{"status":"available","doknr":"OLD308187","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0128.6W93.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-28","aktenzeichen":"6 W 93/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n \n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist \nzulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.\n\n \n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Kosten des in der Hauptsache \nfür erledigt erklärten Ordnungsgeldverfahrens der Schuldnerin \nauferlegt. Denn ohne die Abgabe der strafbewehrten \nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Schuldnerin im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16.01.1998 (Blatt 196 \nd.A.) und des daraufhin von den Parteien übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärten Zwangsvollstreckungsverfahrens \nhätte die Schuldnerin wegen zweifachen Verstoßes gegen das \nUnterlassungsgebot im Beschluß (einstweilige Verfügung) des \nLandgerichts Aachen vom 21.01.1997 gemäß § 890 Abs. 1 ZPO zu einem \nempfindlichen Ordnungsgeld verurteilt werden müssen. Deshalb \nentspricht es nunmehr billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 \nZPO, die Kosten der bei einer Fortsetzung des \nZwangsvollstreckungsverfahrens unterlegenen Schuldnerin \naufzuerlegen. Das hat das Landgericht in seinem mit der sofortigen \nBeschwerde angefochtenen Beschluß bereits im einzelnen zutreffend \ndargelegt. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des \nLandgerichts deshalb in Bezug und sieht zur Vermeidung \nüberflüssiger Wiederholungen analog § 543 Abs. 1 ZPO von einer \nerneuten Darstellung der die Kostenentscheidung tragenden Gründe \nab.\n\n \n4\n\nMit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich \nergänzend zu bemerken, daß die auf die Pressemitteilung der \nSchuldnerin zurückgehenden Veröffentlichungen in der Zeitschrift \n\"Ziegelindustrie International\" vom 13.02.1997 und der \"American \nKeramic Bulletin\" aus dem Monat Mai 1997 auch nach Auffassung des \nSenats evidente Verstöße gegen das Unterlassungsgebot aus der der \nSchuldnerin am 27.01.1997 zugestellten einstweiligen Verfügung des \nLandgerichts Aachen vom 21.01.1997 darstellen. Beide \nVeröffentlichungen fallen unzweifelhaft in den Verbotsbereich des \nUnterlassungstitels. Denn nicht nur die identische Wiederholung \neiner verbotenen Handlung stellt einen Verstoß gegen ein \ngerichtliches Unterlassungsgebot dar, sondern auch die Handlung, \ndie trotz ihrer Abweichung in den Kernbereich der verbotenen \nVerletzungshandlung fällt (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, \nWettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, Einleitung UWG Rdnr. 485; \nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage 1997, \nKapitel 57 Rdnr. 12 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Die im \nOrdnungsgeldverfahren beanstandeten, am 13.02.1997 und alsdann im \nMai 1997 erfolgten Presseveröffentlichungen sind nach diesen \nGrundsätzen als Verletzung des Unterlassungsgebots zu werten. \nDanach war es der Schuldnerin untersagt, in geschäftlichen Verkehr \nzu behaupten, es werde sichergestellt, daß alle Bereiche der \nkeramischen Industrie auch weiterhin aus H. und L. mit H.-Öfen \nbeliefert werden können, sofern es sich bei diesen Öfen nicht \nlediglich um einen bestimmten, faserausgekleideten Tunnelofen \nhandele. Das Landgericht hat die Wiederholung dieser Aussage dem \nSachvortrag und der Rechtsauffassung des Gläubigers folgend \nverboten, weil die Schuldnerin mit Ablauf des 31.12.1996 unstreitig \nkeinerlei Rechte mehr hatte, H.-Öfen zu verkaufen, die angegriffene \nAussage mithin nicht den Tatsachen entsprach. Die Artikel in der \nZeitschrift \"Ziegelindustrie International\" und in der Zeitschrift \n\"American Keramik Bulletin\" wiederholen (nahezu) wortgleich die mit \nder Beschlußverfügung verbotene Aussage. In beiden \nVeröffentlichungen wird wiederum der Wahrheit zuwider behauptet, \ndie Kontinuität in der Belieferung mit H.-Öfen durch die \nSchuldnerin sei gesichert, alle Bereiche der keramischen Industrie \nkönnten auch weiterhin mit Öfen aus H. und L. beliefert werden.\n\n \n5\n\nDie Schuldnerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, der \nBericht in der Zeitschrift \"American Keramik Bulletin\" könne ihr \nschon deshalb nicht \"kausal\" zugerechnet werden, weil diese \nZeitschrift weder von ihr noch von ihrer Presseagentur informiert \nworden sei. Für das Gegenteil spricht eine tatsächliche Vermutung, \nwelche die Schuldnerin nicht entkräftet hat; sie hat nicht dartun \nkönnen, auf welchem anderen, mit den Verlautbarungen der \nSchuldnerin oder ihrer Werbeagentur nicht zusammenhängenden Weg die \namerikanische Zeitschrift in den Besitz der Information sonst \ngelangt sein soll. Dem Zurechnungszusammenhang würde nämlich nicht \nentgegenstehen, wenn von der Werbeagentur unterrichtete Dritte den \nBericht nach Amerika weitergeleitet hätten.\n\n \n6\n\nDie hiernach auf die Pressemitteilung der Schuldnerin \nzurückgehenden und deshalb von ihr verursachten Verstöße gegen die \nBeschlußverfügung hätte im Falle der Fortsetzung des \nZwangsvollstreckungsverfahrens zur Verhängung eines Ordnungsgeldes \nim Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO führen müssen. Denn entgegen der \nAuffassung der Schuldnerin ist das Landgericht zu Recht von zwei \nschuldhaften Verstößen der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot \nausgegangen. Es wäre nämlich Sache der Schuldnerin gewesen, im \nAnschluß an die Zustellung der einstweiligen Verfügung alles ihr \nMögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine im Kernbereich des \nUnterlassungsgebots liegende Wiederholung der verbotenen Äußerung \nzu unterbinden. Bei anderweitigem Vorwurf jedenfalls fahrlässigen \nVerhaltens hätte sie deshalb zumindest an die Empfänger ihrer \nPresseinformation vom 17.01.1997 herantreten und, nötigenfalls \nunter Hinweis auf die ergangene gerichtliche Entscheidung und durch \nAndrohung der Einleitung gerichtlicher Schritte, darauf drängen \nmüssen, daß von ihrer Presseinformation kein Gebrauch gemacht wird. \nStatt dessen hat die Schuldnerin nach ihrem eigenen Vorbringen \nnichts unternommen und den Dingen ihren Lauf gelassen.\n\n \n7\n\nDie Auffassung der Schuldnerin, sie habe die Veröffentlichung in \nder Zeitschrift \"Ziegelindustrie International\" vom 13.02.1997 nach \nZustellung der einstweiligen Verfügung nicht mehr verhindern \nkönnen, weil die Pressemitteilung erst kurz vor Drucklegung erfolgt \nsei, trifft nicht zu. Zwischen der Zustellung der einstweiligen \nVerfügung und der Veröffentlichung in der vorgenannten Zeitschrift \nliegen mehr als zwei Wochen. Bei dieser Sachlage ist nicht \nersichtlich und erst recht nicht vorgetragen, warum die \nVeröffentlichung nicht (mehr) hätte unterbunden werden können. Auch \nder weitere Einwand der Schuldnerin, der Gläubiger habe zum \nZeitpunkt der Einreichung der Ordnungsgeldanträge kein rechtlich \nschutzfähiges Interesse an einer Bestrafung der Schuldnerin mehr \ngehabt, überzeugt nicht. Denn das Ordnungszwangsmittel dient \nweniger als zivilrechtliche Beugemaßnahme, stellt vielmehr eine \nrepressive Ordnungsmaßnahme für einen begangenen Verstoß gegen die \nAnordnung eines Gerichts dar (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., \nEinleitung UWG Rdnr. 575 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). \nDer in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen \nder Firma N. auch nach Auffassung \ndes Senats unzweifelhaft aktivlegitimierte Gläubiger hatte deshalb \nsehrwohl ein schutzwürdiges Interesse daran, die Schuldnerin wegen \nVerstoßes gegen das von ihm erwirkte gerichtliche Verbot bestraft \nzu sehen.\n\n \n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n \n9\n\nBeschwerdewert:\n\n \n10\n\nDie Summe der im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren \nentstandenen, nach einem Streitwert von 100.000,00 DM bemessenen \nKosten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-28/6-w-93-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-28/6-w-93-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308187","retrieved":"2026-07-09 03:37:09.200385+00:00"}}