{"status":"available","doknr":"OLD308091","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0210.17W304.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-10","aktenzeichen":"17 W 304/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde\ngeltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG a.F.) ist zulässig und\nbegründet.\n\n3\n\nDer Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung die\nKosten für die von den Klägern im Rahmen der Zwangsvoll-streckung\naus dem erstinstanzlichen Urteil gestellten Bürgschaften\nfestgesetzt. Er hat dabei die Kostenregelung des in zweiter Instanz\nvor dem Oberlandesgericht Köln geschlossenen Vergleichs\nzugrundegelegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner\nBeschwerde, er sieht die Bürgschaftskosten nicht als\nerstattungsfähig an.\n\n4\n\nDie angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben.\n\n5\n\nEntgegen der Rechtsansicht des Rechtspflegers kommt der\nVergleich als Grundlage für die Festsetzung der\nZwangsvoll-streckungskosten nicht in Betracht. Die von den Parteien\nim Vergleich getroffene Kostenabrede läßt nicht erkennen, daß die\nParteien mit der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits eine die\nKosten der Zwangsvollstreckung einschließende Regelung vereinbaren\nwollten. Geregelt haben die Parteien nach dem Wortlaut des\nVergleichs allein die Frage, wie die Kosten des Rechtsstreits und\ndes Vergleichs zu verteilen sind, an die Kosten der\nZwangsvollstreckung haben die Parteien dabei offensichtlich nicht\ngedacht.\n\n6\n\nEine Festsetzung der Bürgschaftskosten könnte allenfalls nach §\n788 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen, insoweit fehlt es jedoch an dem\nFortbestand des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels.\nDie Bürgschaftskosten werden von den Klägern als Kosten der\nZwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des\nLandgerichts Köln vom 24. Oktober 1996 - 15 O 444/94 geltend\ngemacht. Dieses Urteil ist jedoch durch den Vergleich in der\nBerufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln vom 25. September\n1997 - 1 U 104/96 - beseitigt worden, so daß es als Grundlage für\neine Beitreibung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mehr in\nBetracht kommt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn und\nsoweit der zuvor von dem Kläger erwirkte Titel in dem in der Folge\nvon den Parteien geschlossenen Prozeß-vergleich ausdrücklich\naufrechterhalten worden wäre. Dies ist aber vorliegend nicht\ngeschehen.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Erinnerungs- und\nBeschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-10/17-w-304-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-10/17-w-304-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308091","retrieved":"2026-07-09 03:37:00.912925+00:00"}}