{"status":"available","doknr":"OLD308074","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0212.15W3.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-12","aktenzeichen":"15 W 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nNach Auffassung des Senates hat die Schuldnerin nicht in einer\nvorwerfbaren Weise gegen die Verpflichtungen aus der einstweiligen\nVerfügung vom 03.11.1998 verstoßen.\n\n4\n\nEs ist zwar unbestritten und auch durch Unterlagen belegt, daß\nnoch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung und Beendigung der\ndanach aufgenommenen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche\nBeilegung Exemplare der streitigen Zeitschrift an Verkaufsstellen\nvorrätig und zu erwerben waren. Dies reicht vorliegend aber nicht\naus. Denn die Schuldnerin hat im einzelnen dargelegt, daß sie die\nPartner ihres Vertriebssystems umgehend nach Ende der Verhandlungen\nangesprochen und zur Beachtung der einstweiligen Verfügung\naufgefordert hat. Ablichtungen der entsprechenden Schreiben und\nBestätigungen der Vertriebspartner liegen vor. Letztere wirken zwar\ndurchaus etwas einförmig und von der Schuldnerin gesteuert, belegen\naber doch hinlänglich, daß bei den Zeitungsgrossisten das Schreiben\nder Schuldnerin vom 06.11.1998 (vgl. z.B. Bl.130 GA)per Fax\neingegangen ist und Beachtung gefunden hat. Nach Auffassung des\nSenates mußte die Schuldnerin im vorliegenden Falle auch nicht mehr\nals geschehen unternehmen. Ihre Durchgriffsmöglichkeiten gehen\nnicht weiter als bis zu ihren eigentlichen Vertragspartnern für den\nVertrieb, also den Zeitungsgrossisten und dem Verteiler für den\nGaststättenvertrieb. Die entsprechenden Partner sind umgehend in\nKenntnis gesetzt worden. Das Schreiben wirkt auch nach Auffassung\ndes Senates hinlänglich deutlich. Denn es wird unter Bezug auf die\neinstweilige Verfügung mitgeteilt, daß die fragliche Illustrierte\n\"ab sofort nicht mehr verkauft oder sonst vertrieben werden darf\nund daß die an die Verkaufsstellen gelangten Exemplare unverzüglich\naus dem Verkehr zu nehmen\" sind. Damit ist das der Schuldnerin\nabverlangte Verhalten richtig wiedergegeben und an die\nVertragspartner übermittelt. Der Senat hält es für Fälle wie den\nvorliegenden nicht erforderlich, daß seitens des Zeitungsverlages\nden Vertriebspartnern für den Fall der Nichtumsetzung rechtliche\nKonsequenzen in Aussicht gestellt werden, wie Regreßandrohungen\noder der Abbruch der Geschäftsbeziehung. Die im angegriffenen\nBeschluß zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nHamburg (vgl. WRP 1997, S. 52) hält der Senat nicht auf den\nvorliegenden Fall für übertragbar. Dort geht es um einen\nWettbewerbsverstoß des Schuldners durch wiederholtes Schalten einer\nuntersagten Anzeige bei einem Verlag. Dieses Geschehen ist anders\nals der Vertrieb eines Presseerzeugnisses durch den schuldnerischen\nPresseverlag. Bei der Schaltung einer Anzeige steht dem Schuldner\nein einziger Vertragspartner gegenüber, auf den mit dem nötigen\nNachdruck zuzugehen unschwer möglich ist.\n\n5\n\nBeim Pressevertrieb über verschiedene Grossisten hat ein\nZeitungsverlag es aber mit verschiedensten Partnern zu tun, bei\ndenen seine eigenen vertraglichen Beziehungen jeweils enden, hinter\ndenen aber erst der eigentliche Vertrieb, in dem vorliegend die\nFehler geschehen sind, einsetzt. Dabei handelt es sich auch um ein\nausgesprochenes Massengeschäft, bei dem letzte Sicherheit bei der\nUmsetzung einer Unterlassungsverfügung und lückenloser Durchgriff\nvon der Natur der Sache her schwerlich erwartet werden können. Im\nBereich der Presseerzeugnisse kommt hinzu, daß\nUnterlassungsansprüche im Hinblick auf die wirtschaftlichen\nGegebenheiten gewisse Einschränkungen erfahren müssen. So wird\nangenommen, daß wegen der Einbettung einer verbotenen Behauptung in\neinem Presseerzeugnis bei vollendetem Druck das Verbot nicht dazu\nführen dürfe, daß das gesamte Presseprodukt nicht mehr ausgeliefert\nwerden könne. Im Rahmen einer Güterabwägung zwischen dem\nindividuellen Recht des Verletzten und dem Grundrecht der\nPressefreiheit sei ein Unterlassungsgebot zu beschränken, z.B. auf\nden noch nicht ausgedruckten Teil einer Zeitung oder Zeitschrift\n(vgl. mit weiterführenden Hinweisen Damm-Kuner, Widerruf,\nUnterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, Rdnr. 249\nm.w.N. in Fußnoten 62 und 63). Der Senat verkennt nicht, daß\nvorliegend die Frage, welches Verbot auszusprechen ist, nicht zum\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens gehört, weil dies im\nabgeschlossenen Bereich des einstweiligen Verfügungsverfahrens\nbehandelt worden ist, gegen das die Schuldnerin auch erklärtermaßen\nRechtsmittel nicht einlegt (Bl.76 GA). Gleichwohl hat der\nGrundsatz, den der Senat für zutreffend hält, Einfluß auf die\nAnforderungen, die im Bereich der Vollstreckung zu stellen sind und\nführt - jedenfalls im vorliegenden Fall - dazu, Weiteres von der\nSchuldnerin, als geschehen, nicht zu fordern.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n7\n\nHinsichtlich des Wertes des einstweiligen Verfügungsverfahrens\nhat der Senat keine Bedenken gegen die Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Beschluß, wonach er mit 10.000,00 DM\nangesetzt werden sollte. Ein eigenständiger Ausspruch hierzu\nerfolgt seitens des Senates aber nicht, da die Beschwerde sich\nnicht ausdrücklich dagegen richtet.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 5.000,- DM\n\n9\n\nDen Wert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mit dem der\nSchuldnerin aufgegebenen Ordnungsgeld an.\n\n10\n\nDr. Jährig Dr. Diederichs Scheffler - 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-12/15-w-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-12/15-w-3-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308074","retrieved":"2026-07-09 03:36:59.451473+00:00"}}