{"status":"available","doknr":"OLD308138","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0204.25UF154.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"25 UF 154/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits sind\ngegeneinander aufgehoben. Durch den Tod des ursprünglichen\nBeklagten hat sich die Ehesache in der Hauptsache erledigt (vergl.\nBGH FamRZ 1983, 683; 1986, 253, 254). Gem. §§ 91 a, 93 a ZPO war\ndaher nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden.\nDabei enthält für Scheidungsverfahren und deren Folgesachen § 93 a\nZPO eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende\nSonderregelung, die - in Konsequenz der Abkehr vom Schuldprinzip -\neine grundsätzliche Gleichbehandlung der Ehegatten auf\nkostenmäßigem Gebiet vorsieht. Soweit das Gesetz nicht in § 97 Abs.\n3 ZPO zwingend die Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten\nerfolgloser Rechtsmittel anordnet, gilt dieser Grundsatz auch in\nRechtsmittelverfahren (vergl. BGH a.a.O.). Danach ist zwar für die\nKostenentscheidung § 91 a ZPO insoweit anwendbar, als diese\nVorschrift grundsätzlich die Rechtsfolge ausspricht, daß über die\nKosten eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites zu\nentscheiden ist. Die Grundlagen der Kostenentscheidung folgen aber\nnicht aus § 91 a ZPO, sondern aus der Spezialnorm des § 93 a ZPO.\nDemnach ist für die vorliegende Kostenentscheidung gerade nicht auf\ndie Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung in einer numarischen\nPrüfung mitzuberücksichtigen. Vielmehr sind grundsätzlich die\nKosten gegeneinander aufzuheben.\n\n3\n\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der\nErledigung der Hauptsache ist nach Auffassung des Senates auch\nkeine Billigkeitsentscheidung nach § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO\nzugunsten des Antragstellers geboten. Danach kann das Gericht die\nKosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine\nKostenverteilung nach S. 1 (Aufhebung der Kosten gegeneinander) im\nHinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in\nFolgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichnenden Art ganz\noder teilweise unterlegen ist. Ein solches (Teil-) Unterliegen\nliegt derzeit aber gerade noch nicht vor. Andererseits soll aber -\nwie oben ausgeführt - gerade nicht aufgrund einer summarischen\nPrüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung eine\nBilligkeitsentscheidung getroffen werden (vgl. BGH a.a.O.). Von\ndaher muss es vorliegend bei der grundsätzlichen Regelung des § 93\na Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Folge verbleiben, dass die Kosten des\ngesamten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben waren.\n\n4\n\nBerufungsstreitwert:\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nbis zur Erledigung der Hauptsache durch den Tod des\nursprünglichen Antragstellers am 5. Oktober 1998 (wie bereits am 8.\nSeptember 1998 festgesetzt, Bl. 183 GA): 38.954,00 DM\n\n7\n\n2.\n\n8\n\ndanach: das bis zum Erledigungsereignis angefallene\nKostenvolumen erster und zweiter Instanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/25-uf-154-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/25-uf-154-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308138","retrieved":"2026-07-09 03:37:05.067275+00:00"}}