{"status":"available","doknr":"OLD308169","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0129.5W121.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"5 W 121/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1. Das Oberlandesgericht Köln ist für die Bestimmung des\nzuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1\nNr. 6 ZPO zuständig.\n\n3\n\na. Es ist als Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit zur\nEntscheidung befugt. Soweit hier ein negativer Kompetenzkonflikt\nzwischen einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit und einem für\nWohnungseigentumssachen zuständigen Gericht der freiwilligen\nGerichtsbarkeit vorliegt, ist anerkannt, dass in entsprechender\nAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das nach dieser Vorschrift\nberufene Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit entscheidet.\nWohnungseigentumssachen sind als sogenannte echte Streitsachen der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit bürgerliche Streitigkeiten, die aus\nZweckmäßigkeitserwägungen dem Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit zugewiesen worden sind und ohne diese Zuweisung im\nVerfahren der streitigen Gerichtsbarkeit auszutragen wären (vgl.\nBGH in NJW 1980, 2466 (2467) m.w.N.). Für sie liegt schon deshalb\neine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nahe. Eine\nAusdehnung des Geltungsbereichs dieser Vorschrift auf Fälle des\nKonflikts eines Gerichts der streitigen Gerichtsbarkeit, für dessen\nZuständigkeitsbereich die Vorschrift ohnehin gilt, mit einem für\nWohungseigentumssachen zuständigen Gericht der freiwilligen\nGerichtsbarkeit bietet wegen der dadurch erreichbaren einfachen,\npraktikablen und kostensparenden Möglichkeit einer Entscheidung des\nmisslichen Streits darüber, welches Gericht für die\nSachentscheidung zuständig ist, eine sinnvolle und von der\nRechtsnatur der Wohnungseigentumssachen her nahegelegte Lösung, der\naus dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine\ngesetzlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BGH in NJW 1984,\n740). Der Senat ist deshalb als Gericht der streitigen\nGerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6\nZPO zur Entscheidung berufen (vgl. BayObLG zuletzt in WE 1997, 432;\nPalandt-Bassenge, BGB, 58. Auflage, Rdnr. 1 zu § 46 WEG m.w.N.;\nHenkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 3. Auflage 1995, Rdnr. 5 zu §\n46).\n\n4\n\nb. Das Oberlandesgericht Köln ist auch örtlich für die\ngerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit zuständig. Nachdem das\nzunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden wechselseitig\num die Zuständigkeit streitenden Amtsgerichte München und Köln der\nBundesgerichtshof ist, ist das Oberlandesgericht Köln gemäß § 36\nAbs. 2 ZPO entsprechend zur Bestimmung des zuständigen Gerichts\nberufen, weil das Amtsgericht Köln als zu seinem Bezirk gehörendes\nGericht zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. Im Unterschied\nzum Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO, die\nohne weiteres auch schon vor Erhebung einer Klage durchgeführt\nwerden können, enthalten § 36 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ZPO (positiver und\nnegativer Kompetenzkonflikt) das Merkmal der Rechtshängigkeit der\nKlage als Voraussetzung für ein Bestimmungsverfahren. In diesen\nFallkonstellationen enthält der Begriff \"befasstes Gericht\" die\nzusätzliche Voraussetzung der Rechtshängigkeit der Streitsache bei\neinem Untergericht vor Einleitung des Bestimmungsverfahrens nach §\n36 ZPO. Hier lässt sich das zuständige Oberlandesgericht in\nwörtlicher Auslegung des Begriffs \"befasstes Gericht\" aus dem\nGerichtsbezirk ableiten, in dem sich das Gericht befindet, das\nzuerst seine Zuständigkeit angenommen oder abgelehnt hat (so Kemper\nin NJW 1998, 3551 (3552) ). Für diese Fallkonstellation ist deshalb\njeweils Voraussetzung eine rechtskräftige Entscheidung über die\nZuständigkeit (vgl. BGH in NJW-RR 1996, 254; Kemper aaO m.w.N.).\nVorliegend hat zuerst das Amtsgericht Köln, an das das Mahngericht\ndie Sache nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten gegen den\ngegen ihn gerichteten Mahnbescheid abgegeben hatte, auf Antrag der\nKläger, die mit Schriftsätzen vom 18. und 26.3.1998 unter Hinweis\nauf § 43 Abs. 1 WEG die Abgabe des Rechtsstreits an das Amtsgericht\nMünchen - WEG-Abteilung- beantragt hatten, und nach Anhörung des\nBeklagten durch Beschluss vom 3.6.1998 seine Zuständigkeit verneint\nund den Rechtsstreit unter Hinweis auf §§ 43, 46 WEG an das\nAmtsgericht München -WEG-Abteilung- abgegeben. Das Amtsgericht Köln\nwar aufgrund dieses seine Zuständigkeit verneinenden Beschlusses\ndeshalb das zunächst im Sinne der oben aufgeführten Definition mit\nder Sache befasste Gericht mit der Folge, dass das\nOberlandesgericht Köln, nachdem das Amtsgericht München unter\nHinweis darauf, dass der Beklagte nicht mehr Wohnungseigentümer\nsei, mit Beschluss vom 16.6.1998 ebenfalls seine Zuständigkeit\nverneint hat, zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen\nist.\n\n5\n\nc. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen\nGerichts, wie sie § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei entsprechender\nAnwendung aufstellt, sind ebenfalls gegeben, weil sich beide\nAmtsgerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der\nBeschluss des Amtsgerichts Köln vom 3.6.1998 ist rechtskräftig.\nWohl unterliegt dieser Beschluss des Prozessgerichts, mit dem es\nsich für unzuständig erklärt hat, entgegen § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO\nausnahmsweise der Überprüfung im Wege der sofortigen Beschwerde\ngemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG. Der früher bestehende Streit darüber,\nob ein Abgabebeschluss gemäß § 46 Abs. 1 WEG durch das\nProzessgericht unanfechtbar ist (so noch BGHZ 97, 287) oder der\nBeschwerde gemäß § 567 ZPO unterliegt (so etwa noch OLG Köln in NJW\n1964, 1678 f) ist, nachdem der 1990 neugefasste § 17a GVG in Abs. 4\nS. 3 allgemein die sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse\nin einen anderen Rechtsweg vorsieht, durch eine neue Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs obsolet geworden, in der er ausgeführt hat,\ndass, soweit die Unterschiede zwischen den Verfahren der\nfreiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit es rechtfertigten,\neinen Zuständigkeitsstreit wie eine Rechtswegestreitigkeit zu\nbehandeln und die Vorschriften der §§ 17a Abs. 3 bis 5 GVG\nergänzend heranzuziehen, dies auch für das Verhältnis von\nProzessgericht und Wohnungseigentumsgericht gelten müsse (vgl. BGH\nin NJW 1995, 2851 ff (2852); so auch: BayObLG aaO; Münchener\nKommentar-Röll, BGB, 3. Auflage, Anm. 3 zu § 46 WEG; ZöllerGummer,\nZPO, 21. Auflage 1998, Rdnr. 11 vor § 17 GVG; Palandt-Bassenge aaO,\nRdnr. 1 zu § 46 WEG; Henkes/Niedenführ/Schulze aaO, Rdnr. 6 zu §\n46). Soweit der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln danach\ngrundsätzlich jedenfalls vom Beklagten, der allein durch die von\nden Klägern ausdrücklich beantragte Abgabe der Sache an das\nWE-Gericht München beschwert ist, mit der sofortigen Beschwerde\nhätte angegriffen werden können, ist zwischenzeitlich Rechtskraft\neingetreten. Bei einem nicht verkündeten Beschluss, der gemäß § 329\nAbs. 3 ZPO hätte zugestellt werden müssen, vorliegend den Parteien\nindes nur formlos mitgeteilt wurde, beginnt analog § 516 ZPO die\nFrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO fünf\nMonate nach formloser Bekanntgabe zu laufen (vgl. für einen nahezu\ngleichgelagerten Fall BayObLG in NJW-RR 1992, 597 m.w.N.;\nHenkes/Niederführ/Schulze aaO, Rdnr. 6 zu § 46 ). Da hier die\nMitteilung des Beschlusses vom 3.6.1998 am 8.6.1998 verfügt wurde,\nist die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO spätestens am 30.11.1998\nabgelaufen; die Rechtskraft ist dann spätestens Mitte Dezember 1998\neingetreten. Auch der Beschluss des Amtsgerichts München vom\n16.6.1998, mit dem es sich seinerseits für unzuständig erklärt hat,\nist rechtskräftig. Soweit eine Anfechtung dieses Beschlusses des\nAmtsgerichts als WE-Gericht mit der sofortigen Beschwerde gemäß §\n45 Abs. 1 WEG in Betracht kam (vgl. zur Annahme der\nRechtsmittelmöglichkeit BayObLG in WE 1997, 432), ist gegen den\nausweislich der Akten den Parteien zugestellten Beschluss innerhalb\nder vorgegebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden mit der\nFolge, dass Rechtskraft auch dieses Beschlusses eingetreten\nist.\n\n6\n\n2. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München,\nWE-Gericht, zu bestimmen. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln\nist nach Eintritt der formalen Rechtskraft, auch wenn dies erst\nnach Erlass des Beschlusses des WE-Gerichts geschehen ist (so\nausdrücklich BayObLG in NJW-RR 1992, 598 und in WE 1997, 432), für\ndieses Gericht gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 WEG, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG\nbindend. Dies ist auch bei der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36\nNr. 6 ZPO zu beachten (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, Rdnr.\n27 zu § 36 m.w.N.). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der\nAbgabebeschluss jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt, objektiv\nwillkürlich gefasst erscheint oder auf der Versagung rechtlichen\nGehörs gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten beruht (BGH in NJW\n1993, 1273; BGH in NJWRR 1992, 258; BGHZ 102, 339 (341) ). Eine\ndanach für den Wegfall der Bindungswirkung zu fordernde offenbare\nGesetzwidrigkeit oder offensichtliche Unrichtigkeit des\nVerweisungsbeschlusses des Prozessgerichts, der auf Antrag der\nKläger und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Beklagten\ngefasst wurde, liegt nicht vor. Das Amtsgericht Köln ist aufgrund\ndes Umstands, dass die Kläger eine Wohnungseigentümergemeinschaft\nbilden und es im anhängigen Verfahren um Schadensersatzansprüche\ngeht, die die Kläger gegen den Beklagten als ehemaliges Mitglied\nder Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Verletzung von sich aus\nder Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Pflichten herleiten\nwollen, davon ausgegangen, dass insoweit eine Zuständigkeit des\nWE-Gerichts gemäß § 43 Abs. 1 WEG gegeben sei und hat entsprechend\ndem klägerischen Antrag das Verfahren an dieses verwiesen. Diese\nAnnahme steht mit der in § 43 WEG getroffenen\nZuständigkeitenregelung auf den ersten Blick auch durchaus in\nEinklang. Soweit das Amtsgericht München -WE-Abteilung- in seinem\nBeschluss vom 16.6.1998 demgegenüber unter Hinweis auf einschlägige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl zu Recht darauf\nhingewiesen hat, dass zur Entscheidung über Ansprüche aus dem\nGemeinschaftsverhältnis gegen einen vor Rechtshängigkeit aus der\nWohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer\ndas Prozessgericht berufen sei, so ergibt sich dieser Umstand indes\nnicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern lediglich aus zu § 43 WEG\nergangenen Gerichtsentscheidungen, die vom Prozessgericht,\nmöglicherweise weil es über einschlägige Rechtsprechungskenntnisses\nwegen der für es sachfremden Materie nicht verfügte,\nunberücksichtigt geblieben sind. Dies führt nicht zur Annahme von\nWillkür. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht Köln rechtsirrig\ndie Voraussetzungen seiner Zuständigkeit verneint hat, hindert die\nbindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses nicht (vgl. BGH in NJW\n1984, 740). Grundsätzlich begründet ein bloßer Rechtsirrtum, der\nwie vorliegend noch nicht einmal auf dem Übersehen einer ins Auge\nspringenden Vorschrift, sondern auf der Unkenntnis von im\nZusammenhang mit der herangezogenen Vorschrift ergangener\nRechtsprechung beruhte, nicht die Annahme einer willkürlich\nerfolgten Verweisung. Schließlich steht der bindenden Wirkung des\nVerweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln auch nicht der Umstand\nentgegen, dass die Kläger im Mahnantrag die Abgabe nach dort\nbeantragt hatten. Ausgehend von seiner nicht als willkürlich\nanzusehenden Vorstellung, wonach die -ausschließliche-\nZuständigkeit des WE-Gerichts für die Entscheidung des\n\n7\n\nRechtsstreits gegeben war, war das Prozessgericht an einer\nAbgabe gemäß § 696 Abs. 5 ZPO nicht gehindert.\n\n8\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/5-w-121-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/5-w-121-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308169","retrieved":"2026-07-09 03:37:07.721987+00:00"}}