einem Rechtsstreit\nzwischen der Klägerin und dem Beklagten klären.\n\n33\n\nNachdem das Landgericht zur Begründetheit des\nFeststellungsbegehrens der Klägerin, der Beklagte sei\nverpflichtete, den namentlich in Listen aufgeführten Mitarbeitern\nder W. R. KG Anwartschaftsausweise zu erteilen, nicht entschieden\nhat, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das\nerstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.\n\n34\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten:\n2.403.112,00 DM (80 % des Rückkaufwertes von 3.003.891,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-18/14-u-24-98","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-18/14-u-24-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308050","retrieved":"2026-07-09 03:36:57.255251+00:00"}}