{"status":"available","doknr":"OLD308127","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0205.6U114.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-05","aktenzeichen":"6 U 114/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die\neinstweilige Verfügung vom 27.4.1998 ist aufzuheben und der Antrag\nauf ihren Erlaß zurückzuweisen, weil der geltendgemachte\nVerfügungsanspruch nicht besteht.\n\n3\n\nDie Antragstellerin begehrt das Verbot des angegriffenen\nFernsehspots gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung\nfremder Werbung. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind\nindes teilweise schon nicht dargelegt und im übrigen nicht\nglaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin nutzt durch den angegriffenen Spot nicht in\nunlauterer Weise den Werbespot der Antragstellerin mit B. V. aus,\nauf den sich die Antragstellerin inzwischen ausschließlich\nstützt.\n\n5\n\nDie für den beanspruchten wettbewerbsrechtlichen Schutz aus § 1\nUWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart des erwähnten Spots der\nAntragstellerin liegt allerdings vor. Denn die Werbung ist, gerade\ndurch den Lochsturz, auf den die Antragstellerin sich vornehmlich\nstützt, originell, einprägsam und geeignet, auf das beworbene\nProdukt \"Obstgarten\" hinzuweisen, zumal dieses mehrfach genannt und\ngezeigt wird.\n\n6\n\nGleichwohl ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der\nAntrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für\ndie von der Antragstellerin angeführten - und allein in Betracht\nkommenden - Unlauterkeitsmerkmale nicht glaubhaft gemacht worden\nsind. Die Antragsgegnerin führt weder den Verkehr in die Irre, noch\nverwässert sie durch den angegriffenen Spot die Schlagkraft der\nWerbung der Antragstellerin.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist zunächst der\nLochsturz für sich genommen nicht schutzfähig. Es entspricht\ngefestigter Rechtsprechung (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 20.Aufl., § 1 UWG RZ 523 m.w.N.), von der\nabzuweichen kein Anlaß besteht und deren Berechtigung auch die\nAntragstellerin selbst nicht in Zweifel zieht, daß eine bloße\nWerbeidee als solche nicht schutzfähig ist. Um eine derartige Idee\nhandelt es sich indes bei dem von der Antragstellerin verwendeten\nLochsturz. Die Szenenfolge, in der ein Esser in einem sich\nplötzlich auftuenden Loch verschwindet, ist eine besondere Form der\nAussage, daß der Betreffende etwas gegessen habe, das zu schwer sei\nbzw. ihn zu schwer belaste. Der Lochsturz als solcher ist daher\nlediglich eine Werbeidee, die nicht für sich genommen, sondern nur\nin ihrer konkreten Ausgestaltung Schutz genießen kann.\n\n8\n\nDie konkrete Ausgestaltung umfaßt nicht etwa allein die\nunmittelbar im Zusammenhang mit dem Lochsturz stehenden\nEinzelheiten, also etwa diejenige, welche und wieviele Personen in\ndas Loch fallen und ob dies schnell oder langsam geschieht etc. Die\nkonkrete Ausgestaltung erfaßt vielmehr den gesamten Spot, zumal\ndieser ersichtlich auf den Lochsturz als dramaturgischen Höhepunkt\nzugeschnitten ist.\n\n9\n\nZu Recht hat daher die Antragstellerin ihren Angriff in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin beschränkt, daß sie\nnicht mehr aus allen, sondern nur noch aus einem bestimmten, und\nzwar demjenigen Werbespot vorgeht, in dem der ehemalige\nFußballtrainer B. V. für ihr Produkt wirbt.\n\n10\n\nGleichwohl muß ihrem Antrag der Erfolg versagt bleiben, weil\nweder die Voraussetzungen einer Verwässerung der Schlagkraft dieser\nWerbung dargetan, noch glaubhaft gemacht ist, daß der Verkehr\naufgrund bestehender Verwechslungsgefahr irregeführt werde.\n\n11\n\nDie von dem Landgericht angenommene Gefahr der Verwässerung der\nSchlagkraft der Werbung setzt voraus, daß die Werbung der\nAntragstellerin sich in starkem Maße im Verkehr durchgesetzt und\neine überragende Werbekraft erlangt hat (vgl. Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., RZ 531). Diese Voraussetzungen sind schon nicht dargelegt.\nSie liegen bei Werbeaussagen nur selten vor und sind durch die\nWerbung der Antragstellerin insbesondere angesichts des Umstandes\nnicht erfüllt, daß die angeführten Werbeaufwendungen von ca. 72\nMio. DM sich zum einen durch den inzwischen schon 13 Jahre langen\nZeitraum relativieren und zum anderen ohnehin nur die Aufwendungen\nin Höhe von ca. 6,5 Mio. DM für den Werbespot mit B. V. in Ansatz\ngebracht werden können.\n\n12\n\nAuch durch das mit Schriftsatz vom 20.1.1999 als Anlage BE 9\nvorgelegte Emnid Gutachten \"Lochsturz\" vom Mai 1998 ist die\nerforderliche überragende Werbekraft nicht dargelegt. Durch die\nUmfrage ist zunächst gerade nicht die für die Entscheidung\nmaßgebliche Bekanntheit des Spots mit B. V. abgefragt worden.\nVielmehr haben die Fragen allgemein die oben beschriebene Werbeidee\nzum Gegenstand. Schon aus diesem Grunde kann auf das Gutachten eine\neinstweilige Verfügung wegen Verwässerung der Schlagkraft der\nWerbung der Antragstellerin nicht gestützt werden. Es kommt hinzu,\ndaß ausweislich der Erhebung schon die Werbeidee als solche nur\n50,4 % der Befragten bekannt war. Indes könnte bei einem\nBekanntheitsgrad von rund 50 % nicht von einer überragenden\nWerbekraft und einer in hohem Maße erfolgten Durchsetzung der\nWerbung der Antragstellerin mit B. V. die Rede sein.\n\n13\n\nAber auch die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs besteht\nnicht. Die Irreführung setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, die\nindes nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht allerdings das\n- sogar schon recht frühe - Einblenden des von ihr beworbenen\nProduktes in ihren Spot einer Irreführung nicht entgegen, weil\nnicht alle Fernsehzuschauer in Erinnerung haben werden, daß der\nSpot mit B. V. für ein anderes Produkt, nämlich dasjenige der\nAntragstellerin, wirbt. Indes unterscheiden sich die Spots - auch\nangesichts der übernommenen Idee des Lochsturzes - so weitgehend\nvoneinander, daß eine Verwechslungsgefahr ohne weitere\nGlaubhaftmachungsmittel einer Entscheidung nicht zugrundegelegt\nwerden kann.\n\n15\n\nIn dem von der Antragstellerin ausgestrahlten Fernsehspot mit B.\nV. wird zunächst ein Mann gezeigt, der über dem ehemaligen\nBundestrainer in einem Baum sitzt und diesem heimlich bei\n(fußball-)taktischen Notizen über die Schulter sieht. Dann ißt\ndieser, erst jetzt unverdeckt gezeigte Mann ein belegtes Brötchen,\nworauf der Ast, auf dem er sitzt, abbricht und der Spion herabfällt\nund in einem sich auftuenden Loch im Boden verschwindet.\nAnschließend fliegt der Rest des Brötchens ähnlich einem Fußball im\nSpiel über mehrere Stationen bis hin zu einer Kuh, die das Brötchen\nschließlich in das Loch kickt. Sodann sieht man den über das\nGesehene schmunzelnden ehemaligen Bundestrainer V. und das\nbeworbene Produkt \"Obstgarten\" der Antragstellerin.\n\n16\n\nVon diesem Spot ist die angegriffene Fernesehwerbung so\nverschieden, daß die Gefahr einer - auch nur mittelbaren -\nVerwechslung nicht glaubhaft gemacht ist. Das gilt auch angesichts\ndes Umstandes, daß der Lochsturz im Mittelpunkt der Werbung der\nAntragstellerin steht und deren dramaturgischen Höhepunkt\ndarstellt. Denn die Antragsgegnerin hat zwar die Idee des\nLochsturzes aufgenommen, den angegriffenen Spot im übrigen aber so\nabweichend gestaltet, daß der Betrachter über die Übernahme der\nIdee des Lochsturzes hinaus an die Werbung der Antragstellerin\nnicht erinnert und deswegen auch nicht in wettbewerbsrechtlich\nrelevanter Weise irregeführt wird.\n\n17\n\nIn der angegriffenen Werbung der Antragsgegnerin fehlt es\nbereits an einem dem Spionieren entsprechenden Element. Stattdessen\nwird lediglich das Produkt der Antragsgegnerin von einer jungen\nFrau präsentiert, die sich zu einem Frühstück auf ihren Balkon\nbegibt. Gleichzeitig werden aus dem Off die Vorzüge des Produktes\nangepriesen. Dieser Teil des Spots macht den weitaus längsten Teil\nder Werbung aus. Währenddessen ist zwar kurz und schemenhaft ein\nNachbar auf dem Balkon zu sehen, dieser hat aber - noch - keine\nFunktion, vielmehr wird der Spot allein von der jungen Frau und dem\nbeworbenen Produkt geprägt. Bis zu diesem Zeitpunkt weist die\nWerbung noch nicht einmal irgendeine Ähnlichkeit mit demjenigen der\nAntragstellerin auf. Erst ganz am Ende wird plötzlich gezeigt, wie\nder erwähnte Nachbar in irgendetwas hineinbeißt und daraufhin durch\nein sich auftuendes Loch im Balkon stürzt. Diese Szene für sich\ngenommen erinnert zwar an den Lochsturz in dem Spot der\nAntragstellerin, das allein reicht indes nicht zur Begründung einer\nVerwechslungsgefahr. Denn der Fernsehzuschauer wird allein aufgrund\nder Übernahme der Idee des Lochsturzes nicht annehmen, es handele\nsich um eine Werbung für dasselbe Produkt oder zumindest kämen\nbeide Produkte aus verbundenen Unternehmen. Dies gilt um so mehr,\nals in der angegriffenen Werbung im Gegenzuge ein anderer Nachbar -\nbegründet durch zu leichtes Essen - in die Höhe katapultiert wird.\nDenn der Spot unterscheidet sich damit sogar im Kernbereich des\nLochsturzes deutlich von demjenigen der Antragstellerin. Es fehlt\nim übrigen auch eine Sequenz, die dem humoristisch gemeinten\nElement entspricht, in dem in dem Spot der Antragstellerin das\nangebissene Brötchen nach mehreren Stationen schließlich von der\nKuh in das Loch befördert wird.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund vermag der Senat, dessen Mitglieder als\npotentielle Fernsehzuschauer zu den angesprochenen Verkehrskreisen\ngehören, ohne eine dies belegende demoskopische Befragung der\nVerbraucher nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß der Verkehr\ndurch den angegriffenen Spot auch nur im Sinne einer mittelbaren\nVerwechslungsgefahr, also hinsichtlich der Vorstellung, daß es sich\nzwar um verschiedene Produkte und Hersteller handelt, letztere aber\nwirtschaftlich miteinander verbunden sind, irregeführt wird.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n20\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n21\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 500.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-05/6-u-114-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-05/6-u-114-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308127","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.108023+00:00"}}