{"status":"available","doknr":"OLD308186","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0128.10UF192.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-28","aktenzeichen":"10 UF 192/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Klägerin, die seit September 1977 der heute 72-jährigen\nMutter des Beklagten Sozialhilfe leistet, verlangt von ihm aus\nübergegangenem Recht Zahlung von monatlich 517,00 DM für die Zeit\nab Januar 1997. Der Beklagte, der verheiratet ist und zwei\nerwerbstätige Kinder hat, ist Geschäftsführer und mit seiner\nhalbschichtig mitarbeitenden Ehefrau Gesellschafter der M.\nKarosseriebau GmbH. Er hält sich wegen schlechter Ertragslage des\nUnternehmens und beträchtlicher Verbindlichkeiten für\nleistungsunfähig.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt,\ndass dem Beklagten unter Berücksichtigung seiner Belastungen kein\nfür Unterhaltszwecke der Mutter verfügbares Einkommen\nverbleibe.\n\n4\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin ihr\nKlageziel weiterverfolgt, hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n5\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den §§ 91 BSHG, 1601\nff. BGB aufgrund des Unterhaltsanspruchs der Mutter für die Zeit ab\nJanuar 1997 monatliche Zahlungen von 245,35 DM beanspruchen. Die\nMutter des Beklagten ist unstreitig unterhaltsbedürftig, weil sie\nbei einem Sozialhilfebedarf von 1.021,08 DM und einer Rente von\n463,28 DM mindestens 557,80 DM benötigte, die von der Klägerin\ngezahlt werden. Der Beklagte kann hiervon lediglich 245,35 DM\nerübrigen. Dies ergibt sich aus folgender, vom Senat in der\nBerufungsverhandlung erläuterter Ermittlung seiner Einkünfte, wobei\nEinkünfte als Gesellschafter wegen der in den letzten Jahren\nverzeichneten Verluste der GmbH nicht festzustellen waren:\n\n6\n\nBruttoeinkommen als Geschäftsführer\n\n7\n\nnach der Jahresgehaltsabrechnung\n\n8\n\nDezember 1997 118.673,70 DM\n\n9\n\n- darin enthaltener, vom Nettover-\n\n10\n\ndienst abgesetzter Wert der Kfz-Nut-\n\n11\n\nzung 22.118,00 DM\n\n12\n\n- Lohnsteuer 23.957,96 DM\n\n13\n\n- Solidaritätszuschlag 1.796,80 DM\n\n14\n\n+ privater Kfz-Nutzungsvorteil\n\n15\n\n(12 x 800,00 DM) 9.600,00 DM\n\n16\n\n+ Steuererstattung für 1996 2.195,90 DM\n\n17\n\nNetto 82.596,84 DM\n\n18\n\n= monatlich 6.883,07 DM\n\n19\n\n- Direktversicherungsbeitrag 250,00 DM\n\n20\n\n- Kranken-/Pflegeversicherung IKK 781,20 DM\n\n21\n\n- Krankenzusatzversicherung M.\n\n22\n\nVerein 12,00 DM\n\n23\n\n- Krankentagegeldversicherung S. 93,80 DM\n\n24\n\n- Unfallversicherung N. 48,80 DM\n\n25\n\n- Lebensversicherungen P.\n\n26\n\n(531,00 DM + 73,80 DM) 604,80 DM\n\n27\n\n- Lebensversicherung N. 16,90 DM\n\n28\n\n- Lebensversicherung G. 31,60 DM\n\n29\n\n- G. Lebensversicherung der Ehefrau 227,35 DM\n\n30\n\n- Lebensversicherungen G. (trotz Ver-\n\n31\n\nsicherung der Töchter einkommensmindernd\n\n32\n\nzu berücksichtigen, weil die Summe bei\n\n33\n\nAblauf dem Beklagten ausgezahlt werden\n\n34\n\nsoll; 2 x 174,00 DM) 348,00 DM\n\n35\n\n- Gebäude-, Haftpflicht-, Hausrat- und Glas-\n\n36\n\nversicherung des eigenen Einfamilienhauses 167,90 DM\n\n37\n\n- Grundbesitzabgaben und Stromkosten 354,71 DM\n\n38\n\n- angemessene Instandhaltungsrücklage 300,00 DM\n\n39\n\n- Darlehenszinsen Sparkasse B.\n\n40\n\n(14.796,34 DM + 1.810,04 DM =\n\n41\n\n16.606,38 DM : 12) 1.383,87 DM\n\n42\n\nbereinigtes Einkommen des Beklagten 2.262,14 DM\n\n43\n\nDie Aussteuerversicherungen wirken sich nicht einkommensmindernd\naus, weil die begünstigten Töchter nicht mehr unterhaltsberechtigt\nsind und sie die noch offenen, vergleichsweise geringen Beiträge\naus ihren Einkünften aufbringen können. Der Vorteil der mietfreien\nNutzung des Hauses des Beklagten und seiner Ehefrau und die\nBerücksichtigung der mit dem warmen Wohnen verbundenen Kosten\nführen dazu, dass die im angemessenen Eigenbedarf nach Abschnitt D.\n1. der Düsseldorfer Tabelle enthaltene Warmmiete außer Ansatz\nbleibt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. - Der Bedarf der\nEhefrau des Beklagten beträgt 1.150,00 DM (1.750,00 DM - 600,00 DM\nWarmmiete). Nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 erzielt\nsie durch ihre Mitarbeit in dem gemeinsamen Unternehmen monatlich\n828,56 DM netto. Den ungedeckten Bedarf von 321,44 DM (1.150,00 DM\n- 828,56 DM) hat der vorrangig unterhaltspflichtige Beklagte von\nseinen Einkünften aufzubringen, so dass ihm letztlich 1.940,70 DM\nverbleiben.\n\n44\n\nBei Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.450,00 DM\n(2.250,00 DM - 800,00 DM Warmmiete) stehen dem Beklagten noch\n490,70 DM zur Verfügung. Die Klägerin fordert gemäß der\nKlageschrift - offenbar den Empfehlungen des 11. Deutschen\nFamiliengerichtstages (FamRZ 1996, 337/8 Abschnitt A. 4. 2 b)\nfolgend - unter Zugrundelegung eines Selbstbehalts von 2.160,00 DM\n(einschließlich Wohnkosten) 50 % des den Selbstbehalt\nübersteigenden bereinigten Einkommens des Beklagten als Unterhalt.\nDieser Ansatz erscheint auch bei auf 2.250,00 DM erhöhtem\nSelbstbehalt nach den Umständen des Streitfalles zur Erhaltung des\nArbeitsanreizes des mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche\nSchwierigkeiten geratenen Beklagten angemessen. Der von ihm\ngeschuldete Unterhalt der Mutter beläuft sich mithin auf 245,35 DM\n(50 % von 490,70 DM).\n\n45\n\nDie Geschwister des Beklagten sind nicht unterhaltspflichtig, da\nsie nicht leistungsfähig sind. Der Bruder ist unstreitig\nSozialhilfeempfänger. Zwei Schwestern haben nach der auf\nschriftliche Erklärungen gestützten Darstellung der Klägerin keine\nund die dritte Schwester - Frau U. D. - keine den angemessenen\nSelbstbehalt überschreitenden Erwerbseinkünfte. Diesen Angaben hat\nder Beklagte, dem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestern\njedenfalls dem äußeren Anschein nach in groben Zügen bekannt sein\nmüssen, nicht substantiiert widersprochen.\n\n46\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291 BGB, 92, 97, 708\nNr. 10 und 713 ZPO.\n\n47\n\nBerufungsstreitwert:\n\n48\n\nRückstand 1/97 - 3/98 (15 x 517,00 DM) 7.755,00 DM\n\n49\n\n+ laufender Unterhalt (12 x 517,00 DM) 6.204,00 DM\n\n50\n\n13.959,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-28/10-uf-192-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-28/10-uf-192-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308186","retrieved":"2026-07-09 03:37:09.111467+00:00"}}