{"status":"available","doknr":"OLD308149","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0203.5U118.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"5 U 118/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem\nKläger stehen die mit der Berufung noch geltend gemachten\nSchmerzensgeldansprüche wegen der am 17.07.1989 vom Beklagten zu 1)\nin der Klinik der Beklagten zu 2) durchgeführten plastischen\nOhrenoperation gemäß §§ 823 Abs. 1 Satz 1, 847 BGB nicht zu.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDeliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den\nBeklagten zu 1) kommen, wie das Landgericht mit zutreffenden\nErwägungen festgestellt hat, schon deshalb nicht in Betracht, weil\ndieser, was mittlerweile unstreitig ist, als Beamter auf Lebenszeit\ngemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur haftet, wenn dem Kläger ein\nanderer Ersatzpflichtiger nicht zur Verfügung steht. Diese\nHaftungsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn der Kläger\nist grundsätzlich nicht gehindert, seine Ansprüche auf Ersatz\nimmateriellen Schadens gegenüber der Beklagten zu 2) geltend zu\nmachen, die im Rahmen der deliktischen Haftung für eventuelle\nBehandlungsfehler oder Aufklärungsversäumnisse des Beklagten zu 1)\nnach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hätte. Anhaltspunkte\ndafür, dass eine solche Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach §\n831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein könnte, bestehen nicht.\nDie Beklagte zu 2) hat vielmehr von der Möglichkeit der Führung des\nEntlastungsbeweises keinen Gebrauch gemacht.\n\n5\n\nAllein der Umstand, dass Ansprüche des Klägers gegen die\nBeklagte zu 2) möglicherweise verjährt sind, bedeutet hingegen\nnicht, dass der Kläger \"nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen\nvermag\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Abzustellen ist im\nRahmen dieser Vorschrift vielmehr darauf, ob die Möglichkeit der\nInanspruchnahme eines Dritten für den Verletzten überhaupt einmal\nbestanden hat. Wenn er sich selbst dieser Möglichkeit durch\nVerjährenlassen begibt, so entfällt hierdurch das Haftungsprivileg\ndes Beamten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht (vgl.\nPalandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 839 BGB Rdnr. 57 m.w.N. aus der\nRechtsprechung).\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nAuch die Beklagte zu 2) ist nicht verpflichtet, dem Kläger nach\nMaßgabe der §§ 823 Abs. 1 Satz 1, 847 BGB ein Schmerzensgeld zu\nleisten. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus einem\nBehandlungsfehler des Beklagten zu 1) bei der Durchführung der\nOperation vom 17.07.1989, noch daraus, dass der Beklagte zu 1) die\ngebotene Aufklärung des Klägers über die Risiken des von diesem\ngewünschten operativen Eingriffs oder das Nichtbestehen einer\nmedizinischen Indikation für die gewünschte kosmetische Veränderung\nschuldhaft unterlassen hätte.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nDer Senat vermag zunächst einen Verstoss gegen die dem Beklagten\nzu 1) obliegenden ärztlichen Sorgfaltspflichten nicht darin zu\nerkennen, dass dieser die vom Kläger ausdrücklich gewünschte\nplastische Operation an den Ohrmuscheln überhaupt ausgeführt hat,\nobwohl für eine solche kosmetische Korrektur nach objektiven\nMaßstäben keine Indikation bestand. Der Kläger beruft sich in\ndiesem Zusammenhang darauf, Ursache für seinen Operationswunsch sei\n- für den Beklagten erkennbar - eine psychologische Fehlhaltung\ngewesen. Unter diesen Umständen habe der Beklagte zu 1) die\nOperation ablehnen müssen. Diese erstmals im Berufungsverfahren\nerhobene Argumentation überzeugt nicht.\n\n10\n\nDies gilt zunächst bereits hinsichtlich der Bezugnahme des\nKlägers auf das - zu einer anders gelagerten Beweisfrage -\nerstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom\n02.05.1996 (Bl. 219 ff, insbesondere Bl. 230, 235 d.A.). Zwar hat\nder Sachverständige dort ausgeführt, die Korrekturwünsche des\nKlägers vor der Operation vom 17.07.1989 seien für ihn \"nur schwer\nnachzuvollziehen\", da er auf den in der Gerichtsakte vorhandenen,\nden Zustand der Ohren des Klägers vor der streitgegenständlichen\nOperation dokumentierenden Lichtbildern eine Abnormität des\nErscheinungsbildes nicht feststellen könne. An anderer Stelle hat\nder Sachverständige ausgeführt, der Beklagte zu 1) hätte dem Kläger\nbesser von der gewünschten operativen Korrektur abraten sollen. Aus\nden Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich jedoch zum\neinen eindeutig, dass dieser in dem diesbezüglichen Verhalten des\nBeklagten zu 1) keineswegs einen Behandlungsfehler sieht. Im\nübrigen muss aber auch bereits zweifelhaft erscheinen, ob die dem\nSachverständigen zur Verfügung stehenden Lichtbilder betreffend den\npräoperativen Zustand der Ohren des Klägers überhaupt eine\nhinreichend sichere Beurteilungsgrundlage darstellten, denn auf\ndiesen Lichtbildern (vgl. Bl. 46, 47 des Anlagenhefts) sind\nEinzelheiten der Ohrmuschel des Klägers überhaupt nicht zu\nerkennen.\n\n11\n\nAnhaltspunkte für einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 1)\nbestehen demnach nicht. Nicht jeder aus objektiver Sicht nicht\nindizierte plastische Eingriff stellt zwangsläufig einen\nBehandlungsfehler des Operateurs mit der Folge einer deliktischen\nHaftung dar. Dies ist auch der vom Kläger zitierten Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf (AHRS, KZA.2420/2) nicht zu\nentnehmen. Gerade bei Schönheitsoperationen beruht der\nOperationswunsch des Patienten vielfach auf dessen\nhöchstpersönlichem ästhetischen Empfinden. Das, was von einer\nVielzahl von Menschen als normal oder jedenfalls akzeptabel\nhingenommen wird, kann dem Einzelnen missfallen und ihn unter\nUmständen sogar sehr belasten. Angesichts dessen wäre es verfehlt,\nvom plastischen Chirurgen zu verlangen, dass er in all diesen\nFällen eine Operation von vornherein unterlässt. Etwas anderes gilt\nfreilich dann, wenn eine Besserung des von dem Patienten beklagten\nZustandes von vornherein medizinisch ausgeschlossen erscheint (vgl.\nOLG Düsseldorf a.a.O.). In einem solchen Fall darf eine Operation,\nbeispielsweise aus rein psychologischen Gründen, gegebenenfalls nur\nnach vorheriger Hinzuziehung psychologischer oder psychiatrischer\nHilfen durchgeführt werden.\n\n12\n\nGleiches mag dann gelten, wenn der Patient für den Behandler\nerkennbar unter einer psychischen Störung leidet, die Ursache für\nden Operationswunsch ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).\n\n13\n\nDie genannten Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers jedoch\nnicht vor. Dieser beruft sich zwar darauf, Ursache seines\nOperationswunsches sei allein eine psychisch bedingte\nFehlvorstellung gewesen. Seinem Vortrag lässt sich aber nicht\nentnehmen, dass dies für den Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der\nDurchführung der Operation auch erkennbar war. Allein die\nDarlegung, dass aus objektiver Sicht eine Missbildung der Ohren des\nKlägers damals nicht vorgelegen habe, reicht in diesem Zusammenhang\nnicht aus.\n\n14\n\nDem Vortrag des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass der\nEingriff von vornherein zum Scheitern verurteilt war. Der Kläger\nträgt in der Klageschrift selbst vor, dass er dort genau\nbezeichnete Änderungen des Erscheinungsbildes seiner Ohren\nwünschte. Dass diese objektiv durch den vorgenommenen Eingriff von\nAnfang an nicht hätten erreicht werden können, ergibt sich aus dem\nVortrag des Klägers, aber auch aus dem Ergebnis des eingeholten\nSachverständigengutachtens nicht. Selbst wenn als richtig\nunterstellt wird, dass die Ohren des Klägers aus objektiver\nästhetischer Sicht keiner Änderung bedurften, bedeutet dies nicht\nzwingend, dass die vom Kläger vorgetragenen Änderungswünsche von\nvornherein nicht erfüllt werden konnten. Aus diesem Sachverhalt\nlassen sich Schadensersatzansprüche des Klägers demnach nicht\nherleiten.\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDie Beklagte zu 2) ist aber schließlich auch nicht deshalb zur\nLeistung von Schmerzensgeld verpflichtet, weil der Beklagte zu 1)\nvor dem operativen Eingriff eine objektiv gebotene medizinische\nAufklärung des Klägers unterlassen hat.\n\n17\n\nZunächst ergibt sich bereits aus der von den Beklagten zu den\nAkten gereichten Einverständniserklärung des Klägers vom 14.07.1989\n(Bl. 65 d.A.), dass dieser vor der Operation über das Risiko von\nBlutungen, Entzündungen, einer Missbildung des Ohrs sowie eines\nMisserfolges des geplanten plastischen Eingriffs aufgeklärt worden\nist. Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen\nschriftlichen Erklärung, die vom Kläger unstreitig persönlich\nunterzeichnet worden ist, ist sein bloß pauschaler Vortrag, eine\nsolche Aufklärung habe nicht stattgefunden, als unzureichend und\ndamit unbeachtlich anzusehen.\n\n18\n\nIm Ergebnis kann eine Haftung der Beklagten auch nicht daraus\nhergeleitet werden, dass der Beklagte zu 1) - was unstreitig ist -\nden Kläger vor dem Eingriff nicht ausdrücklich darauf hingewiesen\nhat, dass aus objektiver Sicht überhaupt keine Indikation für den\ngewünschten Eingriff bestand.\n\n19\n\nZum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Verpflichtung\nzu derartiger Aufklärung überhaupt bestand, denn die Behauptung des\nKlägers, das Erscheinungsbild seiner Ohren habe auch vor dem\nEingriff keiner Korrektur bedurft, kann - wie bereits ausgeführt -\nauch in Ansehung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G.\nwegen der nur beschränkten Aussagekraft der diesem und dem Gericht\nzur Verfügung stehenden Dokomentation des präoperativen Zustands\nder Ohren des Klägers nicht als bewiesen angesehen werden.\n\n20\n\nDarüberhinaus wären eventuelle deliktische\nSchadensersatzansprüche des Klägers aus einem solchen\nAufklärungsversäumnis aber auch gemäß § 852 BGB verjährt. Die\ndreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt im Falle\nder Verletzung von Aufklärungspflichten erst dann zu laufen, wenn\ndem Geschädigten die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die\nbesondere Aufklärungspflicht ergibt (vgl. OLG Köln, VersR 88, 745\nund OLG Düsseldorf, VersR 86, 1193 f, 1194). Grundsätzlich begann\ndie Verjährung der Ansprüche wegen eines solchen\nAufklärungsversäumnisses somit erst dann, wenn dem Kläger bekannt\nwar, dass der Zustand seiner Ohren aus objektiver Sicht nicht zu\nbeanstanden war. Dies war nach der Darstellung des Klägers erst\nnach Kenntnisnahme von dem Gutachten des Sachverständigen Prof. G.\nim vorliegenden Verfahren der Fall. Zu beachten ist jedoch, dass im\nFalle von Aufklärungsversäumnissen dem Geschädigten grundsätzlich\nzuzumuten ist, sein Wissen durch einfache zumutbare Maßnahmen zu\nvervollständigen, wobei diese Pflicht dann wesentlich verstärkt\nist, wenn einmal ein Schaden eingetreten ist (vgl. OLG Düsseldorf,\na.a.O., Seite 1194). Unterlässt der Geschädigte diese zumutbaren\nAnstrengungen, so muss er sich so behandeln lassen, als hätte er\ndie Kenntnis von der Aufklärungspflichtsverletzung schon im\nZeitpunkt des Abschlusses der Schadensentwicklung gehabt (BGH VersR\n76, 293). So liegt der Fall hier. Dem Kläger war nach seinem\neigenen Vorbringen schon am 17.08.1989 bekannt, dass das Ergebnis\ndes Eingriffs nicht seinen Vorstellungen entsprach. Wie sich aus\nseinem Klagevorbringen ergibt, beanstandet er von Anfang an auch\ndie Verletzung einer Aufklärungspflicht durch den Beklagten zu 1).\nUnter diesen Umständen ist der Beginn der Verjährungsfrist für eine\nAufklärungspflichtverletzung im oben dargestellten Sinne ebenfalls\nmit dem 17.08.1989 anzunehmen, denn dem Kläger war es jedenfalls\nbei zumutbarer Anstrengung ohne weiteres möglich zu erkennen, dass\nseine Ohren von Anfang an aus objektiver Sicht keiner Korrektur\nbedurften. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers aus\ndiesem Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten zu 2) waren daher zum\nZeitpunkt der diesbezüglichen Klageerweiterung, mithin am\n29.04.1994, gemäß § 852 Satz 1 BGB verjährt.\n\n21\n\nDie Hemmung der Verjährung durch Anrufung der\nGutachterkommission ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, allenfalls im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1)\neingetreten. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden\nErwägungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Für die Richtigkeit\ndes vom Landgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes spricht\nweiterhin folgender maßgeblicher Gesichtspunkt: Der Beklagte zu 1)\nhat auf eine an ihn gerichtete Aufforderung des Klägers auf die\nErhebung der Einrede der Verjährung ausdrücklich verzichtet. Dies\nhat hingegen die Beklagte zu 2) nicht getan, obwohl ein\ngleichlautendes Schreiben vom Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten\nauch an sie gerichtet worden ist. Bei dieser Sachlage liegt es auf\nder Hand, dass sowohl der Kläger, als auch die Beklagten von einer\nSelbständigkeit beider Beklagter im Hinblick auf den jeweiligen\nLauf der Verjährungsfrist bzw. die Hemmung dieser Frist durch\nVerhandlungen über den Streitgegenstand oder die Anrufung der\nGutachterkommission ausgegangen sind. Es besteht mithin keine\nVeranlassung, die durch die Anrufung der Gutachterkommission durch\nden Kläger eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 208 BGB auch\nauf das Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) zu\nerstrecken.\n\n22\n\nDie Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich\naus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert im Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger:\n7.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-03/5-u-118-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-02-03/5-u-118-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308149","retrieved":"2026-07-09 03:37:06.038455+00:00"}}