{"status":"available","doknr":"OLD308179","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0129.16WX208.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-29","aktenzeichen":"16 Wx 208/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nAntragsteller und Antragsgegner sind\nMiteigentümer der 1972 fertiggestelten Wohungseigentumsanlage G. in\nK., die in ihrem Gartenbereich einen parkähnlichen Charakter\naufweist und über alten Baumbestand verfügt. Hierzu gehören 3\nmindestens 30 Jahre alte, ca. 12-13 m hohe Ahornbäume.\n\n5\n\nIn einer außerordentlichen\nEigentümerversammlung am 31.3.1998 faßte die Eigentümerversammlung\nzu TOP 2 und 3 mit Mehrheit (10 : 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen )\nfolgenden Beschluß:\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Die 3 Ahornbäume sollen gefällt\nwerden. Über die Ersatzbepflanzung von 5 bis 6 Bäumen mit einem\nStammumfang von 20 bis 25 cm soll der Verwalter schnell ein Angebot\neinholen. Der Standort für die Pflanzung der 5 bis 6 neuen Bäume\nsoll zu gegebener Zeit vor Ort unter Beteiligung der\nWohnungseigentümer erfolgen \".\n\n8\n\nDiese Beschlußfassung haben die\nAntragsteller mit der Begründung angefochten, die mindestens 70\nJahre alten noch gesunden Bäume bestimmten den optischen Eindruck\nder Anlage nachhaltig und deren Entfernung stelle eine bauliche\nVeränderung dar. Erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere\nbezüglich des Lichteinfalls, gingen von den Bäumen nicht aus. Im\nübrigen könnten Lichtbeeinträchtigungen durch Auslichten beseitigt\nwerden. Auch hätte die Beschlußfassung zwingend mit einem Beschluß\nzur Ersatzbepflanzung verbunden werden müssen. Die Verwaltung sei\nvon der Eigentümerversammlung nicht ermächtigt worden, bereits eine\nErlaubnis für das Fällen der Bäume einzuholen; tatsächlich liegt\neine solche von der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt vom\n19.1.1998 vor, befristet bis 19.1.1999 und auf Antrag verlängerbar\n(Bl. 20 d.GA ).\n\n9\n\nDas Amtsgericht hat mit Beschluß vom\n27.7.1998 den angefochtenen Beschluß für ungültig erklärt und sich\nhierbei im wesentlichen der Argumentation der Antragsteller\nangeschlossen. Mit sofortiger Beschwerde haben die Antragsgegner\nauf die erheblichen Beeinträchtigungen des Lichteinfalls\nhingewiesen, sowie vorgetragen, daß von den nicht mehr standfesten\nBäumen eine bedeutende Gefahr ausgehe, da sie auf die Terrassen der\nbeteiligten Eigentümer stürzen und dort Schaden anrichten könnten.\nDies habe der Sachbearbeiter der Unteren Landschaftsbehörde\nbestätigt. Ein Beschneiden sei zur Gefahrenabwehr nicht\nausreichend.\n\n10\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom\n16.11.1998 die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt und im\nwesentlichen ausgeführt, das Fällen von Bäumen beinhalte eine\nbauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums und bedürfe deshalb\neiner einstimmigen Beschlußfassung. Diese grundsätzlich\nerforderliche Vereinbarung (§ 22 Abs. 1 WEG ) könne allenfalls bei\nVorliegen besonderer Gründe und bei gleichzeitiger Beschlußfassung\nüber eine Ersatzbepflanzung entbehrlich sein. Ob die erste\nVoraussetzung vorliege, könne dahin stehen. Hier fehle bereits ein\nverbindlicher Beschluß zur Ersatzbepflanzung. Dagegen richtet sich\ndie sofortige weitere Beschwerde, die geltend macht, das\nBeschwerdegericht habe nicht hinreichend die Beeinträchtigungen\ndurch den Baumbestand, insbesondere die von ihm ausgehenden\nGefahren gewürdigt, und hätte sich selbst ein Bild von den\nbestehenden Verhältnissen machen müssen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG\nin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde führt zur\nAufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n13\n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts\nist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat den Begriff\nder \"baulichen Veränderung\"( § 22 Abs.1 WEG ) für die am 31.3.1998\nbeschlossene Maßnahme nicht hinreichend gewürdigt und\ndementsprechend nicht berücksichtigt, daß je nach Sachlage, so\nbeispielsweise bei Gefahreintritt, auch durch eine\nMehrheitsentscheidung die Entfernung von Bäumen im Rahmen einer\nordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 Abs. 3, 4 und 5 WEG\ngerechtfertigt ist und darüber entschieden werden kann, ohne daß\nzugleich eine Ersatzbepflanzung beschlossen werden muß. Vor einer\nabschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit des angegriffenen\nBeschlusses bedarf es indes noch weiterer Sachaufklärung.\n\n14\n\nEs handelt sich um einen formal nicht\nangreifbaren Mehrheitsbeschluß, § 25 Abs.2, 3 WEG.\n\n15\n\nAbstimmungsberechtigt über die\nGestaltung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenanlage sind\nsämtliche Miteigentümer und nicht nur die unmittelbar von dem\nBaumwuchs betroffenen Eigentümer, wie die Antragsgegner meinen, da\nes sich hier um die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums\nhandelt, § 21 Abs.1 WEG. Unabhängig von der Frage, ob die\nbeabsichtigte Maßnahme eine bauliche Veränderung darstellt, worauf\nnoch einzugehen ist, kann das Fällen der Bäume den optischen\nGesamteindruck der Anlage verändern, so daß ein Ausschluß\nvermeintlich nicht betroffener Eigentümer von der Abstimmung gem. §\n22 Abs.1 S.2 WEG nicht zulässig wäre.\n\n16\n\nDie zu der Stimmabgabe der Eigentümer\nT. und L. geschilderten Umstände bleiben für die\nMehrheitsverhältnisse ohne Bedeutung. Die von dem\nWohnungseigentümer T. erteilte Vollmacht gegenüber Frau E. ist\nwirksam; sie enthielt keinerlei inhaltliche Weisungen (vgl. Bl. 55\nd.GA ). Die von ihm nach Stimmabgabe erklärte Anfechtung bleibt\ndeshalb ohne rechtliche Auswirkung. Die Anfechtungserklärung läßt\nnicht erkennen, auf welchen Anfechtungsgrund ( §§ 119 ff BGB ) sie\ngestützt werden soll, obgleich die Antragsgegner mit Schriftsatz\nvom 21.7.1998 u.a. auf diesen Punkt hingewiesen haben. Auf die\nweitere Frage, ob die Eigentümerin L. als zum einen hälftige\nMiteigentümerin, zum anderen Alleineigentümerin einer Wohnung bei\neiner Abstimmung nach Kopfteilen über ein oder zwei Stimmen verfügt\n(vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7.Aufl., § 25, Rz. 49 f ),\nkommt es dann nicht mehr an. Denn selbst wenn, wie geltend gemacht,\nsie mit nur einer Stimme an der Abstimmung teilgenommen haben\nsollte, hätte eine zweite Stimmabgabe im ablehnenden Sinne\nlediglich die Anzahl der Ablehnungen erhöht, ohne die\nMehrheitsverhältnisse entscheidend zu ändern.\n\n17\n\nNicht zu beanstanden ist die\nzusammenfassende Abstimmung zu TOP 2 und 3 der Einladung. Ein\nVerstoß gegen § 23 Abs. 2 WEG ist darin nicht erkennbar. Die in der\nEinladung vom 12.3.1998 noch getrennt aufgeführten Punkte 2 ) und 3\n) (Entfernung und Stutzen von 4 Ahornbäumen ) sind in der\nVersammlung nach entsprechender Abstimmung gleichzeitig diskutiert\nund zur Abstimmung gestellt worden (vgl. Protokoll, Bl. 6 d.GA).\nDamit ist der Vorschrift des § 23 Abs.2 WEG Genüge getan, da der\nzur Abstimmung gestellte Punkt bereits in der Einberufung\nbezeichnet worden ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7.Aufl., § 23\nRz. 68 ). Hingegen ist es unschädlich, wenn über in der Einladung\nbezeichneten TOPs keine Abstimmung erfolgt, abgesehen davon, daß\nhier die beiden Punkte in der Versammlung durch entsprechenden\nBeschluß zusammengefaßt worden sind, was im übrigen auch in der\nSache sinnvoll war (vgl. Protokoll v. 31.3.1998 , Bl. 6 d.GA).\n\n18\n\nDer Beschluß vom 31.3.1998 kann auch\nnicht schon deshalb beanstandet werden, weil die\nöffentlich-rechtlichen Vorausetzungen für ein Fällen der Bäume\nnicht (mehr) vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem Bescheid der\nStadt Köln vom 19.1.1998 ( Bl. 20 d. GA ), daß die geplante\nMaßnahme nicht der städtischen Baumschutzsatzung widerspricht. Auch\nder dort in Ziff.4 unter 1. geregelte Fristablauf steht nicht\nentgegen. Obgleich die Jahresfrist für die Durchführung inzwischen\nabgelaufen ist, kann diese Frist auf schriftlichen Antrag jeweils\nbis zu einem Jahr verlängert werden, so daß von einer Bewilligung\nder Fristverlängerung, sofern dies von der Eigentümergemeinschaft\ngewollt wird, ausgegangen werden kann.\n\n19\n\nDaß die Verwaltung die\nöffentlich-rechtliche Erlaubnis für die Entfernung der Bäume\nbereits ohne Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt\nhat, spielt hier für die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses vom\n31.3.1998 keine Rolle.\n\n20\n\n \n\n21\n\nZu beanstanden ist indes, daß das\nBeschwerdegericht ohne nähere Prüfung der örtlichen Umstände davon\nausgeht, die geplante Entfernung der 3 Ahornbäume stelle in jedem\nFall eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.\nDie Beurteilung der Frage, ob das Fällen von Bäumen einer\nVereinbarung iSd. § 10 WEG bedarf, hängt hingegen davon ab, ob die\nbetroffenen Bäume den Gesamteindruck der Wohnanlage entscheidend\nprägen, mithin ist diese Frage also nach den Umständen des\nEinzelfalles zu entscheiden. Dementsprechend wird die Frage in der\nRechtsprechung auch verschieden beantwortet ( z.B. verneinend:\nBayObLG, NJW-RR 96, 1166; bejahend: OLG Düsseldorf NJW-RR 94, 1167\nfür das Abholzen des gesamten Baumbestandes; LG Frankfurt, NJW-RR\n90,24 ). Sind die Bäume, insbesondere als Singularpflanzen,\ncharakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage und/oder\nden diese umgebenden Garten oder Park, so wird deren vollständige\nAbholzung einer baulichen Veränderung entsprechen. Mit dieser\nMaßnahme ist dann nämlich eine auf Dauer angelegte gegenständliche\nVeränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums verbunden, und\nzwar die Veränderung des Charakters der vorhandenen Gartenanlage\n(vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Anders stellt sich hingegen die\nRechtslage dar, wenn die zu entfernenden Bäume Bestandteil einer\nParkanlage mit einer oder gar mehreren großen Baumgruppen sind, so\ndaß ihr Entfernen zwar an der konkreten Stelle eine Lücke\nhinterläßt, dies auf den Gesamteindruck der Wohn- und Gartenanlage\nindes keine nachhaltige Auswirkung hat. In einem solchen Fall\nbetrifft die Entfernung der Bäume die gärtnerische Gestaltung des\ngemeinschaftlichen Eigentums und kann bei Vorliegen eines\nsachlichen Grundes als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung mit\nStimmenmehrheit beschlosen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 96, 1166;\nNJW-RR 91,1362 ).\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall fehlen\nausreichende Feststellungen dazu, ob die 3 Ahornbäume wesentlich\nprägenden Charakter für den Gesamteindruck der Anlage haben. Dies\nläßt sich weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts, noch dem\nAkteninhalt als unstreitige Tasache entnehmen. Sollte dies der Fall\nsein, so bedürfte eine Beschlußfassung zur Entfernung der Bäume\neiner Vereinbarung aller Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG, sofern\nnicht eine Entbehrlichkeit der Zustimmung gemäß §§ 22 Abs.1 S.2, 14\nWEG vorliegt. Die Voraussetzungen hierzu könnten gegeben sein, wenn\ndie Bäume tatsächlich nicht mehr standsicher sein sollten, wie die\nAntragsgegner in ihrem Schriftsatz vom 9.11.1998 behaupten, und\ndeshalb eine Gefahr für die in im Umkreis befindlichen\nEigentumswohnungen sowie Teile des Gemeinschaftseigentums\ndarstellen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen,\nwas das Landgericht durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens wird feststellen müssen, so sind die\nübrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, nach § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG\ndie Abholzung zu dulden. Entgegen der Meinung des\nBeschwerdegerichts besteht in diesem Fall, d.h. bei Vorliegen einer\nakuten Gefahr für Teile des Gemeinschaftseigentums sowie für\nSondereigentum, keine Verpflichtung der\nWohnungseigentümergemeinschaft, zugleich mit der Entfernung der\nBäume über eine Ersatzbepflanzung zu entscheiden. Vielmehr könnte\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft dann mit Stimmenmehrheit wirksam\nallein über die Entfernung der Bäume entscheiden. Denn den von der\nGefahr umstürzender Bäume bedrohter Wohnungseigentümer steht\ngegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf\nBeseitigung dieser Bäume gemäß § 1004 Abs.1 S. 1 BGB zu (vgl. dazu\nauch OLG Düsseldorf, NJW-RR 94, 1167 = ZMR 94,376,378).\n\n23\n\nSollte sich die von den Antragsgegnern\nbehauptete Gefahrensituation nicht nachweisen lassen, so kann der\nangegriffene Beschluß sich dennoch als wirksam nach § 21 Abs. 3 WEG\nerweisen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund des Gesamtbildes\nder Wohnanlage die hier interessierenden Bäume deren Charakter\nnicht entscheidend prägen, so daß ihr Entfernen sich als\nordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung erweist, § 22\nAbs.1 S.1 WEG. In den Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung\nfallen regelmäßig die üblichen Gartenpflegearbeiten und sowie die\ngärtnerische Gestaltung, wenn mit ihnen der urspüngliche\nGesamteindruck der Gartenanlage nicht verändert wird (vgl.\nBärmann/Pick/Merle, WEG,7. Aufl., § 21, Rz. 123 ). Deshalb ist in\ndiesem Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang in\nden letzten Jahren durch den Wuchs der Bäume der ursprüngliche\nGesamteindruck und - damit verbunden - die Lichtverhältnisse in den\nangrenzenden Wohnungen erheblich verändert worden sind. Allerdings\nist - bevor über eine Entfernung der Bäume eine wirksame\nBeschlußfassung erfolgen kann - zunächst die Möglichkeit eines\nRückschnitts und Auslichtens der Bäume als minder schwere Maßnahme\nzu erwägen (vgl. BayObLG, WE 95, 345 ). Ob dies möglich und\ngärtnerisch sinnvoll ist, worüber die Beteiligten streiten, wird\nebenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.\n\n24\n\nSollte sich wegen einer erheblichen\nVeränderung des ursprünglichen Zustandes und einer deutlichen\nVerschlechterung des Lichteinfalls die Notwendigkeit der Abholzung\nder Bäume ergeben, so genügt die am 31.3.1998 erfolgte\nBeschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung. Entgegen der Meinung\nder Vorinstanzen muß ein solcher Beschluß nicht notwendig mit einer\nweiteren Beschlußfassung zu einer konkreten Neubepflanzung\nverbunden sein. Der hier vorliegende Beschluß steht in Einklang mit\nder öffentlich-rechtlichen Erlaubnis vom 19.1.1998 und sieht\nbereits eine Neubepflanzung vor. Zwar sind, wie das Amts- und\nLandgericht zu Recht betonen, deren Einzelheiten noch nicht\ngeregelt. Das ist indessen unschädlich, da bereits mit dem\nvorliegenden Beschluß zugunsten der Wohnungseigentümer ein Anspruch\nauf Durchführung einer Neupflanzung begründet wird. Diesen können\ndie Eigentümer gegebenenfalls gegenüber der Verwaltung\neinklagen.\n\n25\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht\nveranlaßt. Das Landgericht wird auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens zzu entscheiden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308179","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/16-wx-208-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308179","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308179","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-29/16-wx-208-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308179","retrieved":"2026-07-09 03:37:08.564058+00:00"}}