{"status":"available","doknr":"OLD308215","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0125.5W132.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-25","aktenzeichen":"5 W 132/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger, der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Fa.\nK., aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 29.06.1991 als\nfreier Mitarbeiter tätig war, begehrt von der Beklagten im Wege der\nStufenklage Auskunft über die Höhe der aus seiner Tätigkeit\nresultierenden Provisionsansprüche und anschließende Zahlung. In\nder als \" Anstellungsvertrag als freier Mitarbeiter\"\nüberschriebenen Vereinbarung vom 29.06.1991 wurde der Kläger als\n\"Auftragnehmer\", die Rechtsvorgängerin der Beklagten als\n\"Auftraggeber\" bezeichnet.\n\n4\n\nDer Vertrag lautet weiter auszugsweise wie folgt:\n\n5\n\n\"2.\n\n6\n\nDer AN verpflichtet sich, neue Kunden in und um F. zu besuchen\nund Vorgespräche zum Einsatz gewerblicher Fachkräfte in diesen\nUnternehmen zu führen.\n\n7\n\n3.\n\n8\n\nDer AN erhält von dem AG für seine Dienste eine monatliche\nProvision von 10 % des Umsatzes (plus Mehrwertsteuer) aus den\nlaufenden Verträgen pro Mitarbeiter. Zahlung sofort nach\nScheckerhalt bzw. nach Überweisung durch deutsche Firma an Firma\nK..\"\n\n9\n\nDer Kläger, der seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten\nund seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte, d.h., ohne einen\nbestimmten Tagesplan, eine Mindestarbeitszeit oder ein zu\nverrichtendes Arbeitspensum einzuhalten, hatte Kosten und Risiko\nseiner Tätigkeit selbst zu tragen. Die auf die gezahlten\nProvisionen entfallende Umsatzsteuer wurde ebenso wie die\nGewerbesteuer von ihm selbständig veranlagt.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 14.10.1998 hat das Landgericht\nauf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln\nverwiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Kläger sei\naufgrund des Anstellungsvertrages vom 29.06.1991 in den Betrieb der\nBeklagten eingegliedert gewesen und habe dort fortlaufende\nArbeitsleistungen zu erbringen gehabt. Er sei daher Arbeitnehmer\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten anzusehen. Weder die\nBezeichnung als freier Mitarbeiter, noch die umsatzabhängige\nVergütung stehe der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts entgegen.\n\n11\n\nEine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten am 17.10.1998 zugestellt.\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 02.11.1998, der bei Gericht am selben Tag\neingegangen ist, hat die Beklagte gegen den Beschluß des\nLandgerichts vom 14.10.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Die\nBeklagte vertritt die Auffassung, die Zuständigkeit des\nArbeitsgericht sei nicht gegeben, da es sich bei dem Kläger nicht\num einen Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten gehandelt\nhabe.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG\nstatthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und\nfristgerecht erhoben, § 577 ZPO.\n\n15\n\nDas am 02.11.1998 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist\ninsbesondere innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gem. § 577 Abs.\n2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluß in der\nmündlichen Verhandlung vom 14.10.1998 verkündet worden ist, begann\ndie Frist zur sofortigen Beschwerde für die Beklagte erst mit der\nZustellung des eine Ausfertigung des verkündeten Beschlusses\nenthaltenden Sitzungsprotokolls, mithin am 17.10.1998.\n\n16\n\nDie sofortige Beschwerde ist ferner auch sachlich\ngerechtfertigt. Das Landgericht hat den Rechtsstreit zu Unrecht an\ndas Arbeitsgericht Köln verwiesen. Eine Zuständigkeit des\nArbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG setzt voraus, daß es\nsich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus\neinem Arbeitsverhältnis handelt. Diese Voraussetzung ist vorliegend\nnicht erfüllt, denn der Kläger war nicht Arbeitnehmer der\nRechtsvorgängerin der Beklagten.\n\n17\n\nMaßgeblich für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist, ob\nder Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten für die Durchführung\nund das Verhalten bei der Arbeit Weisungen erteilen darf, der\nDienstverpflichtete verpflichtet ist, bestimmte Arbeitszeiten\neinzuhalten, oder Anordnungen für die zeitliche Einteilung der\nArbeit zu befolgen, ob er die Arbeit an einem ihm zugewiesenen\nArbeitsplatz an einem bestimmten Ort verrichten muß, in einem\nfremden Betrieb, eine fremden Arbeitsorganisation eingegliedert ist\nund er weiterhin zur Erfüllung seiner Dienste auf die Organisation\nund Arbeitskräfte der Dienstberechtigten angewiesen ist (vgl. zu\nden Abgrenzungskriterien Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage,\n§ 36 Ziffer I 4 m.w.N.). Sämtliche vorgenannten Kriterien treffen\nnach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten auf die Tätigkeit\ndes Klägers nicht zu. Auch der Umstand, daß der Kläger selbst das\nunternehmerische Risiko seiner Tätigkeit zu tragen hatte, spricht\nin erheblichem Maße gegen eine Einordnung des Rechtsverhältnisses\nder Parteien als Arbeitsverhältnis.\n\n18\n\nAls weitere untergeordnete Indizien hiergegen sind die Art der\nvereinbarten Vergütung (umsatzabhängig), sowie die\nParteibezeichnungen in dem schriftlichen Vertrag der Parteien zu\nnennen.\n\n19\n\nDie Orientierung des Entgelts am Arbeitserfolg spricht\nschließlich zwar nicht zwingend, aber doch zumindest indiziell\nebenfalls gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses (vgl.\nSchaub, a.a.O., lit i).\n\n20\n\nDie Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich auch nicht aus\n§§ 5 Abs. 3 ArbGG, 92 a HGB. Ungeachtet des Vorliegens weiterer\nVoraussetzungen kommt die Begründung einer solchen Zuständigkeit\nschon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger in den letzten\nsechs Monaten seines Vertragsverhältnisses mit der\nRechtsvorgängerin der Beklagten von dieser unstreitig\ndurchschnittlich mehr als monatlich 2.000,- DM an Vergütung bezogen\nhat. Bei Überschreitung dieser Verdienstgrenze kommt § 5 Abs. 3\nArbGG nicht zur Anwendung (vgl. Grunsky, ArbGG, 6. Aufl. § 5 Rdnr.\n22). Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß der Kläger entweder\nnach einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung, oder aber\nwegen des Umfangs der übernommenen Tätigkeit für weitere\nUnternehmen nicht tätig sein konnte, was ebenfalls Voraussetzung\nfür die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 ArbGG ist (Grunsky\na.a.O.).\n\n21\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher das Landgericht\nzuständig, der angefochtene Verweisungsbeschluß unterlag der\nAufhebung.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. § 17 b Abs. 2\nGVG steht einer Entscheidung über die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens bei der Anfechtung eines\nVerweisungsbeschlusses nach § 17 a Abs. 4 GVG nicht entgegen. Der\nSenat schließt sich insoweit entgegen OLG Köln NJW-RR 1993, 639 der\nhierzu vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs (WM 1993,\n1554, 1556, vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 56.\nAufl., § 17 b GVG, Rdnr. 5; Münchner Kommentar-Wolf, ZPO, § 17 b\nGVG Rdnr. 11) an.\n\n23\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-25/5-w-132-98","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-25/5-w-132-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308215","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.103899+00:00"}}