{"status":"available","doknr":"OLD308077","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U119.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"19 U 119/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung\ngeleisteter Anzahlungen für eine Softwareentwicklung. Vereinszweck\nder Klägerin ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten\nVersorgung krebskranker Patienten. Zu diesem Zweck unterstützt sie\nu.a. wissenschaftliche Studien zur Therapieoptimierung in\nonkologischen Schwerpunktpraxen. Mit Vertrag vom 15.10.1996\nbeauftragte sie die Beklagte mit der Entwicklung eines\nDatenverarbeitungssystems unter der Bezeichnung \"Onkologisches\nInformationssystem\" (nachfolgend \"MultiTRIAL\" genannt). Hierbei\nhandelt es sich um ein medizinisches Dokumentationssystem, das\neinen Datenaustausch in einem geschlossenen Informationsverbund\nklinischer und niedergelassener Hämatologen/Onkologen ermöglichen\nsollte. Für die Programmerstellung wurde ein Pauschalpreis von\n200.000,-- DM zzgl. MwSt vereinbart. In dem Vertarg heißt es\nu.a.:\n\n3\n\n§ 4\n\n4\n\nÜbergabe, Herbeiführen der Funktionsfähigkeit\n\n5\n\nDer Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die vertraglichen\nLeistungen in der vereinbarten Form in der Programmbeschreibung\nfestgelegten Zeitpunk2. Der Auftragnehmer führt die\nFunktionsfähigkeit der Programme gemäß den Vereinbarungen in der\nProgrammbeschreibung herbei und teilt sie dem Auftraggeber\nschriftlich mit Der Beginn der Arbeiten und der Zeitpunkt, zu dem\ndie Funktionsfähigkeit vorliegen muß, sind in der\nProgrammbeschreibung festzulegen.\n\n6\n\n§ 5\n\n7\n\nAbnahme\n\n8\n\n1. Entspricht die Leistung des Auftragnehmers der\nProgrammbeschreibung, erklärt der Auftraggeber unverzüglich\nschriftlich die Abnahme.2. Die Abnahme der Programme oder in sich\nabgeschlossener Teile der Programme setzt eine erfolgreiche\nFunktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich\ndurchgeführt, wenn die Programme die Programmbeschreibung\nvereinbarten Anforderungen erfüllen.\n\n9\n\n3. Art, Umfang Zeitpunkt und Dauer der Funktionsprüfung werden\nin der Programmbeschreibung festgelegt.\n\n10\n\n§ 11\n\n11\n\nProgrammbeschreibung/Aufschiebende Bedingung\n\n12\n\n1. Dieser Vertrag kommt unter der aufschiebenden Bedingung\nzustande, daß der Auftragnehmer bis 30.11.1996 eine\nProgrammbeschreibung erstellt. Die Programmbeschreibung muß die\nLeistungsmerkmale, die das vom Auftragnehmer zu entwickelnde\nMultiTRAIL-System und das MultiDOC-System erfüllen haben,\ndetailliert beschreiben. Ferner ist in der Programmbeschreibung der\nZeitpunkt, in dem die Funktionsbereitschaft der vom Auftragnehmer\nzu entwickelnden Systeme hergestellt sein muß, anzugeben. ; der\nProgrammbeschreibung sind zudem die Einzelheiten der\nFunktionsprüfung und der System- und Entwicklungsumgebung zu\nregeln.2. Der Auftraggeber soll den Auftragnehmer bei der\nErstellung der Programmbeschreibung auf dessen Verlangenin\nangemessener und zumutbarer Weise unterstützen.3. Die\nProgrammbeschreibung bedarf der Zustimmung durch den\nAuftraggeber.4. Legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die\nProgrammbeschreibung nicht innerhalb der vereinbarten Frist vor,\ngilt dieser Vertrag als nicht zustande gekommen. Das gleiche gilt,\nfalls der Auftraggeber - aus welchen Gründen auch immer - die\nZustimmung zu der Programmbeschreibung verweigert.\n\n13\n\nDie Beklagte übersandte der Klägerin im Zeitraum November 1996\nbis Juni 1997 mehrere Teilabrechnungen im Gesamtbetrag von\n248.133,71 DM , die jeweils den Verwendungszweck MultiTRIAL\nenthielten. Die Klägerin hat diese Rechnungen bezahlt. Zwischen\nSeptember und Oktober 1997 forderte die Klägerin die Beklagte\nschriftlich mehrfach vergeblich auf, ihr einen Abnahmetermin für\ndas MultiTRIAL-System mitzuteilen. Schließlich einigte man sich auf\nden 30.11.1997, wobei die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom\n29.10.1997 aufforderte, ihr bis spätestens 14.11.1997 eine\nkomplette Funktionsbeschreibung des Systems sowie die\nerforderlichen Dokumentationsunterlagen zukommen zu lassen; unter\ndem 24.11.1997 wiederholte sie diese Aufforderung, ohne dass die\nBeklagte hierauf reagierte. Daraufhin kündigte die Klägerin mit\nSchreiben vom 4.2.1998 den Vertrag mit sofortiger Wirkung und\nforderte die Beklagte zugleich auf, die bisher gezahlten Beträge\nbis spätestens 13.2.1998 zurückzuzahlen; mit Schreiben vom\n12.2.1998 reduzierte die Klägerin ihre Forderung um zwei\nRechnungspositionen auf 240.445,85 DM. Die Beklagte lehnte eine\nRückzahlung ab.\n\n14\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe zu keinem\nZeitpunkt die vertraglich vereinbarte Programmbeschreibung\nerstellt. Eine Funktionsbeschreibung für das MultiTRIAL-System\neinschließlich der geschuldeten Dokumentationsunterlagen fehle. Das\nProgramm sei für sie nicht einsetzbar. Die Klägerin hat die Ansicht\nvertreten, sie sei deshalb berechtigt gewesen, vom Vertrag\nzurückzutreten und habe ohne Rechtspflicht gezahlt.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 240.445,8 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 14.2.1998 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat behauptet, ihre vertraglichen Leistungen erbracht und\ndie Programme entsprechend realisiert zu haben. Dokumentation und\nQuellcodes stünden zur Verfügung, das technische Handbuch liege\nvor. Eine Endabnahme sei weder möglich noch vereinbart gewesen, die\neinzelnen Projektabschnitte seien in Arbeitsgruppen zusammen mit\nVertretern der Klägerin entwickelt worden, durch die in Abstimmung\nmit der Klägerin erfolgte Inbetriebnahme der einzelnen\nProjektabschnitte seien jeweils Teilabnahmen erfolgt. Das System\nwerde regelmäßig von Ärzten, von denen einige Mitglieder der\nKlägerin seien, genutzt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n21\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben,\nder Vertrag sei wegen des Nichteintritts der aufschiebenden\nBedingung nicht zustande gekommen, es gelte als zugestanden, dass\ndie Beklagte die Programmbeschreibung nicht erstellt habe. Wegen\nder weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n22\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte geltend:\n\n23\n\nDas Landgericht habe die Unterlagen für OIS (= Onkologisches\nInformations- System) unzureichend analysiert. Sie habe bereits\nerstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, sämtliche\nvertraglichen Leistungen, also auch die Programmbeschreibung\nbereits am 30.11.1996 in der Grundstruktur und im April 1997 noch\nverfeinert erbracht zu haben. Nach dem Vertrag habe die\nProgrammbeschreibung die Punkte \"Leistungsbeschreibung\", \"Zeitplan\"\nsowie \"Funktionsprüfung und Systemumgebung\" abzuhandeln.\n\n24\n\nDie Leistungsbeschreibung sei in 4 Arbeits- u. Strategiepapieren\nvon der Beklagten niedergelegt. Die ersten beiden Fassungen\ndatierten vom 6.7. und 9.7.1996 (AH Bl. 74-77 und 78-80) und seien\nbereits bei Vertragsschluß vorhanden gewesen. Eine Verfeinerung sei\nim 3. Papier vom 15.11.1996 (AH Bl. 81 f.) erfolgt, das\nProjektpapier vom 20.4.1997 habe schließlich eine eindeutige,\nstrukturierte Darstellung der wesentlichen Leistungen des OIS\nenthalten. Die ersten beiden Papiere seien unter Mitwirkung der\nbeiden Vorstandsmitglieder K. und W. des Klägers entwickelt\nworden.\n\n25\n\nDer Zeitplan sei aus dem dritten und vierten Papier ersichtlich,\nsie enthielten jeweils einen rückblickenden und vorausschauenden\nZeitplan; die Funktionsfähigkeit und deren Beginn seien laufend in\nArbeitsgruppensitzungen zwischen Vertretern des Klägers und der\nBeklagten festgelegt worden, eines weiteren Zeitplans habe es nicht\nbedurft, da die technische Realisierung bereits am 30.11.1996\nverwirklicht worden sei.\n\n26\n\nEine erste Funktionsprüfung habe bereits in der Zeit vom\n28.10.1996 bis 17.12.1996 und danach fortlaufend in permanenter\nAnpassung erfolgt. Im Frühjahr 1997 hätten bereits 20 und ab Sommer\n1997 wenigstens 40 Ärzte das OIS ständig genutzt. Es sei eine\n\"Schnellreferenz\" und im März 1997 zudem eine CD zur Nutzung\nerstellt worden. Damit habe sich die Frage der Funktionsprüfung\nallein auf das \"Wo\" reduziert.\n\n27\n\nDer Kläger könne sich nach Treu und Glauben nicht auf des Fehlen\neiner Programmbeschreibung berufen, weil er auf die Herbeiführung\ndieser Bedingung konkludent verzichtet habe, jedenfalls aber sei\ndie Frist bis zum 30.11.1997 hinausgeschoben worden; da habe aber\neine Programmbeschreibung vom 20.4.1997 vorgelegen.\n\n28\n\nZurücktreten vom Vertrag gem. §§ 326 Abs. 1, 327 BGB könne der\nKläger ebenfalls nicht. Die im Schreiben des Klägers vom 17.9.1997\nverlangte Abnahme sei weder vereinbart gewesen noch so möglich, es\nhätten laufend Teilabnahmen stattgefunden; die im Schreiben des\nKlägers vom 29.10.1997 verlangte Vorabübermittlung einer kompletten\nFunktionsbeschreibung des OIS sowie der erforderlichen\nDokumentationsunterlagen sei schikanös gewesen, da sie bereits in\nForm der \"Schnellreferenz\" vorgelegen habe. Auch seien\nDokumentationen der Programmkomponenten aus einzelnen\nPlanungsphasen grundsätzlich sofort erstellt und dem Kläger zur\nVerfügung gestellt worden. Der Kläger habe lange vor dem 30.11.1997\neine komplette Funktionsbeschreibung und die erforderliche\nDokumentation besessen. Deshalb sei auch das anwaltliche\nKündigungsschreiben vom 4.2.1998 nicht wirksam. Mehr als zwei Jahre\narbeiteten jetzt schon 140 Ärzte problemlos mit dem OIS. Ausführbar\nseien seit Frühjahr 1997 der gesamte WEB-Server mit den OIS-Seiten\n, das Online-Adressprogramm, die Anwendung zu Studien und die\nVerwaltung der Studienteilnehmer auf Anwenderseiten.\n\n29\n\nSchließlich könne eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen\nRückgabe aller Unterlagen, Nutzungs- und Lizenzgebühren pp.\nerfolgen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n32\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n35\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n36\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe die vertraglich\nvereinbarte vollständige Programmbeschreibung und\nDatendokumentation zusammen mit einem funktionstüchtigen\nProgrammsystem nicht erstellt und ihn auch nicht zur Abnahme eines\nsolchen aufgefordert. Umgekehrt habe er selbst die Beklagte dazu\nerfolglos gedrängt. Die Programmbeschreibung habe den Inhalt der\nvertraglichen Leistungspflichten verbindlich festlegen sollen und\nkönne deshalb nicht durch die angebliche Realisierung der Programme\nersetzt werden, da sonst durch die Programme selbst die\nLeistungsanforderungen an die Programme festgelegt würden. Die\nBeklagte versuche auch mit unzutreffenden Angaben den Eindruck\neines Zusammenhangs zwischen den einzelnen Unterlagen zu erwecken.\nDas sog. 1. Arbeits- u. Pflichtenheft sei nachträglich manipuliert\nund um den Zusatz \"Pflichtenheft\" ergänzt worden. Ein Pflichtenheft\noder ein als solches charakterisiertes Papier sei nie vorgelegt\nworden. Auch der Projektbericht vom 20.4.1997 sei ihm in dieser\nForm erstmals mit der Klageerwiderung vorgelegt worden. In keiner\nder von der Beklagten erwähnten Unterlagen finde sich eine Regelung\nder nach § 11 Ziffer 1 S. 4 geforderten Funktionsprüfung, sie sei\nauch nicht entbehrlich geworden. Es habe auch keine\nArbeitsgruppensitzungen mit vom Kläger autorisierten Personen\ngegeben, in denen Feststellungen hinsichtlich der\nFunktionsfähigkeit des Programmsystems getroffen worden seien. Die\nerforderliche Programmbeschreibung sei auch nicht durch die von der\nBeklagten angeführten \"Dokumentationen\" geliefert worden, die\nProgrammbeschreibung habe ja gerade Art und Umfang der zu\nliefernden Dokumentationen festlegen sollen. Auch werde bestritten,\ndaß die Beklagte überhaupt Dokumentationen im behaupteten Umfang\nentwickelt habe. Es fehle auch die nach § 11 Ziffer 3 des Vertrages\nerforderliche Zustimmung des Klägers zur Programmbeschreibung. Sie\nsei auch nicht bis zum 3o.11.1997 erstellt gewesen. Zu einer\nbestimmungsmäßigen Nutzung des MultiTRIAL-Systems sei es nie\ngekommen. Es werde bestritten, dass schon mehr als 140 Ärzte mit\ndem OIS problemlos arbeiteten. Die Beklagte verwende bewußt unklare\nBegriffe, mit OIS werde ein Server und eine WWW-Site bezeichnet, es\nsei lediglich eine Teilkomponente des zu liefernden\nGesamtprogramms, eine Konfiguration von Standardsoftware zum\nDatentransport über das Internet. Dagegen habe MultiTRIAL ein\nSystem zur Administration von Studien sein sollen, welches auf der\nBasis von MultiDOC die strukturierte Übernahme von Behandlungsdaten\nin Studienprotokolle habe ermöglichen sollen. Ein solches System\nhabe die Beklagte nicht geliefert. Selbst wenn es eine Nutzung von\nInternet- und eMail-Funktionen durch einige Ärzte gegeben habe,\nstelle dies keine Nutzung im Sinne des Entwicklungsauftrags dar.\nDas werde besonders deutlich an der von der Beklagten irreführend\ngenannten Zahl von 140 Ärzten; der Klägerin liege eine Übersicht\nder Interessengemeinschaft Datenverarbeitung in der Medizin e.V.\nvor, nach der zum 31.3.1998 lediglich 26 Praxen MultiDOC, die\nPraxisverwaltungssoftware der Beklagten, installiert hätten.\n\n37\n\nDie Beklagte hat ihre bisherigen Ausführungen im nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 2.2.1999 teilweise vertieft; derzeit\nnutzten 57 zahlende Praxen/Gruppen MultiDOC. Soweit es um die\nLieferung einer funktionsfähigen Software zur Verwaltung\nmultizentrischer Studien gehe, möge dies zwar anfänglich nicht\ngelungen sein, geschehe aber spätestens seit der Trennung von der\nKlägerin und G.. Die beiden Gesellschafter der Beklagten hätten mit\ngroßem persönlichen Einsatz die Systeme MultiDOC und MultiTRIAL/OIS\nweiterentwickelt, die Klägerin versuche dieses Werk fremdbestimmt\ndurch die Konkurrenzfirma O. mit rein wirtschaftlichen Mitteln zu\ndiskreditieren und zu vernichten, um zugunsten der Firma O. auf dem\nMarkt der Onkologen künftig frei schalten zu können.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird\nauf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n41\n\nDas Landgericht hat zu Recht auf das Fehlen der vertraglich\ngeschuldeten Programmbeschreibung abgestellt, deren Erstellung\nBedingung für das Zustandekommen des Vertrages war und die Beklagte\ndeshalb gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der von der Klägerin\ngeleisteten Zahlungen verurteilt. Die Programmbeschreibung war von\nder Beklagten, wenn nicht schon zum 30.11.1996, so doch jedenfalls\nzum 30.11.1997, dem vereinbarten Abnahmetermin, abzuliefern. Die\nParteien haben deren Ablieferung durch die Regelung in § 11\nausdrücklich zu einer Hauptleistungspflicht erhoben, auf deren\nErfüllung die Klägerin auch nicht verzichtet hat. Ein\nausdrücklicher Verzicht liegt unstreitig nicht vor. Dass die\nKlägerin nicht unmittelbar nach dem 30.11.1996 die Erfüllung\nangemahnt und in Arbeitsgruppen mit der Beklagten an der\nEntwicklung von Arbeits- und Strategiepapieren mitgewirkt hat, kann\nauch nicht als stillschweigender Verzicht gewertet werden. Denn zum\neinen soll das letzte Papier schon am 5.3.1997 fertiggestellt\ngewesen sein (AH Bl.83 ff.), also nur 3 Monate später; aus solch\neinem kurzen Zeitraum kann nicht auf einen Verzicht geschlossen\nwerden. Zum anderen erfüllen diese Papiere nicht die Kriterien\neiner Programmbeschreibung, wie sie in § 11 festgelegt sind. Gegen\ndie Ansicht der Beklagten, sie ersetzten die Programmbeschreibung,\nspricht entscheidend schon der Umstand, daß die Arbeits- und\nStrategiepapiere 1) und 2) bei Vertragsschluß unstreitig schon\nvorlagen, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, desweiteren auch\nbereits 5 Benutzergruppen für das MultiDOC-System (Bl. 75 d.A.).\nWenn die Parteien dann gleichwohl vereinbarten, die Beklagte habe\neine Programmbeschreibung bis zum 20.11.1996 vorzulegen, so zeigt\ndies deutlich, daß jedenfalls nach dem der Beklagten erkennbaren\nWillen der Klägerin derartige Papiere nicht ausreichten, die\nKlägerin vielmehr eine gesonderte Programmbeschreibung wünschte.\nDass die Klägerin, für die Beklagte erkennbar und von ihr\nakzeptiert, besonderen Wert auf eine eigene Programmbeschreibung\nlegte, wird schließlich daran deutlich, daß die Parteien in § 11\ndiesen Punkt sogar zur Bedingung für das Zustandekommen des\nVertrages gemacht haben. Das macht auch Sinn, denn\n\n42\n\n\"die Leistungsbeschreibung soll die vertraglich geschuldete\nLeistung im Hinblick auf den Einsatzbereich des Programms\ndefinieren, die Abnahme des Programms ermöglichen und dem\nAnwender vor Augen führen, welche Problemlösungen er von dem\nProgramm erwarten kann. Zum Inhalt einer Leistungsbeschreibung\ngehören etwa Angaben über die vorausgesetzte Hardware, die\nInstallation des Programms, das zu bewältigende Mengengerüst, die\nzu erfüllenden Funktionen und die Anforderungen an die Bedienung\ndes Programms\". (so Junker, Computerrecht, Schriftenreihe Recht u.\nPraxis, Rn. 417).\n\n43\n\nFolgerichtig regelt deshalb § 11 Ziffer 3 des Vertrages, dass es\nzu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Auftraggebers bedürfe. Die\nBeschreibung regelt also die Leistungsanforderung an das Programm,\ndieses definiert sich nicht aus sich selbst, wie die Klägerin zu\nRecht ausgeführt hat; nur an Hand der Programmbeschreibung ließ\nsich eine Abnahme ordnungsgemäß bewerkstelligen.\n\n44\n\nNeben der Leistungsbeschreibung sollte die Programmbeschreibung\nschließlich weitere Elemente, nämlich einen Zeitplan und die\nEinzelheiten der Funktionsprüfung enthalten. Die Beklagte meint,\nein gesonderter Zeitplan für die Funktionsfähigkeit sei schon\ndeshalb nicht erforderlich gewesen, weil die technische\nRealisierung bereits am 30.11.1996 verwirklicht gewesen sei. Diese\nBehauptung wird schon widerlegt durch das Papier vom 5.3.1997\n\"Arbeitstreffen A.\", in dem unter Ziffer IV der \"Stand der\nRealisierung\" aufgeführt ist (Bl. 85 d.A.). Die dortigen Daten\nnebst Beschreibung zeigen, daß die Realisierung noch keinesfalls\nverwirklicht war, insbesondere nicht die des MultiTRIAL-Systems,\nalles befand sich noch in der Entwicklung. Davon abgesehen hat die\nKlägerin die Beklagte mit Schreiben vom 2. und 17.7.1997\nausdrücklich um Vorschläge gebeten, \"wie und in welchem zeitlichen\nRahmen die vereinbarten Leistungen ... erfüllt werden sollen\", ohne\ndaß die Beklagte reagiert hätte (AH Bl. 47 d.A.). Auch diese\nSchreiben belegen, daß die Klägerin keinesfalls stillschweigend auf\neine Programmbeschreibung verzichtet hat und sie zeigen zudem, daß\nauch der zeitliche Rahmen keinesfalls klar war; die Beklagte hätte\nsonst hierauf verweisen können.\n\n45\n\nGleiches gilt für die weitere Behauptung der Beklagten, die\nFunktionsprüfung habe bereits ab Oktober 1996 durch den Anschluß\nvon 20 bzw. 40 Ärzten stattgefunden. Das diente möglicherweise der\nBeklagten als Test, ersetzt aber nicht die im Vertrag geregelte\nFunktionsprüfung, die der Klägerin ermöglicht werden sollte; deren\nEinzelheiten hatte die Beklagte in der Programmbeschreibung\ndarzustellen, so daß die Klägerin sie - spätestens bei der Abnahme,\nsiehe § 5 des Vertrages - nachvollziehen und die Funktionen\nüberprüfen konnte. Davon abgesehen - ohne dass es hierauf noch\nentscheidend ankäme - scheint die Beklagte die diversen Ärzte auch\nnur ans Internet angeschlossen zu haben (eMail, Nachrichtenforen,\nHomepage, vgl. Bl. 85 d.A.), wie die Klägerin behauptet. Es\nhandelte sich insoweit nur um das zur Verfügung Stellen der\n\"Transportwege\" was nicht gleichzusetzen ist mit dem\nEntwicklungsauftrag, ein System zur Studienadministration zu\nschaffen, mit dessen Hilfe die strukturierte Übernahme von mit der\nMultiDOC-Praxissoftware gesammelten Behandlungsdaten ermöglicht\nwerden sollte.\n\n46\n\nDie Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 2.2.1999 ändern an dieser Beurteilung nichts und\ngeben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu\neröffnen.\n\n47\n\nDie Beklagte hat nach alledem, da sie die Bedingung für die\nWirksamkeit des Vertrages nicht herbeigeführt hat, die empfangenen\nGelder an die Klägerin zurückzuzahlen; eine Reduzierung um die von\nder Beklagten hierauf abgeführte MWSt. entbehrt der Grundlage.\n\n48\n\nZu keiner anderen Beurteilung gelangte man im, ohne dass dies\nnach den obigen Darlegungen noch der Vertiefung bedarf, wenn man\nmit der Beklagten fälschlich davon ausginge, die Arbeits- und\nStrategiepapiere ersetzten eine Programmbeschreibung. Denn auch in\ndiesem Fall hätte die Beklagte gem. §§ 326, 327, 346 BGB die\nempfangenen Gelder zurückzuzahlen, da die Klägerin von dem Vertrag\nmit Schreiben vom 4.2.1998 wirksam zurückgetreten ist. Die Klägerin\nhat die Beklagte mit zahlreichen Schreiben zur Nennung eines\nAbnahmetermins auffordern müssen. Nachdem die Parteien sich\nschließlich auf den 30.11.1997 verständigt hatten, hat die Klägerin\ndie Beklagte mit Schreiben vom 29.10.1997 vergeblich \"um eine\nkomplette Funktionsbeschreibung des OIS-MultiTRIAL sowie die\nerforderlichen Dokumentationsunterlagen\" gebeten (Bl. 51 d.A.). Die\nKlägerin konnte diese Unterlagen nach §§ 5, 11 des Vertrages zur\nVorbereitung verlangen, ihre Bitte stellte keine \"Schikane\" dar,\nwie die Beklagte meint. Welche Unterlagen evtl. bei Dritten\nlagerten (z.B. der BMK), brauchte sie nicht zu interessieren, wie\nsie sich Funktionsbeschreibungen auch nicht aus diversen\nArbeitspapieren zusammenzusuchen brauchte; die Beklagte schuldete\neine geordnete Zusammenstellung, die sie schon lange hätte\nerbringen müssen. Indem sie dem Verlangen des Klägers nicht nachkam\nund so eine ordnungsgemäße Abnahme verhinderte, hat die Beklagte\nnachhaltig demonstriert, daß sie den Vertrag nicht ordnungsgemäß zu\nerfüllen gedenke. Die Klägerin war daher nach §§ 325 Abs. 1 S. 2,\n326 BGB berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag\nzurückzutreten.\n\n49\n\nDie Beklagte kann auch keine Verurteilung Zug um Zug, wie unter\nZiffer III der Berufungsbegründung (Bl. 102 f, d.A.) formuliert,\nerreichen. Zwar kann der Schuldner gegenüber dem\nBereicherungsanspruch grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht\ngeltend machen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., Einf v § 812\nRn 28). Hierzu hätte die Beklagte aber zunächst einmal\nsubstantiiert darlegen müssen, welche Unterlagen pp. sie begehrt,\ndesweiteren, welche Nutzungs- und Lizenzgebühren die Klägerin schon\nerhalten haben soll, was nicht geschehen ist. Die Rückübertragung\neventueller Nutzungs- und Lizenzrechte ergibt sich ohnehin aus der\nRückabwicklung des Vertrages, gesonderte Unterlassungs- und\nVerpflichtungserklärungen kann die Beklagte darüber hinaus nicht\nverlangen.\n\n50\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nBeschwer für die Beklagte: 240.445,85 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-12/19-u-119-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-12/19-u-119-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308077","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.629938+00:00"}}