{"status":"available","doknr":"OLD308135","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0204.7U128.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"7 U 128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\nDie Klägerin kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die\nBeklagte Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 14.11.1996 herleiten,\ninsbesondere - nur insoweit greift sie das Urteil des Landgerichts\nan - keinen Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG, § 839 BGB wegen\ndes baulichen Zustandes des Straßenkörpers oder des Zustandes der\nStraßengräben.\n\n3\n\nEine Amtspflicht des Straßenbaulastpflichtigen, Vorkehrungen zu\ntreffen, um zu verhindern, dass Wasser aus angrenzenden\nGrundstücken auf eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße\ngelangt, gibt es grundsätzlich nicht. Es gilt vielmehr der\nallgemeine Grundsatz, dass Verkehrsteilnehmer (nur) vor den\nGefahren zu schützen sind, mit denen sie vernünftigerweise nicht zu\nrechnen brauchen. Wasser, das aus angrenzenden Grundstücken - aus\nwelchen Gründen auch immer -auf den Straßenkörper gelangt, stellt\nnormalerweise schon keine besondere Gefahr dar, erst recht keine,\nmit der ein Verkehrsteilnehmer nicht rechnen könnte. Abgesehen von\nder hier nicht interessierenden Aquaplaning-Gefahr ist Wasser erst\ndann für Verkehrsteilnehmer gefährlich, wenn es zu Eis gefroren\nist. Diesen spezifischen Gefahren hat der\nVerkehrssicherungspflichtige durch Erfüllung seiner Streupflichten\nzu genügen, für die es durch eine gefestigte Rechtsprechung sichere\nund verlässliche Regeln gibt. Nach den hierfür geltenden\nGrundsätzen bestand für die Beklagte insoweit eindeutig kein Anlass\nzu handeln, da es sich weder um eine besonders gefährliche Stelle\nhandelte, noch der Unfall sich innerhalb der zeitlichen Grenzen\nereignete, innerhalb derer eine Streupflicht besteht. Insoweit\ngreift die Klägerin das Urteil des Landgerichts auch ausdrücklich\nnicht an.\n\n4\n\nDarüber hinaus gehende Verpflichtungen, Glatteisbildung dadurch\nzu verhindern, dass Wasser vom Straßenkörper ferngehalten wird,\ngibt es nicht. Der Verkehrsteilnehmer muss sich bei Temperaturen\nunter Null Grad Celsius vielmehr auf mögliche Glätte einstellen.\nMit Feuchtigkeit auf der Straße, die gefrieren kann, ist\ngrundsätzlich immer zu rechnen, auch dann, wenn es zuvor keine\nNiederschläge gegeben hat. Dies gilt - schon wegen der regelmäßigen\nTaubildung - vor allem des Nachts. Aber auch Wasser, das von\nbenachbarten Grundstücken auf die Straße fließt (etwa wegen hohen\nGrundwasserstandes, tauendem Schnee, Wasserrohrbruchs o.ä.) und bei\nFrost zu gefährlicher Glatteisbildung führen kann, ist keine derart\nungewöhnliche Erscheinung, dass mit ihr vernünftigerweise nicht zu\nrechnen wäre. Auch bei einem Gelände, das - wie offenbar im\nvorliegenden Fall - wegen seiner besonderen Beschaffenheit vermehrt\nzu Wasserübertritten neigt, besteht daher grundsätzlich keine\nPflicht, dies durch besondere bauliche Vorkehrungen zu unterbinden.\nEbensowenig besteht eine Pflicht zu einer besonderen\nBeschilderung.\n\n5\n\nSoweit sich die Klägerin auf einen unzureichenden Zustand der\nStraßengräben entlang der R. Straße beruft, mag dahinstehen, ob\nsolche Gräben überhaupt der Abwehr von auf die Straße einströmendem\nWasser und nicht vielmehr der Aufnahme des von der Straße\nabfließenden Wassers dienen sollen, und ob gegebenenfalls hier eine\nauch der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt ist.\nJedenfalls wäre eine solche Pflichtverletzung nicht\nunfallursächlich geworden. Die Klägerin behauptet selbst, dass das\nWasser, das als Glatteisspiegel Ursache für den Unfall wurde, über\nden unbefestigten Weg auf die R. Straße gelaufen war. Dies hätten\ndie Straßengräben entlang der R. Straße allerdings nicht verhindern\nkönnen. Hinsichtlich der entlang dieses Teils des von der S.straße\nabzweigenden Weges (bzw. nach Darstellung der Klägerin des unteren\nTeils der S.straße) verlaufenden Vorfluter ist nicht klar, ob\nüberhaupt eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten besteht. Den\ninsoweit eindeutigen Vortrag der Beklagten, dass es sich hier um\neinen Privatweg der Frau G. handele, für den die Beklagte nicht\nbaulast- und damit auch nicht verkehrssicherungspflichtig ist,\nvermag die Klägerin nicht zu erschüttern. Beweis für die\nVerkehrssicherungspflichtigkeit der Beklagten hat sie jedenfalls\nnicht angetreten.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n7\n\nStreitwert: 7.719.- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/7-u-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/7-u-128-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308135","retrieved":"2026-07-09 03:37:04.821172+00:00"}}