{"status":"available","doknr":"OLD308104","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0209.9U96.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"9 U 96/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist ein in der S. ansässiges Kreditinstitut. Der\nKläger zu 1) begehrt von der Beklagten die Unterlassung der\nInanspruchnahme einer von der D. Bank AG, Filiale A., zu Gunsten\nder Beklagten eingerichteten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft\nund Herausgabe der zugehörigen Urkunde sowie die Feststellung der\nUnwirksamkeit eines Darlehensvertrages zwischen ihm und der\nBeklagten. Im erstinstanzlichen Verfahren war auf Klägerseite auch\ndie Ehefrau des Klägers zu 1), die frühere Klägerin zu 2),\nbeteiligt.\n\n3\n\nSeit Anfang 1987 war ein Herr B., Geschäftsführer u.a. der Firma\nP. Pr. I. C. mit Sitz in Pa., als Kontokorrentkunde dem\nfilialleitenden Direktor der Beklagten in Z., dem Zeugen F.,\nbekannt. Bei der kontoführenden Stelle handelt es sich um eine\nkleinere Filiale der Beklagten. Gegenüber dem Zeugen F. gab Herr B.\nan, er nehme Gelder von Anlegern entgegen und investiere sie. Mit\nSchreiben vom 22.08.1989 erteilte die damals noch unter Aa.sche\nHypotheken- und Handelsbank firmierende Beklagte bestimmten\nAnlegern eine Bankauskunft über die Firma P. und die Herren B. und\nW., in der es u.a. hieß, daß der Beklagten die Geschäftsführer der\nP. gut bekannt seien und diese für ihre Kunden Gelder investierten.\nSoweit die Beklagte wisse, hätten B. und W. alle vertraglichen\nVerpflichtungen erfüllt und gingen keine Verpflichtungen ein, die\nsie nicht auch ordnungsgemäß erfüllen könnten. Eine Haftung für die\nAuskunft sei jedoch ausgeschlossen.\n\n4\n\nIm Jahre 1989 erfuhren die Kläger von einem befreundeten Ehepaar\nvon der Möglichkeit einer Geldanlage bei der Firma P. Pr. I. C..\nSie nahmen daraufhin telefonisch Kontakt zu Herrn B. auf, der ihnen\nmitteilte, die ganze Angelegenheit sei \"kein Problem\". Sie könnten\nbei der Beklagten ein Darlehen aufnehmen, dessen Valuta alsdann bei\nder Firma P. angelegt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten\nsollten sie auf ihn - B. - vertrauen. Er werde \"das schon regeln\".\nFür die Darlehensgewährung durch die Beklagte sei nur eine\nGestellung von Sicherheiten in Form von Wertpapieren oder einer\nBankbürgschaft erforderlich. Der Kläger zu 1) erklärte, daß seines\nErachtens grundsätzlich die Beibringung einer Bankbürgschaft der D.\nBank AG, seiner Hausbank, möglich sein werde. Nachdem er seine\ngenaue Anschrift und weitere persönliche Daten gegenüber Herrn B.\nangegeben hatte, wurde das Telefonat beendet.\n\n5\n\nBei dem verabredeten Geschäft sollte es nach Angaben B.s um\neinen banküblichen Handel mit Bankgarantien gehen. Ob Herr B.\ntatsächlich Gelder auf derartige Weise anlegte bzw. dies versuchte,\noder ob er von vorneherein lediglich ein betrügerisches\n\"Schneeballsystem\" betrieb, ist im Berufungsverfahren zwischen den\nParteien streitig geworden.\n\n6\n\nNach Stellung einer Bankgarantie durch die D. Bank AG, Filiale\nK. (für die D. Bank AG, Filiale A.), vom 05.01.1990 in Höhe von\n250.000,00 DM im Auftrag des Klägers zu 1) und zu Gunsten der\nBeklagten bewilligte die Beklagte ohne vorherige Kontaktaufnahme\nmit den Klägern dem Kläger zu 1) ein Darlehen in Höhe von 200.000\nsFr. In dem Bewilligungsschreiben der Beklagten vom 24.01.1990, das\nvon Vertretern der Beklagten unterzeichnet ist, heißt es u.a.:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n\"Es freut uns, Ihnen zu bestätigen, daß\nwir Ihrem Gesuch um Gewährung eines Darlehens (übermittelt durch\nHerrn H. B.) von 200.000 Fr vollumfänglich entsprechen können,\nwobei bis auf weiteres folgende Bedingungen zur Anwendung\nkommen:\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n...\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nIm weiteren gelten unsere \"Allgemeinen\nGeschäfts-bedingungen\", wovon Sie anbei ein Exemplar erhalten.\nDamit wir den Darlehensbetrag an die P. Pr. I. C., Pa., vergüten\nkönnen, wollen Sie uns bitte den beiliegenden Vergütungsauftrag\nsowie das Briefdoppel datiert und unterzeichnet zurückgeben.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nGerne haben wir vorgemerkt, die\nFälligkeiten auf diesen Darlehen jeweils der P. Pr. I. C. in\nRechnung zu stellen, unter Anzeige an Sie.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n...\"\n\n17\n\nIn den dem obenstehenden Schreiben beigefügten Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter Ziffer 13:\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n\"Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit\nder Bank unterstehen S.erischem Recht. Erfüllungsort,\nausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie\nBeitreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden mit ausländischem\nWohnort, ist der Ort der betreffenden Niederlassung der Bank. Die\nBank hat indes auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht\nseines Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu\nbelangen.\"\n\n20\n\nDer Kläger zu 1) nahm das oben stehende Darlehensangebot der\nBeklagten an, indem er dieser die entsprechenden Unterlagen\nunterzeichnet zurücksandte.\n\n21\n\nIn dem Kapitalanlagevertrag der Kläger mit der P. Pr. I. C.\nfinden sich u.a. die folgenden Vereinbarungen:\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n\"Stellung des Anlagebetrages:\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Anlagebetrag ist binnen 10\nBanktagen, vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages an gerechnet,\nauf dem von der Anlagegesellschaft bzw. Treuhänder zu benennenden\nBankkonto (Treuhandkonto) zur Verfügung zu stellen bzw. in\nAbsprache mit der Anlagegesellschaft als Lebensversicherungspolice,\nWertschriften, Bankgarantie etc., zu hinterlegen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n...\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nVergütung aus der Kapitalanlage:\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nAuf den\nKapitalanlage-Betrag/Beleihungswert vergütet die Anlagegesellschaft\ndem Anleger 14 % (vierzehn) pro Jahr, die pro rata halbjährlich im\nNachhinein zu einem Quartalsende fällig und spätestens innerhalb 30\nTagen zahlbar sind. Die Anlagegesellschaft garantiert die Höhe der\nVergütung für die gesamte Laufzeit. Für den mit einer\nKreditaufnahme verbundenen Kapitalanlage-Betrag/Beleihungswert\n(Lebensversicherungspolice, Wertschriften, Bankgarantie etc.),\nverringert sich die Vergütung um 6 % (sechs) Kreditzins pro Jahr,\nebenfalls fest für die gesamte Laufzeit.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n...\"\n\n34\n\nBis einschließlich Juni 1995 zahlte die Firma P. für das von der\nBeklagten gewährte Darlehen die Zinsen. Für die am 30.09.1995\nfälligen Zinsen erfolgte keine Zahlung mehr. Bereits im Vorgriff\nteilte die Beklagte dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 22.09.1995\nmit, daß die Firma P. die Zinsen per 30.09.1995 wahrscheinlich\nnicht bezahlen könne, weswegen der Kläger zu 1) für eine prompte\nBegleichung der Zinsrechnung bis zum 15.10.1995 besorgt sein\nmöge.\n\n35\n\nDie von der Firma P. entgegengenommenen Anlagegelder\neinschließlich der von der Beklagten an die Firma P. gezahlten\nDarlehensvaluta aus dem Kreditverhältnis der Beklagten zum Kläger\nzu 1) sind verschwunden. Gegen B. und weitere Mittäter laufen\numfangreiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, in denen\nihnen vorgeworfen wird, eine große Zahl von Anlegern um insgesamt\nmindestens 100 Millionen DM geschädigt zu haben. B. soll sich\ninzwischen auf die P. abgesetzt haben.\n\n36\n\nDie Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten\nvorgetragen, bei dem mit der Firma P. vereinbarten Geschäft habe es\nsich um ein betrügerisches Schneeballsystem gehandelt. Die\nAusschüttungen an diejenigen Anleger, die ihre \"Gewinne\" nicht in\nder Gesellschaft stehenlassen wollten, seien dabei ausschließlich\naus den Einzahlungen neu geworbener Anleger gezahlt worden.\nTatsächlich gewinnbringende Geschäfte in irgendeiner Form seien\nnicht vorgenommen worden.\n\n37\n\nDie Kläger haben behauptet, die Beklagte sei über die\nMachenschaften des Herrn B. genauestens informiert gewesen. Sie\nhabe gewußt, daß die Firma P. unseriös gewesen sei und ihr sei auch\nbekannt gewesen, daß es einen Handel mit Bankgarantien nicht gebe.\nDie Beklagte habe kollusiv mit Herrn B. und der P.\nzusammengearbeitet. Sie habe der Firma P. seit August 1989 mittels\nBankauskünften gute Referenzen erteilt, obwohl für sie die\nUnseriosität der P. anhand der Kontoentwicklung dieser Gesellschft\nund anhand der Tatsache zu ersehen gewesen sei, daß es einen Handel\nmit Bankgarantien gar nicht geben könne. Die Umsätze in der Filiale\nder Beklagten seien 1989 durch die Geschäfte mit Herrn B. und der\nP. explosionsartig angestiegen.\n\n38\n\nDie Kläger zu 1) und 2) haben beantragt,\n\n39\n\n1.\ndie Beklagte zu verurteilen, die Inanspruchnahme\nder von der D. Bank AG K., Zweigstelle A., ausgegebenen\nBankgarantie Nr. ... zu unterlassen;\n\n2.\ndie Beklagte zu verurteilen, die Urkunde der unter\nZiffer 1. bezeichneten Bankgarantie an die Kläger\nherauszugeben;\n\n3.\nfestzustellen, daß der Beklagten gegen die Kläger\nkein Zahlungsanspruch zusteht.\n\n40\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nSie hat zunächst die Unzuständigkeit des Landgerichts A. gerügt\nund sich auf die Vereinbarung von Z./S. als ausschließlichem\nGerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.\nSie hat ferner die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2)\nbestritten.\n\n44\n\nDie Beklagte hat ferner behauptet, hinsichtlich der\nAnlagegeschäfte des Herrn B. und der Firma P. habe sie keinerlei\nKenntnis gehabt. Das Kreditgeschäft mit dem Kläger zu 1) sei\nordnungsgemäß durchgeführt worden, man habe die Identität des\nKlägers zu 1) mittels Postzustellungsurkunde festgestellt. Im\nübrigen habe auch die Bankgarantie der D. Bank mittelbar die\nIdentität des Klägers zu 1) und dessen Bonität bestätigt. Ein\npersönlicher Kontakt mit dem Kläger zu 1) habe nicht stattgefunden.\nFür sie - die Beklagte - sei in erster Linie maßgeblich gewesen,\ndaß das bewilligte Darlehen ausreichend durch Sicherheiten gedeckt\ngewesen sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß insoweit\nB. das Darlehen vermittelt habe, der lediglich Bote des Klägers zu\n1) gewesen sei.\n\n45\n\nIm übrigen hat die Beklagte behauptet, daß die Kläger neben den\nZinszahlungen, die zur Kreditbedienung von der Firma P. an die\nBeklagte gezahlt worden seien, weitere Renditeauskehrungen erhalten\nhätten. Sie ist der Ansicht, daß sich die Kläger diese Zahlungen\nanrechnen lassen müßten. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen.\n\n46\n\nDas Landgericht hat die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für\nden vorliegenden Rechtsstreit bejaht. Es hat gemäß Beschlüssen vom\n16.07.1997, 08.08.1997 und 02.10.1997 zur Frage des Verlaufs der\nVertragsanbahnungen und zum Kenntnisstand der Beklagten von den\nMachenschaften B.s Beweis erhoben durch Vernehmung des\nFilialdirektors der Beklagten in Z. F. sowie einer Reihe von\nGeschädigten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 25.11.1997 Bezug genommen.\n\n47\n\nDas Landgericht hat sodann der Klage mit am 20.01.1998\nverkündeten Urteil im Verhältnis zum Kläger zu 1) stattgegeben.\nGegenüber der Klägerin zu 2) (Ehefrau des Klägers zu 1)) wurde die\nKlage abgewiesen, weil die Klägerin zu 2) hinsichtlich der geltend\ngemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert sei. Das Landgericht ist\nder Auffassung, daß für die Rechtsbeziehungen der Parteien S.er\nRecht anzuwenden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nUrteilsgründe Bezug genommen.\n\n48\n\nGegen dieses ihr am 29.01.1998 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am Montag, den 02.03.1998, eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt (der 28.02.1998 war ein Samstag).\nSie hat die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung am\n04.05.1998 begründet. Sie hat klargestellt, daß sich die Berufung\nnur gegen den Kläger zu 1) richtet.\n\n49\n\nMit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr\nbisheriges Vorbringen. Sie macht weiterhin geltend, die deutschen\nGerichte seien international nicht zuständig, ausschließlicher\nGerichtsstand sei Z. in der S.. Sie meint außerdem, nach dem im\nvorliegenden Fall anzuwendenden S.er Recht stünden dem Kläger zu 1)\ndie geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Beklagte bestreitet\nnunmehr außerdem, daß es sich bei der Tätigkeit der von B.\nrepräsentierten Firma P. um ein \"Schneeballsystem\" gehandelt habe.\nVielmehr habe B. tatsächlich Bankpapiere angekauft und jeweils mit\neinem kleinen Gewinn wieder veräußern wollen. Dieses System habe\njedoch nicht funktioniert. Ferner behauptet sie, der Kläger zu 1)\nhabe die ursprünglichen Informationen zu dem geplanten Geschäft von\ndem Anlageberater L. erhalten.\n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n20.01.1998 (10 0 327/97) abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n53\n\nDer Kläger zu 1) beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n56\n\nDer Kläger zu 1) stellt den Klageantrag zu 3. nunmehr hilfsweise\nals negativen Zwischenfeststellungsantrag.\n\n57\n\nDer Kläger zu 1) wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren\nebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Überdies behauptet er\nnunmehr, Herr B. habe schon beim ersten Telefongespräch die\ngeplante Kapitalanlage im einzelnen erläutert. Insbesondere habe B.\nerklärt, die von ihm repräsentierte Firma P. handele mit\nBankgarantien, der Kläger zu 1) könne durch Teilnahme an diesem\nGeschäft einen lukrativen Gewinn machen. Er könne Geld zu\nniedrigerem Zins leihen und zu höherem Zins anlegen und so Erträge\nohne Eigenkapital erwirtschaften. Herr B. habe ferner erklärt, er\narbeite mit einer S.er Bank zusammen (der Beklagten), die in diesen\nGeschäften ständig tätig sei und sich darin auskenne. Er habe die\nSeriosität der hinter ihm stehenden S.er Bank herausgestellt und\ndamit für die Risikolosigkeit der Geldanlage geworben. Dieses\nTelefongespräch habe Herr B. von seiner damaligen Wohnung in O. a.\nM. geführt.\n\n58\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nsämtlichen Anlagen, die in der mündlichen Verhandlung vorgetragen\nworden sind, Bezug genommen. Die Akten 1 0 293/96 LG Aachen, 1 0\n273/96 LG Aachen, 1 0 274/96 LG Aachen und 13 0 11/96 LG Aachen\nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n60\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n61\n\nDie Klage ist unzulässig, weil die deutschen Gerichte zur\nEntscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht zuständig sind.\nEin Gerichtsstand der Beklagten in Deutschland ist dafür nicht\nbegründet. Die Beklagte muß vielmehr vor den S.er Gerichten\nverklagt werden.\n\n62\n\nDie internationale Zuständigkeit richtet sich in Fällen mit\nAuslandsberührung zur S. nach dem Übereinkommen über die\ngerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988\n(sogenanntes Lugano-Übereinkommen). Der Text dieses Abkommens ist\nweitgehend identisch mit dem im Bereich der meisten EU-Staaten\ngeltenden Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche\nZuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in\nZivil- und Handelssachen (EuGVÜ).\n\n63\n\nDas Lugano-Übereinkommen ist auf den vorliegenden Rechtsstreit\nanzuwenden. Es ist für Deutschland am 01.03.1995 in Kraft getreten\n(BGBl II, 221) und kann jedenfalls für Klagen angewendet werden,\ndie nach diesem Zeitpunkt erhoben worden sind (Art. 54\nLugano-Übereinkommen). Die vorliegende Klage ist erst im Jahre 1996\nanhängig geworden.\n\n64\n\nDie Beklagte kann sich nach wie vor auf die internationale\nUnzuständigkeit der deutschen Gerichte berufen. Zwar wird nach Art.\n18 Lugano-Übereinkommen das Gericht eines an sich unzuständigen\nVertragsstaats zuständig, wenn der Beklagte sich vor ihm auf das\nVerfahren einläßt. Hat der Beklagte jedoch - wie es hier von Anfang\nan geschehen ist - die internationale Zuständigkeit gerügt, kann er\nsich hilfsweise auch zur Sache einlassen, ohne dieser Rüge\nverlustig zu gehen (Zöller, ZPO, 20. Aufl., Art. 18 GVÜ, Rdnr. 1 a\nzu der im Wortlaut identischen Vorschrift des Art. 18 EuGVÜ, mit\nNachweisen zu der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs).\n\n65\n\nZumindest für alle vertraglichen Ansprüche ist die Zuständigkeit\nder deutschen Gerichte nach Art. 17 Lugano-Übereinkommen\nausgeschlossen, weil die Parteien eine wirksame anderweitige\nGerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben. Die Beklagte hat dem\nKläger zu 1) mit Schreiben vom 24.01.1990 bestätigt, daß sie ihm\nein Darlehen über 200.000 sFr gewähren könne. Dieses Schreiben\nstellt ein Angebot dar, das der Kläger zu 1) durch Rücksendung des\nvon ihm unterzeichneten \"Vergütungsauftrags\" angenommen hat. Das\nSchreiben der Beklagten enthält einen optisch deutlich eingerückten\nHinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten,\nwelche unstreitig auch beigefügt waren. In Ziffer 13. der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es:\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n\"... ausschließlicher Gerichtsstand für\nalle Verfahrensarten ... ist der Ort der betreffenden Niederlassung\nder Bank.\"\n\n68\n\nHierbei handelt es sich im vorliegenden Fall um Z. in der\nS..\n\n69\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist die\nGerichtsstandsklausel in Ziffer 13. der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen nicht schon deswegen hinfällig, weil der\nDarlehensvertrag möglicherweise aufgrund Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung oder Sittenwidrigkeit nichtig ist. Haben die\nParteien in einem Vertrag einen Gerichtsstand vereinbart, ist\nvielmehr im Zweifel anzunehmen, daß dieser auch für einen\nRechtsstreit über die Wirksamkeit des ganzen Vertrages bestimmt\nsein soll. Analog § 139 BGB entspricht eine solche Auslegung in der\nRegel dem Parteiwillen, die Parteien hätten mutmaßlich eine\nAusdehnung der Gerichtsstandsklausel vereinbart, wenn sie von\nvornherein die Möglichkeit in Betracht gezogen hätten, daß ein\nStreit über den Bestand des Vertrages oder seine Anfechtung\nentstehen könnte (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 38 ZPO unter Bestätigung\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts). Daß die Parteien\nim vorliegenden Fall etwas anderes gewollt hätten, ist nicht\nersichtlich. Gerade der hiesige Fall zeigt, daß die Ausdehnung der\nGerichtsstandsklausel auf Streitigkeiten über den Bestand des\nVertrages interessengerecht ist und der Prozeßökonomie entspricht.\nDie Nichtigkeit des Darlehensvertrages steht keineswegs von\nvornherein fest. Das Landgericht Aachen konnte hierüber nicht ohne\nBeweisaufnahme entscheiden. Der Kläger zu 1) könnte sich hier\nalternativ auf Anfechtung oder auf Schadensersatzansprüche aus\nculpa in contrahendo oder ähnlichen Rechtsinstituten (welche einen\nwirksamen Vertrag voraussetzen) berufen. Es wäre nicht\ngerechtfertigt, unterschiedliche Gerichtsstände mit der Möglichkeit\ndivergierender Entscheidungen für diese beiden Möglichkeiten zu\nkonstruieren.\n\n70\n\nGegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel bestehen im\nübrigen keine Bedenken. Die Formerfordernisse des Art. 17\nLugano-Übereinkommen sind gewahrt. Die Vereinbarung ist schriftlich\nniedergelegt worden, wobei es grundsätzlich ausreicht, wenn sie in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Ein spezieller\nHinweis im Vertragstext gerade auf die Gerichtsstandsklausel ist\nnicht notwendig. Es genügt, wenn der Vertragstext - wie hier -\nausdrücklich einen generellen Hinweis auf die Geltung der AGB\nenthält (vgl. Zöller a.a.O., Art. 17 GVÜ, Rdnr. 8 a mit Nachweisen\nzu der zum gleichlautenden Text des Art. 17 EuGÜ ergangenen\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH NJW 1977, 494.\nDiese Auslegungskriterien können hier entsprechend angewandt\nwerden.).\n\n71\n\nAuch Vorschriften des zwingenden deutschen Rechts - welche etwa\ngemäß Art. 29 EGBGB Anwendung finden könnten, wobei dahinstehen\nmag, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen - stehen\nnicht entgegen. Insbesondere ist den Anforderungen des AGBG Genüge\ngetan. Die AGB der Beklagten sind gemäß § 2 AGBG durch\nausdrücklichen Hinweis im Angebot wirksam einbezogen worden. Es\nhandelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3\nAGBG, da jemand, der in der S. einen Kredit aufnimmt, damit rechnen\nmuß, daß er seine Ansprüche aus dem Vertrag eventuell vor den\ndortigen Gerichten durchsetzen muß. Nach § 38 ZPO sind\nGerichtsstandsklauseln gegenüber einem Nichtkaufmann an sich\nunzulässig; das gilt jedoch auch nach deutschem Prozeßrecht nicht,\nwenn eine der Parteien - hier die Beklagte - keinen allgemeinen\nGerichtsstand im Inland hat (§ 38 Abs. 2 ZPO). In besonderen Fällen\nkann eine Gerichtsstandsklausel gegen § 9 AGBG verstoßen,\ninsbesondere wenn kein anerkennenswertes Interesse des Verwenders\nan der fraglichen Vereinbarung besteht (vgl. Palandt-Heinrichs,\nBGB, 57. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 87). Letzteres ist insbesondere\nangenommen worden, wenn der Verwender einen Gerichtsstand begründen\nwill, der weder mit dem Vertragsinhalt noch mit dem Geschäftssitz\nin Zusammenhang steht (LG Konstanz, BB 1988, 1372). Derartige\nGesichtspunkte sind hier jedoch nicht ersichtlich.\n\n72\n\nEin anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die\nGerichtsstandsklausel vor Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens\nvereinbart worden ist. Der zwischen den Parteien geschlossene\nDarlehensvertrag ist bereits Anfang 1990 zustande gekommen. Zwar\nsoll nach herrschender Meinung bei der Beurteilung der Wirksamkeit\nvon Zuständigkeitsvereinbarungen für die Anwendbarkeit des\nLugano-Übereinkommens der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend\nsein (vgl. Zöller, a.a.O., Art. 2 GVÜ, Rdnr. 17 m.w.N.). In diesem\nFall wäre die Wirksamkeit der hier vereinbarten\nGerichtsstandsklausel nach der allgemeinen Vorschrift des § 38 Abs.\n2 ZPO zu beurteilen, der gegenüber Art. 17 Lugano-Übereinkommen\nlediglich eine Spezialvorschrift darstellt (vgl. Zöller, a.a.O., §\n38 Rdnr. 24 m.w.N.). Auch nach § 38 Abs. 2 ZPO wäre die\nGerichtsstandsklausel wirksam vereinbart. Die Beklagte, deren Sitz\nin der S. liegt, hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.\nDie formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen der\nVereinbarung sind in § 38 Abs. 2 ZPO der Vorschrift des Art. 17\nEuGVÜ/Art. 17 Lugano-Übereinkommen nachgebildet. Auch insoweit\nreicht ein genereller Hinweis im Vertragstext auf die Geltung der\nbeigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die\nGerichtsstandsklausel enthalten, aus (vgl. Zöller, a.a.O., § 38\nRdnr. 27).\n\n73\n\nSomit ist die Gerichtsstandsklausel wirksam. Das Landgericht A.\nwar für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag\nnicht zuständig. Die Klausel erfaßt nach ihrem Sinn und Zweck auch\ndie hier erhobene negative Feststellungsklage auf Nichtbestehen\neines vertraglichen Anspruchs, genauso die Frage, ob die Beklagte\ndie für die Hingabe des Darlehens gewährten Sicherheiten in\nAnspruch nehmen darf. Die Sicherheiten sind akzessorisch zum\nHauptanspruch.\n\n74\n\nSelbst wenn man jedoch von einer Unwirksamkeit der\nGerichtsstandsklausel ausgehen würde, wäre die internationale\nZuständigkeit der deutschen Gerichte nicht begründet.\n\n75\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts läßt sich die\nZuständigkeit der deutschen Gerichte nicht auf Art. 2\nLugano-Übereinkommen stützen. Danach sind Personen, die ihren Wohn-\noder Geschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vor\nden Gerichten dieses Staates zu verklagen:\n\n76\n\nDie Beklagte hat ihren Sitz in der S.. Zwar ist anerkannt, daß\nunter Umständen negative Feststellungsklagen am Wohnsitz des\nSchuldners erhoben werden können, etwa gegen die Kredit gewährende\nBank am Wohnsitz des Darlehensnehmers. Dies folgt jedoch nicht aus\ndem allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes, sondern wird aus dem\nGerichtsstand des Erfüllungsorts abgeleitet (vgl. Zöller, a.a.O., §\n29 ZPO, Rdnr. 17, m.w.N.). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz,\ndaß negative Feststellungsklagen stets am Wohnsitz des Klägers zu\nerheben sind. Vielmehr kann jede Art von Klage am Wohnsitz des\nBeklagten erhoben werden, soweit kein ausschließlicher\nGerichtsstand begründet ist (§ 12 ZPO). Das gilt sowohl nach\ndeutschem wie nach europäischem Recht.\n\n77\n\nDie Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich aber auch\nnicht aus Art. 5 Ziff. 1 Lugano-Übereinkommen. Diese Vorschrift\nbegründet einen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die Verpflichtung\nerfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre:\n\n78\n\nMaßgebend für den Erfüllungsort ist stets die primäre\nHauptleistungspflicht, nicht dagegen aus einer Leistungsstörung,\nWandelung, Kündigung oder dergleichen hervorgehende sekundäre\nPflichten (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 5. Aufl.,\nArt. 5 GVÜ, Rdnr. 12), auch Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf\nHerausgabe des stellvertretenden comodum und alle sonstigen\nanstelle der primären Erfüllungsverpflichtung geltenden Pflichten\nwerden nicht selbständig angeknüpft, sondern\nzuständigkeitsrechtlich derjenigen Hauptverpflichtung zugeordnet,\nzu der sie gehören oder aus der sie hervorgegangen sind (Zöller,\na.a.O., Art. 5 GVÜ, Rdnr. 2).\n\n79\n\nMaßgebliche Primärverpflichtung ist danach im vorliegenden Fall\nausschließlich der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Die\nnegative Feststellungsklage ist am Erfüllungsort des\nRückzahlungsanspruchs zu erheben. Dasselbe gilt aber auch für einen\neventuellen Anspruch auf Unterlassung der Inanspruchnahme der\nBankgarantie und auf Herausgabe der zugehörigen Unterlagen. Die\nBankgarantie dient als Sicherheit für das Darlehen. Die Frage, ob\nsie in Anspruch genommen werden darf, hängt unmittelbar davon ab,\nob der Darlehensrückzahlungsanspruch begründet ist. Die Sicherheit\nist akzessorisch. Wird der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht\nerfüllt, hat die Beklagte gegebenenfalls die Möglichkeit, sich\nersatzweise aus der Sicherheit zu befriedigen. Der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch kann daher keinen selbständigen Gerichtsstand\ndes Erfüllungsorts begründen (anders als im Fall BGH NJW 1985, 561;\ndieser Fall betraf eine abstrakte Bankgarantie ohne sonstige\nvertragliche Beziehungen).\n\n80\n\nWo sich der Erfüllungsort befindet, richtet sich nach den\nKollisionsnormen desjenigen Staates, dessen Gericht mit dem\nRechtsstreit befaßt ist (EuGH, NJW 1995, 183). Das Gericht hat also\nnach seinen Kollisionsnormen das auf das betreffende\nRechtsverhältnis anwendbare materielle Recht zu ermitteln und\nsodann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung\ngemäß diesem Recht zu bestimmen (Kropholler, a.a.O., Art. 5 GVÜ,\nRdnr. 16). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall also das deutsche\ninternationale Privatrecht des EGBGB.\n\n81\n\nFür den vorliegenden Darlehensvertrag ist S.er Recht anzuwenden.\nDas folgt entweder bereits aus Art. 27 EGBGB in Verbindung mit\nZiffer 13 der dem Vertrag zugrunde gelegten AGB. Danach ist Geltung\nS.erischen Rechts vereinbart. Es mag dahinstehen, ob diese in den\nAGB enthaltene Klausel ebenfalls wirksam ist. Sollte sie unwirksam\nsein, wäre Art. 28 EGBGB einschlägig. Danach unterliegt der Vertrag\ndem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen\naufweist. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag\ndie engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei,\ndie die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren Wohnsitz\nbzw. ihre Hauptniederlassung hat. Die charakteristische Leistung\nbei einem Darlehen erbringt der Darlehensgeber (OLG Düsseldorf,\nNJW-RR 1995, 756; Palandt-Heldrich, BGB, 57. Aufl., Art. 28 EGBGB,\nRdnr. 12). Da die Beklagte als Darlehensgeber ihren Sitz in der S.\nhat, ist S.er Recht anzuwenden. Nach Art. 74, Ziff. 1 S.er\nObligationenrecht (OR) sind Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo\nder Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat\n(abweichend von der Regelung im deutschen Recht). Im vorliegenden\nRechtsstreit geht es um den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.\nGläubiger dieses Anspruchs ist die Beklagte, sie hat ihren Sitz in\nder S.. Der Erfüllungsort liegt nach S.er Recht also in der S..\nDasselbe ergibt sich im übrigen aus Ziff. 13 der AGB, welche auch\neine Erfüllungsortvereinbarung enthalten.\n\n82\n\nSomit war das Landgericht Aachen auch nicht unter dem\nGesichtspunkt des Gerichtsstands des Erfüllungsorts zuständig.\n\n83\n\nEs kommt ferner keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach\ndem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 5 Ziff. 3\nLugano-Übereinkommen in Betracht. Auf diese Vorschrift gestützt\nwerden könnten ohnehin keine Ansprüche aus Vertrag, sondern\nallenfalls konkurrierende Ansprüche aus Delikt. Als mögliche\nunerlaubte Handlung kommt hier Betrug in Betracht.\n\n84\n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch\ninsoweit durch die Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 13 der AGB\nausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung ist im Zweifel dahingehend\nauszulegen, daß sie auch konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter\nHandlung erfassen soll (vgl. BGH, NJW 1965, 300). Eine dahingehende\nAuslegung ist von den Parteien normalerweise gewollt oder zumindest\nvon ihrem mutmaßlichen Willen umfaßt. Sie ist auch\ninteressengerecht, da dadurch ein einheitlicher Gerichtsstand\ngeschaffen wird und einander widersprechende Entscheidungen\nvermieden werden. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte\nfür einen anders gelagerten Parteiwillen.\n\n85\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen kommt der\nGerichtsstand der unerlaubten Handlung hier aber auch nach\nallgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung\ndes EuGH (z.B. NJW 1988, 3088) ist der Begriff der \"unerlaubten\nHandlung\" als autonomer, vom Recht der Vertragsstaaten unabhängiger\nBegriff anzusehen, dies um so mehr, als in den EU-Staaten sehr\nunterschiedlich geregelt ist, welche Handlungen als deliktisch\nanzusehen sind. Der Gerichtsstand bezieht sich danach auf alle\nKlagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend\ngemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5\nAbs. 1 anknüpfen (EuGH, a.a.O.; Kropholler, Europäisches\nZivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art. 5 GVÜ, Rdnr. 49). Eine derartige\nüberstaatlich orientierte Auslegung erscheint auch für die mit dem\nEuGVÜ identischen Vorschriften des Lugano-Übereinkommens\nangebracht. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß der Europäische\nGerichtshof für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens nicht\nzuständig ist. Die Interessenlage ist jedoch im Verhältnis zu den\nVertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens gleichartig wie innerhalb\nder Europäischen Union.\n\n86\n\nHiernach ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) Ansprüche\ngeltend macht, die an einen Vertrag anknüpfen. Seine Klage dient\ndazu, vertragliche Ansprüche zu Fall zu bringen: die Pflicht zur\nRückzahlung des Darlehens und des Rechts der Beklagten, die\nBankgarantie in Anspruch zu nehmen. Wenn dahingehende Rechte nicht\nnur aus dem Darlehensvertrag, sondern zusätzlich aus unerlaubter\nHandlung abgeleitet werden sollen, kann dafür kein gesonderter\nGerichtsstand eröffnet sein.\n\n87\n\nUnabhängig von den vorstehenden Überlegungen hätte die Klage\naber auch dann keinen Erfolg, wenn konkurrierende oder alternativ\ngeltend zu machende Ansprüche im Gerichtsstand des Art. 5 Abs. 3\nLugano-Übereinkommen eingeklagt werden könnten:\n\n88\n\nSoweit der Kläger zu 1) den Vertrag wegen arglistiger Täuschung\nbzw. \"absichtlicher Täuschung\" im Sinne von Art. 28 OR anfechten\nkönnte, führt dies nur zu Bereicherungsansprüchen. Ansprüche aus\nungerechtfertigter Bereicherung, die das S.er Recht ebenfalls kennt\n(Art. 62 ff. OR), können im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\nnicht geltend gemacht werden (Kropholler, a.a.O., Art. 5 GVÜ, Rdnr.\n51).\n\n89\n\nIn Betracht käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen\nvorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (Art. 41 Abs. 2 OR) durch\nBetrug. Daß Herr B. gegenüber dem Kläger zu 1) einen Betrug\nbegangen hat, ist von diesem schlüssig dargetan. Der Vertreter der\nBeklagten, Herr F., soll sich an diesem Betrug nach Behauptung des\nKlägers zu 1) als Mittäter oder Gehilfe beteiligt haben, indem er\nmit B. konspirativ zusammengewirkt habe. Der Gerichtsstand des Art.\n5 Ziff. 3 Lugano-Übereinkommen wird sowohl an dem Ort begründet, an\ndem der Schaden verursacht worden ist als auch an dem, wo der\nSchaden sich manifestiert hat (Kropholler, a.a.O., Art. 5 GVÜ,\nRdnr. 55). Wenn der Zeuge F. Mittäter oder Gehilfe war, liegt eine\neinheitliche Tat des Betruges vor, der Haupttäter B. hat damals von\nDeutschland aus gehandelt.\n\n90\n\nEine nach vorstehender Prämisse allein auf vorsätzliche\nsittenwidrige Schädigung gestützte Klage wäre jedoch jedenfalls\nunbegründet. Für vorsätzliches Handeln des Zeugen F. gibt es keinen\nBeweis (abgesehen von der von der Beklagten nunmehr aufgeworfenen\nFrage, ob der Zeuge F. insoweit nur Verrichtungsgehilfe wäre und\ninwieweit dessen deliktisches Verhalten der Beklagten nach S.er\nRecht zurechenbar wäre). Vorsätzliches Handeln würde voraussetzen,\ndaß der Zeuge F. Kreditverträge abgeschlossen hätte, obwohl er -\nschon Anfang des Jahres 1990 - positiv wußte oder billigend in Kauf\nnahm, daß B. die Gelder entweder überhaupt nicht anlegte oder damit\nnicht werthaltige Papiere erwarb. Die vom Landgericht durchgeführte\nBeweisaufnahme hat dafür keinen Hinweis ergeben. Der Zeuge F.\nbestreitet, seinerzeit überhaupt Näheres über die Geschäfte des\nHerrn B. gewußt zu haben, schon gar nicht, daß diese unseriös\nwaren. Soweit geschädigte Zeugen bekundet haben, F. habe sehr wohl\nvon Handel mit Bankgarantien gesprochen und sich außerdem für B.\nstark gemacht, belegt das ebenfalls keine vorsätzliche\nHandlungsweise. Es folgt daraus allenfalls, daß der Zeuge F.\nfahrlässig oder sogar grob fahrlässig falsche Auskünfte erteilt\nhat. Sonstige Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Auch wenn\nentsprechend dem ursprünglichen Beweisbeschluß des Landgerichts\ndurch Einholung eines Gutachtens nachgewiesen würde, daß in S.er\nBankkreisen bekannt war, daß es einen Handel mit Bankgarantien der\nvon B. genannten Art nicht gibt und außerdem, daß man den\nKontobewegungen auf dem Konto der Firma P. entnehmen konnte, daß\nein \"Schneeballsystem\" betrieben wurde, wäre daraus noch nicht zu\nfolgern, daß diese Kenntnis auch zum Zeugen F. gelangt ist. Es\nbestünde weiterhin die Möglichkeit, daß der Zeuge F. sich\nleichtfertig nicht darum gekümmert hat.\n\n91\n\nDie Berufung hat damit Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n94\n\nStreitwert und Wert der Beschwer des Klägers zu 1):\n\n95\n\n250.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-09/9-u-96-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-09/9-u-96-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308104","retrieved":"2026-07-09 03:37:02.116267+00:00"}}