{"status":"available","doknr":"OLD308205","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0126.9U16.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-26","aktenzeichen":"9 U 16/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger\nbegehrt von der Beklagten Leistung aus einer mit dieser\nabgeschlossenen Kfz-Kaskoversicherung betreffend einen Pkw Marke\nBMW 325 i C aufgrund eines von ihm behaupteten Diebstahls des\nFahrzeugs.\n\n3\n\nDer Kläger kaufte das seinerzeit fabrikneue Fahrzeug bei der\nFirma K. Automobile zu einem Preis von 74.049,98 DM, es wurde ihm\nam 23. Dezember 1994 ausgeliefert. Die Verkäuferin behielt sich das\nEigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der\nKläger bezahlte den Kaufpreis zunächst nicht, ein von ihm\nangestrebter Leasingvertrag mit der BMW-Bank GmbH kam nicht\nzustande. Ende März 1995 leistete er einen Teilbetrag von 5.000,00\nDM. Erst im September 1995 wurde der Restkaufpreis beglichen,\nnachdem der Kläger ein entsprechendes Darlehen bei der BMW-Bank\naufgenommen hatte. Der Darlehensvertrag sah bei einer Laufzeit von\n5 Jahren ab dem 30. September 1995 einen effektiven Jahreszins von\n13,5 % vor.\n\n4\n\nDer Kläger schloss mit der Beklagten betreffend das von ihm\nerworbene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer\nSelbstbeteiligung von 300,00 DM für den Fall des Diebstahls ab. Das\nFahrzeug war mit einer Diebstahlwarnanlage und einer elektronischen\nWegfahrsperre ausgestattet.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, das versicherte Fahrzeug sei ihm am\n19. März 1995 gestohlen worden. Er sei an diesem Tag - einem\nSonntag - mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin P.,\nspazierengefahren. Gegen 15:00 Uhr sei man zurück gewesen. Er habe\ndas Fahrzeug unmittelbar vor dem gemeinsam bewohnten Haus in H.\nabgestellt, dabei habe er Alarmanlage und Wegfahrsperre aktiviert.\nGegen 20:30 Uhr habe er das Fahrzeug vor dem Haus noch stehen\nsehen. Er habe vorgehabt, in der Nacht aus geschäftlichen Gründen\nnach Greifswald zu fahren. Vor der geplanten Fahrt habe er von\n21:00 Uhr bis 23:00 Uhr geschlafen. Als er kurz nach 00:00 Uhr habe\nlosfahren wollen, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Die Zeugin\nP. sei sowohl beim Abstellen des Fahrzeugs zugegen gewesen als auch\nbei dessen späteren Nichtwiederauffinden.\n\n6\n\nDer Kläger suchte noch in der Nacht die Polizei in Aachen auf\nund erstattete Diebstahlsanzeige. Er wurde dort zu den Einzelheiten\ndes Hergangs vernommen, wobei der Vernehmungsbeamte nach einem\nschematisierten Fragenkatalog vorging. Die Frage: \"War eine Person\ndabei, als Sie den Pkw dort abstellten?\" verneinte der Kläger.\n\n7\n\nDer Kläger hat mit der Klage den Wiederbeschaffungswert des\nangeblich entwendeten Fahrzeugs verlangt. Er hat behauptet, dieser\nbetrage mindestens 74.000,00 DM, davon hat er einen Teilbetrag von\n71.125,98 DM geltend gemacht.\n\n8\n\nDer Kläger hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte habe\ndie Schadensregulierung schuldhaft ungebührlich verzögert. Mitte\nJuni 1995 schaltete er unstreitig seinen\n\n9\n\nerstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in die Bemühungen um\nRegulierung ein, welcher sich dann mit der Beklagten in Verbindung\nsetzte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe\nsich zu diesem Zeitpunkt bereits im Verzug befunden. Sie müsse ihm\ndeshalb eine von seinem Rechtsanwalt berechnete, im Klageverfahren\nnicht anzurechnende außergerichtliche Besprechungsgebühr in Höhe\nvon 1.637,37 DM erstatten. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf\ndie Klageschrift vom 5. Juli 1997 sowie die weiteren\nerstinstanzlichen Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n72.763,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 69.050,00 DM für die Zeit vom 13.\nJuli 1995 (Zeitpunkt der Klagezustellung) bis zum 29. September\n1995, nebst 13,5 % Zinsen aus dieser Teilsumme seit dem 30.\nSeptember 1995 sowie nebst 4 % Zinsen aus 3.713,35 DM seit dem 13.\nJuli 1995 zu zahlen.\n\n12\n\nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen,\nan die Firma Automobile K. GmbH, Neuenhofstraße 160, 52078 Aachen,\n71.125,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 1995 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat den Diebstahl des versicherten Fahrzeugs bestritten. Sie\nhat behauptet, das Fahrzeug sei mit einem zugehörigen\nOriginalschlüssel weggefahren worden. Es sei nämlich technisch\nunmöglich, das Fahrzeug ohne Verwendung eines passenden Schlüssels\nwegzufahren, solange die Wegfahrsperre aktiviert sei, diese lasse\nsich nur mit einem passenden Schlüssel lösen. Der Kläger hat\nunstreitig sämtliche Originalschlüssel vorgelegt. Die Beklagte hat\nein Gutachten des Sachverständigen G. vom 26. April 1995 erstellen\nlassen, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Daraus\nergibt sich, dass keiner der Originalschlüssel kopiert worden ist.\nDie Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dass die Alarmanlage\nauch bei Anheben oder Wegschleppen des Fahrzeugs angesprochen\nhätte. Sie hat behauptet, der Alarm hätte in diesem Fall so laut\nertönt, dass der Kläger diesen auf jeden Fall im angrenzenden Haus\nhätte bemerken müssen.\n\n16\n\nDas Landgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 3. November 1995,\n23. Februar 1996 und 15. November 1996 Beweis erhoben durch\npersönliche Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin P. zum\nDiebstahlsgeschehen, durch Einholung eines Gutachtens zu den mit\nder Wegfahrsperre und der Alarmanlage zusammenhängenden Fragen\nsowie durch Einholung eines weiteren Gutachtens zum\nWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Januar\n1996 und 15. November 1996 sowie auf die Gutachten des\nSachverständigen Dr. H. vom 4. Juli 1996 und 23. Januar 1997 Bezug\ngenommen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat sodann der Klage in Höhe von 63.447,80 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 13. Juli 1995 stattgegeben und die\nweitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht ging davon aus,\ndass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen habe,\nAnhaltspunkte, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für die\nVortäuschung des Versicherungsfalls sprächen, seien nicht gegeben.\nDie Klage sei der Höhe nach jedoch nur teilweise begründet, weil\nder Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs niedriger sei als vom\nKläger veranschlagt und zudem diverse Posten abzusetzen seien. Ein\nAnspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren bestehe nicht, auch\nkönnten keine höheren Zinsen als 4 % verlangt werden. Wegen der\nEinzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n18\n\nGegen dieses ihm am 11. November 1997 zugestellte Urteil hat der\nKläger am 11. Dezember 1997 Berufung eingelegt. Er hat diese nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 10. Februar 1998\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n19\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Berufung zwei Positionen seiner\nursprünglichen Klage weiter, soweit das Landgericht ihnen nicht\nstattgegeben hat:\n\n20\n\nEr begehrt weiterhin die Erstattung der außergerichtlichen\nRechtsanwalts-Besprechungsgebühr in Höhe von 1.637,37 DM. Hierzu\nwiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen, auf das er\ndie Ansicht stützt, die Beklagte habe sich mit der Regulierung des\nDiebstahlschadens bereits zur Zeit der Einschaltung seines\nRechtsanwalts, Mitte Juni 1995, im Verzug befunden. Auf die\nBerufungsbegründung vom 10. Februar 1998 wird Bezug genommen.\n\n21\n\nDer Kläger begehrt ferner Zahlung zusätzlicher 9,5 % Zinsen aus\n65.082,14 DM seit dem 30. September 1995. Diese Zinsen sollen als\nVerzugsschaden auf folgende Hauptforderungen gezahlt werden:\n\n22\n\n63.447,80 DM Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs\n(in dieser Höhe vom Landgericht bereits zuerkannt)\n\n23\n\n- 1.637,37 DM außergerichtliche\nRechtsanwaltskosten, wie sie nunmehr mit der Berufung des Klägers\nerneut geltend gemacht werden (infolge eines Übertragungsfehlers\nhat der Kläger für die Zinsen hier nur 1.634,34 DM zugrunde gelegt,\ndaraus errechnet sich die Summe der Hauptforderung von\n65.082,14).\n\n24\n\nZur Begründung verweist der Kläger darauf, dass er - wie bereits\nerwähnt - im September 1995 - bereits nach Klageerhebung - zur\nFinanzierung des Kaufpreises für das Fahrzeug unstreitig ein\nDarlehen bei der BMW-Bank GmbH über 69.049,98 DM aufgenommen hat\nund dafür mit Wirkung ab 30. September 1995 einen effektiven\nJahreszins von 13,5 % bezahlen muss. Das Darlehen ist jederzeit\nvorzeitig rückzahlbar. Der Kläger behauptet, er habe die\nKreditraten fortlaufend bezahlt.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern und die Beklagte über das Urteil des Landgerichts\nhinausgehend zusätzlich zu verurteilen, an ihn\n\n27\n\n \n\n28\n\n1.637,37 DM nebst 4 % Zinsen für die\nZeit vom 13. Juli 1995 bis 29. September 1995 und\n\n29\n\n \n\n30\n\n9,5 % Zinsen aus 65.082,14 DM seit dem\n30. September 1995\n\n31\n\nzu zahlen.\n\n32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n34\n\nSie tritt der Auffassung entgegen, dass Verzug mit der\nRegulierung des geltend gemachten Schadens eingetreten sei. Das\ngelte schon deswegen, weil die Hauptforderungen insgesamt\nunbegründet seien. Im übrigen sei keine schuldhafte Verzögerung der\nBearbeitung des Versicherungsfalls eingetreten. Die Beklagte\nbestreitet, dass der Kläger die Kreditraten bezahlt habe und meint,\nder Kläger könne deshalb allenfalls Zahlung an die BMW-Bank\nverlangen.\n\n35\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 7. November 1997 zugestellte\nlandgerichtliche Urteil ihrerseits mit einem am Montag, den 8.\nDezember 1997, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und\ndiese nach entsprechender Fristverlängerung am 9. Februar 1998\nbegründet.\n\n36\n\nDie Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die gänzliche\nKlageabweisung. Hierbei wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges\nVorbringen, wonach sie den Diebstahl des versicherten Fahrzeugs\nbestreitet. Sie verweist insbesondere darauf, dass der Kläger sich\nnach dem angeblichen Vorfall widersprüchlich zur Frage geäußert\nhabe, ob die Zeugin P. beim Abstellen des Fahrzeugs zugegen gewesen\nsei.\n\n37\n\nIm übrigen beruft sich die Beklagte im Berufungsverfahren auf\neine Vielzahl weiterer Indizien, die ihrer Ansicht nach dafür\nsprechen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht sei. Sie verweist\ndarauf, dass der Kläger - was zwischen den Parteien unstreitig ist\n- mit einer Frau M. L. bekannt ist, welche als Sachbearbeiterin bei\nihr - der Beklagten - beschäftigt ist. Zwischen dem Kläger und Frau\nL. bestand in den Jahren 1990/91 eine partnerschaftliche Beziehung.\nDiese endete, als Frau L. einen Herrn Lu. kennenlernte und mit\ndiesem eine Beziehung einging. Sie ist jedoch nach wie vor mit dem\nKläger befreundet und hilft ihm zuweilen in seinen\nVersicherungsangelegenheiten mit Rat und Tat. Beispielsweise\nbesorgte sie ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung des hiesigen\nVersicherungsfalls eine Bescheinigung seiner früheren Versicherung\nüber einen früher vom Kläger erlittenen Schaden. Sie holte für den\nKläger darüber hinaus in der vorliegenden Sache weitere\nErkundigungen bei Beteiligten ein und führte Korrespondenz. Im\nübrigen gab es im Jahre 1992 einen gemeinsamen Unfall, bei dem der\nKläger auf das Fahrzeug von Frau L. auffuhr. Frau L. verschaffte\ndem Kläger bei der Beklagten einen günstigeren\nSchadensfreiheitsrabatt für seinen laufenden\nVersicherungsvertrag.\n\n38\n\nDie Beklagte behauptet, Frau L. und Herr Lu. stünden mit einer\nVielzahl von Fällen des Versicherungsbetruges in Verbindung. Sie\nlistet insgesamt 13 näher beschriebene Versicherungsfälle auf, bei\ndenen in wechselnder Beteiligung von Frau L., Herrn Lu. und\nweiteren Personen seit 1991 Schäden unterschiedlicher Art im\nZusammenhang mit versicherten Fahrzeugen geltend gemacht wurden.\nSie behauptet, diese Schäden seien sämtlich vorgetäuscht oder\nabsichtlich herbeigeführt worden. Auch der gemeinsame Unfall des\nKlägers mit Frau L. im Jahr 1992 sei vorgetäuscht worden. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Februar 1998\nnebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner diverse\nUnterlagen, insbesondere Eigen-Computerauszüge vorgelegt, aus denen\nsich weitere Verbindungen des Klägers zu Frau L. ergeben sollen,\ninsbesondere, dass der Kläger Beträge für Versicherungen gezahlt\nhabe, die auf den Namen von Frau L. gelaufen seien. Insoweit wird\nauf die weiteren Schriftsätze der Beklagten im Berufungsverfahren\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n39\n\nDie Beklagte hat schließlich hilfsweise die Aufrechnung erklärt\nmit Beitragsrückständen in Höhe von 3.249,50 DM. Sie behauptet, der\nKläger sei diese Beiträge für weitere Versicherungsverträge\nschuldig geblieben.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, die Klage unter\nentsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils\ninsgesamt abzuweisen.\n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n43\n\nEr bestreitet die von der Beklagten aufgelisteten\nVersicherungsfälle unter Beteiligung von Frau L. und Herrn Lu. mit\nNichtwissen. Insbesondere sei er daran in keiner Weise beteiligt\ngewesen. Der Kläger bestreitet ferner die von der Beklagten aus\nComputerauszügen abgeleiteten Verbindungen zu anderen\nVersicherungsverträgen als unrichtig und nicht nachvollziehbar.\nDass in einem Fall sein Name zusammen mit dem von Frau L. auf dem\nBeleg erscheine, erkläre sich mit der Übertragung eines\nSchadensfreiheitsrabatts. Der Kläger behauptet ferner, der\nhilfsweise aufgerechnete Prämienrückstand sei nicht von ihm\ngeschuldet, sondern von der zwischenzeitlich in Konkurs gefallenen\nFirma St. M. GmbH.\n\n44\n\nWegen des sonstigen Vorbringens der Parteien wird auf die\ngewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen, die in der\nmündlichen Verhandlung vorgetragen wurden, Bezug genommen. Die Akte\nder Staatsanwaltschaft Aachen 13 UJs 3769/95 war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n45\n\nDer Senat hat gemäß Beschluss vom 23. Juni 1998 über die\nUmstände des behaupteten Diebstahls erneut Beweis erhoben durch\npersönliche Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin P..\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 24. November 1998 Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n47\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenklichen Berufungen beider\nParteien haben teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten führt\nzu einer Reduzierung der Klageforderung auf den tenorierten Betrag.\nDie Berufung des Klägers führt hingegen zur Zuerkennung eines\nhöheren Zinsanspruchs. Im übrigen sind die Berufungen\nunbegründet.\n\n48\n\nEin Anspruch auf Entschädigung aus der Kaskoversicherung (§§ 1\nAbs. 1 VVG, 12 Abs. 1, I b AKB) wegen des Diebstahls vom 19. März\n1995 ist dem Grunde nach gegeben. Der Kläger hat das äußere Bild\ndes Diebstahls nachgewiesen. Dies steht zur Überzeugung des Senats\naufgrund des Ergebnisses der nochmals durchgeführten Beweisaufnahme\nfest.\n\n49\n\nDer Kläger und die Zeugin P. haben zu den Umständen, unter denen\ndas Fahrzeug am fraglichen Tag vor ihrem seinerzeitigen Wohnhaus in\nH. abgestellt und später nicht mehr aufgefunden worden ist, sowohl\nim erstinstanzlichen Verfahren als auch bei ihrer jetzigen\nVernehmung konstante und übereinstimmenden Angaben gemacht. Ihre\nAussagen stimmen zudem mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des\nKlägers überein. Die Vorgeschichte, wonach man spazieren gefahren\nist, als auch die für die folgende Nacht geplante Geschäftsreise\ndes Klägers nach Ostdeutschland, welche aufgrund des Diebstahls\nletztlich nicht stattfand, sind ebenfalls konstant dargelegt\nworden. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird durch einen\npositiven persönlichen Eindruck, den der Senat vom Kläger und der\nZeugin gewonnen hat, gestützt. Gegen zurechtgelegte und unwahre\nAussagen spricht ferner, dass der Kläger und die Zeugin ihrem\nErinnerungsvermögen kritisch gegenüber standen - der Vorfall liegt\nüber 3 1/2 Jahre zurück - und deshalb nicht mehr sagen konnten, ob\nman das Auto zu einer Zeit nach dem Abstellen nochmals vor dem Haus\nhat stehen sehen.\n\n50\n\nDer Senat mißt wie das Landgericht der Tatsache, dass der Kläger\nin der Tatnacht bei der Polizei angegeben hat, beim Abstellen des\nFahrzeugs sei niemand dabei gewesen - worin ein Widerspruch zum\nspäteren Vorbringen liegt - keine maßgebliche Bedeutung bei. Eine\nsolche Aussage lässt sich - so der Kläger bei seiner jetzigen\nAnhörung - durchaus noch damit erklären, dass der Kläger gemeint\nhat, es sei nach unbeteiligten Zeugen gefragt worden und er seine\nLebensgefährtin, die Zeugin P., nicht als eine solche Zeugin\nangesehen hat. Das hier zutage getretene Aussageverhalten spricht\nnach Auffassung des Senats sogar eher dagegen, dass der Kläger den\nDiebstahl fingiert haben könnte. Hätte er beispielsweise eine\ndritte Person mit dem Beiseiteschaffen des Fahrzeugs beauftragt,\nwäre zu erwarten gewesen, dass er sich der Zeugin P. als\nAlibizeugin versichert und diese auch sogleich präsentiert\nhätte.\n\n51\n\nKeine maßgeblichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der\nAngaben des Klägers und der Zeugin ergeben sich ferner daraus, dass\ndas Ziel der vom Kläger für die Nacht geplanten Geschäftsreise,\nwelches vor dem Senat erstmals erörtert worden ist, unterschiedlich\nangegeben worden ist. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen,\ner habe nach Greifswald gewollt, nach seinen Angaben in der\nmündlichen Anhörung lag sein Ziel auf der Insel Rügen. Beides liegt\nin derselben Region. Soweit die Zeugin P. bekundet hat, das\ngeplante Ziel der Reise könne im Raum Berlin gelegen haben, deutet\ndies in diese Fahrtrichtung. Die Zeugin sollte dem Kläger auf\nseiner Reise nicht begleiten, das mag erklären, dass sie lediglich\ndie ungefähre Richtung angeben konnte.\n\n52\n\nDer vom Kläger geschilderte Ablauf, wonach das Fahrzeug trotz\naktivierter Alarmanlage und Wegfahrsperre abhanden gekommen ist,\nist nicht technisch unmöglich. Der vom Landgericht am 15. November\n1996 mündlich angehörte Sachverständige Dr. H. hat dargelegt, dass\nsogenannte \"Polenschlüssel\" existieren, mit deren Hilfe der\nSchließzylinder an der Tür überwunden werden könne. Damit könnten\nbei dem hier vorliegenden Fahrzeugmodell sowohl die Alarmanlage als\nauch die Wegfahrsperre außer Kraft gesetzt werden. Der Senat hat\nkeine Veranlassung, diese Angaben des Sachverständigen in Zweifel\nzu ziehen.\n\n53\n\nDer Beklagten ist es nicht gelungen, Umstände darzutun, die mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des\nVersicherungsfalls hindeuten könnten. Aus der Verbindung des\nKlägers zu Frau L. mögen sich gewisse Verdachtsmomente ergeben, die\nvorgetragenen Indizien reichen jedoch nicht aus, um - im Falle\nihres Nachweises - von Unredlichkeit des Klägers auszugehen.\n\n54\n\nZum einen bestehen bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte,\ndass Frau L. in serienmäßigen Betrug zu Lasten der Beklagten\nverwickelt war. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer\nsolchen Tat ist von der Beklagten nicht dargetan. Die Beklagte hat\nbisher auch keine Veranlassung gesehen, das Arbeitsverhältnis mit\nFrau L. zu beenden. Gegen serienmäßige Manipulationen in den\nvorgetragenen Fällen spricht zudem, dass es sich um Schäden ganz\nunterschiedlicher Art handelt, die nach keinem einheitlichen Muster\nzustande kamen, oft wurde nur eine relativ kleine Entschädigung\nliquidiert. Es mag sein, dass Herr Lu. bereits derartige\nBetrügereien begangen hat, was er angeblich gestanden hat. Es gibt\naber keine ausreichenden Hinweise, dass auch der Kläger und Frau L.\nan solchen Taten beteiligt gewesen sind.\n\n55\n\nSelbst wenn aber Frau L. in der Vergangenheit\nVersicherungsbetrug begangen haben sollte, lässt sich aus der\nVerbindung des Klägers zu dieser Person nicht der Schluss ziehen,\ndass dieser ebenfalls unredlich ist und zudem gerade den\nvorliegenden Fall vorgetäuscht hat. Eine solche Schlussfolgerung\nrechtfertigt sich insbesondere nicht deswegen, weil der Kläger sich\nvon Frau L. bei der Abwicklung des hiesigen Falles hat helfen\nlassen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich insoweit\ngedacht hat, Frau L. könne unter dem Briefkopf einer Versicherung\ndiverse von der Beklagten angeforderte Unterlagen schneller\nbeschaffen und dass sich die Regulierung auf diese Weise\nbeschleunige. Der Kläger war - seine Redlichkeit unterstellt - auf\ndie schnelle Entschädigung wegen der ungeklärten Finanzierung des\nFahrzeugs in besonderem Maße angewiesen. Entsprechendes gilt für\ndie Überschreibung eines Schadensfreiheitsrabatts und den\ngemeinsamen Unfall des Klägers und Frau L.. Die Beklagte trägt\nnicht vor, dass der Unfallschaden aus dem Jahr 1992 nicht reguliert\nworden wäre oder dass insoweit gar strafrechtliche Ermittlungen\nwegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden wären. Die\nmögliche Einbeziehung des Klägers in den Dunstkreis einer\nungeklärten Häufung von Versicherungsfällen allein reicht aufgrund\nder vorgetragenen Tatsachen nicht aus, um eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit dafür nahezulegen, dass die Entwendung des hier\nversicherten Fahrzeugs nicht stattgefunden hat.\n\n56\n\nDie von der Beklagten vorgelegten Eigenbelege, insbesondere\nComputerausdrucke, sind nur zum kleinen Teil nachvollziehbar und\nnach Auffassung des Senats nicht geeignet, weitergehende\nVerbindungen des Klägers zu Frau L. oder zu Personen aus deren\nUmfeld zu belegen, schon gar nicht zu angeblich vorgetäuschten\nVersicherungsfällen. Soweit die Namen des Klägers und der Frau L.\nauf solchen Belegen gemeinsam erscheinen, findet sich dafür eine\nplausible, von der Beklagten nicht widerlegte Erklärung in der\nÜbertragung eines Schadensfreiheitsrabatts, wie der Kläger im\neinzelnen dargetan hat.\n\n57\n\nSoweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in\neinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25. November 1998 die\nmit der nach Angaben des Klägers für die Tatnacht geplanten\nGeschäftsreise zusammenhängenden Tatsachen bestritten hat,\ninsbesondere dass der Kläger die Reise am nächsten Morgen bei einem\nHerrn Pe. R.l abgesagt hat, war dieses Vorbringen nach § 296 a ZPO\nnicht mehr zu berücksichtigen. Es besteht kein Anlass zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Umstände der\nGeschäftsreise gehören nicht mehr zum äußeren Bild des Diebstahls,\ndas der Kläger nachzuweisen hat. Dazu genügt der - wie dargelegt -\ngeführte Beweis, dass das Fahrzeug kurz nach 00:00 Uhr nicht mehr\naufgefunden worden ist. Der nachgeschobene Vortrag der Beklagten\nkönnte allenfalls weitere Indizien für eine von ihr darzulegende\nund zu beweisende erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung\ndes Versicherungsfalls begründen. Die Beklagte hat für ihren neuen\nTatsachenvortrag, der streitig geblieben ist, jedoch keinen Beweis\nangetreten.\n\n58\n\nDie Klage ist der Höhe nach nur teilweise begründet. Soweit das\nLandgericht hinsichtlich der geltend gemachten\nVersicherungsentschädigung einen Teil der Klage bereits abgewiesen\nhat, geht der Kläger mit seiner Berufung dagegen nicht mehr vor.\nDer vom Landgericht zuerkannte Betrag ist jedoch um weitere\n8.556,52 DM zu kürzen, da dem Kläger auf den Wiederbeschaffungswert\ndes Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer zusteht.\n\n59\n\nMaßgebend ist hierfür, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des\nVersicherungsfalls das versicherte Interesse bei der Firma K.\nAutomobile als Vorbehaltseigentümerin lag. Der Kaufpreis war\nseinerzeit noch nicht bezahlt. Die Vorbehaltsverkäuferin ist als\nVersicherte anzusehen, deren Interesse der Kläger als\nVersicherungsnehmer geltend machen konnte. Die Höhe der von der\nBeklagten zu zahlenden Entschädigung richtet sich allein nach dem\ntatsächlich verletzten Interesse. Da die Firma K. Automobile als\nHändlerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist ihr hinsichtlich des\nMehrwertsteuerbetrages kein Schaden entstanden. Ob auch der Kläger\nvorsteuerabzugsberechtigt ist, kann dahinstehen. Nicht maßgebend\nist ferner, dass der Kläger den Kaufpreis zwischenzeitlich gezahlt\nhat. Entscheidend ist allein die Sachlage zum Zeitpunkt des\nVersicherungsfalls.\n\n60\n\nIm übrigen ist die Höhe des Wiederbeschaffungswerts durch das\nGutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 23. Januar 1997\nnachvollziehbar belegt. Die diesbezüglichen Daten werden von der\nBeklagten im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen.\n\n61\n\nDie geltend gemachte außergerichtliche\nRechtsanwalts-Besprechungsgebühr von 1.637,37 DM steht dem Kläger\nnicht zu. Sie könnte allenfalls als Verzugsschaden (§ 286 Abs. 1\nBGB) verlangt werden. Ein Verzug der Beklagten mit der Zahlung der\nEntschädigung lag jedoch zum Zeitpunkt der Entstehung dieser\nGebühr, Mitte Juni 1995, noch nicht vor. Nach § 15 AKB wird die\nEntschädigung erst innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung\nfällig, diese Vorschrift betrifft Grund und Höhe des Anspruchs\n(vgl. Prölss/Martin VVG, 26. Aufl., § 15 AKB Rdn. 1 m.w.N.). Dieser\nZeitpunkt war Mitte Juni 1995 noch nicht eingetreten. Die Beklagte\nkonnte beispielsweise den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erst\naufgrund einer Rechnung des Autohauses K. zuverlässig ermitteln,\nwelche am 21. Juni 1995 ausgestellt wurde. Erst aus dieser Rechnung\nließ sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der\nAuslieferung entnehmen. Die Beklagte hat zudem in nicht\nvorwerfbarer Weise Zweifel am Anspruchsgrund der Entschädigung\ngehabt. Es gab einen Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers\nbei der Polizei und denjenigen in der Schadensanzeige, ob beim\nAbstellen des Fahrzeugs eine Augenzeugin dabei gewesen sei. Diesen\nWiderspruch hatten der Kläger und die Zeugin P. bis Mitte Juni 1995\nnoch nicht hinreichend erklärt, sie mussten deshalb mehrfach\nangeschrieben werden.\n\n62\n\nDie von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit\nPrämienrückständen aus anderen Verträgen in Höhe von 3.249,50 DM\ngreift nicht durch. Zum einen ist der dahingehende Vortrag der\nBeklagten unsubstantiiert, weil nicht vorgetragen ist, welche\nBeiträge auf welche Versicherungsverträge im einzelnen offen stehen\nsollen. Eine solche Spezifizierung wäre im Hinblick auf die\nTragweite der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung\nerforderlich. Es fehlt darüber hinaus jedenfalls an der\nGegenseitigkeit der Forderungen. Nach den von der Beklagten selbst\nvorgelegten Unterlagen war Schuldnerin der Prämienrückstände die\nFirma St. M. GmbH, nicht hingegen der Kläger persönlich.\n\n63\n\nDer ausgeurteilte Betrag berechnet sich somit wie folgt:\n\n64\n\nWiederbeschaffungswert des\n\n65\n\nFahrzeugs laut Gutachten 67.700,00 DM\n\n66\n\n./. anteiliger Betrag für\n\n67\n\ndie Radioanlage (laut Urteil\n\n68\n\ndes Landgerichts) 2.100,00 DM\n\n69\n\n65.600,00 DM\n\n70\n\n./. die in diesem Betrag ent-\n\n71\n\nhaltenen 15 % Mehrwertsteuer\n\n72\n\n(65.600,00 DM : 115 x 15 =) 8.556,52 DM\n\n73\n\n./. Selbstbeteiligung (laut\n\n74\n\nUrteil des Landgerichts) 300,00 DM\n\n75\n\n./. offenstehende Versicherungs-\n\n76\n\nprämien aus dem hiesigen Vertrag\n\n77\n\n(laut Urteil des Landgerichts) 1.852,20 DM\n\n78\n\n54.891,28 DM\n\n79\n\nDem Kläger stehen ferner über den Ausspruch des Landgerichts\nhinaus auf den ausgeurteilten Betrag von 54.891,28 DM Zinsen in\nHöhe von 13,5 % ab dem 30. September 1995 zu. Dies ergibt sich aus\ndem Gesichtspunkt des bis dahin eingetretenen Verzuges. Die\nFälligkeit der Entschädigungsleistung war zwischenzeitlich\neingetreten. Die Mahnung ist durch die zwischenzeitlich erfolgte\nKlageerhebung ersetzt worden (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB).\nJedenfalls liegt auch in dem Antrag der Beklagten auf\nKlageabweisung eine ernstliche und endgültige\nLeistungsverweigerung, die spätestens sowohl Fälligkeit als auch\nVerzug ausgelöst hat. Der Kläger hat durch Vorlage entsprechender\nUnterlagen nachgewiesen, dass er zur Finanzierung des Kaufpreises\nbei der BMW-Bank ein Darlehen aufgenommen hat, auf das er mit\nWirkung ab 30. September 1995 einen effektiven Jahreszins von 13,5\n% zahlen muss. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es\nsich hierbei um einen Verzugsschaden, weil dem Kläger durch den\nDiebstahl des Fahrzeugs der Gegenwert für den finanzierten\nKaufpreis entzogen wurde. Bei einer Entschädigungszahlung vor dem\n30. September 1995 wäre zudem die Aufnahme dieses Kredits gar nicht\nerst erforderlich geworden.\n\n80\n\nDer Zinsanspruch für die Zeit vor dem 30. September 1995 beruht\nauf § 291 BGB.\n\n81\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1,\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n82\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren (abweichend vom\nSenatsbeschluss vom 12. März 1998):\n\n83\n\nBerufung des Klägers: 1.637,37 DM\n\n84\n\nBerufung der Beklagten: 63.447,80\nDM\n\n85\n\n65.085,17 DM\n\n86\n\nDie Hilfsaufrechnung der Beklagten (3.249,50 DM) wirkt nicht\nstreitwerterhöhend, weil mangels Substantiierung der geltend\ngemachten Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung\ndarüber nicht ergehen kann, § 19 Abs. 3 GKG.\n\n87\n\nDer mit der Berufung des Klägers geltend gemachte zusätzliche\nZinsanspruch (9,5 % aus 65.082,14 DM) wirkt ebenfalls nicht\nstreitwerterhöhend, weil es sich nur um eine Nebenforderung zu den\nim Berufungsverfahren weiterhin rechtshängig gebliebenen\nHauptansprüchen (63.447,80 DM Wiederbeschaffungswert + 1.637,37 DM\nRechtsanwaltskosten) handelt, § 22 Abs. 1 GKG.\n\n88\n\nWert der Beschwer des Klägers: 10.193,89 DM\n\n89\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 54.891,28 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-26/9-u-16-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-26/9-u-16-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308205","retrieved":"2026-07-09 03:37:11.141920+00:00"}}