{"status":"available","doknr":"OLD308114","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0208.16U46.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-08","aktenzeichen":"16 U 46/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit notariellen Kaufvertrag vom 1. Dezember 1986 erwarb die\nKlägerin das zum Bergwerk C. M. (- mit einer Feldgröße von\ninsgesamt 20.600.000,00 m² -) gehörende und etwa 130.000,00 m²\ngroße Zechengelände (Tagesoberfläche) in Ü.-P. von der Beklagten\nzum Kaufpreis von 6.150.000,00 DM, pro m² also 47,30 DM. In § 6 Nr.\n1 des notariellen Vertrages ist festgelegt, dass das Kaufobjekt in\ndem Zustand auf die LEG übergeht, in dem es sich bei Besitzübergang\nbefindet, unabhängig davon, ob der LEG der Zustand des Kaufobjektes\nbekannt ist oder nicht, und dass eine Gewähr für Größe, Güte,\nBeschaffenheit sowie Eignung für einen bestimmten Nutzungszweck\nnicht übernommen wird.\n\n3\n\nAuf dem Gelände befinden sich die in den 20er Jahren errichteten\nSchächte I und II des Bergwerks, die 1962/63 außer Betrieb\ngenommen, mit Haldenbergen verfüllt und mit einer Stahlbetonplatte\nabgedeckt worden waren. Die Klägerin betrieb die Aufstellung eines\nBebauungsplans für das ehemalige Zechengelände. Im Frühsommer 1992\nergaben sich seitens des Bergamts A. Bedenken hinsichtlich der\nStandfestigkeit der Schächte I und II. Als die Schachtabdeckung des\nSchachtes II von dem von der Klägerin beauftragten\nAbbruchunternehmen beschädigt und abgetragen worden war, teilte das\nBergamt A. der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 1992 unter\nanderem mit:\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n\"Durch die am 4. Mai 1992 erfolgte\nMeldung sind die Vorgespräche über das Erfordernis einer Sanierung\nder Schächte I und II aus aktuellem Anlass unter Beteiligung des\nSachverständigen D. wieder aufgelegt. Die Art der damals\nvorgenommenen Sicherung beider Schächte durch Verfüllen mit Maßen\naus der Bergehalde und Aufbringen einer berechneten\nSchachtabdeckung entsprach damaligem Erkenntnisstand und\nSicherheitsstandard. Vorkommnisse aus den letzten circa 15 Jahren\nhaben gezeigt, dass die Standsicherheit der auf vorbeschriebene Art\ngesicherten Schächte nicht gegeben ist. Aus diesem Grund ist es für\ndie angestrebte Beendigung der Bergaufsicht zwingend erforderlich,\neinen Betriebsplan unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens\nvorzulegen, mit dem die endgültige Sanierung der Schächte I und II\ndarzulegen ist.\"\n\n6\n\nEs folgen sodann Anweisungen für \"vorläufige Sicherungsmaßnahmen\nund Verhaltensweisen\". Insgesamt werden 7 Auflagen erteilt (Blatt\n170, 171 der Akten). Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den\nAkten befindliche Schreiben vom 15. Mai 1992 verwiesen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 19. November 1992 ordnete das Bergamt sodann\nan, dass bis zur näheren Klärung aufgrund es noch zu erstellenden\nGutachtens um die beiden Schächte ein Schutzbereich mit einem\nDurchmesser von jeweils 900 m von der Bebauung freizuhalten sei.\nWegen der weiteren Einzelheiten der Auflagen im Schreiben vom 19.\nNovember 1992 wird auf den Inhalt dieses Schreibens in den Akten\nverwiesen (Blatt 48 bis 50 der Akten).\n\n8\n\nDas daraufhin von der Klägerin in Abstimmung mit dem Bergamt\neingeholte Gutachten der D.-Gesellschaft für Forschung und Prüfung\nGmbH vom 13. Dezember 1993 kommt zu dem Ergebnis, dass die\nStandfestigkeit der Füllsäule in den Schächten nicht nachweisbar\nist und ein Absacken der Füllsäule und eine damit verbundene\nTagesbruchgefährdung in den Schutzbereichen nicht auszuschließen\nist sowie, dass wegen der Unsicherheit der Abschätzung der\nGegebenheiten ein Schutzbereich um die Schächte mit einem\nDurchmesser von mindestens 200 m von der Bebauung freizuhalten\nsei.\n\n9\n\nDie Klägerin sieht nunmehr ihre Absicht gefährdet, dass gesamte\nKaufgelände zu bebauen und die beiden Schächte zu überbauen.\n\n10\n\nMit am 17. November 1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nvom 16. November 1995 hat die Klägerin Klage eingereicht.\nGegenstand ihres Klagebegehrens war zunächst der Anspruch auf\nHerstellung der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der\nbeiden Schächte durch die Beklagte in 3 alternativ geltend\ngemachten Ausführungsarten, jeweils verbunden mit der nachgesuchten\nFeststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch\nallen weiteren aus der fehlenden Standsicherheit der beiden\nSchächte entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.\nFerner hatte die Klägerin mit einem Hilfsantrag zu 3 äußerst\nhilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Beklagte\nverpflichtet sei, ihr allen aus der fehlenden Standsicherheit der\nbeiden Schächte entstandenen und noch entstehenden Schaden zu\nersetzen.\n\n11\n\nDurch rechtskräftiges Teilurteil vom 7. Mai 1996 hat das\nLandgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrages und der\nHilfsanträge zu 1 und 2 abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin\nstehe aus Rechtsgründen kein Anspruch auf Vornahme der verlangten\nHandlungen zur Sicherung der Standsicherheit der Schächte gemäß §\n148 ABG (Allgemeines Berggesetz vom 24. Juni 1865) zu. Die Norm\nerfasse nur Vermögensschäden. Das Landgericht hat zum Hilfsantrag\nzu 3 eine Beweisaufnahme angeordnet, und zwar mit der Begründung,\ndie Frage, ob die Klägern Wertersatz für eine möglicherweise\nvorliegende dauerhafte teilweise nicht Bebaubarkeit des Grundstücks\nzu zahlen sei, bedürfe noch der Aufklärung.\n\n12\n\nDas Landgericht hat dann nach Rechtskraft des Teilurteils Beweis\nerhoben zur Behauptung der Beklagten, die Parteien seien sich bei\nVertragsabschluss am 1. Dezember 1986 ausdrücklich darüber einig\ngewesen, dass Bergschadensrisiken wie etwa die mögliche\nStandunsicherheit der Schächte von der Klägerin zu tragen seien und\ndass die Klägerin insoweit keine Ansprüche auf Bergschadensersatz\ngegen die Beklagte habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf die Akten (Blatt 269 bis 272) verwiesen.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 10. November 1997 hat die Klägerin mit dem\nHinweis, dass ein Teil ihres Schadens inzwischen bezifferbar sei,\nden noch anhängigen Antrag abgeändert und beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\na) die Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 149.534,15 DM nebst 5 % Zinsen ab \"Einreichung\" dieses\nSchriftsatzes zu zahlen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nb) festzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet sei, ihr allen weiter noch entstehenden Schaden aus\nder fehlenden Standsicherheit der beiden Schächte zu ersetzen.\n\n20\n\nDurch Schlussurteil vom 20. Januar 1998 hat das Landgericht\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin\nallen weiter noch entstehenden Schaden aus der fehlenden\nStandsicherheit der Schächte I und II der ehemaligen Schachtanlage\nC.M. auf dem ehemaligen Zechengelände in Ü.-P. zu ersetzen. Im\nÜbrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung\nist im Wesentlichen ausgeführt: Durch das Auftreten von Schäden\nbestehe die eben nicht fernliegende Möglichkeit künftiger\nVerwirklichung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten aufgrund §\n148 AGB. Zudem habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass nach\neiner Vereinbarung der Parteien das Bergschadensrisiko die Klägerin\nzu tragen habe. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch scheide aber\naus, weil sich die Haftung nach § 148 nur auf Vermögensschäden\nerstrecke, die \"eine objektiv drohende Gefahr darstellen und sich\nin Gestalt des konkreten Verlustes der Bebaubarkeit des Grundstücks\näußere\". Ein ihr konkret entstandener Schaden durch eine teilweise\ndauernde Nichtbebaubarkeit sei in keiner Weise dargelegt.\n\n21\n\nWegen weiterer Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird\nauf die Akten Bezug genommen.\n\n22\n\nGegen das ihr am 28. Januar 1998 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit am 20. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist mit am 11. Mai 1998 eingegangenem\nSchriftsatz begründet hat. Sie wiederholt und vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht,\ndie vom Landgericht getroffenen Feststellung sei schon unzulässig.\nIhr stehe das rechtskräftige Teilurteil des Landgerichts vom 7. Mai\n1996 entgegen. Darüber hinaus sei das Feststellungsbegehren der\nKlägerin aber auch nicht begründet. Die vertragliche\nHaftungsausschlussregelung in § 6 des notariellen Kaufvertrages\nerfasse bei vernünftiger Auslegung auch die Haftung für die sich\naus dem Berggesetz ergebenden Risiken. Auch die\nEntstehungsgeschichte dieser vertraglichen Regelung unterstütze\ndiese Auslegung.\n\n23\n\nDie Haftung der Beklagten für Bergschäden sei zudem durch § 150\nAbs. 1 ABG ausgeschlossen.\n\n24\n\nSchließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.\nHierzu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe seit 1991,\nspätestens aber seit Anfang März 1992 positive Kenntnis von dem von\nihr reklamierten Schaden und dem Urheber dieses Schadens\ngehabt.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen und\nder Beklagten nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse\nzu stellen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen und der\nKlägerin zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu\nleisten.\n\n31\n\nIm Wege der Anschlussberufung (Schriftsatz vom 18. Dezember\n1998) beantragt die Klägerin,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\ndie Beklagte unter teilweiser\nAbänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die\nKlägerin 149.534,15 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. November 1997\nzu zahlen.\n\n34\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie ist insbesondere der Ansicht, ihr Schaden, für den\ndie Beklagte nach den Vorschriften des ABG aufzukommen habe,\nbestehe in der drohenden Gefahr einer Absackung der\nSchachtverfüllung und des umgebenden Geländes, die zu einer\nteilweisen Unbebaubarkeit der Grundstücke und zum Verlust der\nBaulandeigenschaft auf Dauer, jedenfalls aber für eine längeren\nZeitpunkt führen können. Dieser Schaden sei noch nicht endgültig\nbezifferbar, da zwar die derzeitige Unbebaubarkeit des Grundstücks,\naber noch nicht die endgültige Unbebaubarkeit eines genau\nbestimmbaren Teil des Grundstücks feststehe. Die endgültige\nUnbebaubarkeit eines noch nicht endgültig feststehenden Teiles der\nFläche sei allerdings nach der Erfahrung zu erwarten.\n\n35\n\nDie Geltendmachung eines allgemeinen Bergschadens, zu dem der\nhier geltend gemachte Verlust der Bebaubarkeit des Grundstück\nzähle, sei nicht durch den notariellen Kaufvertrag\nausgeschlossen.\n\n36\n\nNeben dem Ersatz des durch den Verlust der Baulandeigenschaft\nhervorgerufenen Vermögenschadens stehe der Klägerin nach den\nallgemeinen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die\nihr notwendigerweise bei der Geltendmachung ihres Ersatzanspruches\nerwachsen seien. Hinsichtlich der Schadenspositionen insoweit im\nEinzelnen wird auf die Anschlussberufungsschrift vom 18. Dezember\n1998 (Blatt 691 bis 995 der Akten) Bezug genommen.\n\n37\n\nDie Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt.\nFrühestens nach Vorlage des Gutachtens im Dezember 1993 sei die\nKlägerin in der Lage gewesen, ihren Schaden zu erkennen und mit\neinigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg in der Form der\nFeststellungsklage geltend zu machen.\n\n38\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Anschlussberufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nSie verweist insoweit auf ihr Vorbringen zur Berufung.\n\n41\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die\nvon den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen\nund Unterlagen Bezug genommen.\n\n42\n\nDie Akten c 5 - 4. 3 - 5 - 18 sowie c 5 - 4. 3 - 6 - 7 des\nBergamtes D. bzw. A. waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nDie Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der\nKlägerin sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch\nbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin dagegen\nunbegründet.\n\n45\n\nDie Klage war zulässig.\n\n46\n\nDer Feststellungsantrag war zulässig, da ein möglicher\nSchadensersatzanspruch jedenfalls nicht in vollem Umfange\nbezifferbar war. Die Klägerin macht in erster Linie die\nWertminderung des Grundstücks in Folge dauerhafter teilweiser\nNichtbebaubarkeit geltend. Da der Umfang der Nichtbebaubarkeit noch\nnicht endgültig feststeht, ist der mögliche Schaden auch noch nicht\ninsgesamt bezifferbar.\n\n47\n\nAuch der Zahlungsantrag war zulässig. Im Gegensatz zur Ansicht\nder Beklagten ist über ihn nicht durch das rechtskräftige\nTeilurteil bereits mitentschieden worden. Das Teilurteil befasste\nsich nur mit der Frage, ob die Klägerin die Vornahme bestimmter\nHandlungen zur Beseitigung der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks\nverlangen konnte. Nur über diesen Streitgegenstand ist zwischen den\nParteien rechtskräftig entschieden. Soweit das Urteil auch\nBemerkungen zu einem möglichen Schadensersatzanspruch macht,\nhandelt es sich um ein obiter dictum, das nicht an der Rechtskraft\nteilnimmt.\n\n48\n\nDie zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Ein möglicher\nSchadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Nichtbebaubarkeit\neines Teiles des Grundstücks in Folge der mangelnden\nStandfestigkeit der zugeschütteten Schächte I und II ist jedenfalls\nverjährt (§ 151 ABG).\n\n49\n\nIn Betracht kommt allein ein Schadensersatzanspruch aus § 148\nABG; denn mögliche Schadensersatzansprüche aus Vertrag im Hinblick\nauf die Beschaffenheit des verkauften Grundstücks sind durch § 6\ndes notariellen Vertrages ausgeschlossen.\n\n50\n\n§ 6 des notariellen Vertrages erfasst nicht auch mögliche\nBergschadensersatzansprüche. Die Behauptung der Beklagten, auch\ndiese Ansprüche hätten von den Parteien ausgeschlossen werden\nsollen, dies sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich\nvereinbart worden, ist durch die erstinstanzlich durchgeführte\nBeweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die vom Landgericht hierzu\ngehörten Zeugen konnten die Behauptung der Klägerin nicht\nbestätigen, da sie sich sämtlich an die Einzelheiten der\nVertragsverhandlungen nicht erinnerten. Dies gilt insbesondere auch\nfür den beurkundenden Notar. Der Vertragsklausel kann auch nicht im\nWege der Auslegung entnommen werden, dass sie sich auch auf\nBergschäden im Sinne des § 148 ABG beziehen sollte. Die\nBergschadenshaftung trifft die frühere Bergwerksbesitzerin\nunabhängig davon, wer das Grundstück an wen verkauft hat. Dass\nvorliegend Verkäufer und früherer Bergwerksbetreiber identisch\nsind, ist Zufall.\n\n51\n\nDer Annahme eines Bergschadens im Sinne des § 148 ABG steht\nnicht entgegen, dass am verkauften Grundstück bisher keine Risse,\nAbsenkungen oder sonstige körperlich feststellbare Veränderungen\naufgetreten sind. Schaden im Sinne des § 148 ABG sind auch dem\nGrundstück objektiv drohende Gefahren, mit deren Verwirklichung\nnach dem gewöhnlichen Betriebs- und Geschehensablauf mit\nBestimmtheit zu rechnen ist (vgl. Ebel-Weller, Allgemeines\nBerggesetz, 2. Aufl., § 148 Anm. 5; Reichsgericht, Urteil vom 22.\nJanuar 1910, ZfB 1910, 508 und Urteil vom 28. September 1932, ZfB\n1932, 516; Finke, ZfB 1996, 210 f.; Heinemann, der Bergschaden, 3.\nAufl., Rdn. 35). Ein solcher drohender Schaden kann auch der\nmögliche Verlust der Baulandeigenschaft sein (Reichsgericht, Urteil\nvom 15. Januar 1921, ZfB 1921, 201).\n\n52\n\nSchadensursachen, gegen die § 148 ABG schützen will, können\nnicht nur Maßnahmen des laufenden Betriebes des Bergwerks, also\netwa das Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und der Transport des\ngeförderten Minerals sein (so aber wohl Heinemann, a.a.O. Rdn. 15),\nsondern auch Maßnahmen, die im Zuge der Stilllegung des\nBergbaubetriebes getroffen wurden, hier also die Verfüllung der\nSchächte zum Zwecke der Außerbetriebnahme. Denn die Stilllegung ist\nder letzte Akt des Betriebes eines Bergwerkes und die konsequente\nFolge der früheren Inbetriebnahme.\n\n53\n\nEin somit möglicher Anspruch aus § 148 ABG ist aber verjährt (§\n151 ABG). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich\ngeltend gemacht. Die Klägerin hat spätestens durch das Schreiben\ndes Bergamtes Aachen vom 15. Mai 1992 (Blatt 569 bis 571 der Akten)\nKenntnis davon erhalten, dass die Art, in der die beiden Schächte I\nund II bei Stilllegung des Bergwerks verfüllt worden waren, nicht\ndie Gewähr bot, dass diese Schächte künftig standsicher und damit\nauch in vollem Umfange bebaubar waren. Der Klägerin ist durch das\nvorgenannte Schreiben gleichzeitig mitgeteilt worden, dass sich die\nNutzbarkeit des Grundstücks über den Schächten augenblicklich\nverringerte und das kostenträchtige Maßnahmen zur Absicherung des\nGrundstücks gegen mögliche Bergschäden zu treffen waren (Seite 2\ndes vorgenannten Schreibens, Blatt 570, 571 der Akte). Die Klägerin\nhatte somit von diesem Zeitpunkt an Kenntnis, dass finanzielle\nAufwendungen zur Abwehr einer aus der Art der Verfüllung der\nSchächte drohenden Gefahr auf sie zu kamen und dass ihr diese\nGefahr aus einer Tätigkeit der Beklagten, nämlich der Verfüllung\nder Schächte, drohte. Diese Kenntnis reicht aus, um die Klägerin in\ndie Lage zu versetzen, gegen die Beklagte die Feststellungsklage zu\nerheben, die sie auch jetzt mit ihrem Antrag zu 1 verfolgt (vgl.\nzum Umfang der notwendigen Kenntnis Finke, ZfB 1996, 200). Da von\ndiesem Zeitpunkt an feststand, dass der Klägerin durch die Art der\nVerfüllung der Schächte in jedem Falle Aufwendungen erwachsen\nwürden, die ihr ansonsten nicht entstanden wären (Kosten der\nEinholung eines Gutachtens; Kosten der Sicherung des Grundstücks;\nKosten der Verlegung einer Straße), hätte sie von diesem Zeitpunkt\nan Feststellungsklage erheben können, auch wenn noch nicht\nfeststand, in welchem Umfange das Grundstück letztliche seine\nBaulandeigenschaft verlieren würde. Denn die Kenntnis des vollen\nUmfanges des Schadens und die Möglichkeit seiner Bezifferung ist\ngerade nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Feststellungsklage,\nes genügt vielmehr, dass ein, wenn auch geringer, Schaden in jedem\nFalle gewiss ist. So aber lagen die Umstände hier. Die Klägerin\nmacht vorliegend selbst einen Teil der Kosten, die ab dem Schreiben\ndes Bergamtes A. vom Mai 1992 als sicher auf sie zukamen, mit dem\nLeistungsantrag zu Ziffer 2, den sie mit ihrer Anschlussberufung\nverfolgt, geltend, nämlich die Kosten für das notwendige\nSachverständigengutachten sowie einen Teil der Kosten für die\nnotwendigen Sicherungsmaßnahmen.\n\n54\n\nBegann die Verjährungsfrist hinsichtlich möglicher Bergschäden\naus der konkreten Art der Verfüllung der Schächte I und II somit\nmit dem Erhalt des Schreibens vom 15. Mai 1992, so war die 3jährige\nVerjährungsfrist des § 151 ABG jedenfalls bei Eingang der Klage am\n17. November 1995 bereits abgelaufen. Umstände, die nach dem 15.\nMai 1992 eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung hätten\nherbeiführen können, sind nicht ersichtlich.\n\n55\n\nDa ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 148\nABG somit verjährt ist, ist die Klage sowohl mit dem\nFeststellungsantrag wie auch mit dem Leistungsantrag unbegründet.\nDeshalb muss die Berufung der Beklagten Erfolg haben, soweit das\nLandgericht dem Feststellungsantrag stattgegeben hatte. Die\nAnschlussberufung der Klägerin, mit der sie einen Leistungsantrag\nim Hinblick auf einen Teil des bereits bezifferbaren Schadens\nverfolgt, ist somit unbegründet. Da die Klägerin im Rechtsstreit\nvoll unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO fest-\n\n56\n\nzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres\nUnterliegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-08/16-u-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-08/16-u-46-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308114","retrieved":"2026-07-09 03:37:02.997325+00:00"}}