{"status":"available","doknr":"OLD308201","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0127.16W3.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"16 W 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in Anlehnung an die Schätzung der\nAntragstellerin den Streitwert für den ursprünglichen Antrag auf\n20.000,00 DM gemäß § 3 ZPO festgesetzt.\n\n4\n\nZu Grunde zu legen ist der Verkehrswert der Gesamtheit der\nGegenstände, deren Herausgabe verlangt wird. Die Wertangabe der\nAntragstellerin in der festgesetzten Höhe ist nachvollziehbar und\nerscheint nicht überhöht. Auch in Anbetracht dessen, daß es sich um\nbereits gebrauchte Haushaltsgegenstände handelt, ist eine\nWertfestsetzung auf 20.000,00 DM angemessen, da es sich um eine\nVielzahl von Sachen handelt und sich darunter etliche Elektrogeräte\n(wie Waschmaschine, Staubsauger, CD-Player, Einkocher u. a.) sowie\nsonstige technische Geräte (wie Kamera) finden, die auch nach\nGebrauch einen nicht völlig unbedeutenden Restwert haben. Ferner\nenthält die Auflistung größere Möbelstücke und noch zahlreiche\nHaushaltsgegenstände, wie Gläser, Geschirr und Küchengeräte, die\nnicht Inhalt der mit dem Versäumnisurteil vom 09.06.1998\ntitulierten Herausgabeverpflichtung sind. Angesichts dieser\nVielzahl noch nutzbarer und jedenfalls nicht völlig wertloser\nGegenstände verbleibt es bei der erstinstanzlichen\nWertfestsetzung.\n\n5\n\nDer sonst im einstweiligen Verfügungsverfahren in Betracht\nkommende Abschlag gegenüber der Hauptsacheklage scheidet hier aus,\nda das Herausgabeverlangen wirtschaftlich dem Hauptsacheverfahren\ngleichkommt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 RZ. 16\n\"einstw. Verfügung\").","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-27/16-w-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-27/16-w-3-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308201","retrieved":"2026-07-09 03:37:10.795023+00:00"}}