{"status":"available","doknr":"OLD308136","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0204.7U160.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"7 U 160/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Kläger steht gegenüber der beklagten Stadt unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt der mit der Klage verfolgte\nSchadensersatzanspruch zu.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nEin Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG\nbesteht nicht.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nAllerdings nimmt die Beklagte als Pflichtaufgabe zur Erfüllung\nnach Weisung (§ 3 OBG NW) die Aufgaben einer Meldebehörde wahr (§ 1\nMG NW). Im Mittelpunkt der ihr durch Gesetz übertragenen\nmeldebehördlichen Tätigkeit steht dabei die ordnungsgemäße Führung\ndes Melderegisters. Dieses stellt über die rein polizeiliche\nZielsetzung hinaus eine wichtige Informationsquelle über\npersonenbezogene Daten für die Erledigung vielfältiger kommunaler\nund staatlicher Aufgaben dar (vgl. §§ 31 - 33 MG NW; §§ 2 - 14\nMeldeDÜV NW) und kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn es\nverlässlich geführt wird. Dazu zählt, dass die darin enthaltenen\nDaten richtig erhoben und gespeichert (§§ 18, 2 MG NW), bei\neintretenen Veränderungen fortgeschrieben (§ 21 MG NW) und gelöscht\nwerden, sofern sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden\nAufgaben nicht mehr benötigt werden (§ 11 MG NW). Die Bediensteten\nder Meldebehörde verletzen daher ihnen obliegende Amtspflichten,\nwenn es bei der Führung des Melderegisters zu Unregelmäßigkeiten\noder Versäumnissen kommt. Mit diesen den Meldebehörden zugewiesenen\nAufgaben korrespondiert die ihnen nach § 10 MG NW auferlegte\nVerpflichtung, unrichtig gespeicherte Daten zu berichtigen.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nVorliegend war das Melderegister der Beklagten, folgt man dem\nVorbringen des Klägers, unrichtig, weil er zum Zeitpunkt der\nAuskunftserteilung als \"unbekannt verzogen\" registriert war, obwohl\ner seinen Hauptwohnsitz nach wie vor unter der vormals\ngespeicherten Anschrift B.straße 4 hatte, und zwar -was hier offen\nbleiben kann- entweder ohne oder mit dem Zusatz \"c/o L., I.\".\n\n11\n\nDie danach unrichtige Speicherung der Daten des Klägers im\nMelderegister hat die Beklagte jedoch nicht zu verantworten. Denn\nam 10. Mai 1995 ist der Meldebehörde durch den Streithelfer\n(Polizeipräsident K.) schriftlich mitgeteilt worden, dass der\nKläger \"... nach unseren Feststellungen ... seit dem 28. April 1995\nunter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft ... und sein\nderzeitiger Aufenthalt unbekannt ist\" (vgl. Bl. 15 d. GA). Die\nBediensteten der Beklagten haben im Hinblick auf diese Mitteilung\ndas Melderegister als unrichtig angesehen und die Wohnsitzdaten des\nKlägers aus diesem Grunde gelöscht (§ 11 MG NW). Diese Handhabung\nlässt keinen der Beklagten vorzuwerfenden Fehler erkennen. Eine\nBerichtigung der im Melderegister gespeicherten Daten hat unter\nanderem zu erfolgen, wenn der Meldebehörde, wie im vorliegenden\nFall, durch andere Behörden mitgeteilt wird, dass Meldedaten\nunrichtig sind (so mit Recht: Bünz, Melderecht NW, 8. Lfg 1998, §\n10, Rdn. 2). Die Bediensteten der Beklagten durften bei der hier\ngegebenen Sachlage darauf vertrauen, dass der Hinweis der Polizei,\nder Kläger sei unbekannt verzogen, den Tatsachen entsprach. Dies\nergibt sich zum einen schon daraus, dass die mitteilende Behörde\neine Polizeibehörde war, die aufgrund der ihr zugewiesenen\nAufgaben, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung, selbst ein\nelementares Interesse daran hat, dass die Melderegister richtig\ngeführt werden. Solange sich deshalb aus der Mitteilung selbst\nkeine Anhaltspunkte ergaben, die Zweifel an der Richtigkeit\naufkommen lassen mussten, durfte die Beklagte ohne weitere Prüfung\ndie Berichtigung vornehmen. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht\nvor. In der Mitteilung heißt es ausdrücklich: \"... nach unseren\nFeststellungen ist der oben Genannte unter der angegebenen\nAnschrift nicht mehr wohnhaft ...\". Die Formulierung \"nach unseren\nFeststellungen ...\" wies aber darauf hin, dass die den Bediensteten\nder Beklagten mitgeteilten Umstände ordnungsgemäß recherchiert\nworden waren.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers waren die Bediensteten der\nBeklagten bei dieser Sachlage nicht gehalten, durch eigene\nNachprüfungen sich darüber zu vergewissern, dass die mitgeteilte\nTatsache der Wirklichkeit entsprach. Eine solche Handhabung würde\nnicht nur zu Friktionen zwischen den beteiligten Behörden führen,\nsondern vor allem auch zu einer nicht mehr vertretbaren\nzusätzlichen Kostenbelastung. Wenn dennoch bei dieser Handhabung\nvereinzelt Fehler auftreten sollten, so können diese dadurch\nvermieden werden, dass die Behörden im gemeinsamen Einvernehmen die\nUrsachen aufdecken und Vorkehrungen dafür treffen, dass sie sich\nnicht wiederholen.\n\n13\n\nDie vom Kläger vertretene Ansicht würde im übrigen dazu führen,\ndass man an die Mitteilungen von Behörden strengere Maßstäbe\nanlegen würde als an die des betroffenen Bürgers, der etwa der\nMeldebehörde nach § 13 Abs. 2 MG NW seinen Auszug aus der Wohnung\nmitteilt. Auch in diesem Zusammenhang besteht für die Meldebehörde\nin aller Regel kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben zu\nbezweifeln und durch Außenmitarbeiter oder in sonstiger Weise zu\nüberprüfen. Entsprechende Nachfragen würden bei dem betroffenen\nBürger mit Recht auf Unverständnis stoßen.\n\n14\n\nSchließlich waren die Bediensteten der Beklagten auch nicht\nverpflichtet, den Kläger vor der Löschung der Daten anzuhören. Eine\nsolche Anhörung sieht das Meldegesetz für das Land\nNordrhein-Westfalen nicht vor.\n\n15\n\nc)\n\n16\n\nEine Haftung der Beklagten scheitert somit jedenfalls daran,\ndass ihr im Zusammenhang mit der Löschung der Wohnsitzdaten ein\nschuldhaftes Handeln nicht angelastet werden kann. Auf der\nGrundlage der im Melderegister festgehaltenen Daten war die\nAuskunft gegenüber dem die gerichtliche Geltendmachung der\nWerklohnforderung betreibenden Gläubiger richtig.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nEine Haftung der Beklagten kann ebensowenig aus § 39 OBG NW\nhergeleitet werden.\n\n19\n\na)\n\n20\n\nZwar handelt die Beklagte bei der ihr nach dem Meldegesetz und\nden dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen übertragene Aufgabe\nals Ordnungsbehörde im formellen Sinne (§ 1 MG NW). Soweit es\njedoch um die Löschung der hier in Rede stehenden Daten geht, ist\ndiese nicht als Maßnahme im Sinne des § 39 OBG NW zu\nqualifizieren.\n\n21\n\nDas Melderegister ist anders als beispielsweise das\nHandelsregister oder das Grundbuch kein öffentliches Register, das\nöffentlichen Glauben genießt, sondern nur ein für behördliche\nZwecke bestimmtes Register, das internen Charakter hat und als\ndienstliche Unterlage für die Arbeit der Meldebehörde zur Verfügung\nsteht (vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht, 14. Lfg 1997, Erl. § 1\nMRRG, Rdn. 29). Die hier in Rede stehende, von Amts wegen erfolgte\nLöschung der Wohnsitzdaten stellt danach ein als Realakt\neinzustufendes schlicht-hoheitliches Handeln dar (so\nMedert/Süßmuth, a.a.O., Erl. § 10 MRRG, Rdn. 11 b), das der\nSicherung der im öffentlichen Interesse geführten Register dient\nund demzufolge gegenüber dem von der Löschung betroffenen Bürger\nkeine Außenwirkung entfaltet und damit auch keine Maßnahme im Sinne\ndes § 39 OBG NW darstellt.\n\n22\n\nb)\n\n23\n\nOb demgegenüber die aufgrund unrichtig gespeicherter Daten dem\nGläubiger des Klägers erteilte Melderegisterauskunft gemäß § 34\nAbs. 1 MG NW als Maßnahme im Sinne der oben genannten Vorschrift\nanzusehen ist, kann hier offen bleiben. Sie ist es jedenfalls\ngegenüber dem Betroffenen im melderechtlichem Sinne, also dem\nKläger gegenüber, nicht, weil ihr insoweit eine drittschützende\nWirkung nicht beigelegt werden kann.\n\n24\n\nDie Melderegisterauskunft ist eine bloße Wiedergabe dessen, was\nim Melderegister an Daten registriert ist. Die hier in Frage\nstehende einfache Melderegisterauskunft ist an keinerlei\nVoraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist ein Auskunftsinteresse\nnicht darzulegen. Dieses kann sich aus ganz unterschiedlichen\nAnlässen ergeben, etwa aus privaten Gründen (Kontaktaufnahme mit\nalten Freunden oder Klassenkameraden), aus beruflichen oder\ngeschäftsbezogenen Gründen oder, wie im vorliegenden Fall, zum\nNachweis gegenüber dem Gericht, dass die betroffene Person, über\ndie Auskunft verlangt wird, unbekannt verzogen ist. Aus der\nVielfalt der Interessenlagen, mit denen Auskunftsbegehren verfolgt\nwerden können und über die die Meldebehörde nicht unterrichtet zu\nwerden braucht und im allgemeinen auch nicht unterrichtet wird,\nergibt sich danach, dass die Auskunft nicht dazu bestimmt ist, die\nmöglicherweise von ihr berührten Interessen Dritter zu schützen.\nDies stimmt damit überein, dass dem Betroffenen die einfache\nMelderegisterauskunft an Dritte nicht mitgeteilt zu werden braucht\n(§ 34 Abs. 1 und 2 MG NW).\n\n25\n\nAbgesehen davon war die erteilte Auskunft auf der Grundlage der\nim Melderegister festgehaltenen Daten noch nicht einmal unrichtig,\nda der Kläger, wie oben ausgeführt, als \"unbekannt verzogen\"\nregistriert wurde.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 101 ZPO,\n\n28\n\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nIII.\n\n30\n\nDer Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision gegen das\nUrteil gemäß § 546 ZPO zuzulassen. Die im Streitfall zu\nbeurteilenden Rechtsfragen berühren keine Problemkreise von\ngrundsätzlicher Bedeutung. Der Senat weicht auch nicht von einer\nEntscheidung der in § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten\nGerichte ab, soweit ersichtlich auch nicht von Entscheidungen\nanderer Gerichte.\n\n31\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 1.932,97 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/7-u-160-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/7-u-160-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308136","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.901939+00:00"}}