{"status":"available","doknr":"OLD308140","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0204.19W4.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-04","aktenzeichen":"19 W 4/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise\nbegründet.\n\n3\n\nZu Unrecht beanstandet die Antragstellerin allerdings, dass das\nLandgericht bei seiner Entscheidung auch auf den Inhalt der\nbeigezogenen Strafakten abgestellt hat; das Verbot der\nBeweisantizipation gilt im PKH-Prüfungsverfahren nur begrenzt, das\nLandgericht konnte zur Prüfung der Erfolgsaussichten\nselbstverständlich die Erkenntnisse des Strafverfahrens\nberücksichtigen (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl. § 114 Rn 26\nm.z.N.). Gleichwohl ist der Schluß des Landgerichts, das Fahrzeug\nVW Jetta EZ 1982 habe auf den Rücksitzen über Anschnallgurte\nverfügt, deshalb gereiche es der Antragstellerin zum\nMitverschulden, dass sie sich nicht angeschnallt habe, nach dem\nbisherigen Erkenntnisstand nicht gerechtfertigt. Denn die\nAntragstellerin hat schon in dem Klageentwurf vorgetragen und unter\nBeweis gestellt, das Fahrzeug sei nicht mit ordnungsgemäßen Gurten\nausgestattet gewesen, deshalb hätten sich die drei auf der\nRücksitzbank befindlichen Mitfahrer nicht anschnallen können (Bl. 6\nd.A). Diese Behauptung durfte das Landgericht auch unter\nBerücksichtigung der Aussage des Betroffenen im Strafverfahren, er\nhabe die hinten Sitzenden zum Anschnallen aufgefordert, nicht als\nunsubstantiiert werten.\n\n4\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine\nPartei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in\nVerbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte\nRecht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt\ndas Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung,\nso kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden;\nes ist Sache des Tatrichters bei der Beweisaufnahme, die Zeugen\nnach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der\nZuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (so BGH\nNJW-RR 1998, 1409 m.w.N.). Die Behauptung der Antragstellerin, die\nGurte seien nicht ordnungsgemäß gewesen, man habe sich deshalb\nnicht anschnallen können, war geeignet, ihr Mitverschulden, für das\nim übrigen die Antragsgegner beweisbelastet sind, zu verneinen;\ndenn die Tatsache allein, dass Gurte vorhanden waren, indiziert\nnicht deren Funktionsfähigkeit, zumal das Fahrzeug schon 15 Jahre\nalt war. Daran ändert auch nichts die von dem Antragsgegner zu 1)\nim Strafverfahren behauptete Aufforderung zum Anschnallen, der\nohnehin schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen\nwerden kann, weil er Betroffener war und sein Bestreben deshalb\ndahin gehen mußte, seinen Schuldbeitrag möglichst gering zu halten.\nDen Vortrag weiterer (technischer ?) Einzeltatsachen konnte das\nLandgericht nicht verlangen, zumal es auch offen gelassen hat,\nwelche dies sein sollen. Schließlich hat die Antragstellerin in\nihrer Beschwerdeschrift zusätzlich vorgetragen, sie selbst habe bei\ndem Unfall eine Teilamnesie erlitten, der Antragsgegner zu 1) habe\ngegenüber den dort benannten Zeuginnen selbst geäußert, man könne\nsich auf der Rücksitzbank nicht anschnallen.\n\n5\n\nProzeßkostenhilfe für den Antrag auf Zahlung einer\nSchmerzensgeldrente von mtl. 100,-- DM hat das Landgericht dagegen\nzu Recht verneint. Neben einem Schmerzensgeldbetrag kann zusätzlich\neine Schmerzensgeldrente zuerkannt werden, wenn schwere,\nlebenslängliche Dauerschäden nicht durch einen einmaligen Betrag\nabgegolten werden können und der Geschädigte sich Zeit seines\nLebens der schweren Beschränkungen seiner Lebenssphäre infolge des\nVerlusts von Wahrnehmungen schmerzlich neu bewußt wird (BGH VersR\n76, 967 (968); OLG Schleswig VersR 1994, 310). Diese\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar werden der\nAntragstellerin Narben (nach den Fotos hauptsächlich im\nBauchbereich und an einem Arm) verbleiben. Derartige\nBeeinträchtigungen, deren Abmilderung derzeit durch plastische\nChirurgie erfolgt, weisen jedoch nicht den Schweregrad auf, zu\ndessen Ausgleichung nach der Rechtsprechung die Zahlung einer\nSchmerzensgeldrente geboten erscheint (z.B. Verlust eines wichtigen\nGliedes, Querschnittlähmung u. dgl.). Vielmehr können diese\nzusammen mit den übrigen, sicherlich gravierenden immateriellen\nBeeinträchtigungen, die die Antragstellerin anläßlich des Unfalls\nerlitten hat, im Rahmen eines einmaligen Schmerzensgeldbetrages\nangemessen abgegolten werden, wobei der von der Antragstellerin\nbisher verlangte Mindestbetrag dem Landgericht im Rahmen des § 308\nZPO keine Grenzen nach oben setzt (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1996,\n2425).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/19-w-4-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-04/19-w-4-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308140","retrieved":"2026-07-09 03:37:05.232025+00:00"}}