{"status":"available","doknr":"OLD308065","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0216.15W10.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-16","aktenzeichen":"15 W 10/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.)\n\n3\n\nDer Beklagte, der von der Klägerin vor dem Amtsgericht Kerpen in\ndem Verfahren 24 C 66/98 auf Ausgleich eines durch Kontoüberziehung\nentstandenen Sollsaldos in Höhe von insgesamt 3.421,02 DM zuzüglich\nVerzugszinsen in Anspruch genommen wird, hatte zunächst durch\nseinen Bevollmächtigten in dem Verhandlungstermin vom 21.8.1998\nunter Bezugnahme auf sein Gesuch gleichen Datums (Bl. 59 d.A.) die\nAbteilungsrichterin Richterin am Amtsgericht P. wegen \"Verdachts\nauf Prozeßbetrug, Aktenunterdrückung, Aktenvernichtung,\nFalschbeurkundung im Amt\" als befangen abgelehnt. Dieses\nAblehnungsgesuch ist von der dafür zuständigen 9. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln- 9 T 177/98- mit Beschluß vom 7. September 1998\n(Bl. 72- 74 d.A.) als unbegründet zurückgewiesen worden, wobei sich\ndie Kammer auf den Standpunkt gestellt hat, daß die\nVoraussetzungen, unter denen gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter\nwegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, nicht\ndargelegt seien. In dem von der Abteilungsrichterin auf den 9.\n10.1998 anberaumten Verhandlungstermin hat der Beklagte, wiederum\nvertreten durch Herrn L. S., Richterin am AG P. erneut, und zwar\ndieses Mal ohne jede Begründung, als befangen abgelehnt\n(Sitzungsprotokoll vom 9.10.1998, Bl. 82 d.A.). Dieses Gesuch ist\nvon der 9. Zivilkammer des LG Köln mit Beschluß vom 5.11.1998- 9 T\n222/98- (Bl. 86- 87 d. A.) als unzulässig verworfen worden. In dem\nalsdann auf den 11.12.1998 anberaumten Verhandlungstermin hat der\nBeklagte durch seinen Bevollmächtigten Richterin am AG P. wiederum\nwegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Sitzungsprotokoll\nvom 11.12.1998, Bl. 100 d.A.). Zur Begründung hat er auf seinen\nSchriftsatz vom gleichen Tage verwiesen, in welchem als\nAblehnungsgründe \"Falschbeurkundung im Amt, Verdacht des\ngemeinschaftlichen Prozeßbetruges im Vorgang Deutsche T. AG,\nVerdacht der Aktenunterdrückung, Nichtaushändigung der vom Gericht\nan die falsche Adresse gesandten und deswegen zurückgekommenen\nKlageunterlagen, Erlaß eines Versäumnisurteils trotz anwesendem\nBevollmächtigten und nicht vorhandener Schuldsumme\" sowie\n\"Verfolgung der Beklagten aufgrund dieses Versäumnisurteils trotz\nAntrages auf Aufhebung\" genannt sind. Wegen der Einzelheiten des\nAblehnungsgesuchs wird auf Bl. 97 d.A. Bezug genommen. Die\nabgelehnte Richterin hat dieses Gesuch durch in der Sitzung vom\n11.12.1998 verkündeten Beschluß als unzulässig verworfen und zur\nBegründung ausgeführt, daß dieser dritte Befangenheitsantrag\nersichtlich allein der Verschleppung des Verfahrens diene und daher\nals rechtsmißbräuchlich und unzulässig zu verwerfen sei (Bl. 100\nd.A.). Der Bevollmächtigte des Beklagten hat daraufhin unmittelbar\nzu Protokoll erklärt, daß er gegen diese Entscheidung \"sofortiges\nRechtsmittel\" einlege, und zugleich ein Schreiben gleichen Inhalts\nzu den Gerichtsakten gereicht (Bl. 98 d.A.), in welchem er den\nStandpunkt vertreten hat, daß die abgelehnte Richterin nicht selbst\nüber einen gegen sie gerichteten Antrag entscheiden könne, sondern\nhierfür das Landgericht Köln zuständig sei. Die 9. Zivilkammer des\nLG Köln, der Richterin am AG P. die Sache zur Entscheidung\nvorgelegt hat, hat das Rechtsmittel des Beklagten mit Beschluß vom\n29.12.1998- 9 T 257/98- als sofortige Beschwerde kostenpflichtig\nzurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluß ausgeführt, es\nsei gewohnheitsrechtlich anerkannt, daß das abgelehnte Gericht\nselbst über einen rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsantrag befinden\nkönne. Die Voraussetzungen hierfür habe Richterin am AG P. zu Recht\nangenommen, da der Ablehnungsantrag des Beklagten auf eine\nProzeßverschleppung angelegt gewesen sei; dies gehe u.a. daraus\nhervor, daß es sich dabei um den dritten Ablehnungsantrag in\nschneller Folge bei nahezu unveränderter Prozeßlage handele. Der\neinzig neue Vorwurf des \"Verdachts des gemeinschaftlichen\nProzeßbetruges im Vorgang Deutsche T. AG\" sei ebenso bodenlos wie\ndie übrigen pauschalen Verdächtigungen. Wegen des Inhalts des\nlandgerichtlichen Beschlusses im übrigen wird auf Bl. 105/106 d.A.\nverwiesen. Gegen diesen ihm am 7.1.1999 zugestellten Beschluß hat\nder Beklagte mit einem beim LG Köln am 21.1.1999 eingegangenen\nTelefax- Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.1.1999 \"sofortige\nBeschwerde\" eingelegt und zu deren Begründung auf \"die mit dem\nOriginal dieses Schreibens zugestellten Ausführungen und\nBeweisunterlagen\" Bezug genommen. Das Original dieses Telefax-\nSchreibens ist bislang nicht zu den Gerichtsakten gelangt.\n\n4\n\nII.)\n\n5\n\n1) Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde\ngemäß den §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Zwar hat bereits\ndas Landgericht das im Termin vom 11.12.1998 vor dem Amtsgericht\nKerpen zu Protokoll erklärte \"sofortige Rechtsmittel\" des Beklagten\nals sofortige Beschwerde gegen den zuvor verkündeten\nVerwerfungsbeschluß der abgelehnten Richterin aufgefaßt und\nfolglich hierüber in seinem Beschluß vom 29.12.1998 als\nBeschwerdegericht entschieden. Mit dieser Verfahrensweise ist das\nLandgericht ersichtlich einer in Rechtsprechung und Literatur\nverbreiteten Meinung (vgl. dazu KG - 11. Zivilsenat- MDR 1983, 60\nund MDR 1992, 997; OLG Koblenz MDR 1985, 850; BayOblGZ 93, 9;\nHansOLG Bremen MDR 1998, 1242; Stein/Jonas/Bork, ZPO- Kommentar,\n21. Auflage, § 46 Rdn. 2b; Thomas- Putzo, ZPO- Kommentar, 19.\nAuflage § 46 Rdn. 6) gefolgt. Der Senat hält diese Auffassung\ninsofern für zutreffend, als sie folgerichtiger als die\nGegenmeinung (vgl. dazu OLG Köln- 2. Zivilsenat- MDR 1979, 850; KG-\n17. Zivilsenat- FamRZ 1985, 729f; OLG Nürnberg OLGZ 93, 84ff;\nZöller/Vollkommer, ZPO- Kommentar, 20. Auflage, § 45 Rdn. 6;\nBaumbach-Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO- Kommentar, 57. Auflage,\n§ 46 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze, ZPO Kommentar, 3. Auflage, § 46\nRdn. 4) der gewohnheitsrechtlich für den Ausnahmefall eines\nrechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuch anerkannten\nVerwerfungskompetenz des abgelehnten Richters (vgl. dazu BGH NJW\n1992, 983, 984) Rechnung trägt, indem sie den Beschluß des\nabgelehnten Amtsrichters als eine förmliche Entscheidung behandelt,\nzu deren Aufhebung es eines Rechtsbehelfes bedarf. Die\nGegenmeinung, die zum Teil sogar (wie etwa KG FamRZ 1985, 729, 730;\nanders OLG Köln MDR 1979, 850) verlangt, daß der abgelehnte\nAmtsrichter die Akten stets, also auch ohne daß die ablehnende\nPartei dies nach der Verwerfung ihres Ablehnungsgesuches\nausdrücklich verlangt, dem Landgericht vorzulegen habe, sieht sich\nnach Auffassung des Senats zu Recht der Kritik ausgesetzt, daß sie\nim Ergebnis dazu zwinge, einen förmlichen Beschluß des Amtsrichters\nzu ignorieren, und zudem das Verfahren an falscher Stelle\naufhalt.\n\n6\n\nWenn demgemäß auch das Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen\nBeschluß, durch den die vom abgelehnten Richter vorgenommene\nVerwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuches als\nrechtens bestätigt wird, der Sache nach einer weiteren sofortigen\nBeschwerde gleichkommt, hält der Senat es nicht für angängig,\ndieses Rechtsmittel den einschränkenden Voraussetzungen des § 568\nAbs. 2 ZPO zu unterwerfen, was in Fällen der vorliegenden Art\ndessen Unzulässigkeit zur Folge hätte. Vielmehr verbleibt es\ninsoweit bei dem nach den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO vorgesehenen\nInstanzenzug, so daß also gegen die landgerichtliche Entscheidung\ndas Oberlandesgericht angerufen werden kann. Eine andere\nBetrachtungsweise wird nach Meinung des Senats dem Umstand nicht\ngerecht, daß die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten\nAusfluß von verfassungsrechtlich verankerten Garantien sind,\nnämlich dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip\nund dem nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten gesetzlichen\nRichter, während die für Ausnahmefälle entwickelte\nVerwerfungskompetenz des abgelehnten Richters lediglich auf\nrichterlicher Rechtsfortbildung beruht. Die in den §§ 26 a Abs. 1\nNr. 3, 28 Abs. 2 StPO enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge die\nVerwerfung rechtsmißbräuchlicher Ablehnungsgesuche nur\neingeschränkt anfechtbar ist, eignen sich nicht zu einer Analogie.\nDie Tatsache, daß eine entsprechende Regelung für die ZPO trotz\ndiverser zwischenzeitlicher Gesetzesnovellen nicht eingeführt\nworden ist, spricht dafür, daß eine Angleichung insoweit vom\nGesetzgeber auch nicht beabsichtigt war.\n\n7\n\nNach Auffassung des Senats besteht auch kein sachlich zwingender\nGrund dafür, die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht in\nFällen der vorliegenden Art auszuschließen. Insbesondere gebietet\ndies nicht das Beschleunigungsinteresse, in dessen Dienst die\nVerwerfungskompetenz des abgelehnten Richters steht. Das Ziel einer\nzügigen Verfahrensgestaltung wird bereits dadurch erreicht, daß der\nmit einem rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuch überzogene\nAmtsrichter über die ihm gemäß § 47 ZPO im Normalfall eingeräumten\nMöglichkeiten hinaus an weiteren Verfahrenshandlungen\neinschließlich einer Entscheidung in der Hauptsache nicht gehindert\nist. An das Landgericht braucht der abgelehnte Amtsrichter die\nSache auf entsprechenden Antrag der ablehnenden Partei erst\nweiterzuleiten, nachdem er das rechtsmißbräuchliche\nAblehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die von ihm aus\nBeschleunigungsgründen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen bzw.\nEntscheidungen getroffen hat. So wäre die abgelehnte Richterin\nvorliegend auch ohne weiteres befugt gewesen, den von ihr\nursprünglich auf den 3. Februar 1999 anberaumten Verkündungstermin\nbestehen zu lassen und eine Entscheidung in der Sache zu verkünden,\nbevor sie die Akten auf die unter dem 22. Januar 1999 wegen der\nzwischenzeitlichen sofortigen Beschwerde des Beklagten erfolgte\nAnforderung des Landgerichts an dieses zurücksandte.\n\n8\n\nDarüber hinausgehend ist unter Beschleunigungsgesichtspunkten\nkeine Notwendigkeit dafür anzuerkennen, daß mit der das Amtsgericht\nbestätigenden Entscheidung des Landgerichts der Instanzenzug\nbeendet sein müsse. Ein gewisser, wenngleich im Regelfall auch\ngeringerer, Zeitaufwand entsteht in jedem Falle auch dann, wenn die\nablehnende Partei eine nach der Gegenmeinung unzulässige weitere\nsofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegt.\n\n9\n\n2) Ist demnach das mit dem Telefax- Schreiben vom 20.1.1999\neingelegte Rechtsmittel des Beklagten zwar zulässig, so ist es in\nder Sache aber im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat zu\nRecht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, gemeint, daß das\nAblehnungsgesuch des Beklagten vom 11.12.1998 rechtsmißbräuchlich\nsei und von der abgelehnten Richterin deshalb auch selbst verworfen\nwerden durfte. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\n10\n\nDen Eingang des von dem Beklagten angekündigten\nOriginalschriftsatzes zu seinem Telefax- Schreiben vom 20.1.1999\nnebst \"Beweisunterlagen\" abzuwarten, hat sich der Senat nicht\nveranlaßt gesehen. Abgesehen davon, daß eine solche unbefristete\nAnkündigung eines weiteren Schriftsatzes bzw. ergänzender\nUnterlagen nur auf eine weitere Verzögerungen hinausläuft, ist auch\nnicht im entferntesten erkennbar, inwieweit hierdurch die\nBeurteilung des rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuches beeinflußt\nwerden könnte.\n\n11\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten war demgemäß mit der\nKostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n12\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 3.421,02 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-16/15-w-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-16/15-w-10-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308065","retrieved":"2026-07-09 03:36:58.676311+00:00"}}