{"status":"available","doknr":"OLD308137","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0204.SS45.99Z20Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"Ss 45/99 (Z) - 20 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel hat gegen die\nBetroffene durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 50,00 DM\nfestgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch der Betroffenen nach\n§ 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung heißt es in dem\nUrteil:\n\n3\n\n\"Die Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung\nohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl ihr persönliches\nErscheinen angeordnet worden war. Der Einspruch ist daher nach § 74\nAbs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verworfen worden. Von\nden weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht\nkeinen Gebrauch gemacht, weil dazu nach Aktenlage keinerlei\nVeranlassung bestand.\"\n\n4\n\nMit der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird Verletzung des\nrechtlichen Gehörs gerügt und beanstandet, das Amtsgericht habe zu\nUnrecht angenommen, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung sei\nnicht genügend entschuldigt gewesen. Es wird ausgeführt, mit\nVerteidigerschreiben vom 22.09.1998 sei eine ärztliche\nBescheinigung vorgelegt worden, die eine schwerwiegende Erkrankung\nder Betroffenen belegt habe; gleichzeitig sei vorgetragen worden,\naufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung sei die\nVerhandlungsfähigkeit am Tag der Hauptverhandlung nicht gegeben\ngewesen; es fehle jegliche Begründung des Amtsgericht für seine\nAnnahme, das Ausbleiben der Betroffenen sei nicht genügend\nentschuldigt gewesen.\n\n5\n\nÜber die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in der\nBesetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach § 80 a Abs. 2 Nr.\n2 OWiG entscheidet der Einzelrichter im Verfahren über die\nZulassung der Rechtsbeschwerde. Diese Entscheidung - gleichgültig,\nob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde oder eine Verwerfung des\nZulassungsantrags beabsichtigt ist - kann der Einzelrichter nicht\nnach § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei\nRichtern übertragen, da diese Übertragungsmöglichkeit nur in den in\n§ 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen besteht. Dazu\ngehören nur die in § 79 Abs. 1 OWiG genannten Fälle. Die Vorschrift\ndes § 79 Abs. 1 OWiG erfaßt aber nur Rechtsbeschwerden, und zwar\nnach Satz 2 einschließlich der Rechtsbeschwerden, die nach § 80\nOWiG zugelassen sind. Unter § 79 Abs. 1 OWiG fallen aber nicht\nZulassungsanträge, über die nach der Regelung des § 80 a OWiG nur\nder Einzelrichter zu entscheiden hat. Soweit das Oberlandesgericht\nHamm (VRS 95, 259 im Anschluß an Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn.\n38) den Senat in der Besetzung mit drei Richtern für die\nEntscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde für zuständig\ngehalten hat, steht dies im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut\ndes § 80 a OWiG. Die vom OLG Hamm zitierten Ausführungen von Göhler\nwidersprechen auch dessen eigenen Ausführungen in der Kommentierung\nzu § 80 a OWiG (a. a. O. Rn. 4), wonach über die Zulassung der\nRechtsbeschwerde stets nur ein Richter zu entscheiden hat (ebenso\nKatholnigg NJW 1998, 572).\n\n6\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Da die Einspruchsverwerfung\nnur eine Geldbuße von 50,00 DM betrifft, kann allerdings die\neinfache Verfahrensrüge, der Begriff der genügenden Entschuldigung\nsei verkannt worden, nach § 80 Abs. 2 OWiG nicht zur Zulassung\nführen. Die Rechtsbeschwerde ist aber zuzulassen, da das\nangefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs\naufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund\nwird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung\nNStZ 1988, 31; NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95,\n383).\n\n7\n\nOb das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im\nZulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;\nSenatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).\n\n8\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge\ngilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung NZV\n1998, 476 = VRS 95, 383). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. §\n80 Abs. 3 OWiG muß der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass\ndas Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das\ntatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123).\nWird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muß das Vorbringen\nalso so umfassend sein, dass geprüft werden kann, ob das rechtliche\nGehör verletzt ist, wenn das Vorbringen zutrifft. Der Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen\nentscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen\nund Beweisergebnissen zu äußern (ständige Senatsrechtsprechung,\nvgl. Senatsentscheidungen NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207;\nVRS 94, 123). Wird eine solche Rechtsverletzung geltend gemacht,\nmuß auch dargelegt werden, was bei ausreichender Gewährung\nrechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BayObLG NJW 1992, 1907;\nständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 94,\n123). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht\nferner, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der\nRechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen\nin den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1996,\n2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123). Die nähere\nAusgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen\nVerfahrensordnungen überlassen (Senatsentscheidung VRS 94, 123 m.\nw. N.). Artikel 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen\nEntscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen\ndes formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz\nunberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;\nständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 94,\n123). In einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann\ndeshalb ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG nur dann liegen,\nwenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war\n(Senatsentscheidung VRS 94, 123). Soll im Fall einer\nEinspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG die Versagung\nrechtlichen Gehörs gerügt werden, muß also in einer § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO genügenden Form vorgetragen werden, dass die\nEinspruchsverwerfung unzulässig war (vgl. Senatsentscheidung VRS\n94, 123). Ferner muß dargelegt werden, welcher Sachvortrag infolge\nder Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist oder was\nder Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl.\nSenatsentscheidung VRS 94, 123).\n\n9\n\nBei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann ein\nVerstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG insbesondere darin liegen, dass\nwesentliche Entschuldigungsgründe nicht gewürdigt worden sind (vgl.\nBayObLG NZV 1992, 288 = VRS 83, 180; ständige Senatsrechtsprechung\nvgl. Senatsentscheidung VRS 94, 123 und Senatsentscheidung vom\n06.05.1997 - Ss 214/97).\n\n10\n\nDie Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht die Überprüfung, ob\nnach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt.\nIm vorliegenden Fall brauchte der Betroffenen nicht darzulegen, was\nbei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden\nwäre; denn diese Notwendigkeit besteht nur, wenn die Verletzung\nrechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass der Betroffene nicht zu\nallen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und\nBeweisergebnissen gehört worden ist. In derartigen Fällen kann ohne\nAngaben darüber, was der Betroffene im Fall der Anhörung\nvorgetragen hätte, nicht beurteilt werden, ob das Urteil auf der\nVersagung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 82, 236, 256; OLG\nDüsseldorf DAR 1998, 22 = NZV 1998, 254; Senatsentscheidung NZV\n1992, 419 = VRS 83, 367). Soll dagegen die Verletzung rechtlichen\nGehörs darin liegen, dass erhebliches Verteidigungsvorbringen nicht\nzur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden ist, so kommt es\nfür die Beruhensfrage nicht darauf an, was der Betroffene noch\nweiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht\nberücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein\nkonnte. Wird bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG\nEntschuldigungsvorbringen des Betroffenen nicht berücksichtigt, so\nbedarf es für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs\ninsbesondere nicht der Darlegung, was der Betroffene bei einer\nVerhandlung zur Sache selbst vorgetragen hätte. Die Versagung des\nrechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall in der\nNichtberücksichtigung des Entschuldigungsvorbringens, nicht darin,\ndass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, sich zu den im\nBußgeldbescheid erhobenen Vorwurf zu äußern, und auch nicht darin,\ndass durch unzulässige Einspruchsverwerfung die Einlassung des\nBetroffenen zur Sache unberücksichtigt bleibt (vgl.\nSenatsentscheidung NStZ 1988, 31). Für die Beurteilung, ob das\nangefochtene Verwerfungsurteil auf der Nichtberücksichtigung des\nEntschuldigungsvorbringens beruht, ist das Vorbringen zu dem im\nBußgeldbescheid erhobenen Vorwurf ohne Bedeutung, da das\nVerwerfungsurteil ein reines Prozeßurteil ist, keinen\nmateriell-rechtlichen Inhalt hat und sich mit dem im\nBußgeldbescheid erhobenen Vorwurf nicht befaßt\n(Senatsentscheidungen VRS 70, 458; 72, 442; Senatsentscheidung vom\n18.09.1998 - Ss 422/98).\n\n11\n\nSoweit das BayObLG (DAR 1998, 480) offenbar der Ansicht ist, die\nRüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setze auch dann, wenn im\nVerwerfungsurteil ein Entschuldigungsgrund nicht erörtert worden\nsei, die Darlegung voraus, was im Falle einer Anhörung geltend\ngemacht worden wäre, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht\ngefolgt werden.\n\n12\n\nEiner Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG bedarf es schon deshalb\nnicht, weil die Frage der Versagung rechtlichen Gehörs - und damit\ndie Frage, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung\neiner solchen Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellen sind -\nim Zulassungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. BVerfG NJW 1992,\n2811, 2812; Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383 m. w.\nN.), für die Zulassung - wie oben ausgeführt - ausschließlich der\nEinzelrichter nach § 80 a Abs. 2 OWiG zuständig ist und dieser\nnicht das Recht hat, eine Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung\nvorzulegen (BGH NJW 1998, 3211 = NZV 1998, 382 = VRS 95, 386). Dies\nführt zwar unter Umständen zu gegensätzlichen Entscheidungen der\nRechtsbeschwerdegerichte und zu unterschiedlichen Anforderungen im\nRahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts der gesetzlich\nfestgelegten Zuständigkeit des Einzelrichters und der restriktiven\nRechtsprechung des BGH zur Frage, wer einen Vorlegungsbeschluß\nerlassen darf, kann der Senat diese Folge jedoch nicht vermeiden,\nwenngleich nicht verkannt wird, dass das Ziel der §§ 79, 80 OWiG,\nzur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen, auf diese\nWeise nicht gefördert wird.\n\n13\n\nDie somit nach Auffassung des Senats zulässig erhobene Rüge der\nVersagung rechtlichen Gehörs ist auch begründet.\n\n14\n\nDas Amtsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nverletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das\nGericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu\nnehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der\nRechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen und\nBehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden\n(BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786;\nSenatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; NZV 1998, 476 = VRS 95,\n383). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht\nsicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von\nVerfahrensfehlern ergeht, welchen ihren Grund in der unterlassenen\nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der\nParteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW\n1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nkann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen\ndes einzelnen Fall deutlich ergibt, dass das Gericht das\ntatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur\nKenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich\nnicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).\nGeht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags\neiner Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler\nBedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies\nauf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er\nnicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber\noffensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).\n\n15\n\nWie der Akteninhalt bestätigt, hat der Verteidiger mit\nSchriftsatz vom 22.09.1998 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes,\ndas erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigte,\nkrankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit behauptet. Die\nNichterörterung der Frage einer Entschuldigung wegen Krankheit in\ndem angefochtenen Verwerfungsurteil des Amtsgerichts läßt darauf\nschließen, dass das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen des\nBetroffenen überhaupt nicht berücksichtigt hat. Das\nVerwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß grundsätzlich sämtliche\nTatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind,\nsowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt\nhaben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend\nentschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377). Das\nRechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des\nVerwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann\ndiese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder\nergänzen (Senatsentscheidung VRS 75, 113). Daher muß der Tatrichter\nevtl. Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar sind,\nim Urteil mitteilen und erörtern. Das Verwerfungsurteil ist so zu\nbegründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt\nwird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl.\nSenatsentscheidung DAR 1999, 40 m. w. N.). Die Erörterung eines\nEntschuldigungsgrunds ist allenfalls dann entbehrlich, wenn das\nVorbringen von vorne herein ungeeignet ist, das Fernbleiben im\nHauptverhandlungstermin zu entschuldigen, weil in solchen\nAusnahmefällen das Urteil auf der Nichterörterung nicht beruhen\nkann (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 67, 454; Senatsentscheidung\nVRS 93, 186 und DAR 1999, 40). Bei Krankheit als\nEntschuldigungsgrund kann davon jedoch keine Rede sein,\ninsbesondere dann nicht, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird\n(BayObLG VRS 95, 279; OLG Düsseldorf VRS 93, 190), zumal Krankheit\nschon einen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstellt, wenn sie\nnach ihrer Art und nach ihren Wirkungen eine Beteiligung an der\nHauptverhandlung unzumutbar macht, selbst wenn keine\nVerhandlungsunfähigkeit besteht (ständige Senatsrechtsprechung,\nvgl. Senatsentscheidung VRS 72, 442, 444; Senatsentscheidung vom\n29.07.1997 - Ss 409/97). Auch eine ärztliche Bescheinigung, die nur\nArbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann hinreichende Anhaltspunkte für\ndas Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds bieten\n(Senatsentscheidung NJW 1982, 2617; Senatsentscheidung vom\n22.04.1997 - Ss 174/97).\n\n16\n\nDie Rechtsbeschwerde ist daher zuzulassen, da es geboten ist,\ndas Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG). Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG\nzulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Im vorliegenden Fall\nobliegt auch diese Entscheidung dem Bußgeldsenat in der Besetzung\nmit einem Richter (vgl. Senatsentscheidung NStZ-RR 1998, 345 = NZV\n1998, 476 = VRS 95, 383).\n\n17\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil\n- wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des\nBetroffenen dadurch verletzt hat, dass es in seinem\nVerwerfungsurteil das Entschuldigungsvorbringen der Betroffenen\nnicht berücksichtigt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/ss-45-99-z-20-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/ss-45-99-z-20-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308137","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.985075+00:00"}}