{"status":"available","doknr":"OLD308216","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0124.14UF242.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-01-24","aktenzeichen":"14 UF 242/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 13.8.1998 (60 X 472/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 3) wurde rechtskräftig wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern, darunter der Antragstellerin in mindestens\n12 Fällen, in 52 Fällen verurteilt und ist zur Zeit in der JVA Köln\ninhaftiert.\n\n4\n\nDas Amtsgericht Kerpen hat auf Antrag der Eltern im Wege der\neinstweiligen Anordnung eine \"go-order\" erlassen, mit der dem\nBeteiligten zu 3) - in teilweiser Abänderung des ursprünglichen\nBeschlusses - untersagt wird, das Stadtgebiet von Kerpen zu\nbetreten und jedwede Kontakte zur Antragstellerin zu unterlassen,\nda er rechtskräftig wegen Mißbrauchs dieses Kindes verurteilt\nist.\n\n5\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des\nBeteiligten zu 3), soweit ihm untersagt wird, das Stadtgebiet von\nKerpen zu betreten. Wenn sich das Kind vom Wohnort des Beteiligten\nzu 3) in der B.straße fernhalte, könne es zu unerwünschten\nKontakten nicht kommen, da die B.straße nicht in unmittelbarer\nUmgebung des Wohnorts des Kindes liege.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nFür die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die nach dem\n1.7.1998 angeordete Maßnahme gem. § 1666 BGB ist der Senat zur\nEntscheidung berufen, da es sich ab 1.7.1998 um eine Familiensache\nhandelt.\n\n8\n\nEs handelt sich insoweit um eine einstweilige Anordnung nach §\n1666 BGB, gegen die die Beschwerde nach § 19 FGG gegeben ist, der\ndas Amtsgericht nicht abgeholfen hat.\n\n9\n\nDas Amtsgericht konnte die \"go-order\" gem. § 1666 I, IV BGB\ngegen den Beteiligten zu 3) als Dritten im Sinne dieser Vorschrift\nerlassen, da das Wohl des Kindes durch die Gefahr, mit diesem bei\ndessen Aufenthalt im Stadtgebiet Kerpen zusammenzutreffen,\ngefährdet wird.\n\n10\n\nEbenso wie das Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, daß es\nnicht Sache des durch den Beteiligten zu 3) mißbrauchten Kindes\nist, sich von ihm fernzuhalten, sondern daß das Wohl des Kindes\ngebietet, ein auch nur zufälliges Zusammentreffen im Stadtgebiet\nder Stadt Kerpen zu verhindern. Die dazu angeordnete Maßnahme, daß\nder Beteiligte zu 3) das Stadtgebiet Kerpen nicht betreten darf,\nerscheint allein geeignet, dies zu verhindern. Es ist dem\nBeteiligten zu 3) auch zumutbar, diese - im Verhältnis geringfügige\n- Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen, die nur die\nzum Wohl des Kindes erforderliche Konsequenz seines eigenen\nstrafbaren Verhaltens ist. Das gilt auch dann, wenn deshalb ein\nWohnungswechsel nach der Strafentlassung erforderlich ist oder er\nFreigängerzeiten nicht in Kerpen und bei der Großmutter des Kindes,\nder Beteiligten zu 4), verbringen kann. Es hieße die Ursachen und\nFolgen auf den Kopf stellen, wenn man nicht vom Täter, sondern vom\nOpfer verlangen würde, daß es den Aktionskreis seines normalen\nLebens einschränkt, um dem Täter nicht zu begegnen. Es liegt auf\nder Hand, daß auch ein unbeabsichtigtes Zusammentreffen in einer\nverhältnismäßig kleinen Stadt wie Kerpen, die ohne eine solche\nAnordnung ohne weiteres möglich wäre, dem Wohl des Kindes wegen der\nWiederbelebung des Geschehenen zu schwerem Schaden gereichen\nkönnte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13a I FGG.\n\n12\n\nBeschwerdewert: 1500,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-24/14-uf-242-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-01-24/14-uf-242-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308216","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.220919+00:00"}}