{"status":"available","doknr":"OLD308168","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0129.8W1.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"8 W 1/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas nach §§ 46 Abs.2, 577 Abs.2 S.1 ZPO zulässige Rechtsmittel\nhat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nI. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42\nAbs.2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund gegeben ist,\nder aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die\nBefürchtung wecken könnte, der Richter stehe der Sache nicht\nunparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte\nRichter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (vgl.\nBVerfGE 73, 330 335; OLG Saarbrücken NJW-RR 94, 763, 767).\nEntscheidend ist allein, dass durch sein Verhalten bei der\nablehnenden Partei begründete Zweifel an der Unparteilichkeit\nauftreten können (vgl. BGH NJW 95, 1677, 1679; Zöller-Vollkommer,\nZPO, 21. Aufl. § 42 Rdnr. 9 m.w.N.).\n\n4\n\nII. Nach diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Befangenheit\nim vorliegenden Fall zu bejahen.\n\n5\n\n1. Ob bereits die Zurückweisung des von der Beklagten gestellten\nTerminsverlegungsantrags das - zunächst nur - gegen den\nVorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen vermag,\nkann im Ergebnis offen bleiben. Die abgelehnten Richter haben\njedenfalls durch ihr späteres Verhalten berechtigtes Mißtrauen der\nBeklagten gegen ihre Unparteilichkeit geweckt, indem sie im Termin\nvom 22.12.1998 nicht nur das Befangenheitsgesuch gegen den\nVorsitzenden, sondern auch den daraufhin gegen sie gerichteten\nAblehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen, anschließend die\nmündliche Verhandlung mit der Vernehmung des Sachverständigen M.\nfortgesetzt und schließlich Verkündungstermin bestimmt haben. In\ndiesem Vorgehen liegt - neben einer Mißachtung der\nZuständigkeitsnorm des § 45 Abs. 1 ZPO - ein Verstoß gegen das\nGebot des § 47 ZPO, wonach der abgelehnte Richter vor Erledigung\ndes Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die\nkeinen Aufschub gestatten. Da die Anhörung des Sachverständigen M.\nersichtlich keine unaufschiebbare Maßnahme darstellte, hätten sich\ndie abgelehnten Richter richtigerweise gem. § 47 ZPO darauf\nbeschränken müssen, die Sitzung zu beenden und die Sache zur\nEntscheidung über die Ablehnung der nach § 45 Abs. 1 ZPO\nzuständigen Vertreterkammer vorzulegen. Eine zur Aufhebung des\nHandlungsverbotes führende Erledigung des Ablehnungsgesuchs liegt\nnämlich erst dann vor, wenn über seine Behandlung rechtskräftig\nentschieden ist mit der Folge, dass auch der Ablauf der Frist für\ndie sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO bzw. die Entscheidung\ndes Beschwerdegerichts abzuwarten ist (vgl. BayObLG MDR 88, 500;\n93, 471; OLG Hamburg NJW 92, 1462, 1463; Zöller-Vollkommer a.a.O. §\n47 Rdnr. 1; Büchel in: Beck`sches Richterhandbuch, A XXIV Rdnr. 29;\nAK-Wassermann, ZPO, § 47 Rdnr. 1; a.A. OLG Frankfurt MDR 92, 409;\nMünchKomm-ZPO/Feiber § 47 Rdnr. 4). Die Zurückweisung des\nAblehnungsgesuchs als unzulässig vermochte die Wartepflicht somit\nkeinesfalls zu beenden.\n\n6\n\n2. In dieser, mit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich\nbeanstandeten Weise hätten die abgelehnten Richter lediglich\nverfahren dürfen, wenn das Ablehnungsgesuch der Beklagten als\noffensichtlich rechtsmißbräulich anzusehen wäre, denn offenkundig\nauf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gerichtete\nAblehnungsgesuche lösen keine Wartepflicht nach § 47 ZPO aus (vgl.\nZöller-Vollkommer a.a.O. § 47 Rdnr. 3, § 42 Rdnr. 6; Büchel a.a.O.\nRdnr. 27; AK-Wassermann a.a.O.). Davon kann hier indessen keine\nRede sein. Vielmehr stellt sich die Zurückweisung des\nTerminverlegungsantrags der Beklagten vom 18.12.1998, auf die\nletztlich auch das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der\nKammer zurückzuführen ist, als prozeßrechtswidriges Verhalten des\nGerichts dar:\n\n7\n\na) Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen M. vom\n14.12.1998, welches sich zu den Flugbewegungen und dem Fluglärm auf\ndem Flughafen der Beklagten in der Jahren 1963/64 sowie 1977\nverhält und das im Termin vom 22.12.1998 erläutert werden sollte,\nwurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16.12.1998 per\nTelefax übermittelt. Es umfaßt 12 1/2 eng beschriebene Seiten,\nenthält drei Anlagen mit weiteren 16, im wesentlichen aus\nBerechnungen und Zahlenkolonnen bestehende Seiten und verweist auf\neinen wissenschaftlichen Beitrag des Sachverständigen aus dem Jahre\n1990, der dem Gutachten nicht beigefügt war. Den\nTerminsverlegungsantrag hatte die Beklagte im wesentlichen damit\nbegründet, dass das Gutachten von ihrem Prozeßbevollmächtigten am\n16.12.1998 erst nach Büroschluß an sie habe weiter geleitet werden\nkönnen, so daß zur Durcharbeitung des Gutachtens und der\nerforderlichen Hinzuziehung eines externen Sachverständigen bis zum\nTermin lediglich drei Arbeitstage verblieben. Darüber hinaus hatte\ndie Beklagte darauf hingewiesen, dass wegen des Fehlens des vom\nSachverständigen verfaßten Beitrags aus dem Jahre 1990 sowie der\nNichtangabe der Berechnungsgrundlagen nicht einmal die innere\nPlausibilität des Gutachtens überprüft werden könne und daher ihr\nAnspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt sei.\n\n8\n\nb) Bei dieser Sachlage durfte die Kammer an dem Termin vom\n22.12.1998 nicht festhalten. Dass in der mündlichen Verhandlung vom\n03.12.1998 im Einvernehmen auch mit der Beklagten der Termin vom\n22.12.1998 ins Auge gefasst wurde, steht dem schon deshalb nicht\nentgegen, weil die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen\nkonnte, wann das Gutachten des Sachverständigen M. ihr zugehen und\nwelchen Überprüfungsaufwand es im Einzelnen erfordern würde. Der\nzum Jahreswechsel bevorstehende Wechsel der Kammerbesetzung war\nebenfalls kein hinreichender Grund für die Durchführung des Termins\nam 22.12.1998. Der Beklagten kann nicht zugemutet werden, wegen des\nAusscheidens des Berichterstatters aus der Kammer ohne sachgerechte\nTerminsvorbereitung eine möglicherweise instanzbeendende\nEntscheidung hinzunehmen.\n\n9\n\nUnter den gegebenen Umständen lagen auf Seiten der Beklagten\nerhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO vor, die angesichts der\nBedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör eine\nRechtspflicht des Gerichts zur Vertagung begründeten (vgl. dazu OLG\nHamm NJW-RR 92, 121 m.w.N.). Ob die gleichwohl erfolgte Ablehnung\nder Terminsverlegung das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden\nim Ergebnis sachlich rechtfertigt, mag auf sich beruhen.\nEntscheidend ist, dass weder der Terminsverlegungsantrag noch die\nAblehnungsgesuche einen Anhaltspunkt für rechtsmißbräuchliches\nVerhalten der Beklagten bieten. Dass die abgelehnten Richter das\ngegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt und\nentgegen § 47 ZPO die Beweisaufnahme im Termin vom 22.12.1998\ndurchgeführt haben, erweckt vor diesem Hintergrund aus Sicht der\nBeklagten den Eindruck, als ginge es ihnen nicht um die inhaltliche\nÜberprüfung eines Befangenheitsgesuchs in dem dafür bestimmten\nVerfahren, sondern allein um die schnelle Erledigung des Prozesses.\nDies gibt der Beklagten mit Recht Anlaß, an der\nUnvoreingenommenheit der Richter zu zweifeln.\n\n10\n\n3. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist, anders als die Kläger\nmeinen, nicht gem. § 43 ZPO ausgeschlossen. Der anwaltliche\nVertreter der Beklagten hat an der - entgegen § 47 ZPO\ndurchgeführten - Verhandlung vom 22.12.1998 ausweislich seiner\nprotollierten Erklärung nach Zurückweisung der Ablehnungsgesuche\nnur teilgenommen, um Schaden von seiner Partei abzuwenden; die\nAblehnungsgesuche hat er ausdrücklich aufrechterhalten. Unter\ndiesen Umständen waren Verhandlung und Antragstellung allein durch\ndas inkorrekte Verhalten der abgelehnten Richter veranlaßt mit der\nFolge, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht eintritt (vgl.\nZöller-Vollkommer a.a.O. § 43 Rdnr.8 m.w.N.).\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n12\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 328.151,62 DM (Wert der Haupt-\nsache)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/8-w-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/8-w-1-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308168","retrieved":"2026-07-09 03:37:07.632495+00:00"}}