{"status":"available","doknr":"OLD308190","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0128.16WX3.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-28","aktenzeichen":"16 Wx 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig\n(§§ 45, 27, 29 WEG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.\nDen Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch\nauf Bezahlung der Rückstände aus der Wohngeldabrechnung für das\nJahr 1996 bzw. auf Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 1997 zu.\nDer Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2 WEG. Die\nAntragsgegnerin ist nicht Mitglied der\nWohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage M. Dies\nergibt sich zweifelsfrei aus dem von den Parteien übereinstimmend\nvorgetragenen Sachverhalt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft war\nrechtlich in Vollzug gesetzt, als die Wohnungsgrundbücher angelegt\nund mindestens zwei Wohungseigentümer eingetragen worden waren\n(vgl. hierzu BayObLG, NJW 1990, 3216). Dies ist seit dem 20.08.1996\nder Fall (vgl. die Angaben auf Seite 2 der Antragsschrift vom\n29.01.1998, Blatt 2 d. A.). Mit der Invollzugsetzung der\ntatsächlichen Wohnungseigentümergemeinschaft endete die faktische\nWohnungseigentümergemeinschaft, die bis dahin bestanden haben mag\n(zur Entstehung der faktischen Eigentümergemeinschaft vgl. die\nEntscheidung des Senats vom 27.08.1997 - 16 Wx 86/97 -, NZM 1998,\n199). Diese tatsächliche Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus\nden Eigentümern, die im Grundbuch hinsichtlich der einzelnen\nSondereigentumseinheiten eingetragen sind, hinsichtlich der\nWohnungseigentumseinheit Nr. x ist dies nach den Angaben der\nAntragsteller die G. Zugunsten der Antragsgegnerin ist an dieser\nWohnungseigentumseinheit lediglich eine Vormerkung eingetragen. Aus\ndem Umstand, daß noch nicht alle, die nach den Vorstellungen der\nursprünglichen Veräußerer einmal Eigentümer einer\nWohnungseigentumseinheit werden sollten, Wohnungseigentümer\ngeworden sind, folgt nicht, daß es sich bei der\nWohnungseigentumsgemeinschaft immer noch um eine sogenannte\n\"faktische\" oder \"werdende\" Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.\nDie Frage, inwieweit Mitglieder einer werdenden\nWohnungseigentümergemeinschaft für Verbindlichkeiten, die während\nder Zeit ihrer Zugehörigkeit zu dieser \"werdenden\"\nWohnungseigentümergemeinschaft beschlossen wurden oder sonst\nbegründet worden sind, haften, stellt sich vorliegend nicht. Denn\nvorliegend im Streit ist eine Verbindlichkeit, die aus einem\nBeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.1997\nresultiert, also aus einer Zeit, in der die\nWohnungseigentümergemeinschaft bereits in Vollzug gesetzt worden\nwar. Der seinerseits noch \"werdende\" Wohnungseigentümer einer\nbereits rechtlich in Vollzug gesetzten\nWohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für Verbindlichkeiten,\ndie noch vor seinem Eigentumserwerb von der bereits in Vollzug\ngesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft begründet worden und\nfällig geworden sind (vgl. BGHZ 107, 285 ff). Dies hat seinen Grund\ndarin, daß der \"werdende\" Wohnungseigentümer einer bereits in\nVollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Begründung\ndieser Verbindlichkeiten nicht mitwirken kann, weil er in der\nEigentümerversammlung noch kein Stimmrecht hat (BGHZ 106, 113) und\nweil er ohne seine Mitwirkung zustande gekommene Beschlüsse auch\nnicht anfechten kann. Es würde eine dem deutschen Recht fremde\nBegründung einer Verbindlichkeit zulasten Dritter bedeuten, wenn\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft Verbindlichkeiten für den\n\"werdenden\" Eigentümer beschließen könnte, die er nicht im Wege der\nAnfechtung gerichtlich überprüfen lassen kann und auf die er auch\nsonst rechtlich keinen Einfluß nehmen kann.\n\n3\n\nOb der \"werdende\" Wohnungseigentümer, der, obwohl er noch nicht\nMitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die Wohnung mit\nZustimmung des Eigentümers bereits in Besitz genommen hat, der\nGemeinschaft etwa aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa aus\nungerechtfertigter Bereicherung, haftet, muß im vorliegenden Fall\nnicht entschieden werden, weil es sich insoweit um Ansprüche\nhandeln würde, die nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu\nmachen wären. Die im Wohnungseigentumsverfahren zu verfolgenden\nAnsprüche richten sich hier allein gegen die Eigentümerin der\nWohnung Nr. x, also die G.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf\n§ 47 WEG. Im vorliegenden Verfahren war es richtig, von dem\nGrundsatz abzuweichen, daß in Wohnungseigentumssachen eine\nErstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Es handelte\nsich vorliegend um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, bei\ndenen der Senat hinsichtlich der Verfahrenskosten den Regeln der §§\n91 ff ZPO sinngemäß folgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-28/16-wx-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-28/16-wx-3-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308190","retrieved":"2026-07-09 03:37:09.494076+00:00"}}