{"status":"available","doknr":"OLD308106","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0209.5U198.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-09","aktenzeichen":"5 U 198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nMit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt (§\n543 Abs. 1 ZPO), hat das Landgericht F.stellt, daß die Beklagte die\nBasaliomentfernung am linken Auge des Klägers nicht nach den Regeln\nder ärztlichen Kunst durchgeführt hat. Die Beklagte hat es nach den\nauch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.\nF. in seinem Gutachten vom 31. Juli 1998 unterlassen, den\nbasaliominfiltrierten Bereich so auszuschneiden, daß die genau\nlokalisierten Wundränder einer histologischen Untersuchung zwecks\nFeststellung eines etwa verbliebenen Krebses zugeführt werden\nkonnten. Die eingeschickten Gewebsfetzen genügten nicht, um\ninsoweit sichere Feststellungen treffen zu können. Da somit keine\nendgültige Klarheit darüber gewonnen werden konnte, ob die\nOperation erfolgreich war, war das Vorgehen der Beklagten in dieser\nHinsicht behandlungsfehlerhaft.\n\n4\n\nGleichwohl kann der Kläger ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB\nnicht beanspruchen, da bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat nicht feststeht, daß Reste des Basalioms\nzurückgeblieben sind, die den Erfolg der Operation in Frage stellen\nwürden. Der Kläger hat mithin nach dem derzeitigen Sach- und\nStreitstand keinen Schaden erlitten. Es kann allerdings nach den\nFeststellungen des Sachverständigen Dr. F. nicht ausgeschlossen\nwerden, daß eine weitere Operation erforderlich sein wird. Damit\nist der Feststellungsantrag des Klägers, der sich auf den Ersatz\nkünftiger Schäden richtet, gerechtfertigt; den Tenor hat der Senat\nmit Rücksicht auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung\nklarstellend dahin ergänzt, daß auch der Ersatz künftig noch\nentstehender Schäden erfaßt ist.\n\n5\n\nWeitere Fehler bei der Behandlung des linken Auges des Klägers\nsind hingegen nicht ersichtlich. Daß das Unterlassen der\npräoperativen Abklärung des Basaliomtyps einen Behandlungsfehler\ndarstellt, ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. nicht\nzu entnehmen. Überdies ist auch nicht klar, welche Konsequenzen das\nUnterlassen gehabt haben soll, so daß es insoweit auch an der\nschlüssigen Darlegung eines hierauf beruhenden Schadens fehlt. Dazu\ngibt auch der Vortrag auf Seite 6 der Berufungserwiderung des\nKlägers (GA 436) nichts her.\n\n6\n\nOb die Nachbehandlung durch die Beklagte fehlerhaft war, kann\ndahingestellt bleiben. Jedenfalls ist dem Kläger dadurch kein\nSchaden entstanden, weil die Nachbehandlung anderweitig lege artis\ndurchgeführt worden ist. Die Hauttransplantation, in deren Folge es\nzu einem - entfernbaren - \"Stiel\" gekommen ist, hat der\nSachverständige nicht beanstandet. Jedenfalls ist auch insoweit\nkein ersatzfähiger Schaden ersichtlich, weil der Stiel durch eine\nLaserung offenbar problemlos entfernt werden kann.\n\n7\n\nDaß die Tränensackentfernung am linken Auge\nbehandlungsfehlerhaft war, behauptet der Kläger nicht.\n\n8\n\nDie Entfernung des Tränensackes am rechten Auge war nicht\nfehlerhaft. Daß die Behandlung medizinisch nicht indiziert war,\nwußte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift\n(GA 3). Eine Falschberatung durch die Beklagte ist nicht bewiesen;\nBeweis hat der Kläger insoweit nicht angetreten. Auch sonstige\nFehler bei der Behandlung des rechten Augen sind nicht bewiesen;\nsolche hat der Sachverständige Dr. F. nicht festgestellt. Mit der\nBerufungserwiderung werden derartige Fehler nicht einmal behauptet.\nDas nicht optimale Ergebnis der Operation, auf das der Kläger in\nder Berufungserwiderung hinweist, rechtfertigt ohne sonstige\nAnhaltspunkte nicht den Schluß, der Beklagten sei ein\nBehandlungsfehler unterlaufen.\n\n9\n\nBegründet ist die Klage nach allem mithin nur in Bezug auf den\nFeststellungsantrag betreffend das linke Auge; im übrigen ist sie\nabzuweisen.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n11\n\nBerufungsstreitwert:\n\n12\n\n25.000,- DM (15.000,- DM + 2x 5.000,- DM)\n\n13\n\nBeschwer des Klägers: 20.000,- DM\n\n14\n\nBeschwer der Beklagten: 5.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-09/5-u-198-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-09/5-u-198-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308106","retrieved":"2026-07-09 03:37:02.289277+00:00"}}