{"status":"available","doknr":"OLD308213","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0125.7W20.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-25","aktenzeichen":"7 W 20/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist an sich statthaft und in der gesetzlichen\nForm und Frist eingelegt worden (§ 25 GKG). In der Sache selbst hat\nsie jedoch keinen Erfolg.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die\nWertangaben der Antragsteller in dem das selbständige\nBeweisverfahren einleitenden Antrag für die Streitwertbemessung\nnicht verbindlich sind.\n\n6\n\nNach einhelliger Auffassung ist der Streitwert für das\nselbständige Beweisverfahren gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO\nzu schätzen. Maßgebend hierfür ist das (objektive) Interesse des\nAntragstellers z. Zt. der Antragstellung. Sollen - wie im\nvorliegenden Fall - Feststellungen hinsichtlich eines später zu\nverfolgenden Anspruchs auf Mängelbeseitigung bzw. auf Ersatz der\nMängelbeseitigungskosten getroffen werden, so bestimmt sich das\nobjektive Interesse danach, mit welchen Schäden und Mängeln nach\nder Behauptung in der Antragsschrift zu rechnen war.\n\n7\n\nEs kommt deshalb regelmäßig, was allerdings vereinzelt vertreten\nwird (vgl. z. B. OLG Köln, 8. Zivilsenat, OLGR 1998, 6; OLG Köln,\n2. Zivilsenat, VersR 1993, 125 = JMBl NW 1992, 92; OLG Koblenz,\nJurBüro 1993, 552; Oberlandesgericht Celle OLGR 1997, 183; OLG\nKarlsruhe JurBüro 1997, 531; SchlHOLG OLGR 1998, 38) nicht darauf\nan, welche Angaben der Antragsteller macht. Wird ein Gutachten\neingeholt, so ist vielmehr von den Feststellungen des\nSachverständigen zum Mängelbeseitigungsaufwand auszugehen.\n\n8\n\nDies erweist sich als allein praxis- und sachgerecht. Der\nAntragsteller wird regelmäßig keine auch nur annähernd genauen\nAngaben zum Schadensbeseitigungsaufwand und damit zu dem von ihm\nmit dem Beweisverfahren zu verfolgenden Interesse machen können. In\naller Regel - wie auch im vorliegenden Fall - soll der\nMängelbeseitigungsaufwand gerade erst durch den Sachverständigen\nnäher bestimmt werden. Dessen Feststellungen bilden dann vielfach\nerst die Grundlage für den im Hauptverfahren gestellten\nLeistungsantrag (wie hier: OLG Köln, 16. Zivilsenat, OLGR 1997, 135\n= NJW-RR 1997, 1292; ThürOLG OLGR 1998, 24; OLG Frankfurt OLGR\n1997, 88 und OLGR 1997, 104; OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 532;\nSchneider, Wertangabe und Streitwertbemessung im selbständigen\nBeweisverfahren, MDR 1998, 255 f.).\n\n9\n\nSoweit sich die abweichende Auffassung auf § 4 Abs. 1 ZPO oder §\n15 GKG beruft, verkennt sie, daß durch diese Vorschriften im\nInteresse der Verfahrenssicherheit allein der für die\nWertberechnung im Zivilprozeß maßgebliche Zeitpunkt festgelegt wird\n(Stein/Jonas/Roth, 21. Aufl., § 4, Rn. 1). Wie dieser Wert zu\nbestimmen ist, kann hingegen aus diesen Vorschriften nicht\nentnommen werden, weil sie keine Bewertungsmaßstäbe enthalten,\nsondern nur die Leitlinie dafür, nach welchem Zeitpunkt sich die\nWertberechnung richten soll. Ungeachtet der vorläufigen Wertangabe\ndes Antragstellers und einer entsprechend vorläufigen\nWertfestsetzung durch das Gericht ist deshalb die endgültige\nStreitwertfestsetzung erst anhand des Sachverständigengutachtens\nmöglich, bezogen allerdings auf den Eingang des Antrags.\nWertveränderungen des Streitgegenstandes selbst, die später\nauftreten, bleiben unberücksichtigt. Nur das besagen die §§ 4 Abs.\n1 ZPO, 15 GKG (so ausdrücklich Schneider, a. a. O.). Bloß\nvorläufige Schätzungen des Antragstellers haben zwar für die\nnachfolgende gerichtliche Schätzung Indizwert (BGH NJW-RR 1991,\n1210); sie können aber bei besseren Erkenntnissen von dem\nAntragsteller jederzeit berichtigt werden (§ 23 Abs. 2 GKG). Diese\nMöglichkeit hat auch das Gericht (§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG).\nWegen des im Streitwertrecht geltenden Grundsatzes der materiellen\nWahrheit ist es sogar verpflichtet, den der Parteidisposition\nentzogenen wirklichen Wert unter Abänderung einer unrichtigen\nfrüheren Entscheidung neu festzusetzen (so ausdrücklich OLG Köln,\n16. Zivilsenat, a. a. O.).\n\n10\n\nAuszugehen ist sonach vorliegend nicht von dem als vorläufig\nangegebenen Wert von 52.000,00 DM, sondern von dem\nsachverständigenseits geschätzten Mängelbeseitigungsaufwand von\n122.590,00 DM. Dies entspricht der Wertfestsetzung des\nLandgerichts.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nVon diesem Wert sind wegen des besonderen Charakters des\nVerfahrens keine Abschläge vorzunehmen. Allerdings ist in der\nRechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten, ob im\nselbständigen Beweisverfahren der Hauptsachestreitwert oder nur ein\nBruchteil davon anzusetzen ist. Nach inzwischen ganz überwiegender\nAuffassung ist der Wert des beweisrechtlich vorbereiteten\nHauptverfahrens maßgebend, und zwar auch dann, wenn es dazu nicht\nmehr kommt (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung: OLG\nBraunschweig, 2. Zivilsenat, OLGR 1997, 84; OLG Braunschweig, 5.\nZivilsenat, OLGR 1995, 144; HansOLG Bremen OLGR 1996, 143; OLG\nCelle, 4. Zivilsenat, OLGR 1994, 31; OLG Celle 6. Zivilsenat, OLGR\n1996, 142; OLG Celle, 13. Zivilsenat, OLGR 1994, 240; OLG Celle,\n14. Zivilsenat, OLGR 1994, 298; OLG Düsseldorf, 5. Zivilsenat, OLGR\n1995, 163; OLG Düsseldorf, 7. Zivilsenat, OLGR 1995, 232; OLG\nFrankfurt, 3. Zivilsenat, OLGR 1993, 226; OLG Frankfurt, 21.\nZivilsenat, OLGR 1993, 348; OLG Frankfurt, 24. Zivilsenat, OLGR\n1997, 88; OLG Hamm, AnwaltsBl 1996, 41; HansOLG Hamburg, OLGR 1996,\n205; OLG Karlsruhe MDR 1992, 615; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1086;\nOLG Köln, 1. Zivilsenat, OLGR 1994, 155 = MDR 1994, 734; OLG Köln,\n2. Zivilsenat, OLGR 1992, 30 = VersR 1993, 125 = JMBl NW 1992, 92;\nOLG Köln, 9. Zivilsenat, OLGR 1993, 47 = VersR 1993, 858 JurBüro\n1993, 552; OLG Köln, 11. Zivilsenat, MDR 1992, 192 = JurBüro 1992,\n191 und OLGR 1994, 155 = MDR 1994, 734; OLG Köln, 13. Zivilsenat,\nOLGR 1995, 312 und JurBüro 1996, 31; OLG Köln, 16. Zivilsenat, OLGR\n1998, 148; OLG München BauR 1993, 117; OLG Nürnberg BauR 1995, 134;\nOLG Rostock BauR 1993, 367; OLG Stuttgart BauR 1996, 145; ThürOLG\nOLGR 1996, 12; differenzierend: OLG Köln, 5. Zivilsenat, VersR\n1995, 360; OLG Köln, 19. Zivilsenat, OLGR 1992, 305 = VersR 1992,\n1111 = JurBüro 1992, 700; OLG Koblenz, MDR 1993, 288).\n\n13\n\nAber auch die Bruchteilsbewertung hat weiterhin Anhänger (vgl.\nz. B.: OLG Bamberg, JurBüro 1992, 629; OLG Hamm, Jur Büro 1995,\n430; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 559; OLG Köln, 22. Zivilsenat,\nOLGR 1992, 383 = MDR 1992, 1190; SchlHOLG OLGR 1998, 38 und SchlHA\n1994, 184).\n\n14\n\nAuch der Senat hat bisher die Mindermeinung vertreten (Beschluß\nvom 20.01.1992 - 7 W 29/91 - JurBüro 1992, 351 = NJW-RR 1992, 767 =\nOLGR 1992, 145). An dieser Ansicht hält er jedoch nach neuerlicher\nPrüfung nicht mehr fest. Tragender Gesichtspunkt für den bisher\neingenommenen Standpunkt war der Umstand, daß das Beweisverfahren\nzwar zu einer endgültigen Beilegung des Streits führen kann, dies\naber nicht notwendig erweise so ist und deshalb das Beweisverfahren\nin diesen Fällen einen nur vorläufigen Charakter hat. \"Endgültig\"\nwird die Beweiserhebung erst mit ihrer Verwertung in einem späteren\nHauptverfahren, durch die der Rechtsanwalt ohnehin die Gebühr nach\ndem vollen Streitwert verdient. Hiergegen spricht indessen folgende\nErwägung: Kommt es später zum Prozeß wegen aller Punkte, die\nGegenstand des Beweisverfahrens waren, so verliert das\nBeweisverfahren gem. § 493 Abs. 1 ZPO seinen gewissermaßen\nvorläufigen Charakter. Der Streit ist dann ohnehin, sofern\ndieselben Rechtsanwälte tätig sind, bedeutungslos, da die Anwälte\ndie Gebühr nach dem vollen Streitwert der Hauptsache verdienen.\nKommt es nicht zum Prozeß oder nur wegen einzelner Punkte (mit\nentsprechend geringerem Streitwert), so ist das typischerweise\nFolge des Beweisergebnisses, das insoweit dann faktisch zu einer\nendgültigen Streiterledigung geführt hat. Das gilt erst recht, wenn\nsich die Parteien im Anschluß an das Beweisverfahren\naußergerichtlich oder im Beweisverfahren selbst gem. § 492 Abs. 3\nZPO einigen. Letzteres ist zwar auch im Arrest- oder einstweiligen\nVerfügungsverfahren nicht anders, ohne daß daraus hergeleitet wird,\nes müsse der volle Wert des zugrundeliegenden Anspruchs angesetzt\nwerden. Insoweit geht es aber um selbständige Verfahren, die\ngegenüber dem Hauptprozeß gesondert abzurechnen sind, während das\nselbständige Beweisverfahren in einem späteren Prozeß zum Rechtszug\ngehört, ganz gleich, ob es vor oder nach dessen Anhängigkeit\ndurchgeführt wurde (§ 37 Nr. 3 BRAGO) und das Beweisergebnis gem. §\n493 Abs. 1 ZPO zum Teil des Prozesses wird.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-25/7-w-20-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-25/7-w-20-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308213","retrieved":"2026-07-09 03:37:11.848370+00:00"}}