{"status":"available","doknr":"OLD308076","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U118.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"19 U 118/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.\nHingegen war auf die (unselbständige) Anschlussberufung der\nNebenintervenientin hin das angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus\nTierhalterhaftung gemäß § 833 Abs. 1 BGB zu, da er Mithalter des\nPferdes C. ist und als solcher mit seinen behaupteten Ansprüchen\nnicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 BGB fällt.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nAußer Frage steht, dass mehrere Personen nebeneinander\nTierhalter sein können (OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1492 (1493);\nOLG Düsseldorf VersR 1972, 403; OLG Hamm VersR 1973, 1054;\nMünchener Kommentar/Stein, BGB, 3. Aufl., § 833 Rdn. 25\nm.w.Nachw.). Dass Ansprüche der Mithalter untereinander nicht in\nden Schutzbereich des § 833 BGB fallen, folgt aus dem Grundgedanken\nder Haftung des § 833 BGB, wonach als Ausgleich dafür, dass andere\ndas Halten von Tieren und damit die von diesen ausgehenden Gefahren\nals \"erlaubtes Risiko\" dulden müssen, der Halter, der durch die\nTierhaltung in seinem Interesse andere der Tiergefahr aussetzt, für\nSchädigungen der \"Duldenden\" einzustehen hat (Prot. II 2867;\nStaudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, 13. Aufl., § 833 Rdn. 4\nm.w.Nachw.). Durch § 833 BGB wird somit nur der geschützt, dem die\nEntfaltung der Tiergefahr nicht ohne Schadloshaltung zugemutet\nwerden kann (Staudinger a.a.O. Rdn. 187 m.w.Nachw.). Unter diesen\nSchutzbereich fällt deshalb nicht, wer selbst für die Entfaltung\nder Tiergefahr (mit-)verantwortlich ist. Der Schutz des § 833 BGB\numfasst grundsätzlich nur jeden \"Dritten\".\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDabei wird für die Bestimmung des Tierhalters in Abgrenzung zu\ndem zur Duldung verpflichteten \"Dritten\" maßgeblich auf zwei\nKriterien abgestellt, die zum Teil für sich, zum Teil kombiniert\nangewandt werden: Zum einen wird darauf abgestellt, wenn die\nHerrschaft über das Tier im Sinne der Entscheidungsgewalt über\ndessen Betreuung, Verwendung etc. zusteht, zum anderen maßgeblich\nauf das Kriterium der - nicht nur vorübergehenden - selbstnützigen\nVerwendung (BGH NJW-RR 1988, 655; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm\na.a.O.; Bornhövd VersR 1979, 398 m.w.Nachw.). Bei mehreren Personen\nist zur Bejahung der Tierhaltereigenschaft maßgeblich, ob das Tier\nim eigenen Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb im eigenen Interesse\nauf Dauer verwendet wird (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.;\nOLG Nürnberg VersR 1964, 1178; LG Wuppertal MDR 1993, 1064).\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nGemessen hieran steht nach Überzeugung des Senats fest, dass der\nKläger - jedenfalls - neben dem Beklagten Halter des Pferdes C. ist\nund deshalb als Halter nicht in den Schutzbereich des § 833 BGB\nfällt.\n\n11\n\nDass der Kläger bis zum Zeitpunkt des behaupteten Verkaufs (der\nin Wahrheit, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat eingeräumt hat, entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag in\ndiesem Verfahren - doch - ein Tausch war) Halter von C. war, stellt\nder Kläger nicht in Abrede. An dieser Eigenschaft sollte und hat\nsich aber nach Überzeugung des Senats durch den - behaupteten -\nformalen Eigentumswechsel im Januar 1995 nichts geändert.\n\n12\n\nVor diesem Zeitpunkt hat der Kläger alle Kosten der Haltung von\nC. getragen und C. als besonders ausgebildetes Pferd im Rahmen der\nReittherapie immer dann, wenn er sie brauchte, eingesetzt. Nach dem\n\"Eigentumswechsel\" im Januar 1995 hat er - jedenfalls - wie zuvor\ndie Einstellkosten von C. getragen. Zwar behauptet der Beklagte, er\ntrage seit Januar 1995 alle übrigen Kosten das heißt Futter-,\nTierarzt- und ähnliche Kosten für C.. An dem Wahrheitsgehalt dieser\nErklärung hat der Senat jedoch erhebliche Zweifel, da aus den Akten\ndes Verfahrens 21 O 494/94 LG Köln bekannt ist, dass der Kläger,\nobwohl damals nicht Eigentümer des Pferdes T., für dieses als\nseinem \"Therapiepferd\" nicht nur die Einstellkosten, sondern auch\nz. B. die Tierarzt- und Hufschmiedkosten getragen hat (s. Bl. 4, 12\nff., 64 der BA 21 O 494/94 LG Köln). Hierzu hat der Kläger auf\nNachfrage in der mündlichen Verhandlung zwar erklärt, er habe diese\nKosten stets vom Beklagten ersetzt erhalten und ordnungsgemäß\nverbucht. Auch den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifelt der\nSenat an, da zum einen der Kläger und der Beklagte Lebenspartner\nsind, so dass schon von daher ein Vorgang, wie der vom Kläger\nbehauptete, nicht gerade wahrscheinlich ist. Zum anderen hat der\nKläger im vorliegenden Verfahren auch stets behauptet, der\nEigentumswechsel bezüglich C. und T. sei ordnungsgemäß verbucht\nworden, was er selbst, nachdem er eingeräumt hat, dass nur ein\nTausch der Pferde stattgefunden hat, als nicht aus den Büchern\nersichtlichen Vorgang darstellen musste.\n\n13\n\nLetztlich kann die Frage der Kostentragung insoweit aber\ndahingestellt bleiben. Selbst wenn der Beklagte diese oben\nangeführten Kosten tragen sollte, ändert dies nichts an der\nHaltereigenschaft des Klägers. Unstreitig ist nämlich, dass der\n\"Eigentumswechsel\" allein dem Zweck diente, dem Beklagten zu\nermöglichen, mit C. bei Turnieren zu starten. Ansonsten sollte sich\nersichtlich an dem Einsatz von C. als Therapiepferd, das heißt an\nder tatsächlichen Nutzung von C. innerhalb der Therapiepraxis des\nKlägers, nichts ändern. Hiergegen spricht nicht etwa der Umstand,\ndass der Kläger, wie er behauptet, C. derzeit nur 6 Stunden pro\nWoche in der Therapie einsetzt, in Zeiten der Turniervorbereitung\nsogar noch weniger. Dies liegt nach Ansicht des Senats schlicht\ndaran, dass der Kläger - wenn man seinen Angaben in den früheren\nVerfahren Glauben schenken will - derzeit insgesamt nicht mehr\nsoviel Reittherapie durchführt, wie dies - ausgehende von seinen\nfrüheren Angaben - früher der Fall war.\n\n14\n\nSo hat er z. B. in dem Verfahren 21 O 618/94 LG Köln mit\nSchriftsatz vom 7. April 1995 behauptet, er führe mit C. 6\nBehandlungen pro Tag á 20 Minuten durch, und deshalb dort wegen des\nAusfalls von C. in der Zeit vom 10. August 1993 bis 23. Dezember\n1993 96 Arbeitstage á 6 Behandlungen pro Tag á 43,00 DM geltend\ngemacht (Bl. 8, 68,70 f. der BA 21 O 618/94).\n\n15\n\nIm Verfahren 21 O 494/94 LG Köln hat er seinen Ausfallschaden\nfür C. damit begründet, dass er täglich - unter anderem mit C. - im\nBereich der Reittherapie arbeite, d.h. montags bis freitags, und\nhat deshalb einen Ausfall in der Zeit vom 12. April 1994 bis 30.\nJuni 1994 mit 56 Arbeitstagen á 131,85 DM für C. berechnet (Bl. 6,\n7 der BA 21 O 494/94 LG Köln).\n\n16\n\nNoch im Verfahren 21 O 86/96 LG Köln hat der Kläger für die Zeit\nMai, Juni und Juli 1995 (also nach dem \"Eigentumswechsel\" von C. im\nJanuar 1995) Schadensersatz für die nicht durchführbare\nReittherapie an 5 Wochentagen (montags bis freitags) unter Vorlage\nentsprechender \"Stundenpläne\" verlangt. Diese Reittherapie wurde\nmit \"den 5 Therapiepferden\" des Klägers durchgeführt.\n\n17\n\nAusgehend hiervon liegt der nun auf 6 Stunden pro Woche\nbegrenzte Einsatz von C. als Therapiepferd offenbar also nicht\ndaran, dass C. dem Kläger nicht mehr als \"sein\" Therapiepferd\ngleichwertig neben den anderen Pferden zur Verfügung steht, sondern\ndaran, dass der Kläger nicht mehr soviel Reittherapie durchführt,\nnämlich nach seinen Angaben nur noch dienstags- und\ndonnerstagsnachmittags in der Zeit von ca. 13:40 Uhr bis 18:00 Uhr\nmit jeweils 3 Pferden gleichzeitig. Dies sind pro Woche 8 Stunden\nund 40 Minuten Therapiezeit, wovon - ausgehend von den eigenen\nAngaben des Klägers - aber doch immerhin 6 Stunden unter Einsatz\nvon C. erfolgen müssen. Selbst bei dem unterstellten\nTherapieeinsatz von 3 Pferden gleichzeitig entfällt damit ca. 1/4\nder Therapiezeit nach wie vor auf C..\n\n18\n\nLetztlich hat der Kläger im Termin selbst erklärt, dass er C.\ngenauso in der Therapie einsetze wie früher, jetzt allerdings im\nGegensatz zu früher nur noch 2 statt 3 mal in der Woche und weniger\nin der Zeit der Turniervorbereitung.\n\n19\n\nDer Senat hat angesichts dieser Erklärung des Klägers sowie\nseines Vortrags in den verschiedenen Verfahren keinen Zweifel\ndaran, dass dann, wenn der Kläger mehr Reittherapie durchführen\nwollte, er C. auch wieder - wie früher - mehr als 6 Stunden pro\nWoche einsetzen würde und könnte, soweit dies denn von seiner\nTherapiepraxis her erforderlich wäre.\n\n20\n\nZudem spricht dafür, dass sich an der Haltereigenschaft des\nKlägers durch den \"Eigentumswechsel\" nichts geändert hat und auch\nnicht ändern sollte der Umstand, dass der Kläger selbst auch noch\nnach Januar 1995 (allerdings selbstverständlich in einem anderen\nZusammenhang) C. als \"sein\" Pferd angesehen hat, sich selbst also\nnoch nach Januar 1995 als Halter von C. gefühlt hat. So hat er im\nVerfahren 21 O 86/96 LG Köln stets vorgetragen, er sei nach der\nKündigung im April/Mai 1995 mit \"seinen 5 Therapiepferden\"\numgezogen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat besaß er zu dieser Zeit insgesamt 5\nTherpiepferde, also gehörte C. zu den von ihm als \"seinen\nTherapiepferden\" bezeichneten Pferden. Besonders deutlich wird dies\ndurch die auf Blatt 63 der BA 21 O 86/96 LG Köln befindliche, vom\nKläger und dem Beklagten persönlich unterschriebene Erklärung mit\nDatum 24. November 1995, in der C. ebenfalls als eins der fünf\nTherapiepferde des Klägers (\"mit seinen 5 Therapiepferden\")\nbezeichnet wird.\n\n21\n\nEbenso hat der Beklagte bei seiner Vernehmung am 27. November\n1995 im Verfahren 21 O 618/94 LG Köln von \"dem Pferd des Klägers\nC.\" gesprochen (wie er umgekehrt bei der gleichen Vernehmung T. als\nsein Pferd bezeichnet hat).\n\n22\n\nInsgesamt folgt aus dem Vortrag in diesem sowie in den den\nBeiakten zugrunde liegenden Verfahren, dass der Kläger - jedenfalls\ndie Pferde C. und T. - als seine Therapiepferde in seiner\nkrankengymnastischen Praxis im Rahmen des Erforderlichen nach\nseiner freien Entscheidung, d.h. so oft und so weit er sie\nbrauchte, eingesetzt hat - und zwar unabhängig davon, ob C. bzw. T.\nnun gerade ihm oder seinem Lebenspartner, dem Beklagten,\ngehörten.\n\n23\n\nDies steht letztlich auch völlig im Einklang mit der\nLebenserfahrung. Der Kläger und der Beklagte sind Lebenspartner,\ndie beide mit dem jeweils vorhandenen Pferden Reittherapie\ndurchführen (siehe die Aussage des Beklagten Bl. 130, 132 der BA 21\nO 86/96, bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen S. Bl. 124, 125\nder BA und G. Bl. 130 der BA), und die sich aufgrund dieser engen\npersönlichen und beruflichen Verbindung - selbstverständlich -\nbeide gleichermaßen für \"die\" Pferde verantwortlich fühlen,\nunabhängig davon, wer nun gerade - formal - welche Kosten trägt\nbzw. wer nun gerade \"formal\" die Eigentümerstellung innehat.\n\n24\n\nDamit ist der Kläger - jedenfalls - ebenso Halter des Pferdes C.\nwie der Beklagte.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nScheitern mithin die Ansprüche des Klägers bereits daran, dass\ner Mithalter und somit nicht Dritter im Sinne des § 833 BGB ist,\ndie Klage also schon von daher in vollem Umfang unbegründet ist, so\nweist der Senat abschließend nur noch ergänzend darauf hin, dass\nzudem sowohl erhebliche Zweifel an dem Unfallhergang bestehen, als\nauch der angebliche Schaden nicht schlüssig dargetan ist.\n\n27\n\n1.\n\n28\n\nZum Unfallhergang bestehen Zweifel insoweit, als dem Senat eine\nVielzahl von Versionen zu dem Hergang des Geschehens seitens des\nKlägers vorgetragen worden sind.\n\n29\n\nDas beginnt damit, dass schon nicht klar ist, wo sich der Kläger\nbefand, als C. unruhig wurde. Auf Blatt 3, 4 d. A. läßt der Kläger\nvortragen, dass C. bereits in dem Zeitpunkt, als der Kläger sich\nihr näherte, unruhig war, während er auf Blatt 201 behauptet, C.\nhabe zunächst keinerlei Unruhe gezeigt, sie sei vielmehr erst\nunruhig geworden, als der Kläger sie schon weitestgehend passiert\nhatte (Bl. 44, 57, 60 d. A.). Hierzu passt wiederum nicht, dass auf\nBlatt 3, 4 d. A. behauptet wird, der Kläger sei (wegen der Unruhe\nvon C.) wenige Meter hinter C. stehen geblieben und dann\nzurückgewichen bzw. er habe sich halb hinter C. (zum Zeitpunkt des\nUnruhigwerdens) befunden (Bl. 84 d. A.).\n\n30\n\nDesweiteren behauptet der Kläger einerseits, er habe die Arme\nausgebreitet, um sich abzustützen, weil der Boden rutschig gewesen\nsei (Bl. 4, 57 d. A.), andererseits, er habe dies\nreflexartig/automatisch getan, um sich klein bzw. schmal zu machen\n(Bl. 60, 111 f., 201 d. A.).\n\n31\n\nEinerseits behauptet der Kläger, ein gefahrloses Passieren von\nC. sei auch für eine Fußgänger angesichts der Enge der Stallgasse\nunmöglich gewesen (Bl. 3 d. A.), dann soll wiederum genügend Platz\nfür ein gefahrloses Passieren vorhanden gewesen sein, nämlich 2\nMeter (Bl. 55, 60 f., 201 d. A.).\n\n32\n\nUnklar ist auch, was den nun eigentlich mit C. passiert ist.\nWährend in der ersten Instanz stets - wenn auch wiederum\nhinsichtlich des Beweggrundes für das \"Fallen\" von C. mit\nunterschiedlichen Versionen (Blatt 4, 46, 60, 111) - vorgetragen\nwurde, dass C. nach rechts gefallen sei, soll sie nunmehr (Bl. 201\nd. A.) nur nach rechts versetzt haben, gefallen sei sie jedenfalls\nnicht.\n\n33\n\nUnklar ist auch, ob der Beklagte - wie unter Bezugnahme auf die\nFotos vorgetragen wird - den linken Huf von C. lediglich in der\nHand hielt, oder, wie er persönlich (Bl. 114 d. A.) erklärt hat,\ndas linke Hinterbein zwischen seinen Beinen gehabt hat und das die\nUrsache des Gleichgewichtsverlustes von C. gewesen sei.\n\n34\n\nVöllig unvereinbar mit diesen diversen Versionen des\nUnfallhergangs ist schließlich die Angabe des Klägers, die dieser\nausweislich Blatt 173 d. A. anläßlich der Erstbehandlung im\nKlinikum L. gemacht hat, dass nämlich die Verletzung \"bei einer\nReitpartie\" geschehen sei.\n\n35\n\n2.\n\n36\n\nAuch der Schaden ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen\ndavon, das es bis heute an dem mehrfach angesprochenen\nBilanzvergleich fehlt, sind die Angaben des Klägers zur Begründung\nseines Schadens (94 Tage x mindestens 40 Stunden wöchentlich á\n93,50 DM) schon aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen\n(Bl. 203 ff. d. A.) nicht nachvollziehbar. Zum einen kommt der\nKläger, wie eine stichprobenweise Überprüfung zeigt, nicht auf eine\nArbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich, zum anderen begründet er\nden Stundensatz von 93,50 DM mit dem jeweils nach Versicherungsart\nermittelten Gebührensatz für 30 Minuten Bobaththerapie (Bl. 10, 11\nd. A.) - behauptet aber ständig selbst, dass eine Therapieeinheit\nnur 20 Minuten betrage. Von daher ist - abgesehen von den übrigen\nZweifeln hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistungen, der\ntatsächlichen Buchung der Stunden, der Auslastung der Praxis etc. -\nschon die bisherige Schadensberechnung anhand der vorgelegten\nUnterlagen nicht im Ansatz schlüssig.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 101, 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO.\n\n38\n\nStreitwert für das Berfungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 52.278,90 DM (Berufung: 41.778,90 DM;\nAnschlussberufung: 10.500,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-12/19-u-118-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-12/19-u-118-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308076","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.536221+00:00"}}