{"status":"available","doknr":"OLD308170","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0129.6U121.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"6 U 121/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den\nErlass der vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Verfügung\nabgelehnt. Der vom antragstellenden Verein im vorliegenden\nVerfahren geltend gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung ist zwar als zulässig zu erachten. Der Antragsteller hat\naber die für den geltend gemachten Verfügungsanspruch\nvorauszusetzenden tatbestandlichen Erfordernisse nicht darlegen\nkönnen.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n1. Gegenüber der für die Zulässigkeit\ndes Verfügungsantrags vorauszusetzenden Prozessführungsbefugnis des\nantragstellenden Vereins gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bestehen im\nErgebnis keine durchgreifenden Bedenken.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDer Antragsteller, bei dem es sich zweifellos um einen\nrechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im\nSinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt, ist seiner personellen,\nsachlichen und finanziellen Ausstattung nach im Stande, seine\nsatzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen\ntatsächlich (selbst) auszuüben. Letzteres ist dem erkennenden Senat\naus einer Vielzahl von durch den Antragsteller in den vergangenen\nJahren betriebenen Verfahren bekannt, in denen seine\nProzessführungsbefugnis unter dem hier interessierenden\nGesichtspunkt unbeanstandet angenommen wurde. Anhaltspunkte dafür,\ndass in den Verhältnissen des Antragstellers nunmehr eine die\nabweichende Würdigung seiner Ausstattung rechtfertigende Änderung\neingetreten sei, lassen sich dabei weder dem Vorbringen der\nAntragsgegnerin, noch dem Sachverhalt im Übrigen entnehmen (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdn. 24 und 32 zu\n§ 13 UWG mit weiteren Nachweisen).\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nEs kann im Streitfall weiter ebenfalls davon ausgegangen werden,\ndass dem Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden\nangehört, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben -\nörtlichen - Markt wie die Antragsgegnerin vertreiben. Der\nAntragsteller hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung\ndes J.L. vom 10. Juli 1998 glaubhaft gemacht, dass ihm unter\nanderem der Bundesverband des Deutschen Möbelhandels e. V. als\nMitglied zugehörig ist. Die Mitgliedschaft dieses Verbandes reicht\ndabei im Streitfall zur Begründung des hier in Rede stehenden\nMerkmals der Prozessführungsbefugnis aus. Denn auch wenn letzterer\nnicht selbst als Mitglied des Klägers nach Maßgabe von § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG befugt wäre, den streitgegenständlichen\nUnterlassungsanspruch prozessual geltend zu machen, kann davon\nausgegangen werden, dass in ihm wiederum eine erhebliche Anzahl von\nMitgliedern organisiert ist, die ihrerseits nach Maßgabe von § 13\nAbs. 2 UWG zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen der gegebenen\nArt prozessführungsbefugt wären. Der mit Wirkung zum 1. August 1994\nin Kraft getretenen, durch die UWG-Novelle 1994 (Bundesgesetzblatt\nI, 1738) neu eingeführten Voraussetzung der Prozessführungsbefugnis\nist Genüge getan, wenn dem antragstellenden bzw. klagenden\nWettbewerbsverein Verbände angehören, denen ihrerseits wiederum\neine repräsentative Anzahl von in ihnen selbst organisierten\nUnterverbänden oder Mitbewerbern als Mitglieder angehört, die nach\n§ 13 Abs. 2 UWG prozessführungsbefugt sind (\"mittelbare\nVerbandszugehörigkeit\" vgl. BGH GRUR 1995, 122/123 - \"Laienwerbung\nfür Augenoptiker\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 23 c zu § 13\nUWG mit weiteren Nachweisen). Letzteres kann hier bejaht werden.\nAuch wenn der antragstellende Verein nicht im Einzelnen dargelegt\nhat, dass dem ihm als unmittelbares Mitglied zugehörigen\nBundesverband des Deutschen Möbelhandels e. V. wiederum\nUnterverbände oder Einzelmitglieder in einer als repräsentativ zu\nerachtenden Anzahl angehören, die sich im selben räumlichen Markt\nwie die Antragsgegnerin betätigen, spricht doch angesichts des\nUmstandes, dass es sich bei den Bundesverband des Deutschen\nMöbelhandels e. V. um einen Spitzenverband handelt, in dem sich\nbundesweit angesiedelte Unterverbände organisiert haben, alles\ndafür, dass sich bei diesen Unterverbänden auch solche befinden,\ndie in ihrem Mitgliederbestand eine beachtliche Zahl von\nMöbelhändlern aufweisen, deren wirtschaftlicher Einzugsbereich\ndemjenigen der Antragsgegnerin entspricht. Dieser Einzugsbereich\nerstreckt sich dabei über das Gebiet von E. hinaus auf den gesamten\nWirtschaftsraum K., D. sowie die in der angegriffenen Werbung\nselbst genannten Gemeinden, wie sie aus der Rückseite der\nstreitgegenständlichen Werbebeilage der Antragsgegnerin\nhervorgehen. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren der einstweiligen\nVerfügung kann - zumal die Antragsgegnerin daran auch keine Zweifel\nmehr geäußert hat - danach davon ausgegangen werden, dass dem\nAntragsteller eine ausreichende Anzahl von ihrerseits\nprozessführungsbefugten Gewerbetreibenden als - mittelbare -\nMitglieder angehören, so dass insgesamt die tatsächlichen\nVoraussetzungen der Prozessführungsbefugnis nach Maßgabe von § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG glaubhaft gemacht sind.\n\n11\n\n2. Anhaltspunkte dafür, dass die nach Maßgabe von § 25 UWG für\ndas Vorliegen des Verfügungsgrundes der Dringlichkeit sprechende\nVermutung im Streitfall widerlegt sein könnte, lassen sich\nschließlich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch dem\nSachverhalt im übrigen entnehmen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer sich nach alledem insgesamt als zulässig erweisende Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch unbegründet.\nDem Vortrag des antragstellenden Vereins läßt sich die\nWettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Werbeaktion der\nAntragsgegnerin unter keinen der geltend gemachten oder nach dem\nsonstigen Sachverhalt in Betracht zu ziehenden rechtlichen\nGesichtspunkte entnehmen.\n\n14\n\nDie vom Antragsteller zur Unterlassung begehrte Werbung der\nAntragsgegnerin, mit welcher diese wie aus dem als Anlage zur Akte\ngereichten Originalprospekt ersichtlich dem angesprochenen Publikum\ndie unentgeltliche, vom Bezug einer Ware unabhängige Aushändigung\neines 7,5 cm großen Keramikfrosches gegen Vorlage eines Gutscheins\nankündigt, ist dem Bereich der sogenannten Wertreklame zuzurechnen.\nDeren Besonderheit gegenüber der durch Bild- und Wortreklame\nrealisierten sogenannten Aufmerksamkeitswerbung besteht darin, dass\ndem Umworbenen zu Werbezwecken geschenkweise eine Vergünstigung\ngewährt wird. Das Versprechen und/oder Gewähren solcher\nWerbegeschenke ist nicht per se als wettbewerbswidrig einzuordnen.\nVielmehr bedarf es, um der Hingabe von Geschenken zu Werbezwecken\nmit Erfolg den Vorwurf der wettbewerblichen Unlauterkeit\nentgegenhalten zu können, des Hinzutretens besonderer Umstände,\nwelche die Vergünstigung im Einzelfall als anstößig erscheinen\nlassen. An das Vorliegen derartiger, die etwaige Sittenwidrigkeit\nim Sinne von § 1 UWG begründender Umstände sind zwar im Falle der\nsogenannten Wertreklame in aller Regel weniger strenge\nAnforderungen zu stellen, als sie bei der wettbewerbsrechtlichen\nBeurteilung einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung zu Grunde zu legen\nsind. Denn die den Rahmen reiner Aufmerksamkeitswerbung\nüberschreitende Wertreklame bringt die Gefahr mit sich, dass die\nangesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen\nEntscheidungen unsachlich beeinflußt, insbesondere dazu veranlasst\nwerden können, ihre Wahl für ein Angebot nicht in erster Linie nach\nihren Vorstellungen über die Preiswürdigkeit und die Qualität der\nkonkurrierenden Waren zu treffen, sondern vor allem danach, wie sie\nin den Genuss der ausgelobten Vergünstigung gelangen können. Das\naber ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht\nvereinbar, in dem die Mitbewerber ihre wettberwerbliche Stellung\njeweils mit der Qualität und/oder Preiswürdigkeit ihrer Erzeugnisse\nund Leistungen erreichen sollen (vgl. BGH WRP 1998, 727/728 -\n\"Schmuck-Set\"; BGH GRUR 1993, 774/776 - \"Hotelgutschein\" -; BGH\nGRUR 1992, 621/622 - \"Glücksball-Festival\" -; BGH GRUR 1968,\n649/651 - \"Rocroni-Ascher\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 93\nzu § 1 UWG mit weiteren Nachweisen). Selbst bei Anlegen der nach\ndiesen Erwägungen gebotenen weniger strengen Maßstäbe ist die im\nStreitfall zu beurteilende Wertreklame jedoch wettbewerbsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Aus den vom Antragsteller angeführten, im\nRahmen des Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG anzusiedelnden\nGesichtspunkten des psychologischen Kaufzwanges sowie des\nübertriebenen Anlockens lässt sich die wettbewerbliche Unlauterkeit\ndes hier in Rede stehenden Werbeverhaltens der Antragsgegnerin\nnicht herleiten.\n\n15\n\n1. Die Einordnung eines Verhaltens als nach den Grundsätzen des\npsychologischen Kaufzwangs unlautere Wettbewerbshandlung beruht\ndarauf, dass auf die Willensentscheidung des Umworbenen mit\naußerhalb der Sache liegenden Mitteln der Einflussnahme in einem\nsolchen Ausmaß eingewirkt wird, dass dieser zumindest\nanstandshalber nicht umhin kann, auf das Angebot einzugehen (BGH\nWRP 1998, 724/725 - \"Rubbelaktion\" -; BGH GRUR 1989, 757 - \"Mc\nBacon\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 89/94/157 - jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Dabei ist zwar einhellig anerkannt, dass eine\nsolche, den Maßstäben des psychologischen Kaufzwanges unterfallende\nSituation besonders dann eintreten kann, wenn der Empfang des\nversprochenen Werbegeschenks mit dem Betreten des Geschäftslokales\nverknüpft ist. Denn wer ein Geschäftslokal betritt, rechnet oft\nnicht nur damit, in unmittelbaren Kontakt mit dem Verkaufspersonal\nzu kommen, sondern weiter auch damit, dass dieses ihn zunächst als\nKaufinteressten ansehen und als solchen schätzen werde, dass ihm\ndiese Wertschätzung jedoch entzogen werde, wenn er sich lediglich\nals Interessent für ein Werbegeschenk oder eine ähnliche\nGratisleistung erweise. Das dadurch begründete Gefühl der\nPeinlichkeit wird zumindest einen nicht unerheblichen Teil der\nInteressenten dazu bewegen, eine Kleinigkeit zu kaufen (vgl. BGH\na.a.O. - \"Mc Bacon\" - und - \"Rubbelaktion\" -). Ist damit der\nUmstand, dass der angesprochene Interessent das Geschäftslokal des\nWerbenden aufsuchen muss, um in den Genuss des Werbegeschenks zu\ngelangen, zwar im Verhältnis gegenüber anderen Mitteln der\nEinflussnahme besonders geeignet, um den Kunden aus sachfremden\nErwägungen für den Abschluss eines entgeltlichen Geschäftes\n\"einzufangen\", begründet er jedoch für sich allein nicht die\nWettbewerbswidrigkeit des Verschenkens von Waren. Maßgeblich ist\nvielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die\nkonkrete geschäftliche Umgebung abzustellen, in welche der Kunde\nsich begeben muss, um das Geschenk zu erhalten (vgl. BGH, a.a.O.;\nOLG Köln GRUR 1981, 145/146 - \"raus geht´s\" -; Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdn. 94 zu § 1 UWG). Selbst wenn die von der\nverfahrensgegenständlichen Werbung angesprochenen Interessenten\nsich in die Geschäftsräume der Antragsgegnerin begeben müssen, um\nden Keramikfrosch-Gutschein einzulösen, sind im Streitfall aber\nkeine Gesichtspunkte ersichtlich, die nach diesen Maßstäben die\nWettbewerbswidrigkeit begründen. Nach den hier gegebenen besonderen\nUmständen widerspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, die\nPersonen, die den Gutschein einlösen wollen, könnten sich allein\ndeshalb, um einer als peinlich empfundenen Situation zu entgehen,\ndazu verleiten lassen, anderen Waren aus dem Sortiment der\nAntragsgegnerin zu erwerben. Denn im gegebenen Fall ist zu\nberücksichtigen, dass es sich bei dem Geschäftslokal der\nAntragsgegnerin um ein großes warenhausähnliches Geschäftsgebäude\nim Selbstbedienungssystem handelt. Für diese Art von\n\"Möbelmärkten\", die von einer unbestimmten Vielzahl von Personen\naus weitgestreuten Einzugsbereichen aufgesucht werden und bei denen\nder Kunde nicht erwartet, dass sich das für eine individuelle\nBedienung nicht vorgesehene und hierauf in aller Regel auch\nüberhaupt nicht eingerichtete Personal Gedanken über das\nKaufverhalten der Besucher macht, ist eine Atmosphäre der\nAnonymität kennzeichnend. Selbst wenn sich der Kunde an eine Kasse\nbegeben muss, um den Gutschein gegen Erhalt des Werbegeschenkes\neinzulösen, wird diese Anonymität nicht aufgelöst. Es spricht daher\nalles dagegen, dass bei dem Kunden bei bloßer Einlösung des\nGutscheins Gefühle der Peinlichkeit aufkommen, denen er mittels\neines Anstandskaufes zu entgehen trachtet. Das gilt weiter auch\nunter Berücksichtigung der Art des Werbegeschenkes. Da der\nKeramikfrosch im Verhältnis gegenüber den in dem Prospekt\nbeworbenen Gegenständen sowie den im Geschäftslokal geführten\nSortiment erkennbar von geringen Wert ist - die Beklagte nennt\neinen Einkaufswert von 0,58 DM, die Klägerin spricht von \"deutlich\nmehr als 1,00 DM\" und er auch im Hinblick auf einen etwaigen\nGebrauchszweck keine besondere Anziehungskraft aufweist, kann nicht\ndavon ausgegangen werden, dass es den angesprochenen Interessenten\nwegen der Art des Werbegeschenkes unangenehm sein könnte, dieses\nohne einen an sich nicht beabsichtigten \"Zukauf\" aus dem Sortiment\nallein gegen Vorlage des Gutscheins fordern. Etwas anderes ergibt\nsich auch nicht daraus, dass in dem streitgegenständlichen\nWerbeprospekt 2 Gegenstände zum Verkaufspreis von lediglich 5,00 DM\n(\"Cocktailkissen\" / \"Deko-Sonnenblumenstrauß ohne Topf\") bzw. 19,00\nDM (\"Blumeneckbank\") aufgeführt sind. Denn es handelt sich hierbei\nerkennbar um Artikel des Nebensortiments, welche die Vorstellung\ndes von der Werbung angesprochenen Verkehrs über das Wertverhältnis\ndes versprochenen Werbegeschenks und des \"normalen\" Angebots der\nAntragsgegnerin - wenn überhaupt - allenfalls marginal zu\nbeeinflussen vermögen.\n\n16\n\n2. Kommt somit weder nach den im Geschäftslokal der\nAntragsgegnerin anzutreffenden Umständen, noch nach der Art des\nversprochenen Werbegeschenks eine mit den Grundsätzen des\nLeistungswettbewerbs unvereinbare Einflussnahme auf die\nangesprochenen Werbeadressaten nach den Kriterien des\npsychologischen Kaufzwangs in Betracht, gilt im Ergebnis gleiches\nfür den vom Antragsteller ferner geltend gemachten\nUnlauterkeitstatbestand des \"übertriebenen Anlockens\".\n\n17\n\nUnter dem letztgenannten Gesichtspunkt wettbewerbswidrig ist ein\nWerbeverhalten, wenn der mit dem in Aussicht gestellten Vorteil\nverbundene Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer\nsachgerechten Prüfung des Warenangebotes abgelenkt und in seiner\nEntschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, die\nausgelobte Vergünstigung zu erhalten. Der Kunde wird auf diese\nWeise schon im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses von einer\nsachgerechten Prüfung der verschiedenen Angebote nach Qualität und\nPreiswürdigkeit abgelenkt, wodurch der Wettbewerb zum Nachteil der\nMitbewerber verfälscht wird, die in unzumutbarer Weise um die\nChance gebracht werden, ihrerseits das Publikum wirksam\nanzusprechen und ihrer Leistung zur Geltung zu verhelfen. Ebendies\ngeschieht aber, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen\neine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird,\ndass er sich mit den Angeboten der Mitbewerber überhaupt nicht\n(näher) befasst, sondern gleichsam magnetisch in das Geschäftslokal\ndes Werbenden gezogen und damit in eine Situation gebracht wird, in\nder sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse erhöhen (vgl. BGH\nWRP 1998, 727/728 - \"Schmuck-Set\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,\nRdn. 90 zu § 1 UWG - mit weiteren Nachweisen). Dass sich das\nVersprechen des Werbegeschenkes nach diesen Maßstäben als anstößig\ndarstellte, ist im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Allein der\nUmstand, dass ein Teil der Adressaten den als Werbegeschenk\nversprochenen Keramikfrosch überhaupt attraktiv findet und sich\ndeshalb zum Aufsuchen des Geschäftslokals der Antragsgegnerin\nentschließt, reicht für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf des\n\"übermäßigen\" bzw. \"übertriebenen\" Anlockens begründen zu können.\nDenn dass ein Werbegeschenk überhaupt als attraktiv und lohnend\npräsentiert wird, ist jeder Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen\neigen und vermag daher einen übertriebenen Anlockeffekt, welcher\ndas jeglicher Werbung immanente Maß übersteigert, für sich allein\nnicht zu begründen (vgl. BGH WRP 1998, 712/728 - \"Schmuck-Set\" -;\nBGH WRP 1998, 724/726 - \"Rubbelaktion\" - mit weiteren Nachweisen).\nErforderlich ist vielmehr gerade, dass dem versprochenen\nWerbegeschenk unter Berücksichtigung des Anlasses, Zwecks und\nWertes der Zuwendung ein über den werbetypischen Grad\nhinausgehendes Maß an Attraktivität beizumessen ist und dass der\nsolcher Art in das Geschäft \"hingelockte\" Kunde damit in eine\nSituation gebracht wird, in der sich die Aussichten auf einen\nGeschäftsabschluss erhöhen. Das den Unlauterkeitstatbestand des\n\"übertriebenen\" Anlockens kennzeichnende anstößige Übermaß liegt\ndabei nicht vordergründig im Wert der Zuwendung, sondern in ihren\nAuswirkungen, die das \"Anlocken\" unter Abwägung der Interessen\nunter anderem der Mitbewerber und der in eine Geschäftsabschlüsse\nerleichternde Situation verstrickten Kundin als unverhältnismäßig\nerscheinen lassen (Baumbach/Hefermehl, a. a. O., Rdn. 90 zu § 1\nUWG. Im Streitfall erscheint es schon als höchst zweifelhaft, dass\nder als Werbegeschenk versprochene Keramikfrosch für einen\nzumindest nicht unbeachtlichen Teil des angesprochenen Verkehrs\neinen solchen Grad an Attraktivität aufweist, dass er sich allein\ndeshalb dazu verleiten lässt, das Geschäftslokal der\nAntragsgegnerin aufzusuchen. Selbst wenn man aber annehmen will,\ndass - wie dies der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Senat hervorgehoben hat - beispielsweise Kinder, denen die\nWerbebeilage in die Hände fällt, erwachsene Familienangehörige dazu\nveranlassen, das Geschäftslokal der Antragsgegnerin aufzusuchen, um\ndort den Frosch zu erhalten, liegt es nach aller Lebenserfahrung\nfern, dass die Erwachsenen in dem Geschäftslokal in eine Situation\ngeraten, die sie typischerweise in ein weiteres Geschäft\nverstrickt. Denn im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin in\nihren Geschäftsräumlichkeiten angebotene Regelsortiment, welches\nden Frosch dem Wert nach ganz erheblich übersteigt, widerspricht es\njeglicher Lebenserfahrung, dass die Entschließungsfreiheit der\nwegen der Aussicht auf das Werbegeschenk in die\nGeschäftsräumlichkeiten \"gelockten\" Interessenten für den Abschluss\neines auf das übrige Sortiment der Antragsgegnerin bezogenen\nGeschäftes überhaupt (unsachlich) beeinflußt wird.\n\n18\n\n3. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Werbeaktion nach\nihren Auswirkungen auf den Markt, dabei insbesondere eine etwa zu\nerwartende Gefahr nachahmender Aktionen durch Mitbewerber, den\nBestand des Leistungswettbewerbs gefährde (vgl. BGH GRUR 1993,\n774/776 - \"Hotelgut-scheine\" - mit weiteren Nachweisen), hat weder\nder Antragsteller vorgetragen, noch ergeben sie sich aus dem\nSachverhalt im Übrigen.\n\n19\n\nIst das geltend gemachte Unterlassungsbegehren damit schon\nmangels Vorliegens der materiellen Voraussetzung des\nUnlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG als unbegründet zu erachten,\nbedarf es schließlich nicht des Eingehens auf die Frage, ob der\nantragstellende Verein nach Maßgabe des \"Wesentlichkeitskriteriums\"\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im übrigen aktiv legitimiert wäre, eine\netwa gemäß § 1 UWG zu bejahende Unlauterkeit des Werbeverhaltens\nder Antragsgegnerin im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend\nzu machen.\n\n20\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n21\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/6-u-121-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/6-u-121-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308170","retrieved":"2026-07-09 03:37:07.810283+00:00"}}