{"status":"available","doknr":"OLD308181","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0129.19U109.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"19 U 109/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat\ndie Passivlegitimation des Beklagten mit der Begründung bejaht, er\nhabe erkannt, daß seine Person und nicht die \"D. Weltweit Touristik\nService GmbH\" im Mietvertrag als Mieter bezeichnet worden sei, auf\nseine Behauptung, er habe bei den Vertragsverhandlungen darauf\nhingewiesen, daß er Geschäftsführer der GmbH sei und auch für diese\nauftreten wolle, komme es nicht an. Das vermag nicht zu\nüberzeugen.\n\n4\n\nZunächst einmal hat das Landgericht nicht beachtet, daß bei der\nAuslegung von Verträgen ein übereinstimmender Wille der Parteien\ndem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation\nvorgeht und sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen\nVertragswortlaut durchsetzt (so BGH NJW-RR 1996, 1458). Selbst wenn\ndie Parteibezeichnung \"Fa. D. Weltweit, Inhaber Herr R. M.\" im\nMietvertrag eindeutig wäre, der Beklagte aber - wie schon\nerstinstanzlich unter Beweis gestellt - ausdrücklich erklärt hätte,\nals Geschäftsführer der GmbH und für diese zu handeln, konnte die\nKlägerin nicht davon ausgehen, er wolle persönlich Vertragspartner\nsein; wenn sie dann dem Vertragsschluß zustimmte, schloß sie den\nVertrag mit der GmbH ab. Davon abgesehen ist die Parteibezeichnung\nkeinesfalls in der Weise eindeutig, daß der Beklagte persönlich\nVertragspartei werden wollte. Denn es handelte sich bei der\nAnmietung der Gewerberäume um ein unternehmensbezogenes Geschäft,\nbei dem der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der\nBetriebsinhaber Vertragspartner werden soll (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 164 Rn 2 m.z.N.). Hierzu hat\nder Bundesgerichtshof (NJW-RR 1997, 527) u.a. ausgeführt:\n\n5\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 43 (unter I 2)\n= LM H. 3/1995 § 164 BGB Nr. 77; NJW 1990, 2678 (unter II 1) = LM §\n164 BGB Nr. 67; NJW 1986, 1675 (unter 1) = LM § 59 KO Nr. 15,\njeweils m.w.Nachw.) geht bei unternehmensbezogenen Geschäften der\nWille der Bet. im Zweifel dahin, daß Vertragspartei der Inhaber des\nUnternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden\nsoll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird\noder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Die Anwendung\ndieser Auslegungsregel setzt allerdings voraus, daß der Handelnde\nsein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der\nInhalt des Rechtsgeschäfts muß - gegebenenfalls in Verbindung mit\ndessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, daß ein\nbestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Dies\nist angenommen worden, wenn der Ort des Vertragsschlusses oder\nhinreichende Zusätze im Zusammenhang mit der Unterschrift auf das\nbetreffende Unternehmen hinweisen oder wenn die Vertragsleistung\nfür den Betrieb des Unternehmens bestimmt war.\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei den\nVertragsverhandlungen hinreichend deutlich gemacht hat, als\nGeschäftsführer der \"D. Weltweit Touristik Service GmbH\"\n(nachfolgend GmbH) auftreten und für diese den Mietvertrag\nabschließen zu wollen. Das ergibt sich aus Bekundungen der Zeugin\nH., damals Prokuristin bei der GmbH. Sie hat bekundet, man habe ein\nzweites Reisebüro als Zweigstelle der GmbH aufmachen wollen und\ndafür geeignete Räume gesucht. Gleich beim ersten Treffen im Büro\ndes Zeugen S. seien diesem Visitenkarten überreicht worden, die sie\nselbst als Prokuristin und den Beklagten als Geschäftsführer der\nGmbH ausgewiesen hätten. Beide hätten sie sich in dieser Funktion\nund als Gesellschafter der GmbH vorgestellt und auch deutlich\ngemacht, dass sie die Räume für die GmbH anmieten wollten. Der\nZeuge S. habe in ihrer Gegenwart erklärt, er brauche dann noch den\nHandelsregisterauszug, außerdem finde auch \"pro forma\" eine\nBonitätsprüfung statt. Sie, die Zeugin, habe dem Zeugen S. dann\nnachfolgend den Handelsregisterauszug übersandt.\n\n7\n\nDer Senat hält diese Bekundungen für glaubhaft. Die Aussage der\nZeugin ist in sich schlüssig und erweckte auch sonst nicht den\nEindruck, die Zeugin bekunde zugunsten des Beklagten die\nUnwahrheit; persönliche und geschäftliche Verflechtungen mit dem\nBeklagten bestehen nicht mehr. Teile der Aussage der Zeugin hat\nauch der Zeuge S. bestätigen müssen. So kannte er das schon\nbestehende Reisebüro der GmbH und wußte, dass auch in den neu\nanzumietenden Räumen ebenfalls ein Reisbüro domizilieren sollte.\nAuch hat er nicht ausgeschlossen, dass ihm die von der Zeugin\nerwähnten Visitenkarten überreicht worden sind. Damit mußte dem\nZeugen hinreichend deutlich sein, dass die Anmietung der Räume\nnicht für den Beklagten persönlich erfolgen sollte, sondern für das\nvon ihm vertretene Unternehmen. Dem steht nicht entgegen die\nTatsache, dass im Mietvertrag die Firma D. WELTWEIT ohne den Zusatz\n\"Touristik Service GmbH\" als Mieterin aufgeführt ist, vielmehr\nverdeutlicht dies eher die Kenntnis des Zeugen. Denn diese\nEintragung stammt unstreitig von dem Zeugen selbst und belegt\nzusätzlich, dass dem Zeugen klar war, dass nicht der Beklagte\nselbst oder der Beklagte und die Zeugin H. die Räume für sich\nanmieten wollten, sondern die von ihnen vertretene Firma, die ein\nReisebüro betrieb; das konnte dann aber nur, da eine Firma unter\ndem vom Zeugen eingetragenen Namen unstreitig nicht existierte,\nsondern lediglich eine mit dem Zusatz \"Touristik Service GmbH\",\ndiese GmbH sein. Deshalb ergibt die weitere Bekundung des Zeugen,\nihm sei klar gewesen, dass mehrere (drei) Firmen existierten, unter\nanderem auch eine, die sich mit Textverarbeitung beschäftigte, und\nkeinesfalls habe die GmbH das Reisebüro anmieten sollen, keinen\nSinn und ist deshalb unglaubhaft. Solche Firmen existierten nicht\nund betrieben werden in den Räumen sollte auch nach Kenntnis des\nZeugen keine Textverarbeitung, sondern ein Reisebüro. Auch hätte\nes, worauf die Zeugin H. zu Recht hingewiesen hat, keinen Sinn\ngemacht, für die zu betreibende Filiale des bestehenden Reisebüros\neine neue Firma als Mieterin auftreten zu lassen. Die Ausweitung\ndes bestehenden Geschäftszweiges auch auf Textverarbeitung spielte\nbei den Gesprächen nur als Gedankenspiel eine Rolle, als\nÜberlegung, welche Geschäftszweige die GmbH noch betreiben könnte;\ndessen Umsetzung in die Realität stand aber bei Abschluß des\nMietvertrages nicht zur Debatte, wie die Zeugin H. bekundet hat;\ntatsächlich ist dieser Geschäftszweig auch nachfolgend nicht\nbetrieben worden. Möglicherweise hat der Zeuge S. derartige\nBemerkungen falsch eingeordnet und sich Fehlvorstellungen gemacht,\ndie ihm in seiner Erinnerung als Realität erscheinen. Derartige\nFehlvorstellungen sind aber angesichts der nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme als erwiesen anzusehenden Tatsache, dass der\nBeklagte deutlich gemacht hat, für die GmbH handeln zu wollen,\nunbeachtlich.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n9\n\nBeschwer für die Klägerin: 28.423,06 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/19-u-109-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/19-u-109-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308181","retrieved":"2026-07-09 03:37:08.649979+00:00"}}