{"status":"available","doknr":"OLD308148","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0203.6U13.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"6 U 13/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt seit 1996 sog. \"mini-dresse\". Hierbei\nhandelt es sich um Sportfan-Artikel, die in der aus den Anlagen K 3\nund K 4 zur Klageschrift beispielhaft ersichtlichen Ausgestaltung\nverkleinerte Sportkleidung, darunter vor allem Fußballdresse,\ndarstellen. Diese mini-dresse, die vor ihrer Vermarktung durch die\nKlägerin seit 1980 durch dritte Unternehmen in Lizenz vertrieben\nworden waren, gehen angeblich auf einen Entwurf der\nGeschäftsführerin der Klägerin zurück. Letztere ist darüber hinaus\nInhaberin der in den Anlagen K 1 und K 1a zur Klageschrift (= Bl.\n16ff/19ff d.A.) wiedergegebenen, jeweils mit Priorität zum 19.\nDezember 1995 und zum 26. Juni 1996 eingetragenen Marken 395 51771\nund 396 28522.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2)\nist, vertreibt unter der Bezeichnung \"Original-Mini-Kit\" ebenfalls\ntextile Sportfan-Artikel in Form kleiner Fußballdresse (im\nfolgenden: Minidresse). Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung\ndieser Artikel wird auf die als Anlagen K 7 und K 8 sowie B 1 - B 5\nzur Akte gereichten Produktbeispiele Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Klägerin, die den Vertrieb der vorbezeichneten Produkte der\nBeklagten sowohl nach den Sonderschutztatbeständen des\nUrheberrrechts und des Markenrechts, als auch nach § 1 UWG unter\ndem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung\nwettbewerblich für unzulässig hält, hat die Beklagte zu 1) mit\nvorprozessualem Schreiben vom 6. Februar 1997 (=Anlage K 9 zur\nKlageschrift) abgemahnt und zur Abgabe einer Erklärung\naufgefordert, wonach diese es u. a. künftig unterlasse, die\n\"Minidresse\" anzubieten und/oder zu vertreiben. Da die Beklagte zu\n1) eine solche Erklärung nicht abgab, nimmt die Klägerin sie und\ndaneben ihren Geschäftsführer nunmehr klageweise auf Unterlassung\nin Anspruch; sie verlangt ferner Auskunft sowie die Feststellung,\ndaß die Beklagte zum Ersatz des ihr aus dem Inverkehrbringen der\nbeanstandeten Minidresse entstandenen Schadens verpflichtet\nist.\n\n5\n\nDie von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Produkte, so\nhat die Klägerin zur Begründung dieser Klagebegehren geltend\ngemacht, stellten eine Verletzung der an den Marken ihrer\nGeschäftsführerin bestehenden Rechte dar. Die Form des\n\"Innenlebens\" der Minidresse, nämlich des in die textilen Trikots\neingelegten und diese versteifenden Pappkartons sei als eine klare\nVerletzung der dreidimensionalen Marke der Geschäftsführerin der\nKlägerin zu erachten. Denn es bestehe die Gefahr von Verwechslungen\nzwischen einerseits den vorstehenden Marken und andererseits der\nWare der Beklagten, die zumindest gedanklich mit dem Produkt der\nKlägerin in Verbindung gebracht werde. Sie, die Klägerin sei dabei\nauch berechtigt, die aus den Verletzungen der Rechte der\nMarkeninhaberin folgenden Ansprüche in Prozeßstandschaft geltend zu\nmachen.\n\n6\n\nDarüber hinaus lehne sich das Produkt der Beklagten aber auch in\nzu hohem Maß an ihr, der Klägerin, textiles mini-dress an, mit dem\nin der Vergangenheit europaweit erhebliche Umsätze erreicht worden\nseien und das einen hohen Bekanntheitsgrad im Verkehr erlangt habe.\nDas ergebe sich besonders deutlich, wenn man die Gesamtprodukte,\nwie sie vom Endverbraucher erworben werden können, gegenüberstelle.\nDas Produkt der Beklagten nähere sich schon in der Art der\nVerpackung ihrem, der Klägerin, mini-dress an, was durch den in den\nKopfleisten der Verpackungen der Beklagten vorhandenen Hinweis\n\"Original-Mini-Kit\" noch unterstrichen werde. Gerade die Wahl\ndieser Bezeichnung offenbare dabei auch die Absicht der Beklagten,\nsich mit ihrem Fanartikel an das im Verkehr durchgesetzte Produkt\nder Klägerin anzuhängen. Bei dem angesprochenen Verkehrskreis, dem\ndas klägerische mini-dress bekannt sei, werde so die Vorstellung\nhervorgerufen, der von den Beklagten angebotenen Fanartikel sei das\nOriginalprodukt, das tatsächlich aber sie - die Klägerin - im Markt\ndurchgesetzt habe.\n\n7\n\nSoweit die Textilgestaltung des Fanartikels der Beklagten\nUnterschiede zu ihrem mini-dress aufweise, seien diese aus von der\nKlägerin im einzelnen dargestellten und erläuterten Gründen nur\nmarginal und nicht so weitgehend, daß eine Verwechslungsgefahr und\ninsbesondere eine Täuschung über die Herkunft ausscheide.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n10\n\n1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\n\n11\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\n\n12\n\nzu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder\n\n13\n\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,\n\n14\n\nim geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik\n\n15\n\nDeutschland mini-dresse, wie nachstehend - in\n\n16\n\nschwarz-weiß Kopie - eingeblendet, anzubieten und/oder\n\n17\n\nanbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu\n\n18\n\nlassen, unabhängig davon, welche farbliche oder\n\n19\n\ngraphische Gestaltung die Oberfläche des mini-dresses\n\n20\n\naufweist\n\n21\n\npp.\n\n22\n\n2. Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem\n\n23\n\nUmfang die in Ziff. I. 1. dargestellten mini-dresse\n\n24\n\nangeboten und/oder verkauft wurden, und zwar unter\n\n25\n\nAngabe von Liefermenge und Lieferzeiten, erzieltem\n\n26\n\nGewinn, erzieltem Umsatz, Art und Umfang der be-\n\n27\n\ntriebenen Werbung einschließlich Auflagenhöhe der\n\n28\n\nWerbeträger, Namen und Anschriften der gewerblichen\n\n29\n\nAbnehmer, Name und Anschrift des Herstellers bzw.\n\n30\n\nder Lieferanten;\n\n31\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind,\n\n32\n\nihr - der Klägerin - allen aus den Handlungen gemäß\n\n33\n\nZiff. I. 1. entstandenen Schaden zu ersetzen.\n\n34\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nDie geltend gemachten Klagebegehren, so haben die Beklagten\neingewandt, liefen letzlich auf den Versuch hinaus, Herstellung und\nVertrieb von Sporttrikots im Miniformat zu monopolisieren. Jedoch\nmüsse die Idee, Sporttrikots im Miniformat als Fanartikel\nanzubieten, jedermann freistehen. Im übrigen ließen sich die\nKlagebegehren weder auf markenrechtliche Ansprüche der\nGeschäftsführerin der Klägerin, noch auf § 1 UWG stützen. Ersteres\ngelte bereits deshalb, weil die beiden, sich jeweils in der bloß\nskizzenhaften Darstellung von Kleidung erschöpfenden Marken nicht\nfür Bekleidungsstücke eingetragen worden seien. Da die Marken im\nübrigen auch nicht im Inland bekannt seien, scheiterten\nmarkenrechtlichen Ansprüche daher bereits an der fehlenden\nIdentität oder Ähnlichkeit der erfaßten Waren. Soweit die Klägerin\ndie markenrechtlichen Ansprüche mit der Form der in die Minidresse\neingelegte Pappe zu begründen versuche, greife das schon deshalb\nnicht, weil diese Einlegepappe, die im übrigen nur als Hilfsmittel\ngenutzt werde, um den Minidressen Halt zu geben, überhaupt nicht im\nStreit stehe. Aber auch ein Verstoß gegen § 1 UWG sei nicht\nersichtlich. Die von ihnen, den Beklagten, angebotenen Minitrikots,\ndie nicht mehr darstellten, als die miniaturisierte Wiedergabe\neines Fußballdresses in Originalgröße, seien in allen das\nmini-dress der Klägerin charakterisierenden Gestaltungsmerkmalen\nabweichend gestaltet, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht\nbestehe.\n\n37\n\nMit Urteil vom 5. Dezember 1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nteilweise stattgegeben. Soweit es um die für den beanstandeten\nFanartikel verwendete Produktbezeichnung \"Original-Mini-Kit\" gehe,\nsei die Klage, so hat das Landgericht zur Begründung seiner\nEntscheidung ausgeführt, aus § 3 UWG begründet. Die genannte\nBezeichnung sei zur Irreführung geeignet, weil sie bei einem\nzumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen\nVerkehrskreise die Vorstellung erwecke, es handele sich um die\nbereits seit langem und mit großem Erfolg unter der Bezeichnung\nmini-dress auf dem Markt befindlichen \"altbekannten\" Produkte der\nKlägerin unter einer lediglich leicht veränderten Bezeichnung.\nDiese Vorstellung werde noch durch den in die Bezeichnung\neingestellten Bestandteil \"Original\" bestätigt. Denn diejenigen\nVerbraucher, denen die mini-dresse der Klägerin bekannt seien,\nwürden dadurch in der Meinung bestärkt, mit dem Produkten der\nBeklagten das \"Original\" zu erwerben. Soweit sie sich gegen die von\nden Beklagten vertriebenen Produkte selbst wende, sei die Klage\njedoch - so hat das Landgericht zur weiteren Begründung seiner\nEntscheidung ausgeführt - als unbegründet zu erachten. Auf § 1 UWG\nkönnten die Klageansprüche mangels der erforderlichen\nVerwechslungsgefahr nicht gestützt werden, weil die Gestaltung des\nangegriffenen Produkts einen ausreichenden Abstand zu den\nmini-dressen der Klägerin wahre. Im Ergebnis gleiches gelte für den\nklägerseits beanspruchten Markenschutz. Die an den beiden Marken\nbestehenden Rechte seien nicht verletzt, weil der Schutzbereich der\nMarken außerordentlich eng gezogen werden müsse und auf die - hier\njedoch nicht gegebene - identische Widerholung zu beschränken\nsei.\n\n38\n\nGegen dieses ihr am 16. Dezember 1997 zugestellte Urteil\nrichtete sich die am 16. Januar 1998 eingelegte Berufung der\nKlägerin, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung -\nmittels eines am 18. Mai 1998 eingegangenen Schriftsatzes\nrechtzeitig begründet hat. Auch die Beklagten, denen das\nlandgerichtliche Urteil am 17. Dezember 1997 zugestellt wurde,\nhaben hiergegen - eingehend am Montag, den 19. Januar 1998 -\nBerufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungfrist am 19. Mai 1998 fristwahrend\nbegründet.\n\n39\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens im übrigen macht die Klägerin geltend, daß das\nlandgerichtliche Urteil schon deshalb keinen Bestand haben könne,\nweil darin die von ihr, der Klägerin, ebenfalls geltend gemachten\nurheberrechtlichen Ansprüche übergangen worden seien. Den\nklägerischen mini-dressen sei urheberrechtlicher Werkcharakter nach\nMaßgabe von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG beizumessen. Das in\nAnbetracht der mini-dresse nach Ansicht der Klägerin bestehende\nUrheberrecht hätten die Beklagten auch verletzt, weil es sich bei\nden von ihnen angebotenen und vertriebenen Fanartikeln um\nVervielfältigungen der Klageprodukte, jedenfalls aber um in\nunfreier Benutzung entstandene Bearbeitungen i.S. von § 23 UrhG\nhandele.\n\n40\n\nDaneben könne sie, die Klägerin, sich aber auch auf § 1 UWG\nstützen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Voraussetzungen des\nTatbestandes einer unlauteren Nachahmung verneint. Es gehe im\nStreitfall nicht um die Idee der Miniaturisierung, sondern um die\nAusgestaltung des mini-dresses einschließlich seiner Ausstattung in\nder konkreten Form. Bei Zugrundelegen des Gesamteindrucks seien,\nwas die Klägerin im übrigen näher ausführt, die übereinstimmenden\nMerkmale der sich gegenüberstehenden Produkte der Parteien\nüberwiegend. Selbst wenn man aber die übereinstimmenden Merkmale\nzwischen dem angegriffenen Minidress und den klägerischen\nmini-dressen nicht für ausreichend erachten wolle, so ergebe sich\ndie Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten jedenfalls mit Blick\nauf den Umstand, daß sich die Fanartikel der Beklagten nahtlos in\nihr, der Klägerin, Programm bzw. ihre Serie von mini-dressen\neinfüge. Die Käufer würden in dieser Situation daher zumindest\nannehmen, daß die Parteien organisatorisch oder jedenfalls\nvertraglich miteinander verbunden seien, und insoweit einer\nmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegen. Die besondere\nUnlauterkeit der Vorgehensweise der Beklagten ergebe sich dabei\ndaraus, daß diese den Umstand bewußt für sich ausnutzten, daß sie-\ndie Klägerin - von den Bundesligavereinen keine Lizenzen an den\nVereinsemblemen mehr erhalte und sie so systematisch aus dem Markt\ngedrängt werden solle.\n\n41\n\nZu Unrecht habe das Landgericht aber auch markenrechtliche\nAnsprüche verneint. Soweit in dem angefochtenen Urteil der\nSchutzbereich der Marke auf den Fall der identischen Übernahme\neingeschränkt worden sei, könne das nicht überzeugen. Im Hinblick\ndarauf, daß die äußeren Konturen des Beklagtenmodells exakt der\nMarke der Klägerin entsprächen, liege die für § 14 Abs. 2 Nr. 2\nMarkenG erforderliche markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor,\ngegen die der Markenberechtigte auch bei nicht markenmäßigen\nBenutzungshandlungen des Verletzers zu schützen sei.\n\n42\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n43\n\ndas am 5. Dezember 1997 verkündete Urteil der\n\n44\n\n1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln\n\n45\n\n-81 O 73/97- teilweise abzuändern und\n\n46\n\nI. die Beklagten auch zu verurteilen,\n\n47\n\n1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für\n\n48\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden\n\n49\n\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000.- DM, ersatzweise\n\n50\n\nOrdnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs\n\n51\n\nMonaten zu unterlassen,\n\n52\n\nim geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik\n\n53\n\nDeutschland wie nachfolgend - in schwarz-weiß\n\n54\n\nKopie - wiedergegeben\n\n55\n\n1. Sport-Fanartikel anzubieten und/oder anbieten\n\n56\n\nzu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben\n\n57\n\nzu lassen, unabhängig davon, welche farbliche\n\n58\n\noder grafische Gestaltung die Oberfläche dieses\n\n59\n\nSport-Fanartikels aufweist\n\n60\n\npp.\n\n61\n\n2. Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in\n\n62\n\nwelchem Umfang die in Ziff. I. 1. dargestellten\n\n63\n\nSport-Fanartikel angeboten und/oder verkauft\n\n64\n\nwurden, und zwar unter Angabe von Liefermenge und\n\n65\n\nLieferzeiten, erzieltem Gewinn, erzieltem Umsatz,\n\n66\n\nArt und Umfang der der betriebenen Werbung ein-\n\n67\n\nschließlich der Auflagenhöhe der Werbeträger,\n\n68\n\nNamen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,\n\n69\n\nName und Anschrift des Herstellers bzw. der\n\n70\n\nLieferanten;\n\n71\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten ebenfalls\n\n72\n\nverpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen\n\n73\n\naus den Handlungen gemäß Ziff. I. 1. ent-\n\n74\n\nstandenen Schaden zu ersetzen.\n\n75\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n76\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n77\n\nDie Beklagten, die ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen\nwiederholen und vertiefen, vertreten die Auffassung, daß der von\nder Klägerin für die mini-dresse beanspruchte Urheberschutz schon\ndeshalb ausscheidet, weil diese Produkte die dafür erforderliche\neigenschöpferische Gestaltungshöhe nicht aufwiesen. In jedem Fall\naber benutzten sie - die Beklagten - für die Gestaltung ihres\nProduktes gerade diejenigen Merkmale nicht, auf welche die Klägerin\nzur Begründung des geltend gemachten Urheberschutzes abstelle. Die\nästhetische Wirkung ihrer, der Beklagten, miniaturisierten\nOriginal-Trikots bestehe ausschließlich darin, daß sie eine\nIdentität mit den \"großen\" Vorbildern anstrebten, wie sie auf den\nFußballfeldern von den Spielern getragen würden.\n\n78\n\nAber auch Ansprüche aus § 1 UWG scheiterten. Ungeachtet des\nUmstandes, daß die von ihnen, den Beklagten, vertriebenen\nFanartikel keine Nachahmungen der klägerischen mini-dresse seien,\nlägen jedenfalls keine die Unlauterkeit begründenden Momente vor.\nSie, die Beklagten, übernähmen nicht die Merkmale, welche die\nwettbewerblichen Eigenart der mini-dresse der Klägerin begründen\nsollen. Sie lehnten sich mit der Gestaltung ihres Produkts vielmehr\nunmittelbar an Original-Trikots der Fußballvereine an.\n\n79\n\nMarkenrechtliche Ansprüche habe das Landgericht zu Recht mangels\nVerwechslungsgefahr verneint. Denn angesichts der erheblichen\nUnterschiede einerseits der Marken sowie andererseits der konkreten\nGestaltung ihres, der Beklagten, Produkts bestehe nicht die Gefahr,\ndaß der Verkehr die von ihnen vertriebene Nachbildung der\nOriginaltrikots der Fußballvereine mit den Mar-\n\n80\n\nken der Klägerin, die von nur geringer Kennzeichnungskraft\n(\"Strichzeichen\") seien, verwechsle. Jedenfalls handele es sich um\neine nach § 23 Nr. 2 MarkenG von der Klägerin hinzunehmende\nBenutzung.\n\n81\n\nSoweit in dem landgerichtlichen Urteil allerdings eine durch die\nBezeichnung \"Original-Mini-Kit\" ausgelöste Gefahr wettbewerblich\nrelevanter Irreführungen bejaht werde, könne das nicht überzeugen.\nDas gelte insbesondere auch hinsichtlich des in diese Bezeichnung\neingestellten Bestandteils \"Original\", der von den angesprochenen\nFußballfans lediglich dahin verstanden werde, daß ein\n\"mini-(Original)-Trikot\" ihres Fußballvereins erworben\nwerden könne, das ihrem Wunsch Rechnung trage, sich möglichst\noriginalgetreu an das Vorbild ihrer Spieleridole anzulehnen und\nsich als deren Anhänger zu erkennen zu geben. Der Begriff\n\"Original\" beziehe sich daher nicht auf die mini-dresse der\nKlägerin, sondern auf die als Originalvorlagen dienenden Trikots\nder Fußballvereine.\n\n82\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n83\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils der\n\n84\n\n1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\n85\n\nKöln vom 5. Dezember 1997 -81 O 73/97- die\n\n86\n\nKlage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n87\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n88\n\ndie Berufung der Beklagten mit der Maßgabe\n\n89\n\nzurückzuweisen, daß der Unterlassungsantrag\n\n90\n\ninsoweit die folgende Fassung erhält:\n\n91\n\ndie Beklagte bei Meidung eines vom Gericht\n\n92\n\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das\n\n93\n\nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\n\n94\n\nzur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungs-\n\n95\n\nhaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten\n\n96\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen,\n\n97\n\nim geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik\n\n98\n\nDeutschland wie nachfolgend - in schwar-weiß Kopie -\n\n99\n\nwiedergegeben Sport-Fanartikel mit der Bezeichnung\n\n100\n\n\"...Original\" anzubieten und/oder anbieten zu lassen,\n\n101\n\nzu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen\n\n102\n\npp.\n\n103\n\nNach Ansicht der Klägerin erweise sich die zur Kennzeichnung des\nProdukts der Beklagten verwendete und mit dem Petitum von Anfang an\nauch angegriffene Bezeichnung allein schon wegen ihres Bestandteils\n\"Original\" als irreführend; denn das Produkt der Beklagten stelle\ngerade keine maßstabsgerechte Verkleinerung eines Fußballtrikots in\nOriginalgröße dar.\n\n104\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze\njeweils nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n105\n\nNachdem die Beklagten sich dem letzgenannten\nUnterlassungsbegehren durch Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung unterworfen haben, haben die\nParteien den Rechtsstreit diesbezüglich sowie hinsichtlich der mit\ndiesem Begehren verbundenen Annexansprüche auf Auskunft und\nSchadensersatzfeststellung übereinstimmend für erledigt erklärt und\nwechselseitige Kostenanträge gestellt.\n\n106\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n107\n\nDie nach einvernehmlicher Erledigung des der Berufung der\nBeklagten zugrundeliegenden Teils der Hauptsache allein noch zur\nEntscheidung anstehende Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. In\nder Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n108\n\nDer Klägerin stehen die gegen das Angebot und/oder den Vertrieb\nder beanstandeten Fanartikel der Beklagten gerichteten\nKlagebegehren unter keinem der geltend gemachten oder nach dem\nSachverhalt im übrigen in Betracht zu ziehenden rechtlichen\nGesichtspunkte zu.\n\n109\n\nI. Das mit der Klage geltend gemacht Unterlassungsbegehren läßt\nsich weder auf ein an den klägerischen mini-dress etwa bestehendes\nUrheberrecht oder auf § 1 UWG stützen, noch ergibt es sich in\nAnbetracht der zu Gunsten der Geschäftsführerin der Klägerin\neingetragenen Marken.\n\n110\n\n1. Aus der urheberrechtlichen Vorschrift des § 97 Abs. 1 UrhG\nist das Unterlassungsbegehren nicht herzuleiten. Dabei kann es\ndahinstehen, inwiefern die Klägerin, bei der es sich unstreitig\nnicht um die Urheberin der von ihr nur vermarkteten mini-dresse\nhandelt, überhaupt berechtigt ist, einen solchen urheberrechtlichen\nAnspruch geltend zu machen. Ebenfalls offenbleiben kann es, ob die\nklägerischen mini-dresse nach Maßgabe der hier einschlägigen\nBestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG überhaupt als Werke\nder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Das alles\nist hier nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Denn selbst\nbei Annahme, daß es sich bei den von der Klägerin vermarkteten\nmini-dressen um gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähige Werke der\nangewandten Kunst handele und daß die Klägerin ferner berechtigt\nsei, insoweit Rechte geltend zu machen, liegt jedenfalls eine für\nden Unterlassungstatbestand des § 97 Abs. 1 UrhG vorauszusetzende\nVerletzung der an den klägerischen mini-dressen etwa begründeten\nurheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte nicht vor.\n\n111\n\nDie Verletzung des dem Urheber gemäß § 16 UrhG zustehenden\nVervielfältigungsrechts scheidet dabei von vornherein aus. Denn der\nangegriffene Fanartikel der Beklagten, der nach dem eigenen Vortrag\nder Klägerin - ihrer Ansicht nach allerdings im Ergebnis\nunzureichende - Abweichungen vom Klageprodukt aufweist, erschöpft\nsich nicht in der bloßen körperlichen Festlegung der mini-dresse\n(vgl. Schricker, Urheberrecht, Rdn. 6 zu § 23 UrhG).\n\n112\n\nAngesichts der dem Erzeugnis der Beklagten gegenüber dem\nmini-dress der Klägerin unzweifelhaft anhaftenden\nGestaltungsunterschiede kommt allenfalls der urheberrechtliche\nVerletzungstatbestand des § 23 UrhG in Betracht. Danach dürfen\nBearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werks nicht ohne\nEinwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werks\nveröffentlicht oder verwertet werden. Da es sich bei dem in Rede\nstehenden Fanartikel der Beklagten jedoch nicht um eine in unfreier\nBenutzung der mini-dresse entstandene Bearbeitung oder sonstige\nUmgestaltung, sondern um ein in freier Benutzung des allgemein\nzugänglichen Formenschatzes hergestelltes Produkt handelt, scheidet\nauch insoweit eine Verletzung urheberrechtlicher Rechtspositionen\naus.\n\n113\n\nBei der Prüfung, ob eine unfreie, nach Maßgabe von § 23 UrhG nur\nmit Einwilligung des Urhebers verwertbare Umgestaltung oder\nBearbeitung des Werks vorliegt, ist zunächst im einzelnen\nfestzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische\nEigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür\nein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom\nGesamteindruck des \"Originals\" und der Gestaltungsmerkmale, auf\ndenen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses\nGesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit,\nvon dem der Schutzumfang abhängt. Die rein handwerksmäßige\nFortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt dabei jedoch\naußerhalb der Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 1998, 916/918\n\"Stadtplanwerk\" -; BGH GRUR 1987, 704/706 -\"Waren-zeichenlexika\"-;\nBGH GRUR 1985, 1041 -\"Inkasso-Programm\"). Nach diesen Maßstäben\nkann das von den Beklagten vertriebene Minidress aber nicht als in\nunfreier Benutzung des klägerischen mini-dresses entstandenes\nProdukt eingeordnet werden.\n\n114\n\nDie Klägerin knüpft die den Werkcharakter ihrer mini-dresse\nangeblich begründenden eigentümlichen Gestaltunsgmerkmale an eben\njene Gestaltungscharakteristika an, welche die wiederum für den\nebenfalls geltend gemachten ergänzenden wettbewerbichen\nLeistungsschutz vorauszusetzende wettbewerbliche Eigenart ihres\nProduktes ausmachen.\n\n115\n\nDer erkennende Senat sowie das Landgericht Köln haben dazu in\nihren zu dem Verfahren 31 O 379/94 und 6 U 12/95 sowie 6 U 71/95\nergangenen Entscheidungen die von der Klägerin in das vorliegende\nVerfahren wörtlich übernommenen Ausführungen gemacht:\n\n116\n\npp.\n\n117\n\nVon den danach den Gesamteindruck des klägerischen mini-dresses\nbestimmenden eigenschöpferischen Gestaltungsmerkmalen weicht das\nangeriffene Minidress der Beklagten jedoch nicht nur in sämtlichen\nEinzelheiten der Gestaltung, sondern auch von seiner hierdurch\nbestimmten Gesamtanmutung her deutlich ab:\n\n118\n\nDas gilt zum einen hinsichtlich der Ausformung der Kragenpartie,\ndie aus der Schulterlinie herausragt und wie bei einem\nrealistischen Fußballertrikot in Originalgröße gestaltet ist. Auch\ndie Schulterlinie selbst folgt bei dem Minidress der Beklagten der\nanatomischen Rundung und der Linie der menschlichen Schulter, wie\nsie den Fall eines von einem athletischen Menschen getragenen\nTrikots im hier betroffenen Bereich bestimmt. Sie ist nicht wie bei\ndem mini-dress der Klägerin von einer \"unnatürlich\" schmalen\nSchulterpartie bis zum Ärmelabschluß des Trikots stark abfallend\ngestaltet. Gleiches gilt mit Blick auf die Gestaltung der Taillen-,\nHüft- und Hosenpartie der Produkte. Die das eigentümliche\nErscheinungsbild des klägerischen mini-dresses ganz maßgeblich\nmitbestimmende, unterhalb des Ärmelansatzes im Achselbereich nach\neiner nur angedeuteten Taillierung einsetzende \"A-förmig\" nach\naußen gestellte Linienführung ist bei dem Produkt der Beklagten\nvöllig anders und auch hier wieder der natürlichen Körperlinie\neines athletischen Menschen folgend gestaltet. Die unterhalb des\nÄrmelansatzes einsetzende Seitenlinie ist zur Taille hin stark\neingekerbt, was zusätzlich durch den naturalistisch wiedergegebenen\nGummizug der Hose betont wird. Auch die das klägerische mini-dress\nkennzeichnende Disproportionalität im Verhältnis von Hose und\nTrikot/\"Oberkörper\" findet sich beim Produkt der Beklagten nicht\nwieder, das - wie dies bereits in den vorbeschriebenen Bereichen\nder Fall ist - auch insoweit dem Bild eines am menschlichen Körper\ngetragenen naturalistischen Fußballerdresses enstpricht. Als\nweiteres Gestaltungsmerkmal, in dem die Produkte der Parteien sich\ndeutlich voneinander abheben, kommt der Umstand hinzu, daß die\nÄrmel- und Hosenbeinabschlüsse bei den mini-dressen der Klägerin\n\"zugenäht\" sind, wohingegen sie beim Dress der Beklagten\nentsprechend den Gegegebenheiten eines Fußballerdresses in\nOriginalgröße \"offen\" sind. Dem für das klägerische mini-dress\ncharakteristischen Gesamteindruck einer plump-gedrungenen, vom\nnatürlichen Erscheinungsbild abstrahierenden \"schablonenhaften\"\nGestalt steht eine das Minidress der Beklagten demgegenüber\nkennzeichnende Anmutung einer auf \"Puppengröße\" verkleinerten\nSportbekleidung gegenüber, wie sie - in Originalgröße - von einem\nFußballer getragen wird. Eine Übereinstimmung der sich\ngegenüberstehenden Produkte in ihren jeweiligen Gestaltungsformen\nliegt daher nur insoweit vor, als es sich dabei überhaupt um\nFußballerdresse in miniaturisierter Form handelt. Für diesen\n\"kleinsten gemeinsamen Nenner\" der Gestaltung kann die Klägerin in\nbezug auf die von ihr vermarkteten mini-dresse jedoch keinen\nUrheberschutz beanspruchen, da es sich hierbei um ein dem\nvorbekannten und allgemein zugänglichen Formenschatz zugehöriges\nElement gehört, welches bei den die schöpferische Eigentümlichkeit\neines Werks begründenden Merkmalen außer Betracht zu bleiben\nhat.\n\n119\n\nStellt sich aber das beanstandte Minidress der Beklagten nach\nalledem weder als in unfreier Benutzung der mini-dresse der\nKlägerin enstandene Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung, sondern\nals demgegenüber eigenständiges, unter Entwicklung ei-ner allgemein\nvorbekannten und zugänglichen Form hergestelltes Produkt dar, ist\nein etwaiges, an dem klägerischen mini-dress bestehendes\nUrheberrecht nicht verletzt und scheitert hieran ein\nurheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG.\n\n120\n\n2. Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Klägerin das\nUnterlassungsbegehren auf § 1 UWG gründen will.\n\n121\n\na) Aus dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung läßt sich die für den Unterlassungstatbestand\ndes § 1 UWG vorauszusetzende wettbewerbliche Unlauterkeit des\nVerhaltens der Beklagten nicht herleiten.\n\n122\n\nDanach handelt unlauter, wer ein Erzeugnis in den Verkehr\nbringt, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden\nProdukts aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen\nverbindet, und dabei nicht die zur Vermeidung einer\nHerkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.\nDas gilt insbesondere dann, wenn das beanstandete Erzuegnis eine\nNachahmung des fremden Produkts darstellt (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 450 zu § 1 UWG m.w.N.).\n\n123\n\nDen Vorwurf eines nach diesen Maßstäben wettbewerblich\nanstößiges Verhaltens müssen sich die Beklagten im vorliegenden\nFall jedoch nicht entgegenhalten lassen. Denn aus den\nvorbezeichneten, die Verneinung eines urheberrechtlichen\nVerletzungstatbestandes ergebenden Gründen ist der angegriffenen\nFanartikel der Beklagten, der zu dem Klageprodukt nicht nur in\neinzelnen Gestaltungsmerkmalen, sondern auch vom Gesamteindruck her\neinen ausreichenden Abstand wahrt, dem klägerischen mini-dress -\nmit Ausnahme der in beiden Gestaltungsformen zum Ausdruck\ngebrachten abstrakten und weder nach den Sonderschutztatbeständen\ndes Urheberrechts noch nach den Grundsätzen des ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutzes schutzfähigen Idee der\nMiniaturierung eines Sport- bzw. Fußballerdresses - nicht ähnlich.\nDer angegriffene Fanartikel weist vielmehr einen derartigen Abstand\nzu dem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt der Klägerin auf,\ndaß jedenfall der klägerseits geltend gemachte Vorwurf der\nUnlauterkeit nicht greift. Dieser ergibt sich weiter auch nicht\ndaraus, daß - wie die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet -\ndie Beklagten mit ihrem Konkurrenzprodukt zu einem Zeitpunkt auf\nden Markt getreten sind, als die der Klägerin vorher ein-geräumten,\nwirtschaftlich attraktiven Lizenzen der Bundesligavereine nicht\nmehr verlängert wurden. Denn ebensowenig wie die Klägerin oder die\nfrüheren, die textilen mini-dresse angeblich bereits seit 1978\nvermarktenden Vertriebsunternehmen ohne weiteres auf eine zeitlich\nunbefristete und auf \"ewig\" verlängerte Lizenerteilung durch die\nBundeligavereine vertrauen durften, stellt es sich nicht als\nwettbewerblich unlauter dar, wenn die Beklagten in dieser Situation\nmit einem Fanartikel in Form eines verkleinerten Fußballerdresses\nin Konkurrenz zur Klägerin treten, der seiner konkreten\nGestaltungsform und in der Gesamtanmutung einen ausreichenden\nAbstand wahrt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch\nnicht im Hinblick auf das von der Klägerin als Anlage BB 2 zur\nBerufungsbegründung vorgelegte Prospektmaterial (Bl. 205 ff d.A.),\nin dem ein mini-dress (\"We are the Champions Borussia\", vgl. Bl.\n205/206/206 R/207/213 d.A.) in einer wiederum der\n\"eckig-athletischen\" Form des angegriffenen Produkts der Beklagten\nnäheren Gestaltung angeboten wird. Ungeachtet der Frage, inwiefern\ndieser Ausprägung des mini-dresses die für den\nUnlauterkeitstatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nerforderliche wettbewerbliche Eigenart zugemessen werden kann, ist\njedenfalls nicht ersichtlich, daß - ggf. in welchem Umfang und wann\n- die Klägerin gerade mit dieser Gestaltungsform auf den Markt\ngetreten ist und daher insoweit überhaupt auf die Vorstellung des\nVerkehrs vom Aussehen des hier in Rede stehenden Fanartikels und\ndessen Herkunft in rechtserheblichem Umfang eingewirkt hat. Auch\ndanach ist folglich nicht erkennbar, daß sich die Beklagten\nwettbewerblich unlauter verhalten, wenn sie sich mit ihrem Produkt\nin der konkret zu beurteilenden Gestaltung auf dem Markt\npräsentieren.\n\n124\n\nb) Der mit dem Argument, das Produkt der Beklagten füge sich\nnahtlos in das Programm bzw. die Serie der mini-dresse ein, von der\nKlägerin weiter geltend gemachte Unlauterkeitstatbestand des\nEinschiebens in eine fremde Serie greift ebenfalls nicht.\n\n125\n\nUnter dem letzgenannten Aspekt sittenwidrig erweist sich das\nVerhalten eines Wettbewerbers dann, wenn er Produkte anbietet und\nin den Verkehr bringt, die sich als Ergänzung eines Erzeugnisses\nandienen, das nach seiner Zweckbestimmung von vornherein auf einen\nfortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse angelegt ist,\nwodurch sich Gebrauchszweck und -wert der Ausgangswäre erhöhen, so\ndaß der volle Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungs- und\nFortsetzungsbedarf erreicht wird (vgl. BGH GRUR 1992, 619/620\n-\"Klemmbausteine II\"-; BGH GRUR 1964, 621/624 -\"Klemmbausteine I\"-;\nBaumbach/Hefremehl, a.a.O., Rdn. 492 zu § 1 UWG). Maßgebliches, den\nwettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf tragendes Merkmal ist dabei\nder Umstand, daß der Ausgangsgegenstand das Bedürfnis nach\nErweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungsprodukte\nderselben Art in sich trägt, welches der Hersteller mit der ersten\nLieferung bewußt weckt und auf das er erkennbar abzielt. Der\nwettbewerbliche Erfolg, der mit dieser Leistung erzielt wird,\nerschöpft sich danach nicht im Gegenstand der ersten Lieferung,\nsondern erfaßt auch den aus der Natur des Gegenstandes sich\nergebenden Fortsetzungsbedarf, der den Gebrauchszweck des\nAusgangsgegenstandes erweitern soll (vgl. Baumbach/Hefermehl,\na.a.O.). Daß die von der Klägerin vertriebenen mini-dresse in\ndieser Weise einen funktionalen Ergänzungs- und Fortsetzungsbedarf\nwecken sollen, mit dem sich erst der vollen wirtschaftliche Erfolg\nverwirklicht, ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Denn auch\nwenn die in Rede stehenden Fanartikel geeignet sind, \"Sammlungen\"\nverschiedener Vereinsdresse ein und derselben Sportart oder Dresse\nverschiedener Sportarten anzulegen, kann doch nicht übersehen\nwerden, daß eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Sport- und dabei\ninsbesondere Fußballfans ein Interesse gerade und nur am Erwerb\neines auf \"ihren\" favorisierten Verein bezogen mini-dresses haben.\nDieser mit nur einem einzigen Umsatzgeschäft gedeckte Bedarf eines\nnicht unerheblichen Teils der angesprochenen Abnehmer läßt es\nindessen als fernliegend erscheinen, daß der mit den mini-dressen\nbezweckte wirtschaftliche Erfolg erst durch Fortsetzungskäufe\neintreten soll und eintritt. Vielmehr spricht danach alles dafür,\ndaß sich der volle Markterfolg bereits mit dem ersten\nUmsatzgeschäft realisieren soll. Ist folglich aber nicht\nersichtlich, daß die Klägerin mit dem jeweils ersten Absatz ihrer\nmini-dresse bewußt den Bedarf nach Erweiterung und\nVervollständigung dieser ersten Lieferung wecken will und sich erst\nin letzterem Forsetzungsbedarf der von Anbeginn an erstrebte\nGebrauchszweck und wirtschaftliche Erfolg entfalten soll, scheitert\nhieran der Unlauterkeitstatbestand des \"Einschiebens in eine fremde\nSerie\".\n\n126\n\nc) Soweit die Klägerin schließlich in bezug auf die für die\nAusstattung des angegriffenen Fanartikels der Beklagten gewählte\nVerpackung, nämlich die auch von ihr selbst für die Aussatttung der\nmini-desse verwendete durchsichtige Plastikumhüllung sowie die aus\nPappe gefertigte Kopfleiste eine im Sinne von § 1 UWG unlautere\nAnlehnung annehmen will, überzeugt das ebenfalls nicht. Denn es\nhandelt sich bei diesen Aussstattungsmerkmalen um übliche,\nverbreitete und erkennbar den Bedingungen der allgemeinen\nWarenpräsentation dienende Gestaltungen, die für zahlreiche\nProdukte verschiedener Hersteller in vergleichbarer Form Verwendung\nfinden, so daß ihnen keine herkunftshinweisende Eignung beigemessen\nwerden kann.\n\n127\n\n2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin\nschließlich aber auch nicht angesiochts der zu Gunsten ihrer\nGeschäftsführerin eingetragenen Marken zu.\n\n128\n\nMit einem solchen allein aus den §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2\nMarkenG in Betracht zu ziehenden Anspruch vermag die Klägerin nicht\ndurchzudringen. Denn ungeachtet der Frage, ob auf Seiten der\nBeklagten, die - wenn überhaupt - allenfalls die Kontur der Marken\nfür die Gestaltung des Produkts selbst verwendet haben, ein\nmarkenmäßiger Gebrauch vorliegt und ob weiter ein solcher überhaupt\nfür die Anwendung der markenrechtlichen Unterlassunsgtatbestände\nerforderlich ist, kann jedenfalls nicht von der in § 14 Abs. 2 Nr.\n2 MarkenG aber geforderten Gefahr von Verwechslungen ausgegangen\nwerden. Die Kennzeichnungskraft der sich im wesentlichen in der\nDarstellung der geschlossenen Umrisse einer aus kurzer Hose und\nHemd bestehenden Bekleidung - bei der Marke 396 28 522 zusätzlich\nmit Unterschrift der Markeninhaberin - erschöpfenden Muster ist nur\ngering. Infolgedessen ist der von den Marken erfaßte Schutzbereich\neng zu ziehen, so daß - wie bereits das Landgericht mit\nzutreffender Begründung ausgeführt hat - die Gefahr von\nVerwechslungen auf den Gebrauch eines mit den Marken identischen\noder nahezu identischen Zeichens zu beschränken ist. Angesichts der\nbeim Produkt der Beklagten vorhandenen konkreten\nGestaltungselemente, vor allem aber den \"offenen\" Halsausschnitt-,\nÄrmel- und Beinöffnungen sowie der realistischen Ausgestaltung der\nKragenpartie, scheidet danach aber eine Verwechslungsgefahr\naus.\n\n129\n\nII. Liegen nach alledem insgesamt die materiellen\nVoraussetzungen des geltend gemachten Unterlassunsganspruchs nicht\nvor, scheitern hieran auch die Auskunfts- und\nSchadensersatzfeststellungsbegehren.\n\n130\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1\nZPO.\n\n131\n\nSoweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur\nErledighung gebracht haben, waren die Beklagten nach Maßgabe von §\n91 a ZPO mit den Kosten zu belasten. Unter Berücksichtigung des bis\nzur übereinstimmenden Erledigung gegebenen Sach- und Streitstands\nentspricht diese Kostenverteilung billigem Ermessen, weil die\nBeklagten ohne die Teilerledigung in diesem Umfang aller\nVoraussicht nach im vorliegenden Rechtssteit unterlegen wären. Denn\nder in der Bezeichnung \"Original-Mini-Kit\" enthaltene Bestandteil\n\"Original ...\" ist geeignet, jedenfalls einen nicht unerheblichen\nTeil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise\nin die Irre zu führen, § 3 UWG. Nicht unerhebliche Teile der\nangesprochenen Adressaten der Produkte, zu denen die Mitglieder des\nerkennenden Senats als potentielle Erwerber von Sport-Fanatikeln\ngehören, erblicken in dem in der bezeichnung \"Original-Mini-Kit\"\nenthaltenen Bestandteil \"Original\" eine Angabe über die\ngeschäftlichen Verhältnisse, konkret die Eigenschaften des\nProdukts. Dieser Begriff suggeriert dabei das Vorhandensein auch\neiner \"verfälschten\" bzw. \"unechten\" Ausgabe des Produkts auf dem\nMarkt. Zumindest der Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die\nmini-dresse der Klägerin bekannt sind, kann dann aber der objektiv\nunzutreffenden Fehlvorstellung erliegen, u. a. bei diesen\nmini-dressen oder anderen vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern\nhandele es sich um nicht autorisierte Konkurrenzmodelle des\n\"Original\" -Erzeugnisses der Beklagten. Da das aber unzweifelhaft\nnicht der Fall ist und die Fehlvorstellung, das \"Original\"-Produkt\nzu erwerben, auch von Relevanz für die Kaufentscheidung des\nPublikums ist, lag damit insgesamt eine Irreführung i.S.v. § 3 UWG\nvor.\n\n132\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n133\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-03/6-u-13-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-03/6-u-13-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308148","retrieved":"2026-07-09 03:37:05.937364+00:00"}}