{"status":"available","doknr":"OLD308116","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0207.19U133.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-07","aktenzeichen":"19 U 133/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet,\nals sich der Kläger infolge Zeitablaufs höhere Nutzungen seines\nPkws anrechnen lassen muß als zum Zeitpunkt des landgerichtlichen\nUrteils.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Kläger für\nberechtigt gehalten, den Kaufvertrag mit der Beklagten aufgrund der\nAbtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche durch den\nLeasinggeber (Ziff. XIII. 1. der Leasingbedingungen) zu wandeln (§§\n459, 462 BGB). An die von ihm behauptete Vereinbarung mit der\nBeklagten, anstelle des beanstandeten Fahrzeuges ein anderes treten\nzu lassen, ist er nicht (mehr) gebunden, weil die Beklagte eine\nsolche Vereinbarung bestreitet und demzufolge auch ihre Erfüllung\nverweigert. Mit der in Ziff. IX. der AGB der Beklagten vorrangig\nvorgesehenen Nachbesserung braucht der Kläger sich nicht zufrieden\nzu geben. Diese AGB setzen voraus, daß es sich bei dem verkauften\nFahrzeug um einen Neuwagen gehandelt hat; für Fahrzeuge, die keine\nNeuwagen sind, gelten sie nicht. Das Fahrzeug des Klägers war im\nZeitpunkt der Übergabe nicht fabrikneu, also kein Neuwagen.\n\n4\n\nDer Sachverständige F. hat im Beweissicherungsverfahren folgende\nunstreitigen Mängel festgestellt:\n\n5\n\nDie Lackschicht des Kofferraumdeckels ist dünner als auf dem\nRest der Karosserie; zudem ist der Lackoberflächenverlauf\n(Glanzgrad) nicht zufriedenstellend, es liegt stellenweise\nMattigkeit vor. Die Haubenkante links wurde nicht deckend\nüberlackiert, hier schimmert der helle Fülleruntergrund durch. An\nden Schraubenköpfen der Kofferraumhaubenscharniere liegen\nLackabsplitterungen vor, auch sitzen die Schrauben nicht an den\ngleichen Stellen wie bei der Werksfertigung.\n\n6\n\nWährend der Kläger diese Mängel auf die Ersetzung der\nursprünglichen Kofferraumklappe durch eine neue, unzureichend\nlackierte infolge eines nicht näher bekannten Ereignisses\nzurückführt, behauptet die Beklagte, es handele sich um einen\nProduktionsfehler, der mit einem Aufwand von 1.340,46 DM brutto zu\nbeheben sei.\n\n7\n\nDer Senat schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen an,\ndaß der Koffferraumdeckel erneuert und dabei mangelhaft lackiert\nund fehlerhaft verschraubt worden ist. Gerade die von der sonstigen\nWerksfertigung abweichende Schraubenstellung spricht dafür, daß\nnachträglich am Kofferraumdeckel gearbeitet worden ist. Darüber\nhinaus ist es wenig wahrscheinlich, daß die vom Sachverständigen\nfestgestellte unterschiedliche Lackdicke bei einheitlicher\nLackierung des gesamten Fahrzeugs entstanden wäre. Insgesamt\ngesehen mag der Schaden zwar als solcher nicht besonders schwer\nsein, er ist aber, da unstreitig bei der Übergabe des Fahrzeugs an\nden Kläger schon vorhanden, denknotwendig auf eine ungeklärte\nUrsache im Bereich der Beklagten oder des Herstellers\nzurückzuführen, wenn die Beklagte dies auch bestreitet. Erleidet\naber ein Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer nicht ganz\nunerhebliche Beschädigungen, die unzureichend behoben werden, dann\nist es nicht mehr fabrikneu (vgl. BGH NJW 1980, 2127, 2128; s. a.\nLempp, Unzumutbarkeit der Nachbesserung bei Neuwagenkauf, in \"Der\nVerkehrsjurist\" 1996, Nr. 4, S. 2), zumal wenn der Käufer, wie hier\nder Kläger, im Ungewissen darüber bleibt, was eigentlich mit dem\nFahrzeug geschehen ist.\n\n8\n\nDie Wandlung des Kaufvertrages führt dazu, daß die Parteien\neinander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben (§§ 467,\n346 BGB), wobei hier der Kaufpreis in Höhe von unstreitig 39.043,00\nDM abzüglich der vom Kläger nach § 347 BGB geschuldeten\nNutzungsvergütung an den Leasinggeber zu zahlen ist (Ziff. XIII. 1.\nder Leasingbedingungen). Wie der Kläger in der mündlichen\nVerhandlung angesichts der Nutzungszeit des Fahrzeugs glaubhaft\nangegeben hat, hat es per 16.1.1997 33.702 km zurückgelegt. Rechnet\nman mit dem Landgericht 0,67 % des Kaufpreises auf je 1.000 km (s.\ndazu Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 347 Rn. 9 m. Nachw. a. d.\nRspr.), dann ergibt sich eine Nutzungsvergütung von 8.813,56 DM,\ndie von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis abzusetzen ist. Dieser\nbeläuft sich dann auf 30.229.44 DM\n\n9\n\nFinanzierungskosten sind in der Klageforderung nicht enthalten,\nso daß deswegen auch kein Abzug erforderlich ist.\n\n10\n\nDen Annahmeverzug der Beklagten hat das Landgericht zu Recht\nfestgestellt, da das Wandlungsbegehren des Klägers berechtigt\nwar.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO. Das Urteil\nist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n12\n\nWert der Beschwer des Klägers: 8.813,56 DM.\n\n13\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 30.229,44 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-07/19-u-133-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-07/19-u-133-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308116","retrieved":"2026-07-09 03:37:03.163506+00:00"}}